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Beschluss

20 L 101/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0906.20L101.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des O ... -Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerinnen haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des O ... -Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerinnen ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahme in einen grundständigen bilingualen Zug des O ... -Gymnasiums richtet sich nach § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), i.V.m. § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 10 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – Aufnahme VO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Danach werden im Fall der Übernachfrage vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am O ... -Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 133 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 133 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 108 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führte der Schulleiter mit 107 Kindern aus diesem Bewerberkreis, die der Einladung hierzu gefolgt waren, ein standardisiertes Auswahlgespräch in Anwesenheit der stellvertretenden Schulleiterin durch, die jeweils ein Protokoll führte. Zunächst wurden 54 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, die im Auswahlgespräch 50 Punkte bis einschließlich 43 Punkte erhielten. Die verbliebenen sechs Plätze wurden unter 9 Kindern mit einem Punkteergebnis von 42 Punkten verlost. In dem so durchgeführten Auswahlverfahren wurde die Antragstellerin zu 1. zu Recht bereits nicht der Bewerbergruppe mit einer Notensumme von 4 bis 6 Punkten zugeordnet und folglich mit ihr auch kein Auswahlgespräch geführt, weil sie nicht auf eine Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht verweisen kann. Ihre am 27. Januar 2023 erstellte und mit dem Halbjahreszeugnis ausgehändigte Förderprognose weist allein eine Notensumme auf, die aus ihren Noten in den Fächern Deutsch (gut), Mathematik (gut) und Sachunterricht (sehr gut) gebildet worden ist (2+2+1=5). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen verlangt der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ausdrücklich die Einbeziehung der Note für das Fach Fremdsprache in die Notensumme. Eine Korrektur der Notensumme durch Ergänzung einer Note für die Fremdsprache in der Förderprognose der Antragstellerin zu 1. ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 27. Februar 2023 nicht festzustellen. Allein die – zudem auch nicht belegte Angabe – im Widerspruchsschreiben der Antragstellerin zu 2. vom 31. März 2023, wonach „sich das Zeugnis des 1. Halbjahres der 4. Klasse in Korrektur (Noten und Fehltage)“ befinde, gereicht nicht für einen – rechtzeitigen – Nachweis einer tatsächlich erfolgten Berichtigung der Angaben zur gebildeten Notensumme. Dass die Förderprognose für das Fach Fremdsprache jedenfalls die Note „sehr gut“ hätte ausweisen müssen, die allein zu einer Notensumme von 6 hätte führen können und zur Teilnahme an einem Auswahlgespräch berechtigt hätte, wird von den Antragstellerinnen nicht behauptet. Es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Angabe zur Note im Fach Fremdsprache irrtümlich unterblieben ist. Dagegen spricht, dass die für die Antragstellerin zu 1. ausgewiesene Notensumme zur Bildung der Durchschnittsnote durch den Divisor „3“ geteilt worden ist, entsprechend der Anzahl der drei Fächer, aus denen vorliegend die Notensumme gebildet worden ist, statt – regulär – durch den Divisor „4“. Zwar haftet – wie in Parallelverfahren (u.a. VG 7 ... ) festgestellt – dem Aufnahmeverfahren im Hinblick auf die Durchführung der Auswahlgespräche ein Rechtsfehler an. Dieser führt indes nicht zu einem Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1., weil sie zu Recht nicht an den Auswahlgesprächen beteiligt worden ist und vor diesem Hintergrund auch durch den festgestellten Fehler, der sich allein auf die Auswahlgespräche bezieht, ihre Aufnahmechance schon nicht tangiert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.