Beschluss
20 L 168/23
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0818.20L168.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des N...-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des N...-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) – AufnahmeVO-SbP –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75). Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am N...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen erfolgen dort in die grundständigen Züge in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Gemäß § 7 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP setzt die Aufnahme bei dem mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten N...-Gymnasium voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP vorrangig Schüler und Schülerinnen mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erster Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Ergänzend können die Schulen die Feststellung der Eignung auch von dem Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schule selbst erstellt. Hiervon hat das N...-Gymnasium im hiesigen Auswahlverfahren keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der AufnahmeVO-SbP entscheidet unter gleichrangig geeigneten Bewerbern bei Übernachfrage das Los. Allerdings werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der AufnahmeVO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) – SopädVO –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492), vorrangig aufgenommen. Gemessen daran ist das Verfahren für die Vergabe der Schulplätze der Jahrgangsstufe 7 am N...-Gymnasium für das Schuljahr 2023/2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Am N...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2023/2024 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zwei Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Damit konnten insgesamt 64 Schulplätze vergeben werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist gegen die so festgesetzte Aufnahmekapazität nichts zu erinnern. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, die Aufnahmekapazität am N...-Gymnasium sei nicht beanstandungsfrei ermittelt worden und es müsse unterstellt werden, dass eine weitere Klasse eingerichtet werden könne, zeigen sie nicht konkret auf, dass die an der Schule zur Verfügung stehenden Kapazitäten im Rahmen der Schulentwicklungsplanung (s. § 109 Abs. 3 Satz 2 SchulG) nicht oder nicht zutreffend in ermittelt worden sind. Dabei begegnet die Einrichtung von nur zwei mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen in der Jahrgangsstufe 7 des N...-Gymnasiums auch mit Blick auf § 17 Abs. 4 SchulG, wonach die Mindestzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrganges an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten soll, keinen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 2). Die Antragsteller dringen auch nicht damit durch, es seien freie Plätze in den beiden grundständigen Zügen der Jahrgangsstufe 7 als verfügbar anzusehen. Auch wenn dies der Fall wäre, würde es nicht dazu führen, dass die Zahl der Schulplätze in den mit der Jahrgangsstufe 7 neu eingerichteten Klassen entsprechend zu erhöhen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022, a.a.O. Rn. 4). Den danach zutreffend ermittelten 64 Schulplätzen standen 100 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die das N...-Gymnasium als Erstwunsch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 angegeben haben. Davon wiesen bereits 68 angemeldete Kinder eine Notensumme von 5 auf. Der Antragsteller zu 1. mit einer Notensumme von 6 konnte somit keine Berücksichtigung finden. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Auswahlkriterium der Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des Halbjahreszeugnisses der 6. Klasse verstoße gegen höherrangiges Recht. Mit der Wahl dieses Kriteriums hat der Verordnungsgeber für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Gymnasien auf der Grundlage der Ermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG eine von § 56 Abs. 6 SchulG abweichende Regelung der Aufnahmekriterien im Fall der Übernachfrage getroffen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Einer Entscheidung der Schulkonferenz bedurfte es dafür nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die den Schulen in § 7 Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP eingeräumte Möglichkeit („können“), die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022, a.a.O. Rn. 5). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit lassen die getroffenen Regelungen ebenfalls nicht erkennen; denn sie gelten einheitlich für alle Schülerinnen und Schüler, die am Aufnahmeverfahren für diese Schule teilnehmen. Soweit die Antragsteller mit ihrem Verweis auf die im Falle einer Übernachfrage an einer Regelschule anzuwendenden Auswahlkriterien einen Rückgriff auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als maßgebliches Kriterium favorisieren sollten, würde dies ihrem Aufnahmebegehren ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die 68 Bewerberinnen und Bewerber, die der Antragsgegner vorrangig für die Vergabe der 64 Schulplätze in den Blick genommen hat, verfügen über Durchschnittsnoten der Förderprognose von 1,0 bis 1,4. Demgegenüber hat der Antragsteller zu 1. eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5. Schließlich ist der Verordnungsgeber entgegen der Auffassung der Antragsteller auch zur Wahrung des Teilhaberechts nicht gehalten, einen Teil der Schulplätze an Schulen besonderer pädagogischer Prägung für Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen, die nicht auf eine hohe Qualifikation verweisen können, indem (nur) 70 Prozent der Schulplätze nach der Notensumme und im Übrigen 30 Prozent der Schulplätze durch Losentscheid vergeben werden. Hierbei verkennen sie, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber hinsichtlich der Frage, nach welchen Kriterien die Schulplatzvergabe bei der Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule erfolgt, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, der auch die Platzvergabe bei Übernachfrage betrifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – OVG 3 S 45.18 –, juris Rn. 5). Wurde danach unter den 68 Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Notensumme von 5 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ein ordnungsgemäß dokumentiertes Losverfahren zur Vergabe der zur Verfügung stehenden 64 Schulplätze durchgeführt, konnte der Antragsteller zu 1. mit einer Notensumme von 6 daran nicht beteiligt werden. Es ist nicht festzustellen, dass Kinder zu Unrecht am Auswahlverfahren beteiligt wurden, weil ihre Anmeldungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Offen bleiben darf, ob der Antragsgegner inzwischen „in nahezu allen Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Oberschule im Land Berlin“ die Unterschrift beider Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen verlangt. Soweit auch in dem hier streitgegenständlichen Aufnahmeverfahren – von den Antragstellern nicht im einzelnen benannte – Anmeldungen erfolgt sind, die nur die Unterschrift eines Elternteils tragen, steht dies einer Berücksichtigung des Bewerberkindes im Aufnahmeverfahren nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zum wiederholten Male seine Auffassung bekräftigt (Beschluss vom 26. Oktober 2022, a.a.O. Rn. 8), dass auch solche Anmeldungen wegen der gesetzlichen Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG wirksam sind. An dieser Auffassung hält auch die Kammer weiterhin fest. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist nicht geboten (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 319,23 –, EA S. 5). Im Übrigen sind vorliegend die Anmeldebögen sämtlicher Bewerberkinder, die mit einer Notensumme von 5 am Losverfahren beteiligt und überwiegend auch aufgenommen worden sind (M.G., Nr. 38; O.R.F., Nr. 50; L.G.d.S.B., Nr. 61 und C.D.D., Nr. 66) und bei denen nur ein Elternteil aufgeführt ist, maschinenschriftlich vorab ausgefüllt worden. Für den Fall, dass die Grundschulen gleichwohl einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, würde auch hier wieder die Vermutung greifen, dass eine mit dem Originalformular vorgenommene Anmeldung dem Wunsch beider Erziehungsberechtigten entspricht. Da der Anmeldebogen mit einem Hologramm versehen und im Original an der Erstwunschschule vorzulegen ist, ist es zudem auch unwahrscheinlich, dass eine weitere Sorgeberechtigte oder ein weiterer Sorgeberechtigter das Kind noch an einer anderen Schule angemeldet hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/29 –, juris Rn. 8). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Teilnahme der Schülerin S.E.W. (Nr. 37) am Losverfahren und ihre hiernach erfolgte Aufnahme. Ihr steht auch nicht entgegen, dass diese Schülerin in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europaschule (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch besucht hat. Bei der Bildung der Notensumme dieser Schülerin aus den nach § 7 Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP relevanten Fächern wurde dabei zu Recht ihre SESB-Partnersprache (Russisch; Note „sehr gut“) in die Berechnung der Notensumme aufgenommen (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 39 L 243/21 – und vom 22. August 2022 – VG 20 L 252/22 –). Dass es sich bei der ab der Jahrgangsstufe 1 unterrichteten Fremdsprache um die erste Fremdsprache handelt, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Abs. 8 AufnahmeVO-SbP. Danach wird beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch die Begründung für ihre Einführung (§ 3 Abs. 6 AufnahmeVO-SbP a.F.; s. dazu Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zur Änderungsverordnung vom 30. November 2015, https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/vo/vo17-216.pdf, zuletzt abgerufen am 16. August 2023) unterstreicht, dass die erst ab der Jahrgangsstufe 5 unterrichtete Fremdsprache nicht die erste Fremdsprache ist. Darin heißt es (Einzelbegründung zu Nr. 2): „Die Änderung in Absatz 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass der zweiten Fremdsprache für die Bildung der Durchschnittsnote nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie der durchgängig ab Jahrgangsstufe 1 unterrichteten ersten Fremdsprache“. Schließlich streitet auch der mit der letzten Änderung aufgenommene § 3 Abs. 16 AufnahmeVO-SbP für dieses Verständnis. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Dessen ungeachtet, erhielt die Schülerin S.E.W. im Fach Englisch auf dem Halbjahreszeugnis der 6. Klasse ebenfalls die Note „sehr gut“, so dass auch nach der von den Antragstellern vertretenen Rechtsauffassung die Notensumme dieser Schülerin im Ergebnis dieselbe wäre. Lediglich vorsorglich sei erwähnt, dass die Schulaufsichtsbehörde der Schülerin S.E.W. auf ihren Antrag hin einen Fremdsprachenwechsel zu Englisch als erste Fremdsprache, die sie an dem N...-Gymnasium fortsetzen kann, mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 genehmigt hat. Soweit auch die Aufnahme der Schülerin C.B. (Nr. 48), die ebenfalls in der Primarstufe einen SESB-Zug (Partnersprache Deutsch und Polnisch) besucht hat, moniert wird, ist festzustellen, dass dieses Kind mit einer Notensumme von 6 nicht am Losverfahren beteiligt wurde, und damit die Rechte des Antragstellers zu 1. nicht verkürzt worden sind. Schließlich sind zwar tatsächlich nachträglich Schulplätze freigeworden. Diese wurden zutreffend an die rangnächsten Nachrücker mit der Notensumme 5, N.T. (Nr. 96) und K.M.T. (Nr. 10), vergeben. Sollte noch ein weiterer Schulplatz regulär frei werden, würde dieser dem – ebenfalls um Rechtsschutz nachsuchenden – Schüler C.D.D., der den nächsten Nachrückplatz hält, zufallen. Soweit die Antragsteller einen Platz in den beiden bereits in Jahrgang 5 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen für den Antragsteller zu 1. beanspruchen, sind sie auf das separate Verfahren nach § 7 Abs. 7 AufnahmeVO-SbP zu verweisen. Die am 22. Februar 2023 erfolgte Anmeldung des Antragstellers zu 1. ist dabei nicht zugleich auch als Anmeldung für die Aufnahme in einen grundständigen Zug anzusehen. Die Verwendung des von der Grundschule ausgehändigten, mit einem Hologramm versehenen Vordrucks „Schul 190a - Anmeldebogen für die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 7)“ ist allein für dieses Aufnahmeverfahren konzipiert und lässt nicht erkennen, dass daneben auch eine Aufnahme im Rahmen des Quereinstiegs in eine der bestehenden grundständigen Züge geltend gemacht wird (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2023 – VG 20 K 320/22 –, juris Rn. 59f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG.