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Beschluss

20 L 124/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0905.20L124.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U ... -Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U ... -Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U ... -Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des U ... -Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge, wie sie unter anderem am U ... -Gymnasium eingerichtet sind. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben. Am U ... -Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Damit stehen insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Dem standen 148 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von diesen 148 Bewerberinnen und Bewerbern erfüllten 141 Kinder kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 Punkten bis 6 Punkten. Da bereits dieser Bewerberkreis, zu dem auch die Antragstellerin zu 1. gehörte, die Aufnahmekapazität überstieg, führten der stellvertretende Schulleiter A. und zwei weitere Lehrkräfte, Frau K. und Herr T., mit den Kindern aus diesem Bewerberkreis, die der Einladung hierzu gefolgt waren, ein Auswahlgespräch durch. Danach wurden zunächst 57 Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar aufgenommen, deren Leistungen im Auswahlgespräch mit mindestens 40 Punkten bewertet worden waren. Die verbliebenen drei Plätze wurden unter 11 Kindern mit einem Punkteergebnis von 39 Punkten verlost. Der Antragstellerin zu 1. wurden im Auswahlgespräch lediglich 36 Punkte zuerkannt, so dass sie schon am Losverfahren nicht beteiligt wurde. Das so durchgeführte Aufnahmeverfahren ist rechtlich zu beanstanden. Soweit die Antragsteller Fehler bei der Dokumentation der Auswahlgespräche monieren, können sie damit allerdings nicht durchdringen. Diese begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierzu hat die Kammer im vergangenen Jahr in zwei ebenfalls von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vertretenen Verfahren bereits ausführlich Stellung genommen (so z.B. VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2022 – VG 20 L 168/22 –, EA S. 4 ff.). Darin ist u.a. ausgeführt: „In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass standardisierten Aufnahmegesprächen die Bedeutung von Aufnahmeprüfungen zukommt, da ihre Ergebnisse darüber entscheiden, ob ein Bewerber unmittelbar aufgenommen wird oder nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 4 ff.). Auch der Sinn des Aufnahmeverfahrens, nämlich die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der Schule zu überprüfen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP), spricht für den prüfungsrechtlichen Charakter der Gespräche. In ihnen werden Leistungen auf den in § 5 Abs. 2 Satz 5 AufnahmeVO-SbP genannten Kompetenzfeldern abgefragt, um daran anknüpfend die erforderliche Eignung feststellen zu können. Dies ist der Sache nach nichts anderes als eine Leistungsabfrage beispielsweise in den in die Notensumme (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) einfließenden Unterrichtsfächern, welcher ohne Zweifel Prüfungscharakter zukäme. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Aufnahmegespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 6 und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – BVerfG 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris). Daraus folgt, dass vorab die Bewertungsmaßstäbe zu definieren sind, was hier über die auf den Protokollbögen aufgeführten aufgabenspezifischen Bewertungsstufen in hinreichend konkreter Form erfolgt ist. Daneben spielt die von § 2 Abs. 3 Satz 5 AufnahmeVO-SbP geforderte Dokumentation der Gesprächsergebnisse eine wichtige Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 9). Die Dokumentationspflicht dient dem Zweck, die gebotene Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine ggf. nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 17). Wie weit die Dokumentationspflicht im Einzelnen reicht, ergibt sich unbeschadet verfassungsrechtlich gebotener Mindestanforderungen aus den jeweiligen (mate-riell-)gesetzlichen Vorschriften (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 456), hier aus der Aufnahmeverordnung. Diese bestimmt in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufnahmeVO-SbP, dass im Rahmen standardisierter Verfahren die „Ergebnisse zu dokumentieren sind“. Damit soll, wie die Verordnungsbegründung zeigt (S. 13, abrufbar unter https://pardok.parlament-berlin.de/portala/start.tt.html), eine echte Dokumentationspflicht geregelt werden, die die Gerichte in die Lage versetzt, das Aufnahmeverfahren rechtlich zu prüfen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2021 – VG 20 L 41/21 –, BA S. 6 f.). Dieser Dokumentationspflicht ist mit den im Aufnahmeverfahren des U ... -Gymnasiums für das Schuljahr 2022/2023 verwendeten Protokollbögen Genüge getan. Sie geben über die jeweils angekreuzten Bewertungskategorien Aufschluss darüber, wie die Leistung der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers bei jeder einzelnen Aufgabe und Unteraufgabe im aufgabenspezifischen Erwartungshorizont eingeordnet wurde und ermöglichen unter jeder Teilaufgabe die Möglichkeit weiterer handschriftlicher Eingaben im Feld „Bemerkungen“. Daran knüpft die jeweilige Punktebewertung. Auf diese Weise bleibt nachträglich nachvollziehbar, dass z.B. der Antragsteller zu 1. im Sprachteil bei Aufgabe 1. A. nur 2 von 5 Punkten erhalten hat, da er aus Sicht des Gesprächsleiters stockend vorlas, kein zeilenübergreifendes Lesen beherrschte und Probleme beim Lesen von 3 bis 5 Wörtern bei nur ansatzweiser Betonung aufwies. Eine solche Dokumentation entspricht den Anforderungen, zumal über die aufgabenspezifische Definition der Punktabstufungen hinreichend gewährleistet ist, dass die Bewertung sich an der dortigen Leistungsdefinition orientiert und nicht etwa an sachfremden Erwägungen oder gar willkürlich erfolgt. Weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen. Soweit die Antragsteller vortragen, sowohl im Bewertungsbogen des Antragstellers zu 1. als auch in denen anderer Bewerberinnen und Bewerbern sei teilweise im jeweiligen Feld „Bemerkungen“ keine Eintragung erfolgt, ist auch darin kein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht zu sehen. Da insofern die angekreuzten Bewertungskategorien zur Dokumentation ausreichen, wird im Feld „Bemerkungen“ lediglich die Möglichkeit zur ergänzenden Dokumentation gegeben, deren Nichtwahrnehmung unschädlich ist. Insbesondere ist eine umfassende Protokollierung von Fragen, Antworten oder Einhilfen, wie sie den Antragstellern offenbar vorschweben, nicht geboten. Das erfordert weder die Aufnahmeverordnung noch kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – BVerwG 6 B 65/93 –, juris amtl. Ls. und Rn. 5; ebenso Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 369; Niehus/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 458 f.; zu einer Assessmentcenter-Prüfung vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – OVG 4 S 40.17 –, juris Rn. 11). Zu verlangen sind lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies ermöglichen aber bereits die anzukreuzenden Bewertungskategorien.“ Hieran hält die Kammer auch weiterhin fest, zumal an der Art und Weise der Dokumentation der Auswahlgespräche für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2023/2024 offensichtlich keine Veränderung vorgenommen wurde. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragsteller bei den Auswahlgesprächen sei „offensichtlich“ nicht nach einem einheitlichen Maßstab bewertet worden, weil die von dem Lehrer T. geprüften Bewerberinnen und Bewerber bei statistischer Auswertung schlechter abgeschnitten hätten und die Quote derer, die aufgenommen wurden, unter ihnen am geringsten sei. Zu berücksichtigen ist, dass bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers besteht. Die durch den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung beruht auf seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüfung beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 5). Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass der Prüfer oder die Prüferin nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Dabei sind Bewertungsmaßstäbe vorab zu definieren. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen, zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufgabenstellungen wie auch der Erwartungshorizont standen vorab fest. Diesbezüglich wurden die beiden gesprächsführenden Lehrkräfte, Frau K. und Herr T., am 7. Februar 2023 in einer Besprechung von dem stellvertretenden Schulleiter, der die Aufgaben des über einen längeren Zeitraum verhinderten Schulleiters wahrnahm und die Auswahlgespräche ebenfalls führte, ausweislich des hierzu gefertigten Protokolls informiert und vorbereitet. Das Protokoll ist von allen drei Lehrkräften unterzeichnet. Ergänzend zur Besprechung des Ablaufs der Aufnahmegespräche und des Erwartungshorizonts wurde zudem eine „Kalibrierung in Aufnahmegesprächen“ durchgeführt, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu gewährleisten. Die „Kalibrierung“ ist im Protokoll festgehalten und wird in den zum Verfahren gereichten Stellungnahmen beschrieben. Dabei waren Frau K. bei dem ersten und Herr T. dem zweiten durch den stellvertretenden Schulleiter geführten Auswahlgespräch jeweils anwesend und haben sich auf einem Prüfungsprotokoll eigene Notizen gemacht. In der anschließenden Besprechung hätten sich kaum Abweichungen in der Bewertung des gesprächsführenden Schulleiters zu der von Frau K. bzw. der von Herrn T. ergeben. Hiernach seien die Auswahlgespräche separat durch den stellvertretenden Schulleiter und die beiden Lehrkräfte in drei verschiedenen Räumlichkeiten geführt worden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der gesprächsführende Lehrer von den vorab festgelegten und ihm bekannten Bewertungsmaßstäben abgewichen ist oder willkürlich den ihm zustehenden Bewertungsspielraum überschritten und schlechtere Bewertungen vorgenommen hat, bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der beim Gespräch nicht anwesenden Antragstellerin zu 2. im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung, in der sie im Wesentlichen die Schilderungen der Antragstellerin zu 1. über ihre subjektiven Eindrücke über den Gesprächsverlauf wiedergibt. Die Antragsteller können zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allerdings einen Platz für die Antragstellerin zu 1. beanspruchen, da die Aufnahmezusage für die Schülerin E.S.E. (lfd. Nummer 26) als Zuziehende aus einem anderen Bundesland gemäß § 5 Abs. 8 Satz 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) – Sek I-VO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302), – wie von den Antragstellern in einem Parallelverfahren zu Recht gerügt – nachträglich entfallen ist. Nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin nachgewiesen wird (Satz 3). Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage (Satz 4). Nach diesen Maßgaben erfolgte die Berücksichtigung der bislang in Sachsen wohnhaften Schülerin E.S.E. im Aufnahmeverfahren zunächst rechtsfehlerfrei, weil gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO durch Vorlage des Arbeitsvertrages ihres Vaters für einen Arbeitsplatz in Berlin glaubhaft gemacht worden sein soll, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben würde. Allerdings hat die Schülerin einen Nachweis über den tatsächlichen Zuzug bis zum Stichtag des 4. August 2023 und damit drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien nicht fristgerecht erbracht. Dies wird auf die konkrete Rüge der Antragsteller in einem Parallelverfahren auch nicht von dem Antragsgegner behauptet, dessen Erwiderung sich im dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 23. August 2023 auf die Glaubhaftmachung durch Vorlage des Arbeitsvertrages beschränkt. Zudem hat eine im gerichtlichen Verfahren erfolgte Meldedatenabfrage ergeben, dass die Schülerin erst am 22. August 2023 – wenn auch rückwirkend zum 30. Juni 2023 – mit erstem Wohnsitz in Berlin angemeldet worden ist. Vor diesem Hintergrund kann ein Nachweis des Zuzugs jedenfalls nicht bis zum 4. August 2023 durch Vorlage einer Meldebestätigung erbracht worden sein. Die danach rechtswidrig erfolgte Aufnahme der Schülerin E.S.E führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit durch Aufnahme eines weiteren Kindes bestehen vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte. Dieser Schulplatz gebührt der Antragstellerin zu 1., die mit ihrem Rechtsschutzgesuch die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des U ... -Gymnasiums nicht hingenommen hat und der mit einer Bewertung ihrer Leistungen im Auswahlgespräch von 36 Punkten der Vorrang unter den drei rechtsschutzsuchenden Bewerberkindern, die lediglich auf 35 Punkte und 29 Punkte verweisen können, gebührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.