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Beschluss

20 L 96/24

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0801.20L96.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des M….-Gymnasiums (naturwissenschaftlicher Profilzug) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des naturwissenschaftlichen Zuges des M...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahme VO-SbP regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am M...-Gymnasium bestehen. An diesen Schulen erfolgt die Aufnahme in die grundständigen Züge in der Jahrgangstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Alle Schulen führen einen grundständigen Zug (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Aufnahme VO-SbP). Gemäß § 6 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP ist für die Aufnahme § 7 Abs. 2 bis 8 Aufnahme VO-SbP mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben. Danach setzt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP auch die Aufnahme in den naturwissenschaftlich profilierten Zug des M...-Gymnasiums zunächst voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird gemäß § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP sodann zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test teil, der bezogen auf die Aufnahme in das M...-Gymnasium einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt hat (§ 6 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP). Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen (siehe insgesamt § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 13 Aufnahme VO-SbP). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerbern bei Übernachfrage das Los. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) – SopädVO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492), vorrangig aufgenommen. Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 für den mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Zug am M...-Gymnasium im Schuljahr 2024/2025 ist gemessen an den dargestellten Maßstäben bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Am M...-Gymnasium wurde entsprechend § 6 Abs.1 Satz 3, § 7 Abs 8 Aufnahme VO-SbP zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eine Klasse mit 30 Schulplätzen eingerichtet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Anders als der Antragsteller meint, besteht auch grundsätzlich kein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. Schaffung weiterer Kapazitäten (ständige Rechtsprechung; s. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – OVG 3 S 91/21 –, juris Rn. 6). Diesen zu vergebenden Plätzen standen 38 Bewerbungen gegenüber, wobei für keines der Bewerberkinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war. Alle Bewerberkinder erfüllten die Vorgabe gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP – das Fach Mathematik ist auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden –, sodass sich die Vergabe weiter zutreffend nach der gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP zu bestimmenden Eignung richtete. Dabei wurde zunächst entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Aufnahme VO-SbP aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch eine Notensummer gebildet. Da alle Bewerberkinder die Mindestvoraussetzung erfüllten – die Notensumme aus allen vier Fächern darf gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP nicht höher als 15 sein – nahmen alle am einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die unter Berücksichtigung des Testergebnisses sowie der Notensumme und der Förderprognose gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 - 12 Aufnahme VO-SbP gebildete Gesamtpunktzahl führte dazu, dass 26 Bewerberkinder mit einer Gesamtpunktzahl von 10-19 Punkten berücksichtigt werden konnten. Von den fünf gleichrangigen Bewerbungen mit einer Gesamtpunktzahl von 9 Punkten, wurden zunächst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP die zwei Bewerberkinder mit den besten Testergebnissen aufgenommen. Die noch übrigen zwei Plätze wurden sodann unter den verbliebenen drei Bewerberkindern mit der Gesamtpunktzahl 9 ausgelost. Der Antragsteller, der eine Gesamtpunktzahl von 8 Punkten erreicht hat (Platz 32), wurde nicht berücksichtigt. Nachdem im Nachgang ein aufgenommenes Kind seinen Schulplatz nicht in Anspruch genommen hat, ist dieser Platz an die rangnächste Schülerin M. K. (Platz 29) vergeben worden, die zuvor mit einer Gesamtpunktzahl von 9 Punkten bei der Auslosung um die beiden noch freien Plätze kein Losglück gehabt hat. Soweit der Antragsteller bei verschiedenen Bewerberkindern die Bewertung des Tests als fehlerhaft rügt, zeigt er zwar teilweise zu Recht Fehler auf. Aus diesen folgt jedoch kein Anspruch des Antragstellers, der derzeit den ersten Platz auf der Nachrücker-Liste einnimmt, auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums. Denn zu einer fehlerhaften vorrangigen Aufnahme eines anderen Bewerberkinds haben diese Fehler nach summarischer Prüfung nicht geführt. Die fehlerhafte Punktvergabe an das Kind T. I. P., der für die Aufgabe 1 bei ähnlicher Darstellung wie der Antragsteller (Wasserglas entgegen dem Erwartungshorizont nicht schräg gezeichnet) einen Punkt mehr erhalten hat, hat der Antragsgegner eingeräumt. Diese Bewertung entsprach nicht dem Erwartungshorizont. Vielmehr wurde auch bei anderen Bewerberkindern, denen dieser Fehler unterlaufen war – im Gleichlauf mit dem Antragsteller – für die fehlerhafte, nicht schräge Darstellung ein Punkt weniger vergeben. Es war mithin bezüglich des ursprünglich besser bewerteten Kindes ein Punkt in Abzug zu bringen. Dieses Kind hat daher nicht 27 Punkte, sondern lediglich 26 Punkte im Test erreicht. Dies ändert jedoch, worauf auch der Antragsgegner hinweist, nichts an der gemäß § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP berechneten Gesamtpunktzahl des Kindes. Denn gemäß der Umrechnungstabelle (Bl. 4 des Generalverwaltungsvorgang) sind für die erreichten Testpunktzahlen 25 – 28 Punkte 7 Bewertungspunkte zu vergeben. Es bleibt somit bei der Gesamtpunktzahl dieses Kindes von 16 Punkten. Ferner rügt der Antragsteller hinsichtlich der Testbewertung zwar ebenfalls zutreffend, dass das Bewerberkind M. A. S. bei deri...Aufgabe 2.1.b) für ein fehlerhaftes Ergebnis einen Punkt erhalten hat. Der Antragsgegner hat diese fehlerhafte Bewertung – Diskrepanz zwischen den vom vorgenannten Bewerberkind ausgewählten Zahlen 5, 11 und 13 und dem vorgegebenen Ergebnis 23 – auch eingeräumt. Das Kind M. A. S. hat mithin im Test nur 11 und nicht 12 Punkte erreicht. Gleichwohl ergibt sich auch hier bei Zugrundelegung der Umrechnungstabelle, die für die im Test erreichte Punktzahl von 9-12 Punkten 3 Bewertungspunkte vorsieht, dass die fehlerhafte Bewertung im Ergebnis keine Auswirkung auf die gemäß § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP zu berechnende Gesamtpunktzahl entfaltet. Das Bewerberkind M. A. S. hat weiterhin mit einer Gesamtpunktzahl von 9 Punkten einen Punkt mehr als der Antragsteller und war mithin vorrangig zu berücksichtigen. Mit der weiteren Beanstandung, die Testbewertung sei hinsichtlich der Aufgabe 2.2.c) – der Bildung der Zahl 41 aus drei Primzahlen – bei mehreren Bewerberkindern fehlerhaft erfolgt, da als richtiges Ergebnis auch die Angabe von gleichen Primzahlen, d.h. etwa die Bildung der Summe aus den Zahlen 31, 5 und 5, als richtig bewertet worden sei, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. In der Aufgabenstellung war, im Unterschied zur Aufgabenstellung zu Aufgabe 2.2.b) (Schreibe die Zahl 16 „als Summe von zwei verschiedenen Primzahlen“), nicht gefordert worden, dass drei verschiedene Primzahlen zu nennen sind. Im Test-Erwartungshorizont wird daher als Lösung beispielhaft auch die Gleichung „19+19+3“ genannt. Die Aufgabe ist mithin auch mit der Nennung von zwei gleichen Primzahlen korrekt gelöst worden und die entsprechende Punktevergabe nicht fehlerhaft. Soweit der Antragsteller im Übrigen weitere Fehler bei der Bewertung des Tests andeutet, indem er ausführt, es seien „u.a.“ die konkret genannten Ungereimtheiten aufgefallen, ist für das Gericht nicht erkennbar, um welche (weiteren) fehlerhaften Bewertungen, die für die rechtliche Stellung des Antragstellers relevant wären, es sich hier handeln soll. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Verfahrens ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Nicht von Relevanz ist ferner, dass bereits die Schwester des Antragstellers das M...-Gymnasium besucht. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, handelt es sich insofern um kein nach § 6 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 8 Aufnahme VO-SbP vorgesehenes Kriterium, welches bei der Aufnahme in den profilierten Zug an dieser Schule nach der Aufnahmeverordnung zu berücksichtigen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes.