Beschluss
20 L 184/23
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0830.20L184.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), i.V.m. der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Danach ist die X...-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung. An der X...-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Antragsteller zu 2. und 3. ihre Tochter, die Antragstellerin zu 1., für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtkurs Kunst angemeldet. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der X...-Schule für das Schuljahr 2023/2024 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr neben zwei SESB-Zügen (vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) vier Neigungszüge in den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) eingerichtet. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Gleiches gilt für die Anforderung des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. 1390), wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Für die Aufnahme im Wahlpflichtfach Kunst waren somit 26 Schulplätze zu vergeben. Die Aufnahme in die X...-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung (mindestens) 5 von 12 möglichen Punkten erreicht. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ erfüllen abweichend hiervon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von 3 Punkten bzw. einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 15 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25 Prozent-Quote im Schuljahr 2023/2024 nicht vollständig ausschöpfen. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtkurs Kunst standen 77 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Kunst“ gegenüber; auch die Antragstellerin zu 1. gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen. Die Vorgaben für die Feststellung der Eignung sind rechtlich wie folgt ausgestaltet: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann, fest. Sieht die Schule – wie im vorliegenden Fall – eine Überprüfung der Fähig- und Fertigkeiten der Bewerberkinder vor, haben die Schulleitung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Gespräche durchzuführen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Für diese standardisierten Gespräche gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 – und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) – die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Aufnahmegespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4). Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Aufnahmegespräche an der X...-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der sich in Ablichtung im Generalordner findet (Bl. 14). Soweit die Antragsteller vortragen, der Kompetenzkatalog sei hinsichtlich des Kompetenzbereichs „relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnis“ rechtswidrig und nicht anwendbar, dringen sie damit nicht durch. Richtig ist, dass es für die Aufnahme an der X...-Schule in den Profilzug Kunst im Vergleich zu den Vorjahren eine Änderung bezüglich der Berücksichtigung des Faches Deutsch im Kompetenzbereich „relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnis“ gegeben hat. So wurde in den Vorjahren ausweislich des dem Generalvorgang ebenfalls beigefügten vorherigen Kompetenzkatalogs mit Stand vom 9. Februar 2021 (Bl. 13 des Generalvorgangs) aus dem Fach Deutsch lediglich die Teilnote „Schreiben – Texte verfassen“ in die Bewertung mit einbezogen, wohingegen nach dem mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. Januar 2023 (Bl. 15 des Generalvorgangs) an die Schulleitungen der R...-Oberschule und der X...-Schule übersandte neue Kompetenzkatalog die Gesamtnote Deutsch zu berücksichtigen war. Die Ansicht der Antragsteller, dass vorliegend ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP gegeben sei, weil nicht nachvollziehbar ist, wann und durch wen der neue Kompetenzkatalog beschlossen wurde, überzeugt nicht. Denn dieser wurde „für die Aufnahme in das Schuljahr 2023/2024“ von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und damit der Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 105 SchulG) mit einem Begleitschreiben vom 3. Januar 2023 – und damit noch vor dem Anmeldezeitraum – an die Schulleitung der X...-Schule geschickt, sodass sich die Notwendigkeit weiterer Angaben bezüglich des Zustandekommens des Kompetenzkataloges der Kammer nicht erschließt. Unerheblich ist, ob im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der R...-Oberschule – wie von den Antragstellern behauptet – gegebenenfalls ein anderer Kompetenzkatalog zugrunde gelegt wurde, so lange jedenfalls für die hier streitgegenständliche X...-Schule einheitlich der aktuelle Kompetenzkatalog Anwendung gefunden hat. Davon ist nach Mitteilung des Antragsgegners und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass auch die Antragsteller vorgetragen haben, dass der neue Kompetenzkatalog an die Eltern ausgehändigt worden ist. Der danach zugrunde zu legende neue Kompetenzkatalog unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei letzterer mit der Anmerkung versehen ist, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Im Bewertungsbereich I, der vorsieht, dass die Notensumme aus der Note im Fach Kunst (doppelt) und der Gesamtnote im Fach Deutsch gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse durch qualitative Bewertung einer vorgelegten Kunstmappe (mind. 7 Arbeiten) und Erläuterungen dazu im Gespräch“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis vielseitiger künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe)“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und für den zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten: „– Teilnahme an AGs, Wahlunterricht o.Ä. im künstlerischen Bereich; – Teilnahme an außerschulischen Angeboten (z.B. Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen); – individuelle Aktivitäten“. Dieser Bereich kann mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden. Eine weitere Konkretisierung im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält die dem Auswertungsbogen für das Wahlpflichtfach Kunst beigefügte „Anlage: Erläuterungen zum dritten Bewertungsbereich (zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen) – für Generalordner“ (Generalordner S. 46). Diese gibt u.a. vor, wie mit nachgereichten Unterlagen umzugehen ist. Darin heißt es: „… Die Frist für das Nachreichen endet am 22.02.2023. Nachgereichte Unterlagen werden mit dem Eingangsdatum versehen. Den Eltern/dem Kind wird am Tag des Anmeldegesprächs die Frist mitgeteilt“. Schließlich enthält auch der vorgegebene Auswertungsbogen, der auf der Rückseite die sogenannte Protokollanlage ausweist, Bewertungsvorgaben (vgl. den Muster-Bewertungsbogen, S. 44 f. des Generalordners), wobei vorliegend eine nähere Betrachtung der Bewertung der für das Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses und der aus ihnen gebildeten Notensumme entbehrlich ist. Bei summarischer Prüfung sind die diesbezüglichen Feststellungen in den Auswertungsbögen nicht zu beanstanden. Auf dem Auswertungsbogen sind in einer Tabelle drei horizontale Felder vorgesehen mit den Überschriften „Bewertungsbereich“, „Kriterien“, „Erreichte Punkte“. Der „Bewertungsbereich“ ist seinerseits (vertikal) in die drei Felder „Für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“, „Fachbezogene Kompetenzen“ und „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“ unterteilt. Für den Bewertungsbereich „Fachbezogene Kompetenzen“ enthält die Spalte „Kriterien“ im ersten Unterbereich (Kompetenzen im künstlerischen Arbeiten) erläuternde Ausführungen dazu, wann ein sehr niedriges Niveau (0 Punkte), ein niedriges Niveau (1 Punkt), eine mittlere Qualität der Arbeiten (2 Punkte), eine gute Qualität der Arbeiten (3 Punkte) oder eine sehr hohe Qualität der Arbeiten (4 Punkte) anzunehmen ist. Im zweiten Unterbereich (Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten) ist ausgeführt, wann Arbeiten mit 0 Punkten (drei oder weniger Techniken aus zwei Bereichen), mit 1 Punkt (vier verschiedene Techniken aus zwei Bereichen) oder mit 2 Punkten (fünf verschiedene Techniken aus drei Bereichen) zu bewerten sind. Für den Bewertungsbereich „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“ ist in dem Kriterienfeld definiert, wann 0 Punkte (keine bewertungsrelevanten Erfahrungen) und wann nach der Feststellung „belegte Teilnahme an Kursen“ mit Blick auf den zeitlichen Umfang 1 Punkt (belegte Teilnahme an Kursen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monate oder ein Schulhalbjahr), 2 Punkte (insgesamt mindestens zwölf Monate oder ein Schuljahr) und 3 Punkte (insgesamt vierundzwanzig Monate oder zwei Schuljahre) erzielt werden. Hiermit korrespondieren die Bewertungsvorgaben in der Protokollanlage auf der Rückseite des Auswertungsbogens. Dort findet sich eine Tabelle mit den (horizontalen) Feldern „Bereich“, „Technik/Anzahl“, „sehr niedriges Niveau = 0 Punkte“, „niedriges Niveau = 1 Punkt“, „mittlere Qualität = 2 Punkte“, „gute Qualität = 3 Punkte“ und „sehr hohes Niveau = 4 Punkte“. Die Spalte „Bereich“ enthält weitere sieben (vertikale) Unterteilungen (Malerei, Zeichnung, Plastische Arbeiten, Druck, Collagen, Foto/Film, Anderes). In der Spalte „Technik/Anzahl“ sind 16 verschiedene Techniken (exemplarisch) aufgeführt, die angekreuzt werden können. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere Techniken oder Bereiche handschriftlich einzutragen. Das festgestellte Niveau bzw. die festgestellte Qualität jeder bewerteten Arbeit wird – zum Beispiel durch ein Kreuz oder einen Kringel – in dem entsprechenden Feld vermerkt. In der auf der Protokollanlage vorgesehenen Auswertung wird die Summe der in den verschiedenen Bereichen dokumentierten Punkte durch die Anzahl der Arbeiten dividiert und so eine Punktzahl für „Niveau/Qualität“ ermittelt, die in den Auswertungsbogen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse“ der fachbezogenen Kompetenzen übertragen wird. Die Anzahl der in der Protokollanlage vermerkten Techniken und Bereiche findet Berücksichtigung in der zweiten Unterkategorie in diesem Bewertungsbereich (Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten). Je Kind fließen maximal sieben Arbeiten in die Bewertung ein. Auf der Protokollanlage zum Bewertungsbereich II findet sich überdies der Hinweis: „Beurteilung der vorgelegten künstlerischen Werke nach folgenden Kriterien: - Eigenständigkeit im Ausdruck, kreative Auswahl und Anwendung von Gestaltungsmitteln - Motivation und Intensität der künstlerischen Auseinandersetzung - sachgerechte Anwendung von künstlerischen Techniken und Verfahren - Originalität der Bildideen, Komplexität und Verständlichkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Motiven und Themen - Kompetenz, über die vorgelegten Arbeiten zu kommunizieren“. Diese Bewertungsvorgaben erfüllen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht der Antragsteller – die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. zu den Bewertungsvorgaben schon: VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2022 – VG 20 L 251/22 –). Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien („Eigenständigkeit im Ausdruck“ etc.) bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich beschrieben. Die Bewertung des Niveaus und der Qualität der jeweils vorgelegten Arbeit unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten (Fach-)Lehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Aufnahmegespräche ausweislich der Dokumente „Anmeldegespräche 2023 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 9. Februar 2023“ und „Hinweise zu den Aufnahmebedingungen an der X...-Schule“ (Bl. 16 f. des Generalvorgangs), über die festgelegten Vorgaben informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Bl. 19 des Generalvorgangs). Sie wurden ausdrücklich darüber belehrt, dass sich die Aufnahme ausschließlich nach der im Aufnahmegespräch überprüften und nachgewiesenen Neigung für das jeweilige Wahlpflichtfach unter Berücksichtigung bestimmter Fachnoten richtet. Das Ergebnis der Bewertung einer jeden einzelnen künstlerischen Arbeit ist in der Protokollanlage festgehalten. Die Nachweise für den Bewertungsbereich III sind zu den Anmeldeunterlagen genommen worden. Dabei unterfällt die Beurteilung, ob die vorgelegten Nachweise inner- oder außerschulische künstlerische Erfahrungen belegen, der fachlich-pädagogischen Einschätzung der beauftragten Lehrkraft, die nur in dem bereits beschriebenen Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 43 der 77 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für den Wahlpflichtkurs Kunst eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Vier Schulplätze wurden an Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 22 Schulplätzen wurden fünf Plätze an Kinder vergeben, die eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). 14 der dann noch verbliebenen 17 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 10 bis 12 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die dann noch verbliebenen drei Schulplätze wurde unter vier Bewerberkindern mit 9 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die Antragstellerin zu 1., die bei der Feststellung der Eignung 6 Punkte erzielt hatte, gehörte zu keiner der aufgenommenen Bewerbergruppen. Bei diesem Auswahlverfahren sind die dargestellten Vorgaben für die Vergabe der 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Kunst an der X...-Schule eingehalten worden. 1. Die Antragsteller monieren ohne Erfolg, dass der Anmeldebogen (Formular Schul 190 a) bei einigen Bewerberkindern (L.L., S.A.R., E.B., N.E. und E.A, lfd. Nummern 187, 24, 170, 182 und 1) nicht von beiden Erziehungsberechtigten unterzeichnet worden ist. Denn es ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg grundsätzlich ausreichend, wenn der Aufnahmeantrag nur von einem sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2020 – OVG 3 S 88.20 –, BA S. 2). Sofern für die Bewerberkinder M.K. (lfd. Nummer 171), N.-N.K. (lfd. Nummer 180) und A.Y.B. (lfd. Nummer 5) in ihren von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass es – unabhängig von der Existenz eines (biologischen) Vaters oder einer (biologischen) Mutter neben der im Anmeldebogen als sorgeberechtigt genannten Person – einen weiteren Sorgeberechtigten gibt. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen im vorausgefüllten Anmeldebogen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 319/23 –, EA S. 5 und Beschluss vom 18. August 2023– VG 9 L 411/23 –, EA S.6). Auch bezüglich der Berücksichtigung des Bewerberkindes A.A.A. (lfd. Nummer 192) im Aufnahmeverfahren bestehen keine Bedenken. Soweit die Antragsteller rügen, die Unterschrift könne von keinem der beiden sorgeberechtigten Eltern stammen, da die Unterschrift mit der Initiale „D“ beginne und die Vornamen der Eltern mit den Buchstaben „H“ und „S“ beginnen würden, liegen für eine Anmeldung durch eine dritte, nicht bevollmächtigte Person gegen den Willen der Eltern keine Anhaltspunkte vor. Aus einer im Übrigen – im Gegensatz zum ausgeschriebenen Nachnamen – nicht zweifelsfrei zu ermittelnden Initiale des Vornamens der handschriftlichen Unterschrift lässt sich dies ohne Weiteres jedenfalls nicht ableiten. Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass der Vater des Kindes mit dem Vornamen „X...“ durch die Verwendung der Initiale „D“ – wenn man denn diese überhaupt als „D“ lesen kann – die Kurzform seines Vornamens, „I...“, referenziert. Ebenfalls können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass eine Beratung über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen nicht dokumentiert worden sei und es zudem an einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern fehle. § 2 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP sieht keine Dokumentationspflicht vor. Zudem erteilen die Eltern mit der Unterschrift unter den Anmeldebogen ihr Einverständnis zur Aufnahme (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Schließlich wurde und wird über die Besonderheiten als Schule besonderer pädagogischer Prägung u.a. auf der Webseite der X...-Schule informiert (https://www.x...-schule.eu/schulprogramm; zuletzt abgerufen am 29. August 2023). 2. Des Weiteren haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. im Bewertungsbereich III, in dem sie keine Punkte erzielt hat, mehr Punkte hätte erhalten müssen. Die vorgelegten Nachweise für inner- und außerschulische Erfahrungen in den letzten zwei Jahren rechtfertigen keine weitere Punktevergabe. Die Antragsteller haben zum 21. Februar 2023 zwei Zertifikate der Jugendkunstschule FRI-X Berg über die erfolgreiche Teilnahme an deren Sommerakademie vom 11. bis 15. Juli 2022 und die Teilnahme an dem Kurs „Plastisches Gestalten“ vom 14. September 2021 bis 25. Januar 2022 sowie ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Trainingskurses „Konfliktlotsen in der Schule“ im Schuljahr 2021/2022 vom 6. Juli 2022 der H...-Grundschule vorgelegt. Weiterhin haben Sie eine Bescheinigung der H...-Grundschule vom 17. Februar 2023 über die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft „Mädchen-AG“ im Schuljahr 2022/2023 eingereicht. Insgesamt wurden der Antragstellerin zu 1. dabei von der Schulleitung Kurse im zeitlichen Umfang von vier Monaten und zwei Wochen angerechnet. Sie gereichen nicht für die Vergabe von einem Punkt im Bewertungsbereich III, weil es sich nicht um einen Kurs oder Kurse im zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monaten handelt. Mit ihrem Einwand, der geforderte zeitliche Umfang der Kursteilnahme sei für die Bewertung der Eignung für das Wahlpflichtfach Kunst ungeeignet und gewährleiste keine Vergleichbarkeit der inner- und außerschulischen Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber, dringen die Antragsteller nicht durch. Zunächst obliegt es dem pädagogischen Beurteilungsspielraum der aufnehmenden Schule, unter Beachtung des durch den von der Schulaufsicht genehmigten Kompetenzkatalog vorgegebenen Bewertungsrahmens die einzelnen Bewertungskriterien festzulegen, anhand derer eine Einschätzung der für das Wahlpflichtfach Kunst erforderlichen Eignung zu treffen ist. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Schule pauschale Bewertungsvorgaben macht und dabei die Intensität der jeweiligen Kurse wie auch deren Qualität nicht in den Blick nimmt. Denn anders als die Antragsteller meinen, handelt es sich bei der Mindestvorgabe, die sich nur auf den Zeitraum des oder der Kurse bezieht und nicht auf die konkret absolvierte Stundenzahl abstellt, auch um ein sachliches Kriterium. Es gibt u.a. Aufschluss über die Fähigkeit des Bewerberkindes, sich über einen längeren Zeitraum mit künstlerischen Themen zu beschäftigen. Rechtsfehlerfrei hat – neben dem Abschluss des Trainingskurses „Konfliktlotsen in der Schule“ – die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft „Mädchen-AG“ im Bewertungsbereich III keine Berücksichtigung gefunden. Dabei unterfällt – wie bereits ausgeführt – die Beurteilung, ob die vorgelegten Nachweise inner- oder außerschulische künstlerische Erfahrungen belegen, der fachlich-pädagogischen Einschätzung der beauftragten Lehrkraft, die nur in dem bereits beschriebenen Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Soweit der Antragsgegner bei der „Mädchen-AG“ – trotz der künstlerischen Betätigung der Antragstellerin zu 1. in dieser – den sozialpädagogischen Aspekt als prägend ansah, da diese das Thema „Freundschaft“ zum Inhalt hatte, bewegt er sich dabei im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes. 3. Soweit die Antragsteller die Bewertung des aufgenommenen Bewerberkindes B.H. (lfd. Nummer 169) bemängeln und meinen, dieser habe fehlerhaft 2 Punkte statt nur 1 Punkt im Bewertungsbereich II. erlangt, dringen sie damit ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller gehen fehl in der Annahme, dass der für das Erreichen von 2 Punkten festgelegte Maßstab in der Rubrik „Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten“ im zweiten Unterbereich „fünf verschiedene Techniken aus drei Bereichen“ so zu verstehen ist, dass fünf verschiedene Techniken in höchstens drei Bereichen nachgewiesen sein müssten. Würde man dies als zutreffend ansehen, würde der Schüler B.H., der seine fünf Techniken in den Bereichen „Malerei“ (3x Acryl, 1x Öl) „Zeichnung“ (1x Bleistift) „Druck“ (1x Linoldruck) und „Collagen“ (1x) nachgewiesen hat und damit mehr als drei Bereiche benötigt, um auf fünf verschiedene Techniken zu kommen, lediglich 1 Punkt in diesem Unterbereich erhalten. Diese Annahme, welche die Antragsteller damit begründen, dass der Sinn und Zweck eines so festgelegten Maßstabes sei, eine Diversität der Techniken abzufragen, die aber nicht zu breit auf verschiedene Kunstbereiche gefächert sein sollte, überzeugt nicht. Es liegt auf der Hand, dass das Kriterium so zu verstehen ist, dass damit mindestens fünf verschiedene Techniken aus mindestens drei Bereichen gefordert sind. Dafür spricht schon die Kategorisierung als „Vielseitigkeit“, die eine Einschränkung in die eine oder andere Richtung nicht erkennen lässt. So hat dies im Übrigen ebenfalls die gesprächsführende und bewertende Lehrkraft des Bewerberkindes B.H., gesehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Interpretation des festgelegten Maßstabes nicht auf alle Bewerberinnen und Bewerber gleichermaßen angewandt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.