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Beschluss

20 L 172/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0906.20L172.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am O...-Gymnasium eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 133 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 133 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 108 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führte der Schulleiter mit diesen Kindern, soweit sie der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch durch. Die Auswahlgespräche fanden im Zeitraum vom 13. bis 24. Februar 2023 in Anwesenheit der stellvertretenden Schulleiterin statt, die ein handschriftliches, stichwortartiges Protokoll erstellte. Zunächst wurden 54 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 43 Punkte erhielten. Die verbliebenen sechs Plätze wurden unter 9 Kindern mit einem Punkteergebnis von 42 Punkten verlost. Der Antragsteller, der im Auswahlgespräch nur 41 Punkte erzielte, wurde hieran nicht beteiligt. Dem so durchgeführten Auswahlverfahren haftet ein Rechtsfehler an. Es leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil die Vorgaben dazu, wer das Gespräch führen und damit die Bewertungen der Leistungen vornehmen darf, vorliegend nicht eingehalten worden sind. Bis zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2 – 4) war die Durchführung der standardisierten Auswahlgespräche allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten. Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8). Nach der seit der genannten Änderung geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP führt das Auswahlgespräch die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft durch. Von der danach bestehenden Möglichkeit der Delegierung der Gesprächsführung wurde für das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verblieb die Gesprächsführung für sämtliche Schülerinnen und Schüler, die auf eine Notensumme von 4 bis 6 Punkten verweisen konnten, bei dem Schulleiter. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Leistungen der geprüften Schülerinnen und Schüler nicht alleine durch ihn bewertet wurden, sondern hieran auch die stellvertretende Schulleiterin als insoweit prüfungsfremde Person mitgewirkt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass sich die von der stellvertretenden Schulleiterin erstellten, handschriftlichen Protokolle nicht auf die Wiedergabe der Antworten und Lösungen der Schülerinnen und Schüler beschränken, sondern Bewertungen enthalten, die sich auch an den Bewertungsvorgaben orientieren. Lediglich beispielhaft sind folgende Angaben zu erwähnen: „angemessen, etwas stockend, … Intonation versucht, … gelegentl. Augenkontakt, Nervosität spürbar …“ (Bl. 561 des Verwaltungsvorgangs); „nicht auf Anhieb überzeugend in der inhalt. Begründung, … gesprächig“ (Bl. 581 des Verwaltungsvorgangs); „kombiniert zügig sichtbare und unsichtbare Würfel, … vollkommen selbstständig, … souverän, etwas nuschelig“ (Bl. 625 f. des Verwaltungsvorgangs); „rechnet eigentlich richtig, verzettelt sich aber, … mehr oder weniger angemessen, … wenig betont“ (Bl. 685 des Verwaltungsvorgangs); „kein systemat. Vorgehen, keine Kombination, kein sinnvoller Lösungsansatz, … eher silbig … monoton (Bl. 951 des Verwaltungsvorgangs); „unsystematische Herangehensweise, führt nicht zu einer sinnvollen Lösung, … eher introvertiert, sprachlich noch teilweise unsicher in der Artikulation“ (Bl. 995 f. des Verwaltungsvorgangs); „überzeugender Ansatz, zügig und selbständig, … souverän“ (Bl. 1022 f.). Es erschließt sich nicht, warum die stellvertretende Schulleiterin, die eine ebensolche Eignung zur Durchführung der Auswahlgespräche haben dürfte, mit Blick auf die mit der genannten Änderung der Vorschrift beabsichtigte Entlastung des Schulleiters (s. dazu Seite 10 der Begründung zur Abgeordnetenhausvorlage; abrufbar über die Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin – PARDOK; https://pardok.parlament-berlin.de/) und angesichts der großen Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern nicht mit der Durchführung zumindest eines Teils der Auswahlgespräche beauftragt worden ist, sondern ihr – jedenfalls formal – mit der Führung des Protokolls eine untergeordnete Hilfstätigkeit zugewiesen worden ist. Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104/89 –, juris Rn. 5 f.). Hiervon kann angesichts der zahlreichen wertenden Angaben in den ergänzenden Protokollen nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Angaben von dem gesprächsführenden Schulleiter diktiert worden sind und das handschriftliche Protokoll allein seine Eindrücke und Bewertungen wiedergibt. Die Annahme, dass die in den handschriftlichen Protokollen festgehaltenen Wertungen, die danach der stellvertretenden Schulleiterin zuzuschreiben sind, auch Eingang in die Bewertungen gefunden haben, wird zudem dadurch gestützt, dass eine Dokumentation der Leistungen unmittelbar auf dem vorliegend verwendeten Bewertungsbogen den Dokumentationsanforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP genügt hätte, ohne dass es einer ergänzende Protokollierung bedurfte. Für die Unaufklärbarkeit der Kausalität der in den handschriftlichen Protokollen festgehaltenen Wertungen, die der stellvertretenden Schulleiterin zuzuschreiben sind, trägt der Antragsgegner die materielle Beweislast. Der Antragsgegner hat auf die Bitte um Stellungnahme zur Antragsbegründung in einem Parallelverfahren (VG 7...), in der u.a. Fragen zu dem genauen Gesprächsablauf, zur Person, die die Ergebnisse in die Bewertungsbögen eingetragen hat und zur Bedeutung des Inhalts der von der stellvertretenden Schulleiterin gefertigten Protokolle aufgeworfen wurden, nicht die Gelegenheit zu klarstellenden Ausführungen genutzt. In Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, wie die Leistungen ohne Berücksichtigung der in den Protokollen festgehaltenen Wertungen bewertet worden wären, ist der anzunehmende Einfluss der stellvertretenden Schulleiterin als prüfungsfremde Person nicht widerlegt. Angesichts dieses wesentlichen Verfahrensfehlers erübrigt sich eine Betrachtung der weiteren Einwände des Antragstellers. Wie die Platzvergabe bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der geführten Auswahlgespräche erfolgt wäre, ist offen, denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, wie die Gespräche verlaufen und die Ergebnisse bewertet worden wären. Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil des Antragstellers drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und den Antragsteller korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12). Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) gebietet daher die Aufnahme des Antragstellers, für den mit einer Notensumme von 4 in der Förderprognose auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Geeignetheit bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.