Beschluss
20 L 198/24
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0808.VG20L198.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule in den mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug (Wahlpflichtfach Mathematik) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller einen Platz für ihren Sohn in der Jahrgangsstufe 7 im mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug (Wahlpflichtfach Mathematik) der R ... -Oberschule zum Schuljahr 2024/2025 beanspruchen können. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), und die Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26), sowie der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492). Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, wie der Sohn der Antragsteller, für den mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 10. November 2022 ein sonderpädagogischer Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Autismus Förderstufe I“ festgestellt worden ist, einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll dabei an Integrierten Sekundarschulen – wie der R ... -Oberschule – die Vierzügigkeit nicht unterschreiten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG). § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO bestimmt zudem, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Dabei sind gemäß § 39 Nr. 11 SchulG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestimmte Frequenzvorgaben zu beachten, wonach am Gymnasium, an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden zum Schuljahr 2024/2025 an der R ... -Oberschule in der Jahrgangsstufe 7 sechs Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Schülerinnen und Schülern eingerichtet, wobei je Klasse vier Plätze für Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung standen. Die Aufnahme in die R ... -Oberschule, die auch eine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist, richtet sich nach § 2 Absatz 2 bis 5 i.V.m. § 14 Aufnahme VO-SbP. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Aufnahme VO-SbP werden an der R ... -Oberschule neben einem mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und einem musisch-künstlerisch geprägten Profilzug auch ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Antragsteller für ihren Sohn ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bepunktungsbogens als Erstwunsch das Wahlpflichtfach Mathematik gewählt. Ein zweites Wunsch-Wahlpflichtfach haben sie nicht angegeben. Die Aufnahme in einen Profilzug der R ... -Oberschule setzt – auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – weiterhin voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 5, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Auswahlgespräche durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ bei Erreichen von 3 Punkten und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt bereits die Mindesteignung auf (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Zum Schuljahr 2024/2025 sind nach Entscheidung der Schulkonferenz der R ... -Oberschule mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 im mathematisch-technisch-naturwissenschaftlichen Zug insgesamt 44 Schulplätze vorzuhalten, und zwar 13 Plätze für das Wahlpflichtfach WAT, 13 Plätze für das Wahlpflichtfach Mathematik und 18 Plätze für das Fach Naturwissenschaften. Damit ist der (Mindest-)Anforderung von 26 Schulplätzen für diesen Profilzug mehr als Genüge getan. Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schulplätze auf die einzelnen Wahlpflichtfächer obliegt innerhalb des vorgegebenen – hier eingehaltenen – rechtlichen Rahmens dem nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren schulorganisatorischen Gestaltungsspielraum. Ein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15 und vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 –, juris Rn. 6). Für das Wahlpflichtfach Mathematik haben sich zum Schuljahr 2024/2025 drei Kinder mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf beworben.Zwei der Kinder, die die Mindesteignung erfüllen, sind aufgenommen worden. Gemessen an den dargestellten Aufnahmevoraussetzungen ist es demgegenüber nicht zu beanstanden, dass der Sohn der Antragsteller, für den ein Förderschwerpunkt Autismus I festgestellt worden ist und der einen Punkt bei der Feststellung der Mindesteignung erreicht hat, keinen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 – Wahlpflichtfach Mathematik – an der R ... -Oberschule erhalten hat. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung verfügt er nicht über die erforderliche Mindesteignung, für die er 5 Punkte hätte erzielen müssen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Sohn der Antragsteller mit dem festgestellten Förderschwerpunkt Autismus I laut Förderbescheid vom 10. November 2022 in seiner schulischen Teilhabe erheblich beeinträchtigt ist, ist sein Förderschwerpunkt – anders als die Antragsteller meinen – nicht dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gleichzusetzen mit der Folge, dass bereits mit einem Punkt die Mindesteignung erreicht wäre. Der Verordnungsgeber hat in der Sonderpädagogikverordnung in § 14 SopädVO den Förderschwerpunkt „Autismus“ und in § 12 SopädVO den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ jeweils gesondert geregelt und in § 14 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP ausdrücklich nur Kindern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eine Mindesteignung bei Erreichen von einem Punkt zuerkannt. Damit wird den besonderen Voraussetzungen Rechnung getragen, die betroffene Bewerberkinder mit eben diesem Förderschwerpunkt mitbringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – OVG 3 S 55.14 –, BA. S. 7). Diese Voraussetzungen sind bei dem Sohn der Antragsteller nicht gegeben. Dies spiegelt auch der für ihn ausgestellte Entlassungsbrief der DRK-Kliniken vom 14. Juni 2022 (dort S.3) wieder. Danach erreichte der Sohn der Antragsteller auch ohne Medikation bei einem standardisierten Verfahren zur Leistungsdiagnostik einen Gesamt-Intelligenzquotienten im durchschnittlichen Bereich bei einem homogenen Leistungsprofil. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Sohn der Antragsteller in dem Bewertungsbereich I des Kompetenzkatalogs der R ... -Oberschule (Bl.61 d. Generalvorgangs) für das Wahlpflichtfach Mathematik mit der Überschrift „für das Wahlpflichtfach relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ ausweislich des Bepunktungsbogens einen Punkt erhalten hat. Der Kompetenzkatalog sieht insoweit vor, dass hier die Note im Fach Mathematik ausschlaggebend ist und legt unter Anmerkung 3 fest, dass Schülerinnen und Schüler, die, wie der Sohn der Antragsteller, im Fach Mathematik die Note 3 im letzten Halbjahreszeugnis erhalten haben, im Rahmen der Eignungsfeststellung einen Punkt erzielen. Auch ist nicht zu beanstanden – und wird von den Antragstellern auch nicht gerügt –, dass ihr Sohn im Bewertungsbereich II des Kompetenzkatalogs „fachbezogene Kompetenzen“ von 6 möglichen Punkten keinen Punkt erhalten hat. Der Kompetenzkatalog legt hier fest, dass die fachbezogenen Kompetenzen nach dem Ergebnis eines „Tests zum mathematischen Grundverständnis (0-6 Punkte)“ zu bewerten sind, wobei nach Anmerkung 7 des Kompetenzkataloges die fachbezogenen Kompetenzen ausschließlich qualitativ bewertet werden. Der zum Schuljahr 2024/2025 hierzu durchgeführte Test wurde laut Dienstbesprechung vom 11. Januar 2024 ausschließlich von der Oberstufenkoordinatorin Frau E. bewertet. Ausweislich der Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Mathematik konnten in dem Test maximal 20 Punkte erzielt werden. Nach der auch auf dem Bepunktungsbogen befindlichen Bewertungsskala waren dabei Tests, die mit 7 Punkten oder weniger Punkten bewertet worden sind, mit 0 Punkten für die Eignungsfeststellung umzurechnen. Der Sohn der Antragsteller hat bei der Bewertung des Tests 6 Punkte erhalten und lag damit in der genannten Bewertungsgruppe. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Korrektur dieses Tests sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Letztendlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Sohn der Antragsteller im Bewertungsbereich III des Kompetenzkatalogs „ zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“, zu denen laut Kompetenzkatalog die „-Teilnahme an relevanten AG’s, schulischen Projekten, Wahlunterricht, insbesondere auch Computerkursen, -Teilnahme an Wettbewerben (z.B. Känguru, Mathe im Advent), -erweiterte IT-Kenntnisse“ gehören, von möglichen 3 Punkten keinen Punkt erhalten hat. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Sohn der Antragsteller auf zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen verweisen kann. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann ihr Sohn auch nicht mit Hinweis auf eine außergewöhnliche Belastung durch die besondere familiäre oder soziale Situation als Härtefall nach § 14 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP bei einer Aufnahme in die R ... -Oberschule vorrangig berücksichtigt werden. Nach der Vergabe der Plätze nach Abs. 4 der Vorschrift, der die vorrangige Aufnahme von geeigneten Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorsieht, werden danach im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen, wobei die Härtefallregelung allein die Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfasst, denen in dieser Bewerbergruppe ein Vorrang eingeräumt wird, wenn in ihrer Person ein Härtefallgrund vorliegt, der die Aufnahme (nur) in dieser Schule gebietet. Eine zusätzliche Beteiligung des Antragstellers an diesem Verfahren ist nicht möglich. Zwar haben Kinder mit Förderbedarf nach § 37 Abs. 1 SchulG grundsätzlich einen Anspruch darauf, eine allgemeine Schule zu besuchen. Dieser ist jedoch durch die Frequenzvorgaben des §§ 19, 20 SopädVO beschränkt. Diese sollen auf der einen Seite gewährleisten, dass Kinder mit Förderbedarf vorrangig aufgenommen werden. Auf der anderen Seite sollen sie aber auch sicherstellen, dass die allgemeinen Schulen diesen Förderbedarf auch leisten können, was nach dem Willen des Verordnungsgebers offenbar bei höheren Frequenzen nicht der Fall wäre (VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 20 L 233/23 –, BA S. 10). Da der Sohn der Antragsteller indes bereits im Rahmen des Kontingents für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf bei Erreichen der Mindesteignung zu berücksichtigen gewesen wäre, ist eine weitere Möglichkeit zur vorrangigen Aufnahme als Härtefall hier nicht vorgesehen, zumal er hierfür auch die Mindesteignung von 5 Punkten hätte vorweisen müssen. Anders als die Antragsteller meinen, könnte ihr Sohn auch nicht bei einem möglichen Nachrückverfahren berücksichtigt werden, sollte einer der vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergebenen Plätze regulär frei werden. Denn auch die Einbeziehung im Nachrückverfahren setzt bei dem nachrückenden Kind das Vorliegen der Mindesteignung voraus, die – wie dargelegt – im Fall des Sohnes der Antragsteller nicht gegeben ist. Letztendlich verhilft dem Begehren der Antragsteller, für ihren Sohn einen Schulplatz an der R ... -Oberschule zu erhalten, auch nicht der Hinweis zum Erfolg, der Schulweg zu der angebotenen Schule K ... -Schule sei doppelt so lang wie der zur R ... -Oberschule und erfordere ein zweimaliges Umsteigen im öffentlichen Nahverkehr. Denn ein Anspruch auf Aufnahme in die R ... -Oberschule lässt sich daraus nicht herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff des Gerichtskostengesetzes.