Beschluss
20 L 192/23
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0825.20L192.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule in den fremdsprachlichen geprägten Zug (Wahlpflichtfach Spanisch) aufzunehmen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule im fremdsprachlich geprägten Zug mit dem Wahlpflichtfach Spanisch beanspruchen kann. Die R ... -Oberschule ist eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die R ... -Oberschule bildet die nach § 18 Abs. 3 SchulG erlassene Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). An der R ... -Oberschule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Die Zuordnung in diese Profil- oder Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend hat der Antragsteller eine Aufnahme in das Wahlpflichtfach Spanisch gewünscht. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule für das Schuljahr 2023/2024 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs Züge eingerichtet. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Gleiches gilt für die Anforderung des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302). Danach darf an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Somit waren insgesamt 156 Schulplätze für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2023/2024 zu vergeben. Im Weiteren ist auch die rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP erfüllt, wonach u.a. ein fremdsprachlich geprägter Zug eingerichtet wird, mithin für diesen Neigungszug mindestens 26 Schulplätze vorzuhalten sind. Ausweislich eines Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 31. März 2023 stehen nach dem Beschluss der Schulkonferenz vom 1. Dezember 2022 für das hier maßgebliche Schuljahr 2023/2024 im fremdsprachlich geprägten Zug insgesamt 38 Schulplätze (23 Plätze für das Wahlpflichtfach Spanisch und 15 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Französisch) zur Verfügung. Dabei setzt die Aufnahme in einen Profilzug der R ... -Oberschule auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für das spezifische Angebot der Schule – hier also des fremdsprachlich geprägten Profilzuges – erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung (mindestens) 5 von 12 möglichen Punkten erreicht. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ erfüllen abweichend hiervon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von nur 3 Punkten bzw. nur einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Auf die 23 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Spanisch bewarben sich 32 Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten mit dem Erstwunsch an der R ... -Oberschule angemeldet worden waren und eine Aufnahme in den fremdsprachlichen Profilzug favorisierten. Bei dem Auswahlverfahren für das Wahlpflichtfach Spanisch ist der Antragsgegner sodann wie folgt vorgegangen: Nachdem keine Härtefälle anerkannt wurden, erhielten ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 31. März 2023 zunächst 17 Schülerinnen und Schüler einen Schulplatz, die Spanisch entweder im Erst- oder Zweitwunsch angegeben hatten und die in der Förderprognose eine Durchschnittsnote mit einem Wert niedriger als 2,8 erzielt hatten. Keines dieser Kinder hatte einen sonderpädagogischen Förderbedarf. 14 Bewerberkinder wiesen dabei eine mit 11 bis 9 Punkten bewertete Eignung auf. Die weiter verbliebenen drei Schulplätze für diese Bewerbergruppe wurden unter vier Bewerberkindern mit einer Eignungsbewertung von jeweils 8 Punkten verlost. An Schülerinnen und Schüler, die – wie der Antragsteller – in der Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 2,8 oder höher oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten, wurden sechs Schulplätze vergeben. Die Schule hat in diesem Kontingent zunächst vier Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, nämlich L.W. (Nr. 43) mit einem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ und einer Eignung von 5 Punkten sowie M.M. (Nr. 45), J.R.V. (Nr. 46) und M.O. (Nr. 47), die einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ haben und 4 bzw. 3 Eignungspunkte erzielten. Im Anschluss wurden zwei Bewerberinnen und Bewerber mit einer Eignungsbewertung von 6 Punkten aufgenommen. Dass insoweit Fehler bei der Auswahl dieser Kinder gemacht worden sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller, der keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 3,0 aufweist und dessen Eignung für das Wahlpflichtfach Spanisch mit 4 Punkten bewertet worden ist, fand dabei keine Berücksichtigung. Ihm fehlte es bereits an der erforderlichen Mindesteignung. Die Bewertung der Eignung des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Vorgaben für das Verfahren zur Feststellung der Eignung stellen sich dabei wie folgt dar: Grundlage der Eignungsfeststellung ist ein von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelter und von dieser genehmigter Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Es ist Aufgabe der Schule, die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann, festzustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Gespräche durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Für diese „neigungsbezogen standardisierten Gespräche“ gelten dieselben Anforderungen, die auch an andere nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführende Aufnahmegespräche gestellt werden, d.h., dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen, um die unmittelbare Vergleichbarkeit der in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse sicherzustellen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 201/19 – und vom 4. September 2019 – VG 14 L 294/19 –). Zu verlangen ist ferner, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein ermöglicht, die wesentlichen, in das Bewertungsergebnis eingeflossenen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft auf ihre Plausibilität sowie insbesondere das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte und auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen (vgl. dazu ausführlich u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220.19 –; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 – und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris). Dass vorliegend diese Anforderungen an das Verfahren bei der Feststellung der Eignung für die Vergabe der Schulplätze im Wahlpflichtfach Spanisch in der Bewerbergruppe der Schülerinnen und Schüler, die – wie der Antragsteller – eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,8 und höher hat, nicht beachtet worden sind, ist nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich und wurde auch von dem Antragsteller nicht gerügt. Weiterhin kann der Antragsteller nicht damit durchdringen, dass die Bewertung seiner Eignung mit 4 Punkten fehlerhaft erfolgte. Der Kompetenzkatalog sieht für den Wahlpflichtkurs zweite Fremdsprache drei Bewertungsbereiche vor. Zu diesen ist im Kompetenzkatalog festgelegt, welche Kriterien bei der Punktevergabe in den Bewertungsbereichen zu Grunde zu legen sind und wie viele Punkte in den Bewertungsbereichen erzielt werden können. Im ersten Bewertungsbereich, in dem die Notensumme aus den Fächer Deutsch (einfach) und Englisch (doppelt) ermittelt wird, können dabei nach der vorgegebenen Umrechnung der Notensumme in Punkte bis zu 3 Eignungspunkte erzielt werden. Im zweiten Bewertungsbereich, der das Vorlesen eines englischen Textes und den Nachweis des Textverständnisses zum Gegenstand hat, können bis zu 6 Eignungspunkte erzielt werden. Der Antragsteller hat im ersten Bewertungsbereich einen Punkt und im zweiten Bewertungsbereich 3 Punkte erzielt. Diese Bewertungen sind von dem Antragsteller nicht beanstandet worden. Im dritten Bewertungsbereich („zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“) sind laut des Kompetenzkatalogs zwischen 0 und 3 Punkten für die „Teilnahme an AGs, schulischen Projekten, sprachlichem Profilzug, Wahlunterricht, Sprachreisen, außerschulischen Sprachlernangeboten“, „weitere fremdsprachliche Erfahrungen (z.B. Brieffreundschaften)“ sowie „Auslandsaufenthalte im Kontext sprachförderlicher Maßnahmen“ zu erzielen. In Anmerkung 8 wird ergänzend zu diesem Bewertungsbereich ausgeführt, dass die „nachgewiesenen Teilnahmen“ nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Anmerkung 1 des Kompetenzkatalogs sieht vor, dass innerhalb der bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden, die eine Eignung erwarten lassen. Auf den dritten Bewertungsbereich bezogen kann dem Antragsteller nicht dahingehend gefolgt werden, dass er statt der angerechneten null Punkte 3 Punkte bei der Bewertung hätte erhalten müssen. Zunächst hat der Antragsteller ausweislich des Bewertungsbogens Wahlpflichtfach Spanisch zum Auswahlgespräch keinerlei Nachweise über die Teilnahme an den oben beschriebenen Aktivitäten beigebracht und auch nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 31. März 2023 nachgereicht. Die zum gerichtlichen Verfahren gereichte Umzugspostkarte einer befreundeten englischsprachigen Familie ist, selbst wenn der Antragsteller diese zum Auswahlgespräch vorgelegt haben sollte, für sich genommen nicht geeignet, außerschulische fremdsprachliche Erfahrungen nachzuweisen. Des Weiteren kann der Antragsteller schon deswegen nicht auf eine Teilnahme an dem Sprachwettbewerb „Big Challenge“ verweisen, da er – wie vom Antragsgegner zu Recht bemängelt – nicht etwa an dem Sprachwettbewerb, sondern lediglich an einem Online-Spiel „Big-Challenge – Play“ teilgenommen hat. Auch wenn bereits im Aufnahmegespräch ein mehrjähriger Aufenthalt in den USA Erwähnung gefunden hätte, wäre hierfür dennoch kein weiterer Punkt zu vergeben gewesen, da sich der inzwischen dreizehnjährige Antragsteller nunmehr seit sieben Jahren in der Bundesrepublik aufhält. Dass der Antragsteller darüber hinaus außerschule fremdsprachliche Erfahrungen aus jüngerer Zeit hat, die bei einem rechtzeitigen Nachweis mit mindestens einem Punkt zu bewerten gewesen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sollte die Mutter des Antragstellers im Gespräch mit dem Schulleiter die immer noch vorhandenen Beziehungen und regelmäßigen Kontakte mit alten Freunden in den USA tatsächlich geschildert haben, ist bezogen auf den Antragsteller nichts ersichtlich, dass über übliche Kontaktpflege hinaus für außerschulischen Erfahrungen spricht, die vergleichbar wären mit der Teilnahme an Sprachreisen oder Sprachwettbewerben, Auslandsaufenthalten im Kontext sprachförderlicher Maßnahmen. Dass der Antragsteller im Übrigen selbst ebenfalls in einem, z.B. mit einer Brieffreundschaft vergleichbaren regelmäßigen Austausch mit Freunden in den USA steht, hat seine Mutter auch in ihrer eidesstattlichen Versicherung so nicht vorgetragen. Eine Freundschaft mit einem in Berlin in räumlicher Nähe wohnenden englischsprachigen Jungen mag zwar im Aufnahmegespräch erwähnt worden sein; indes gereicht auch das allein nicht, um einen oder mehrere Punkte im dritten Bewertungsbereich beanspruchen zu können. Letztendlich vermag auch die Bestätigung der Cedar Park Montessori-Schule vom 26. Juli 2023, die erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens vorgelegen hat und die sich auf den Kindergarten- und Schulbesuch des Antragstellers vor mehr als sieben Jahren bezieht, keinen Punkt zu vermitteln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes