Beschluss
20 L 190/23
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0901.20L190.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, N..., zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Tochter der Antragsteller, N..., zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller, N..., zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums (Schnelllerner) aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die Antragsteller haben das Bestehen des erforderlichen Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tochter der Antragsteller, N..., im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in einer 5. Klasse des M...-GymnasiumsL...beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Beim M...-Gymnasium handelt es sich um ein Gymnasium, das hinsichtlich der in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Schnelllernerklassen eine Schule besonderer pädagogischer Prägung ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Aufnahme VO-SbP werden am M...-Gymnasium bis zu zwei Züge als Schnelllernerklassen eingerichtet, wobei die Höchstfrequenz in der Jahrgangsstufe 5 bei 30 Kindern je Klasse liegt (§ 15 Abs. 9 Aufnahme VO-SbP). Entsprechend diesen Vorgaben wurde für das Schuljahr 2023/2024 am M...-Gymnasium die zulässige Höchstzahl von zwei Schnelllernerzügen mit einer Frequenz von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse eingerichtet. Die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP nach den in § 2 Abs. 2 bis 4 Aufnahme VO-SbP und Teil II dieser Verordnung geregelten Vorgaben. Soweit dort nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule (sogenannte Mindesteignung; § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Der in Teil II der Verordnung enthaltene § 15 Aufnahme VO-SbP regelt die Aufnahme in die Schnelllernerzüge des M...-Gymnasiums im Einzelnen wie folgt: Nach § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP wird die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Von der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl von 20 Punkten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) entfallen maximal zehn Punkte auf den Test (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) und jeweils maximal 5 Punkte auf die beiden anderen Bewertungsbereiche [Noten; Kompetenzen] (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 Aufnahme VO-SbP). Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose, die gemeinsam die Bewertung durch die Grundschule darstellen, werden zur Ermittlung der Gesamtpunkzahl in Punkte umgerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von 5 Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbstständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 Aufnahme-VO SbP). Die für den Besuch der Schnelllernerklassen erforderliche Mindesteignung besitzt, wer im Test mindestens 5 Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 3 Punkte oder aber – unabhängig von der Bewertung der Grundschule – im Test mindestens 8 Punkte erreicht (§ 15 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP). Für den Fall, dass die Zahl der Angemeldeten mit Mindesteignung die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet, erfolgt nach § 15 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP zunächst nur jene berücksichtigt werden, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte erreicht haben. Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens 8 Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens 4 Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Zum Schuljahr 2023/2024 wurden 79 Bewerberinnen und Bewerber mit Erstwunsch für eine Schnelllernerklasse am M...-Gymnasium angemeldet. Die Schnelllernerklassen waren demnach übernachgefragt. Daher war entsprechend der in § 15 Abs. 5 und 6 Aufnahme VO-SbP geregelten Vorgaben eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen. Die rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe der Schulplätze der Schnelllernerklassen wurden bei summarischer Überprüfung nicht eingehalten. Ohne dass die Antragsteller daraus etwas für sich herleiten könnten, unterblieb entgegen des § 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst eine vorrangige Aufnahme der Bewerberkinder A.M.B. (lfd. Nummer 4 in der Tabelle Bl. 3 im Aufnahmeordner) und L.K. (lfd. Nummer 9 in der Tabelle Bl. 3 im Aufnahmeordner) als sog. Underachiever, obwohl beide die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Beide erzielten im Test jeweils 8 Punkte, bei der Bewertung durch die Grundschule aber nur 3 Punkte bzw. 4 Punkte; damit erfüllten sie nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP aufgrund ihres Testergebnisses unabhängig von der Bewertung der Grundschule die Mindesteignung und waren – weil nicht mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen erfüllten – vorrangig aufzunehmen. Der Antragsgegner hat nach dem Auswahlvermerk (Bl. 2 des Aufnahmeordners) vielmehr unmittelbar 56 Bewerberinnen und Bewerber ermittelt und aufgenommen, die eine Gesamtpunktzahl zwischen 20 und 15 Punkten hatten. Für die Vergabe der weiteren vier Schulplätze konkurrierten in der Folge sechs Schülerinnen und Schüler mit einer Gesamtpunktzahl von 14 Punkten. Unter ihnen wurde gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ein Losverfahren durchgeführt. Die Tochter der Antragsteller gehörte mit 13 Gesamtpunkten nicht zu dieser Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern und wurde daher weder am Losverfahren beteiligt noch aufgenommen. Es bestehen jedenfalls im Hinblick auf ein aufgenommenes Kind durchgreifende rechtliche Bedenken. Die vorrangige Aufnahme des Kindes K.K. (lfd. Nummer 62 in der Tabelle Bl. 3 im Aufnahmeordner) erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Denn für dieses Kind lagen Anhaltspunkte für eine sog. Scheinanmeldung vor, die den Antragsgegner vor dessen Aufnahme zu weiterer Aufklärung hätten veranlassen müssen, so dass sich die vorrangige Aufnahme ohne weitere Prüfung als rechtswidrig darstellt. Zwar hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Berliner Stadtgebiet liegt, grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. zur Frage der Aufnahme in eine Grundschule VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 – VG 9 L 558.17 –). So liegt der Fall hier. Die Eltern des Schülers K.K. gaben für ihren Sohn auf dem Anmeldebogen an, dass dieser in der G... Straße 14, 6... Berlin gemeinsam mit seiner Mutter lebt, der Vater jedoch in der Y...-Str. 5, 6...Oranienburg/T.... Zudem besuchte der Schüler K.K. auch bis zuletzt die Grundschule „K...“ in Q... und damit eine Grundschule in Brandenburg. In der für den Schüler erstellten „Empfehlung zum Übergang in eine Leistungs- und Begabungsklasse ab Jahrgangsstufe 5“ vom 7. Februar 2023, welche damit unmittelbar vor der Anmeldung am M...-Gymnasium erstellt worden war, war jedenfalls noch die Adresse des Vaters in Oranienburg für den Schüler K.K. aufgeführt. Zu berücksichtigen war ferner, dass sich das M...-Gymnasium im Norden Berlins in einem Randbezirk zum Land Brandenburg befindet und regelmäßig ein Besuch dieser Schule für Brandenburger Schülerinnen und Schüler von Interesse ist. Der Antragsgegner hat trotz dieser Sachlage zunächst keine weiteren Nachforschungen betrieben. Auch im Widerspruchsverfahren beschränkte er sich nach geäußerten Zweifeln der Antragsteller an den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Schülers K.K. darauf, eine Melderegisterauskunft für den Schüler K.K. einzuholen. Nach dieser erfolgte die Ummeldung des Schülers K.K. von der bisherigen Adresse in Oranienburg, welche ausweislich der Melderegisterauskunft weiterhin als Nebenwohnung für den Schüler K.K. besteht, nach Neukölln zum 1. Januar 2023, die Anmeldung des vorherigen Umzugs bei der Behörde allerdings erst am 20. Januar 2023 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Anmeldezeitraum (7. bis 10. Februar 2023). Darüber hinaus bestätigt die Melderegisterauskunft, dass zwar die Mutter ebenfalls unter der Adresse in Neukölln gemeldet ist, wohingegen der Vater weiter in Oranienburg seinen Erstwohnsitz hat. Es ist – wie der Antragsgegner mutmaßt – zwar denkbar, dass sich die Eltern des Schülers getrennt haben und nunmehr das Wechselmodell zwischen ihren Wohnungen in Oranienburg und Neukölln praktizieren oder die gesamte Familie alternierend die Wohnungen nutzt. Der Antragsgegner hätte diesbezüglich jedoch weitere Nachforschungen anstellen müssen, etwa – wie sonst auch üblich – durch Einholung einer eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Schülers K.K., durch Vorlage des Mietvertrages in Neukölln oder durch Hausermittlungen. Der Antragsgegner hat dies vor der Aufnahmeentscheidung jedoch versäumt und auch im nachfolgenden Widerspruchs- und gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren – trotz entsprechender, frühzeitiger Rüge der Antragsteller – auch nicht nachgeholt. Dies geht zu seinen Lasten. Soweit sich der Antragsgegner auf das Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen) beruft, lässt dies die offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Eltern des Schülers K.K. nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, nicht entfallen, da eine Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes – hier des Landes Berlin – nur (nachrangig) möglich ist, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG); es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (Art. 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Gastschülerabkommen). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise fiktive freie Plätze zu besetzen sind, muss sich an Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Diese Rechtsverletzung wird regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – OVG 8 S 110.04 –, juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Demgegenüber ist es grundsätzlich ohne Belang, welchen Platz die im Eilverfahren erfolgreichen Bewerber aufgrund der Aufnahmeentscheidung ursprünglich als Nachrücker innehatten. Soweit der Antragsgegner so zu verstehen ist, dass andere Schülerinnen und Schüler, die nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, wegen besserer Rechte auf Nachrückplätzen der Tochter der Antragsteller vorgehen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Nachrückverfahren dient grundsätzlich nur der Auffüllung eines Kontingents, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. September 2013 – OVG 3 S 50.13 –, juris Rn. 7 und vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9). So verhält es sich hier nicht. Anders als bei der Nachbesetzung ursprünglich rechtmäßig vergebener, später frei gewordener Plätze im Wege des behördlichen Nachrückverfahrens geht es hier – wie dargelegt – um eine Beendigung der Rechtsverletzung durch eine Aufnahme in die Wunschschule. Zusätzliche (fiktive) Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig belegte Plätze bereitgestellt werden müssen, sind daher nur an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Anderenfalls führte dies zu dem im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG abzulehnenden Ergebnis, dass auch diejenigen Schülerinnen und Schüler eine (erneute) Chance auf einen Schulplatz erhielten, die die versagenden Bescheide nicht angefochten und keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Vorläufiger Rechtsschutz wäre damit für die Antragsteller des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens sinnlos geworden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, EA S. 5). Eine Betrachtung des weiteren Vorbringens der Antragsteller ist nach alledem entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. GKG.