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Beschluss

20 L 164/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0906.20L164.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am O...-Gymnasium eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 133 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 133 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 108 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führte der Schulleiter mit diesen Kindern, soweit sie der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch durch. Die Auswahlgespräche fanden im Zeitraum vom 13. bis 24. Februar 2023 in Anwesenheit der stellvertretenden Schulleiterin statt, die ein handschriftliches, stichwortartiges Protokoll erstellte. Das Auswahlgespräch umfasste zwei Aufgabenteile. Der erste Aufgabenteil beinhaltete Aufgaben zum logischen Denken („Gewichtung: 30 %“) und der zweite Aufgabenteil solche zum Sprachverständnis („Gewichtung: 70 %“). Für das Auswahlgespräch wurden drei verschiedene, identisch konzipierte Aufgabenblätter verwendet („A“, „B“ und „C“). Die Ergebnisse wurden in einer Tabelle (s. unten) vermerkt. Der erste Aufgabenteil gliederte sich in zwei Unteraufgaben, und zwar in eine „visuelle Aufgabe“ (Aufgabe 1a) und in eine „Textaufgabe“ (Aufgabe 1b). Der zweite Aufgabenteil war in vier Unteraufgaben aufgeteilt, bei denen folgende Kompetenzen überprüft wurden: „Lautes Vorlesen“ (Aufgabe 2a), „Leseverständnis vorhanden“ (Aufgabe 2b), „Explizites Sprachwissen vorhanden“ (Aufgabe 2c) und „Kommunikationsfähigkeit“ (Aufgabe 2d). Alle Aufgaben gliederten sich in zwei Erwartungsbereiche; die Leistungen wurden mittels fünf Bewertungskategorien („ansatzweise“, „teilweise“, „im Wesentlichen“, „angemessen“ und „ausgeprägt“) bewertet. In den einzelnen Bewertungsfeldern finden sich definierte Bewertungsmaßstäbe. Die Einzelbewertungen erfolgten durch Setzen eines Kreuzes in ein einzelnes Bewertungsfeld und im Weiteren durch Zuordnung zu einem Punkteergebnis, das durch Einkreisen gekennzeichnet wurde. Dabei konnten für den ersten Aufgabenteil mit den beiden Unteraufgaben (1a/b) insgesamt 5 Punkte vergeben werden. Demgegenüber konnten im zweiten Aufgabenteil (Aufgaben zum Sprachverständnis) für jede Unteraufgabe jeweils 5 Punkte erzielt werden. Die in dem ersten Aufgabenteil erzielte Punktzahl wurde mit Blick auf die verordnungsrechtlich vorgegebene Gewichtung dieses Aufgabenteils in einem weiteren Schritt mit dem Faktor 3 multipliziert, so dass maximal 15 Punkte vergeben werden konnten. Das Punkteergebnis für die Unteraufgabe 2b („Leseverständnis“) wurde mit dem Faktor 2 und das für die Unteraufgabe 2d („Kommunikationsfähigkeit“) mit dem Faktor 3 multipliziert. Hierfür konnten maximal 35 Punkte erzielt werden. Die Ergebnisse wurden in der folgenden Tabelle vermerkt und danach wurde durch Addition das Gesamtergebnis bestimmt: Zunächst wurden 54 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 43 Punkte erhielten. Die verbliebenen sechs Plätze wurden unter 9 Kindern mit einem Punkteergebnis von 42 Punkten verlost, zu denen auch der Antragsteller zu 1. gehörte. Er hatte indes kein Losglück. Dem so durchgeführten Auswahlverfahren haftet indes ein Rechtsfehler an. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Auswahlverfahren jedoch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil bei dem zur weiteren Differenzierung durchgeführten Auswahlgespräch gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 4, 5 und 7 Aufnahme VO-SbP eine Aufgabe zum Nachweis logischen Denkens zu bearbeiten war. Anders als sie meinen, handelt es sich in Bezug auf die Frage, welche von dem Schulgesetz abweichenden Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erforderlich sind (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG), nicht um eine unzulässige Aufgabenstellung. Denn sie weist durchaus einen Bezug zu dem spezifischen Angebot der Schule als grundständiges bilinguales Gymnasium auf. Wenngleich das Unterrichtskonzept des O...-Gymnasiums als Schule besonderer pädagogischer Prägung in besonderem Maße darauf zielen mag, „interkulturelle und fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit und Kompetenz zu vertiefen und der weiteren Entwicklung eines europäischen internationalen Bewusstseins zu dienen“, erfordert das pädagogische Konzept als grundständiges Gymnasium im Hinblick auf den vorzeitigen Wechsel zu einer weiterführenden Schule besondere Erwartungen an die Fähigkeit der sich bewerbenden Schülerinnen und Schüler zu logischem Denken schon in diesem Alter. Ein sachfremdes Kriterium vermag die Kammer darin nicht zu sehen. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (s. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45.18 –, juris Rn. 5). Ein Rechtsfehler ist auch nicht in der Konzeption des ersten Gesprächsteils zu erkennen. Die Antragsteller gehen mit ihrem Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP, wonach das Auswahlgespräch u.a. aus „einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zum logischen Denken nachzuweisen ist“, besteht, fehl in der Annahme, dass damit zugleich eine Beschränkung auf nur eine Aufgabe vorgegeben ist. Zudem spricht nichts dagegen, eine Aufgabe in mehrere Unteraufgaben zu untergliedern. Schließlich verfängt auch der Einwand der Antragsteller nicht, der Antragsgegner habe sich einer ungenau auswirkenden und zu Verzerrungen der ermittelten Leistungen führenden Methodik bedient, die mit den Anforderungen an ein standardisiertes Auswahlverfahren nicht zu vereinbaren sei, und das abstrakt fehlerhafte Bewertungssystem habe dazu geführt, dass mehrere Bewerberinnen und Bewerber nicht hätten aufgenommen werden dürfen. Angesichts des prüfungsrechtlichen Charakters des Auswahlgesprächs bedarf es vorab festgelegter und hinreichend konkreter Maßstäbe für die Bewertung der erbrachten Leistungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn 5 ff., und – betreffend das O...-Gymnasium – Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 5 ff.). Demgegenüber fällt die Einschätzung, ob die Aufgabenstellung gar nicht oder zumindest in Ansätzen erfüllt wird, in den Beurteilungsspielraum des über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden Prüfers (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2022 – OVG 3 S 45/22 –, EA S. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – BVerwG 6 B 71/17, BVerwG 6 PKH 6/17 –, juris Rn. 10 f.). Unter Berücksichtigung dessen zeigen die Antragsteller keine Bewertungsfehler auf. Die von ihnen dargestellte Punkteermittlung entspricht nicht der tatsächlichen Vorgehensweise der Schule, die im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Insbesondere erfolgte keine Bewertung erbrachter Einzelleistungen mit einem auf sie jeweils entfallenden Punktwert. Davon ausgehend, dass u.a. bei der Gesamtbewertung der Aufgaben 1a und 1b angesichts der Unterteilung in je zwei Erwartungsbereiche in der Summe für die vier Erwartungsbereiche insgesamt 15 Punkte erlangt werden könnten, nehmen die Antragsteller eine mathematisch genaue Aufteilung dieser 15 Punkte durch den Antragsgegner auf die insgesamt vier Erwartungsbereiche an und gehen im Weiteren davon aus, dass in jedem dieser Erwartungsbereiche maximal 3,75 Punkte erlangt werden können. In der Bewertungsskala mit den fünf Bewertungsfeldern würde danach die Bewertung „ansatzweise“ mit 0,75 Punkten beginnen und in ebensolchen Schritten von 0,75 Punkten könnten mit der Bewertung „ausgeprägt“ 3,75 Punkte erreicht werden. Jedes Bewertungsfeld wäre danach punktemäßig einzuordnen. In den Fällen, in denen die Leistungen in den vier Erwartungsbereichen unterschiedlich bewertet worden seien, habe die Schule hiernach den Durchschnitt der Einzelwerte berechnet, diesen gegebenenfalls aufgerundet und mit dem Faktor 3 multipliziert um sodann für den ersten Gesprächsteil zu einem Punkteergebnis zu gelangen. So ist die Schule jedoch nicht vorgegangen. Schon der Ansatz der Antragsteller, dass dem ermittelten Punkteergebnis für diesen Gesprächsteil eine mathematisch genaue Aufteilung der zu erzielenden Gesamtpunktzahl von 15 Punkten auf die Einzelleistungen in den vier Erwartungsbereichen und dort auf die jeweiligen Bewertungsfelder zugrunde gelegt worden war, trifft nicht zu. Vielmehr lässt sich aus der Dokumentation auf den Bewertungsbögen ohne weiteres nachvollziehbar eine andere, einheitliche Vorgehensweise erkennen: Zunächst wurde die erbrachte Leistung in jedem Erwartungsbereich auf der Grundlage der definierten Bewertungsvorgaben bewertet, in dem das jeweilige, nach der fachlichen Einschätzung zutreffende Bewertungsfeld angekreuzt wurde. Dass in diesem Rahmen Leistungen fehlerhaft bewertet wurden, wird auch von den Antragstellern nicht eingewandt. Sie verkennen jedoch, dass hierdurch noch keine Zuordnung zu einer Punktzahl erfolgte, sondern zunächst allein die Bewertung im Rahmen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums abgegeben wurde. Erfolgte für die vier Erwartungsbereiche jeweils eine übereinstimmende Bewertung, wurde die Leistung mit der unter dieser Spalte aufgeführten Punktzahl bewertet. In Fällen, in denen zwei Erwartungsbereiche eine um eine Stufe höhere Bewertungskategorie als die beiden anderen Erwartungsbereiche erhielten, und somit sowohl die geringere wie die höhere Punktzahl der jeweiligen Spalte in Betracht kam, wurde durchgängig und einheitlich zugunsten des Bewerberkindes die höhere Punktzahl zugesprochen („aufgerundet“). Keineswegs wurden – nicht vorgenommene – Einzelbepunktungen addiert, ein „Durchschnitt“ ermittelt und sodann mathematisch aufgerundet. Zwar ist den Antragstellern dahingehend zuzustimmen, dass durch die bei dieser Konstellation erfolgte Zuordnung zu einer höheren Punktebewertung eine Gleichstellung mit den Leistungen derjenigen Bewerberinnen und Bewerbern einherging, die durchgängig auf eine einheitliche Einzelbewertung verweisen konnten. Inwieweit Bewerberinnen und Bewerber, die eine niedrigere Punktzahl erhielten, dadurch eine Benachteiligung erfahren haben, zeigen die Antragsteller nicht auf. Zudem dürfte sich der Prüfer damit auch im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes befunden haben. Wichen zwei Bewertungen um zwei Kategoriestufen von den beiden anderen Bewertungen ab, wurden im Wege der „Mittelung“ die Leistungen der zwischen ihnen liegenden Bewertungsstufe zugeordnet und der hierfür vorgesehene Punktewert vergeben. Wurde für drei Erwartungsbereiche dieselbe Bewertungskategorie angekreuzt, während die Bewertung für den vierten Erwartungsbereich hiervon abwich, erfolgte stets eine Zuordnung zu der Punktzahl, die der mehrheitlich vergebenen Bewertungskategorie entsprach. Dieser einheitlichen Vorgehensweise, die für alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen galt, wurde nicht allein bei der Bewertung des ersten Gesprächsteils, sondern auch bei der des zweiten Gesprächsteils gefolgt. Dabei konnte allerdings ein Sachverhalt wie im ersten Gesprächsteil, bei dem in drei von vier Erwartungsbereichen eine einheitliche Bewertung vorlag, dort nicht zum Tragen kommen, weil jede der vier Unteraufgaben in diesem Gesprächsteil nur zwei Erwartungsbereiche aufwies. Zudem ist gegen die Verwendung eines Faktors für die Punkteermittlung in den Aufgaben „1a/b“ (Logisches Denken), „2b“ (Leseverständnis) und „2d“ (Kommunikationsfähigkeit nichts zu erinnern. Da für die beiden Aufgaben im ersten Gesprächsteil insgesamt und jeweils für jede der Unteraufgaben im zweiten Gesprächsteil nur die Vergabe von maximal 5 Punkten vorgesehen war, wurde mit der Verwendung des jeweiligen Faktors der durch § 5 Abs. 2 Satz 8 und 9 Aufnahme VO-SbP vorgegebenen Gewichtung dieser Aufgabenbereiche Rechnung getragen. Da die Antragsteller ein vorliegend nicht verwendetes Bewertungssystem rügen, ist eine Betrachtung der auf der Grundlage dieses fehlerhaften Ansatzes monierten Einzelbewertungen entbehrlich. Das Aufnahmeverfahren leidet allerdings an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil die Vorgaben dazu, wer das Gespräch führen und damit die Bewertungen der Leistungen vornehmen darf, vorliegend nicht eingehalten worden sind. Bis zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2 – 4) war die Durchführung der standardisierten Auswahlgespräche allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten. Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8). Nach der seit der genannten Änderung geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP führt das Auswahlgespräch die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft durch. Von der danach bestehenden Möglichkeit der Delegierung der Gesprächsführung wurde für das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 5 des O...-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/2024 kein Gebrauch gemacht. Vielmehr verblieb die Gesprächsführung für sämtliche Schülerinnen und Schüler, die auf eine Notensumme von 4 bis 6 Punkten verweisen konnten, bei dem Schulleiter. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Leistungen der geprüften Schülerinnen und Schüler nicht alleine durch ihn bewertet wurden, sondern hieran auch die stellvertretende Schulleiterin als insoweit prüfungsfremde Person mitgewirkt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass sich die von der stellvertretenden Schulleiterin erstellten, handschriftlichen Protokolle nicht auf die Wiedergabe der Antworten und Lösungen der Schülerinnen und Schüler beschränken, sondern Bewertungen enthalten, die sich auch an den Bewertungsvorgaben orientieren. Lediglich beispielhaft sind folgende Angaben zu erwähnen: „angemessen, etwas stockend, … Intonation versucht, … gelegentl. Augenkontakt, Nervosität spürbar …“ (Bl. 561 des Verwaltungsvorgangs); „nicht auf Anhieb überzeugend in der inhalt. Begründung, … gesprächig“ (Bl. 581 des Verwaltungsvorgangs); „kombiniert zügig sichtbare und unsichtbare Würfel, … vollkommen selbstständig, … souverän, etwas nuschelig“ (Bl. 625 f. des Verwaltungsvorgangs); „rechnet eigentlich richtig, verzettelt sich aber, … mehr oder weniger angemessen, … wenig betont“ (Bl. 685 des Verwaltungsvorgangs); „kein systemat. Vorgehen, keine Kombination, kein sinnvoller Lösungsansatz, … eher silbig … monoton (Bl. 951 des Verwaltungsvorgangs); „unsystematische Herangehensweise, führt nicht zu einer sinnvollen Lösung, … eher introvertiert, sprachlich noch teilweise unsicher in der Artikulation“ (Bl. 995 f. des Verwaltungsvorgangs); „überzeugender Ansatz, zügig und selbständig, … souverän“ (Bl. 1022 f.). Es erschließt sich nicht, warum die stellvertretende Schulleiterin, die eine ebensolche Eignung zur Durchführung der Auswahlgespräche haben dürfte, mit Blick auf die mit der genannten Änderung der Vorschrift beabsichtigte Entlastung des Schulleiters (s. dazu Seite 10 der Begründung zur Abgeordnetenhausvorlage; abrufbar über die Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin – PARDOK; https://pardok.parlament-berlin.de/) und angesichts der großen Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern nicht mit der Durchführung zumindest eines Teils der Auswahlgespräche beauftragt worden ist, sondern ihr – jedenfalls formal – mit der Führung des Protokolls eine untergeordnete Hilfstätigkeit zugewiesen worden ist. Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104/89 –, juris Rn. 5 f.). Hiervon kann angesichts der zahlreichen wertenden Angaben in den ergänzenden Protokollen nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Angaben von dem gesprächsführenden Schulleiter diktiert worden sind und das handschriftliche Protokoll allein seine Eindrücke und Bewertungen wiedergibt. Die Annahme, dass die in den handschriftlichen Protokollen festgehaltenen Wertungen, die danach der stellvertretenden Schulleiterin zuzuschreiben sind, auch Eingang in die Bewertungen gefunden haben, wird zudem dadurch gestützt, dass eine Dokumentation der Leistungen unmittelbar auf dem vorliegend verwendeten Bewertungsbogen den Dokumentationsanforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP genügt hätte, ohne dass es einer ergänzende Protokollierung bedurfte. Für die Unaufklärbarkeit der Kausalität der in den handschriftlichen Protokollen festgehaltenen Wertungen, die der stellvertretenden Schulleiterin zuzuschreiben sind, trägt der Antragsgegner die materielle Beweislast. Der Antragsgegner hat auf die Bitte um Stellungnahme zur Antragsbegründung in einem von dem Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls geführten Parallelverfahren (VG 7...), in der u.a. Fragen zu dem genauen Gesprächsablauf, zur Person, die die Ergebnisse in die Bewertungsbögen eingetragen hat und zur Bedeutung des Inhalts der von der stellvertretenden Schulleiterin gefertigten Protokollen aufgeworfen wurden, nicht die Gelegenheit zu klarstellenden Ausführungen genutzt. In Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, wie die Leistungen ohne Berücksichtigung der in den Protokollen festgehaltenen Wertungen bewertet worden wären, ist der anzunehmende Einfluss der stellvertretenden Schulleiterin als prüfungsfremde Person nicht widerlegt. Angesichts dieses wesentlichen Verfahrensfehlers erübrigt sich eine Betrachtung der weiteren Einwände der Antragsteller. Wie die Platzvergabe bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der geführten Auswahlgespräche erfolgt wäre, ist offen, denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, wie die Gespräche verlaufen und die Ergebnisse bewertet worden wären. Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil der Antragsteller drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und den Antragsteller zu 1. korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12). Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) gebietet daher die Aufnahme des Antragstellers zu 1., für den mit einer Notensumme von 5 in der Förderprognose auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Geeignetheit bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.