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Beschluss

20 L 171/23

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0825.20L171.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der P ... Oberschule, hilfsweise in die K ... -Oberschule und höchst hilfsweise in die Z ... Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der P ... Oberschule (Wahlpflichtfach Sport oder Wahlpflichtfach Naturwissenschaften), der K ... -Schule oder der Z ... Schule beanspruchen kann. I. Die P ... Oberschule ist eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226). Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme in die P ... Oberschule bildet die nach § 18 Abs. 3 SchulG erlassene Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). An der P ... Oberschule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Die Zuordnung in diese Profil- oder Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Der Antragsteller zu 1. wurde für die Wahlpflichtfächer Naturwissenschaften und Sport angemeldet. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der P ... Oberschule für das Schuljahr 2023/2024 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs Züge eingerichtet. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Gleiches gilt für die Anforderung des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302). Danach darf an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Somit waren insgesamt 156 Schulplätze für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2023/2024 zu vergeben. Im Weiteren ist auch die rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP erfüllt, wonach ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägt sein soll und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet wird, mithin für diese Neigungszüge jeweils mindestens 26 Schulplätze vorzuhalten sind. Ausweislich eines Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahrens vom 31. März 2023 stehen nach dem Beschluss der Schulkonferenz vom 1. Dezember 2022 für das hier maßgebliche Schuljahr 2023/2024 im mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug insgesamt 44 Plätze (13 Plätze für das Wahlpflichtfach Mathematik, 13 Plätze für das Wahlpflichtfach WAT und 18 Plätze für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften) und im sportlich geprägten Zug 26 Schulplätze und zur Verfügung. Dabei setzt die Aufnahme in einen Profilzug der P ... -Oberschule auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für das spezifische Angebot der Schule – hier also des jeweils ausgewählten Profilzuges – erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung (mindestens) 5 von 12 möglichen Punkten erreicht. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ erfüllen abweichend hiervon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von nur 3 Punkten bzw. nur einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. 1. Auf die 18 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften bewarben sich 33 Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten mit dem Erstwunsch an der P ... -Oberschule angemeldet worden waren und die eine Aufnahme in dem Profilzug mit dem Wahlpflichtfach Naturwissenschaften favorisierten. Bei dem Auswahlverfahren für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften ist der Antragsgegner sodann wie folgt vorgegangen: Nachdem keine Härtefälle anerkannt wurden, erhielten ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 31. März 2023 zunächst 13 Schülerinnen und Schüler einen Schulplatz, die – wie der Antragsteller zu 1. – das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften als Erst- oder Zweitwunsch gewählt und in der Förderprognose eine Durchschnittsnote mit einem Wert niedriger als 2,8 erzielt hatten. Diese Kinder wiesen eine Eignung von 12 oder 11 Punkten auf. Keines dieser Kinder hatte einen sonderpädagogischen Förderbedarf. An Schülerinnen und Schüler, die in der Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 2,8 oder höher oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten, wurden fünf Schulplätze vergeben. Die Schule hat in diesem Kontingent zunächst drei Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, nämlich B.J. (Nr. 30) mit einem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ und einer Eignung von 6 Punkten und sodann S.R. (Nr. 33) und H.D. (Nr. 37), die einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ haben und einer Eignung von jeweils 3 Punkten erzielten. Im Anschluss wurden die zwei dann noch verbliebenen Schulplätze für diese Bewerbergruppe an zwei Kinder mit einer Eignungsbewertung von 7 Punkten vergeben. Der Antragsteller zu 1., der keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,6 aufweist und dessen Eignung für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften mit 5 Punkten bewertet worden ist, fand danach keine Berücksichtigung. Die Bewertung der Eignung des Antragstellers zu 1. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Vorgaben für das Verfahren zur Feststellung der Eignung stellen sich dabei wie folgt dar: Grundlage der Eignungsfeststellung ist ein von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelter und von dieser genehmigter Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Es ist Aufgabe der Schule, die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann, festzustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Gespräche durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Für diese „neigungsbezogen standardisierten Gespräche“ gelten dieselben Anforderungen, die auch an andere nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführende Aufnahmegespräche gestellt werden, d.h., dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen, um die unmittelbare Vergleichbarkeit der in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse sicherzustellen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 201/19 – und vom 4. September 2019 – VG 14 L 294/19 –). Zu verlangen ist ferner, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein ermöglicht, die wesentlichen, in das Bewertungsergebnis eingeflossenen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft auf ihre Plausibilität sowie insbesondere das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte und auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen (vgl. dazu ausführlich u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220.19 –; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 – und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris). Dass vorliegend diese Anforderungen an das Verfahren bei der Feststellung der Eignung für die Vergabe der Schulplätze im Wahlpflichtfach Naturwissenschaften in der Bewerbergruppe der Schülerinnen und Schüler, die – wie der Antragsteller zu 1.– eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von weniger als 2,8 haben, nicht beachtet worden sind, ist nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich und wurde auch von den Antragstellern nicht gerügt. Auch haben die Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass bei der konkreten Bewertung der aufgenommenen Kinder Fehler unterlaufen sind, oder aber die Bewertung des Antragstellers zu 1. fehlerhaft erfolgte. 2. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller zu 1. nicht in den sportlich geprägten Zug aufgenommen worden ist. Auf die 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Sport bewarben sich 91 Schülerinnen und Schüler, die von ihren Erziehungsberechtigten mit dem Erstwunsch an der P ... -Oberschule angemeldet worden waren und die Aufnahme in diesen Zug favorisierten. Bei dem Auswahlverfahren für das Wahlpflichtfach Sport ist der Antragsgegner sodann wie folgt vorgegangen: Nachdem keine Härtefälle anerkannt worden waren, erhielten ausweislich des Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 31. März 2023 zunächst 18 Schülerinnen und Schüler einen Schulplatz, die Sport entweder im Erst- oder Zweitwunsch angegeben und die in der Förderprognose eine Durchschnittsnote mit einem Wert niedriger als 2,8 erzielt hatten und eine mit 12 bis 10 Punkten bewertete Eignung vorweisen konnten. Vor diesen war bereits das Kind M.S. (Nr. 39) mit einer Eignung von 7 Punkten, das einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, aufgenommen. Der dann noch verbliebene Schulplatz für diese Bewerbergruppe wurde an ein Kind vergeben, das im Rahmen eines unter acht Bewerberkindern mit einer Eignungsbewertung von jeweils 9 Punkten durchgeführten Losverfahrens Losglück hatte. An Schülerinnen und Schüler, die in der Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 2,8 oder höher oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten, waren sechs Schulplätze zu vergeben. Die Schule hat in diesem Kontingent zunächst drei Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, nämlich F.A. (Nr. 65) mit einer Eignung von 8 Punkten, E.G. (Nr. 70) mit einer Eignung von 7 Punkten und Y.I. (Nr. 78), das einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ und eine Eignung von 4 Punkten hat. Im Anschluss wurden die drei dann noch verbliebenen Schulplätze für diese Bewerbergruppe an drei Kinder vergeben, die im Rahmen eines unter vier Bewerberkindern mit einer Eignungsbewertung von jeweils 8 Punkten durchgeführten Losverfahrens Losglück hatten. Der Antragsteller zu 1., dessen Eignung für das Wahlpflichtfach Sport mit 3 Punkten bewertet worden ist, fand bei der Vergabe eines Schulplatzes im sportlich geprägten Zug keine Berücksichtigung. Er erfüllte insoweit nicht die Mindesteignung. Dass vorliegend diese Anforderungen an das Verfahren bei der Feststellung der Eignung für die Vergabe der Schulplätze im Wahlpflichtfach Naturwissenschaften in der Bewerbergruppe der Schülerinnen und Schüler, die – wie der Antragsteller zu 1.– eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von weniger als 2,8 hat, nicht beachtet worden sind, ist nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich und wurde auch von den Antragstellern nicht gerügt. Auch haben die Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass bei der konkreten Bewertung der aufgenommenen Kinder Fehler unterlaufen sind oder aber die Bewertung des Antragstellers zu 1. fehlerhaft erfolgte. II. Die Antragsteller haben auch bezogen auf ihren Hilfsantrag auf vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 7 der K ... Schule zum Schuljahr 2023/2024 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. An der Heinrich-Böll-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, sind zum Schuljahr 2023/2024 sieben Klassen für jeweils 26 Kinder in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet worden. Den danach zu vergebenden 182 Schulplätzen standen 203 Schülerinnen und Schüler gegenüber, die sich mit Erstwunsch für die K ... -Schule angemeldet haben. Angesichts der danach bereits bestehenden deutlichen Übernachfrage von Erstwunschanmeldungen war die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, die sich, wie der Antragsteller zu 1., dort mit dem Zweitwunsch angemeldet haben, nicht möglich. III. Auch der weitere Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Z ... -Schule zum Schuljahr 2023/2024 standen 156 Schulplätze zur Verfügung, auf die sich 136 Kinder im Erstwunsch und 56 Kinder im Zweitwunsch angemeldet haben. War die Schule danach bereits bezogen auf den Erst- und Zweitwunsch übernachgefragt, konnte der Antragsteller zu 1. mit seinem Drittwunsch nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.