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Urteil

20 K 666.17 A

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0324.20K666.17A.00
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Leitsätze
1. Hazara droht in Afghanistan mangels Verfolgungsdichte keine Gruppenverfolgung.(Rn.41) 2. In Afghanistan besteht in Teilen des Landes ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt zwischen den Taliban und dem Islamischen Staat der Khorasan-Provinz.(Rn.59) Die hiervon ausgehende Gefahr für Zivilpersonen, bei der nur Gewalt berücksichtigt werden darf, die aus dem Kampf zweier bewaffneter Akteure gegeneinander resultiert, erreicht in der Provinz Kunduz nicht den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlichen Grad. (Rn.65) Das gilt unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für diese Prüfung vorgegebenen Kriterien sogar dann, wenn man unterstellt, der bewaffnete Konflikt erfasse auch die Region Kunduz und auch Gewalt einbezogen würde, die von nur einem bewaffneten Akteur gezielt gegen Zivilisten verübt wird.(Rn.68) (Rn.70) 3. Angesichts der desaströsen humanitären Lage droht auch jungen, gesunden und alleinstehenden Männern in Afghanistan ohne besonders begünstigende Umstände die Verelendung. (Rn.89)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hazara droht in Afghanistan mangels Verfolgungsdichte keine Gruppenverfolgung.(Rn.41) 2. In Afghanistan besteht in Teilen des Landes ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt zwischen den Taliban und dem Islamischen Staat der Khorasan-Provinz.(Rn.59) Die hiervon ausgehende Gefahr für Zivilpersonen, bei der nur Gewalt berücksichtigt werden darf, die aus dem Kampf zweier bewaffneter Akteure gegeneinander resultiert, erreicht in der Provinz Kunduz nicht den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlichen Grad. (Rn.65) Das gilt unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für diese Prüfung vorgegebenen Kriterien sogar dann, wenn man unterstellt, der bewaffnete Konflikt erfasse auch die Region Kunduz und auch Gewalt einbezogen würde, die von nur einem bewaffneten Akteur gezielt gegen Zivilisten verübt wird.(Rn.68) (Rn.70) 3. Angesichts der desaströsen humanitären Lage droht auch jungen, gesunden und alleinstehenden Männern in Afghanistan ohne besonders begünstigende Umstände die Verelendung. (Rn.89) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage bezogen auf die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage nur teilweise begründet. Der Kläger kann weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen (1.), noch die Gewährung subsidiären Schutzes (2.). Allerdings erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2017 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbots abgelehnt worden ist (3.). Der Bescheid ist ferner zu beanstanden, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (4.) und ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot festsetzt worden ist (5.). 1. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Flüchtlingseigenschaft versagt. Hierauf besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG) kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat ausgehen, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sogenannte quasi-staatliche Akteure), oder nicht-staatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasi-staatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht (§ 3e AsylG). Für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts müssen danach die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118/90 –, juris Rn. 17, und vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25/10 –, juris Rn. 24). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe; § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (QRL) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Die die Gefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Eine Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus. Jedoch ist die sachtypische Beweisnot, in der sich der materiell beweisbelastete Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich von Vorgängen im Herkunftsland befindet, zu berücksichtigen und deshalb dessen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (s. auch Art. 4 Abs. 5 QRL). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger indes gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. b) Daran gemessen steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. aa) Es lässt sich nicht zur vollen Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund von Verfolgung verlassen hat. Dahinstehen kann dabei, ob seine Stiefmutter und/oder die ihn seinen Erzählungen nach wegen Blasphemie-Anschuldigungen misshandelnden Anwohner als relevante Verfolgungsakteure einzustufen sind (§ 3c Nr. 3 AsylG). Denn der beim Bundesamt geschilderte fluchtauslösende Sachverhalt um den Blasphemie-Vorwurf war insgesamt schon nicht glaubhaft. Daran hat auch die Befragung des Klägers im Termin nichts geändert. Vielmehr hat sich danach das Bild einer nicht erlebnisbasierten Geschichte gefestigt. Vor allem wirkt das behauptete planvolle Vorgehen seiner Stiefmutter, dem er zum Opfer gefallen sein soll, weiterhin zu konstruiert. Einen solchen Plan zu verfolgen, dessen Erfolg vom Ineinandergreifen mehrerer Zufälle abhängt und zahlreiche Unwägbarkeiten birgt, erscheint in der Gesamtabwägung lebensfremd. Es wäre für die Stiefmutter völlig ungewiss und unkalkulierbar gewesen, ob der Koran beim Auskippen des Mülls als solcher überhaupt objektiv erkennbar sein und seine Entsorgung von einer außenstehenden Person bemerkt werden würde. Denn die Entsorgung wurde an der Müllstelle von niemandem kontrolliert, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Hätte es nur an einem dieser Umstände gefehlt (der objektiven Erkennbarkeit und das Bemerken des Vorgangs durch Dritte), was sogar als wahrscheinlicher anzusehen ist als der kumulative Eintritt beider Bedingungen, wäre von einem Scheitern des vermeintlichen Plans auszugehen gewesen. Die Stiefmutter hätte nicht einmal damit rechnen können, dass der Kläger selbst den Koran entdecken und erkennen würde. Ebenso hätte sie nicht darauf vertrauen können, dass der Kläger den Koran dann aufheben, säubern sowie nach Hause tragen würde, was aber entscheidend für den Erfolg des Planes gewesen wäre, um die Zuschreibung der Koran-Schändung dem Kläger gegenüber zu erreichen. Angesichts so vieler Unwägbarkeiten ist zweifelhaft, dass die Stiefmutter einen solchen gefasst haben soll. Das gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass ein derartiger Plan die Stiefmutter selbst nicht unerheblich gefährdet hätte. Denn ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die Stiefmutter den Koran vorher eigenhändig in Brand gesetzt und im Müll untergebracht hätte, wäre sie Gefahr gelaufen, selbst der Koran-Schändung bezichtigt und für diese Tat mit Todesstrafe belegt zu werden (vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation – ACCORD –, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa, vom 15. Juni 2020, S. 7). Das Risiko der Entdeckung wäre umso höher gewesen, weil am Tag des Vorfalls Mitglieder ihrer Familie zu Besuch gewesen sein sollen. Auch hätte sie nicht ausschließen können, dass der Kläger den verbrannten Koran bereits vor seinem Eintreffen am Müllplatz hätte bemerken und dann sie öffentlich oder vor ihren anwesenden Brüdern der Koran-Schändung hätte bezichtigen können, was mit Blick auf den nur halb mit Asche gefüllten Mülleimer, den roten – und damit gut sichtbaren – Einband des Korans und das angespannte Verhältnis zwischen der Stiefmutter und dem Kläger zumindest als denkbar hätte angesehen werden müssen. Aber auch wenn der Koran erst an der Müllentsorgungsstelle als solcher erkennbar gewesen und von Dritten bemerkt worden wäre, hätte die Stiefmutter gleichermaßen Gefahr laufen können, der Blasphemie verdächtigt zu werden. Immerhin befand sich der Koran in dem Müll, der aus ihrem Haushalt stammte. Sie hätte damit rechnen müssen, dass man dem zu diesem Zeitpunkt bereits 24-jährigen Kläger als ältestem männlichen Haushaltsmitglied mehr Glauben schenken würde als ihr. Derartiges für einen Plan zu riskieren, dessen Erfolg wegen einer Vielzahl nicht steuerbarer Gegebenheiten alles andere als sicher war, erscheint der Kammer abwegig. Zudem haften dem Vorbringen des Klägers erhebliche Plausibilitätsschwächen an. So stärkt die Schilderung des Klägers über seine angebliche Reaktion direkt nach dem behaupteten Koranfund die Zweifel des Gerichts daran, dass der behauptete fluchtauslösende Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung des Umstands, welche Gefahr die Zuschreibung einer Koran-Schändung birgt (s. erneut: ACCORD, Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, a.a.O.), hätte es vielmehr nahegelegen, den im Müll entdeckten Koran gar nicht erst aufzuheben, um zu verhindern, damit in Verbindung gebracht zu werden. In keinem Fall aber ist nachvollziehbar, dass der Kläger mit dem verbrannten Koran in der Hand (für etwaige Passanten gut sichtbar) nach Hause gelaufen sein will. Ein solches Verhalten wäre zweifellos geeignet, sich in Todesgefahr zu bringen. Angesichts seiner Kenntnis um die Folgen von Blasphemie-Vorwürfen (s. S. 8 des Anhörungsprotokolls) erscheint ein solches Verhalten für das Gericht völlig lebensfremd. Demgegenüber vermag seine Erklärung, er habe den Sachverhalt aufklären und den tatsächlichen Koranschänder ermitteln und enttarnen wollen, nicht zu überzeugen. Stattdessen hätte nahegelegen, den beschädigten Koran diskret zu beseitigen und den Sachverhalt auf sich ruhen zu lassen, um sich nicht selbst in konkrete Gefahr zu begeben. Ebenso wenig plausibel ist, dass der eines schwerwiegenden Delikts beschuldigte Kläger über Nacht in einem Stall gefesselt sich selbst überlassen worden sein soll, ohne seine Bewachung sicherzustellen. Immerhin sollte der Kläger nach seinen Angaben den Taliban übergeben werden. Zum einen leuchtet nicht ein, warum dies nicht noch am selben Tag erfolgt sein soll; und zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass keine ausreichenden Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Fluchtmöglichkeit auszuschließen. Schließlich vermochten auch die Angaben des jüngeren Bruders des Klägers, des Zeugen O..., das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger vor seiner Ausreise einem Blasphemie-Vorwurf ausgesetzt gewesen ist. Bezüglich des vermeintlichen Vorfalls an sich konnte der Zeuge mangels Anwesenheit ohnehin keine eigenen Beobachtungen wiedergeben, sondern nur, was ihm erzählt worden sein soll. Dies schränkt den Beweiswert seiner Angaben dazu ein. Der Umstand, dass der Zeuge O...gemeinsam mit dem Kläger Afghanistan verlassen hat, lässt darauf schließen, dass die Ausreise aus anderen Gründen ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz erfolgt ist. Denn es bestehen Zweifel an einer aus dem vermeintlichen Blasphemie-Vorwurf gegen den Kläger zugleich resultierenden Gefährdungslage für den Zeugen. Diese gründen sich darauf, dass der Zeuge O..., wie er gegenüber dem Gericht bestätigte, in der Zeit zwischen 2015 bis 2018 zu seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt ist, wo er nach seinen Ausführungen unbehelligt wieder in seinem Heimatdorf leben und arbeiten konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge sein Verhältnis zur Stiefmutter nach seiner Rückkehr als „nicht so schlecht“ beschrieb. Hätte sich der vom Kläger behauptete fluchtauslösende Sachverhalt tatsächlich zugetragen und wäre der Zeuge vor diesem Hintergrund mit dem Kläger geflohen, wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass sich die Familie von dem Zeugen allein wegen der gemeinsamen Flucht mit dem der Blasphemie verdächtigen Kläger abgewandt hätte, nicht zuletzt, um sich nicht selbst eine Nähe zu Koranschändern vorwerfen lassen zu müssen. Der Umstand, dass das nicht geschehen ist, ist – auch in der Zusammenschau mit den übrigen erwähnten Unstimmigkeiten – für die Kammer ein (weiterer) Grund zur Annahme, dass die Fluchtgeschichte des Klägers keine erlebnisbasierte Grundlage hat. Auch sonst vermochte die Aussage des Zeugen O... nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit der Zeuge die Annahme eines tatsächlich gegen den Kläger (weiterhin) bestehenden Blasphemie-Vorwurfs durch seine Bekundung zu stützen suchte, er sei nach seiner Rückkehr auf seinen „ungläubigen Bruder“ angesprochen worden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird insbesondere durch die vermeintliche Antwort geschmälert. So will der Zeuge zu seiner – erfolgreichen – eigenen Entlastung geantwortet haben, mit dem Kläger aufgrund des Blasphemie-Vorwurfs gebrochen und die Fortsetzung der gemeinsamen Weiterreise aufgegeben zu haben. Eine solche Antwort wäre indes nicht stimmig und insofern auch nicht zum Eigenschutz geeignet, weil sie keine plausible Erklärung dafür gibt, dass der Zeuge O... sich nicht bereits unmittelbar nach der Ausreise oder zumindest zeitnah nach ihr von dem Kläger getrennt hat, sondern erst nach eineinhalb Jahren. Dementsprechend muss schon bezweifelt werden, dass der Zeuge mit einer solchen Frage überhaupt konfrontiert worden ist. bb) Nachfluchttatbestände greifen gleichfalls nicht ein. (1) Eine (Kollektiv-)Verfolgung droht dem Kläger nicht etwa aus Gründen seiner Volkszugehörigkeit, weil seine Mutter Hazara war. (a) Der Kläger wäre ungeachtet einer hazarischen Volkszugehörigkeit seiner Mutter wegen seines tadschikischen Vaters schon nicht selbst als Hazara anzusehen. Die Kammer geht davon aus, dass im Fall gemischter Volkszugehörigkeiten der Eltern deren Abkömmlinge als dem Volk des Vaters zugehörig gelten (so auch Emran Feroz, Im Würgegriff der Ethnien, TAZ vom 16. Mai 2018, https://taz.de/Debatte-Afghanische-Staatsbuergerschaft/!5502732/, zuletzt aufgerufen am 15. März 2022). Das sieht offenbar auch der Kläger so, denn er bezeichnete sich gegenüber dem Bundesamt, auch wenn er in seiner Anhörung auf seine hazarische Mutter hingewiesen hat, als tadschikischer Volkszugehöriger (Bl. 5 der Asylakte). Sein Bruder, der die hazarische Volkszugehörigkeit ihrer gemeinsamen Mutter beim Bundesamt noch nicht einmal erwähnt hat, gab seine eigene Volkszugehörigkeit dort ebenso als „tadschikisch“ an (Bl. 9, 44 und 117 dessen Asylakte). (b) Wollte man das anders sehen, führte dies zu keiner anderen Bewertung. Denn Angehörigen der Ethnie der Hazara droht in Afghanistan keine Gruppenverfolgung. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich zwar nicht nur aus gegen ihn individuell gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen., wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, welches sich hier nicht feststellen lässt – ferner aber eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. ebd.). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. ebd.). Davon kann nach derzeitiger Auskunftslage bei einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung indes nicht ausgegangen werden. Das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Minderheit der Hazara in Afghanistan wurde vor der erneuten Machtübernahme der Taliban im August 2021 durch die – soweit ersichtlich – einhellige Rechtsprechung mangels erforderlicher Verfolgungsdichte verneint (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Januar 2018 – VGH A 11 S 241/17 –, juris Rn. 77 ff. und vom 5. Dezember 2017 – VGH A 11 S 1144/17 –, juris Rn. 94 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 9 LB 93/18 –, juris Rn. 83 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – VGH 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 156 ff.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 14. August 2017 – VGH 13a ZB 17.30807 –, juris Rn. 17 und vom 24. Februar 2020 – VGH 13a ZB 18.32368 –, juris Rn. 11). Auf der Grundlage der verfügbaren und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist auch unter Berücksichtigung der weiterhin zu verzeichnenden Anschläge gegen Hazara und schiitische Einrichtungen derzeit keine andere Beurteilung geboten (so auch bereits VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022 – VG 3 K 3640/17 –, juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Dezember 2021 – VG 5a K 6855/17.A –, juris Rn. 38 ff.). Das ergibt sich aus Folgendem: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus. Wichtiges Merkmal ihrer ethnischen Identität ist ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Mehrheitlich sind Hazara Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari-Schiiten; die Minderheit der Hazara ist ismailitisch (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA –, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan – aus dem COI-CMS, Version 6, 28. Januar 2022, S. 117 m.w.N.). Traditionell besiedelten die Hazara das Bergland in Zentralafghanistan (Hazarajat), das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt (s. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 14). Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara indes aus ihrer Heimat in die afghanischen Städte getrieben, insbesondere nach Kabul, wo viele der Hazara in Vierteln im Westen der Stadt leben. In ihren sozialen als auch politischen Ansichten neigen Hazara tendenziell dazu, liberal zu sein, weshalb sie teils als „verwestlicht“ angesehen werden (vgl. vormaliges European Asylum Support Office – EASO –, Afghanistan Country focus, CoI-Report, Januar 2022, S. 43), was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Auch deshalb wurden Hazara während der ersten Taliban-Herrschaft (1996 bis 2001) besonders verfolgt. Im Anschluss daran hat sich ihre Lage bis zur erneuten Machtübernahme der Taliban im August 2021 jedoch verbessert (vgl. Auswärtiges Amt – AA –, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, S. 8; ähnlich UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 106 f.; EASO, Afghanistan Country Guidance, November 2021, S. 86 sowie EASO, Country focus, a.a.O., S. 41). Am Arbeitsmarkt wurden und werden Hazara allerdings weiterhin diskriminiert. Auch soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, halten in Gestalt von Erpressung (illegale Steuer), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung ebenso an wie Berichte über Entführungen und Tötungen von Hazara (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, a.a.O.). Zum Teil wurden solche Übergriffe den Taliban zugeschrieben. So kam es im Rahmen ihres Eroberungsfeldzugs im Sommer 2021 in den Hazara-Gebieten (aber auch in anderen Gebieten des Landes) zu willkürlichen Erschießungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban (vgl. BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 118 m.w.N.; ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 15. November 2021, S. 8 f.). Es wird weiter berichtet, dass viele Hazara-Familien seit der Taliban-Machtübernahme aufgefordert worden seien, ihre Häuser und Ackerböden zu verlassen (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen, a.a.O., S. 9; Danish Immigration Service – DIS –, Afghanistan – Recent Events, Dezember 2021, S. 28). Die meisten Vertreibungen erfolgten demnach in ländlichen Gebieten in den Provinzen Daykundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. Am stärksten betroffen sind 15 Dörfer in Daykundi und Uruzgan, wo im September mindestens 2.800 Hazara vertrieben wurden (vgl. ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen, a.a.O., S. 9). Dennoch gehen Beobachter nicht davon aus, dass Hazara von den Taliban systematisch angegangen werden (DIS, Recent Events, a.a.O., S. 28). Das steht im Einklang mit offiziellen Verlautbarungen der Taliban-Führung. Diese hat nach ihrer erneuten Machtübernahme wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren, ihre Interessen berücksichtigen zu wollen und gerade den Hazara Zusicherungen gemacht (vgl. Auswärtiges Amt – AA –, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021, S. 10). So haben die Taliban als Beleg für die Ernsthaftigkeit ihrer Ankündigungen mit ihren Kämpfern die schiitischen Ashura-Feierlichkeiten am 19. August 2021 abgesichert (UK Home Office, Fear of the Taliban, a.a.O., S. 36 f.), schiitische Moschen vor Übergriffen Dritter geschützt – zum Teil sogar gemeinsam mit Hazara – (EASO, Country focus, a.a.O., S. 41 f., 44), sich medienwirksam mit Hazara-Führern getroffen (AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 10) und im September 2021 einen Hazara ins Kabinett berufen (vgl. EASO, Country focus, a.a.O., S. 42). Zwar gab es auch seitdem noch Berichte über Tötungen von Hazara durch die Taliban und über Vertreibungen von Hazara aus ihren Häusern. Doch standen die Tötungen nach den vorliegenden Erkenntnissen jeweils nicht im Zusammenhang mit der Volkszugehörigkeit, sondern mit deren (mutmaßlichen) Verbindung zur früheren afghanischen Sicherheitskräften (Australian Department of Foreign Affairs and Trade – DFAT –, Thematic Report on Political and Security Developments in Afghanistan, 14. Januar 2022, S. 13). Auch wurden angeordnete Zwangsvertreibungen gegenüber Hazara seitens der Taliban zuletzt wieder zurückgezogen (EASO, Country focus, a.a.O., S. 42). Keine Anzeichen der Entspannung gibt es hingegen im Verhältnis der Hazara zum regionalen Ableger der salafistischen Organisation IS, dem „Islamischen Staat der Khorasan Provinz“ (ISKP). Hazara sind nach wie vor besonders gefährdet, Opfer von gezielten ISKP-Anschlägen zu werden. Hier kam es schon in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Vorfällen. Auch 2020 und 2021 wurden derartige Angriffe registriert (vgl. BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 118), wobei allein im ersten Halbjahr 2021 20 Angriffe des ISKP gegen Hazara bzw. Schiiten dokumentiert wurden, die rund 500 zivile Opfer forderten (Schweizer Flüchtlingshilfe – SFH –, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31. Oktober 2021, S. 19). Dies setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2021 fort. So kamen im Oktober 2021 bei zwei Suizidanschlägen auf schiitische Moscheen in Kunduz und Kandahar insgesamt mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere Personen wurden verletzt (vgl. AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 10). Außerdem wurden im November 2021 drei Sprengstoffanschläge aus Kabul gemeldet, zu denen sich der ISKP bekannte und bei denen mindestens zwei Hazara starben (vgl. Bundesamt, Briefing Notes KW 47/2021 zu Afghanistan). Auch im Dezember 2021 fielen im Kabuler Viertel Dasht-e Barchi, das mehrheitlich von Hazara bewohnt wird, erneut zwei Menschen hazarischer Volkszugehörigkeit Anschlägen des ISKP zum Opfer (vgl. Bundesamt, Briefing Notes KW 50/2021 zu Afghanistan). Schon diese – nicht abschließende – Zusammenstellung sicherheitsrelevanter Ereignisse zum Nachteil von Hazara verdeutlicht zwar, dass die Sicherheitslage für Hazara besorgniserregend ist. Die Kammer tritt dennoch der Bewertung unter anderem des Verwaltungsgerichts Bremen (a.a.O.) bei, wonach es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Denn bei Berücksichtigung der Gesamtzahl der in Afghanistan lebenden Hazara rechtfertigt die Anzahl der bekanntgewordenen Angriffe und Opfer nach wie vor (noch) nicht die Annahme, dass jenseits einer „nur“ potentiellen Gefährdung für Angehörige dieser Ethnie die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr besteht, Schaden an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit zu nehmen. Das gilt auch bei Würdigung einer zu der verifizierten Anzahl toter und verletzter Zivilisten hinzutretenden Dunkelziffer. (2) Der Kläger unterliegt als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Dahinstehen kann, ob Rückkehrer aufgrund einer (tatsächlichen oder nur unterstellten) „westlichen Prägung“ eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden, deren Mitglieder bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sind. Denn selbst bei Unterstellung des Bestehens einer solchen Gruppe wäre die Annahme eines „westlichen Lebensstils“ auch nur dann beachtlich, wenn dieser die betreffende Person in seiner Identität derart maßgeblich prägt, dass sie nicht gezwungen werden könnte, darauf zu verzichten. Die Rolle und das Selbstverständnis als Person müssten also auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruhen, die unabweisbare Konsequenzen für die eigene Lebensführung in Afghanistan hätte und daher eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe (s. VG Berlin, Urteile vom 9. April 2019 – VG 17 K 278.17 A – und vom 10. Februar 2022 – VG 9 K 818.18 A –). An Letzterem fehlt es hier schon. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger infolge seines Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in seiner Identität „westlich geprägt“ ist, dass er aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und seinen politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene „Islamische Emirat Afghanistan“ kennzeichnen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine Verwestlichung nicht vorrangig an äußeren, ggf. veränderlichen Merkmalen wie Kleidung und Frisur etc. abzulesen ist, sondern eine Persönlichkeitsentwicklung des Schutzsuchenden voraussetzt, die während eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Prägung durch ganz andere Wertvorstellungen und Weltanschauungen erfahren hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2021 – VG A 14 K 9391/17 –, juris Rn. 54). Eine solche Prägung lässt sich vorliegend jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Hierbei ist auf der Grundlage der zum Verfahren gereichten Kopie seiner Tazkira maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger immerhin die ersten knapp 24 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland gelebt hat und dort sozialisiert worden ist. Damit hat er die besonders prägende Lebensphase in Afghanistan verbracht. Demgegenüber hält er sich erst seit sieben Jahren in Deutschland auf. Dafür, dass gerade diese vergleichsweise wenigen Jahre in Deutschland für den Kläger identitätsprägend gewesen sein sollen, ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte für eine solche Bewertung liefert auch der Kläger nicht in überzeugender Weise. Allein der längere Aufenthalt im westlichen Ausland begründet ebenso wenig automatisch eine Verwestlichung wie der bloße Wunsch, den westlichen Lebensstil nicht wieder aufzugeben, der die Freiheiten einschließt, über die Bart-, Kleidertracht und Moscheebesuche selbst zu befinden und keine Rechenschaft über das alltägliche Verhalten ablegen zu müssen. Es ist zudem nicht dargetan, dass es für ihn unzumutbar wäre, sich nach seiner Rückkehr wieder an die bestehenden sozialen Normen in Afghanistan anzupassen und durch seine Erscheinung und sein Verhalten keinen Anlass zu der Annahme zu geben, er lehne diese ab. Auch bekräftigt sein Hinweis im Termin auf seine durch die Familien arrangierte Eheschließung mit einer Verwandten vielmehr, dass er sich weiterhin afghanischen Gepflogenheiten und Traditionen verpflichtet und verbunden fühlt. Denn die Zustimmung zu einer arrangierten Ehe unter Verwandten entspricht nicht einer westlichen Prägung, mit der regelmäßig eine selbstbestimmte Ehegattenwahl verbunden ist. Auch die Zuschreibung einer (in Wahrheit nicht bestehenden) westlichen Prägung allein aufgrund des längeren Aufenthalts im westlichen Ausland hält die Kammer entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers für nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn aus den Erkenntnismitteln ergeben sich weder belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass solchen Rückkehrern ohne Ansehen ihrer Person pauschal eine Verwestlichung zugeschrieben wird, noch lassen sie über Einzelfälle hinaus auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Verfolgungs- und Bedrohungslage schließen. 2. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 18). b) Hiervon ausgehend kann der Kläger subsidiären Schutz nicht beanspruchen. aa) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht, liegen nicht vor. Insoweit wird hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung wegen des Blasphemie-Vorwurfs, einer vermeintlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sowie einer behaupteten westlichen Prägung auf die Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug genommen. bb) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG beanspruchen. Ihm droht als Zivilperson keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (1) Allerdings besteht in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Das Tatbestandsmerkmal des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, dem eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG, Stand: 12/2021, Rn. 74 ff.), ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – EuGH C-285/12 –, juris Rn. 35). Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift erfolgt erst in einem zweiten Schritt über das weitere Tatbestandsmerkmal der individuellen Bedrohung (s. Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Aufl. 2018, § 13 Rn. 248 f.). Demnach ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bereits auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Weder ist erforderlich, die Intensität der Auseinandersetzung speziell (d.h. unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt) zu beurteilen (s. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – EuGH C-285/12 –, juris Rn. 32, 35), noch wird eine landesweite Ausdehnung des Konflikts verlangt (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – EuGH C-465/07 –, juris Rn. 35 sowie vom 10. Juni 2021 – EuGH C-901/19 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43/07 –, juris Rn. 25; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 4 Rn. 46). Überdies darf die Anwendung von Art. 15 Buchst. c QRL nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden. Erst recht muss der Konflikt weder im Sinne des humanitären Völkerrechts als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, einzustufen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35), noch ist das Bestehen eines Bürgerkrieges notwendigerweise Voraussetzung (Marx, a.a.O., Rn. 45). Bei Anlegung dieser Maßstäbe herrscht in Afghanistan im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen dem ISKP und den Taliban. Dies gilt nicht landesweit, jedenfalls aber in den östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar. Den Taliban gelang es nach der Machtübernahme Mitte August 2021 in kurzer Zeit bei wenig Gegenwehr ihre Kontrolle landesweit zu festigen (DFAT, a.a.O., S. 10; AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 4). Die afghanischen Sicherheitskräfte – bestehend aus der Afghanischen Nationalpolizei und der Afghanischen Nationalarmee – lösten sich noch im August 2021 auf (Schweizer Flüchtlingshilfe – SFH –, Afghanistan, Die aktuelle Sicherheitslage, 31. Oktober 2021, S. 7). Der bewaffnete Konflikt zwischen den Taliban und der vormaligen afghanischen Regierung war damit beendet (DFAT, a.a.O., S. 11; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2022 – OVG 12 N 158/21 –, BA S. 4). Zwar gibt es daneben im Land weitere bewaffnete Akteure. So formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Panjshir die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen afghanischen Vizepräsidenten und Ahmad Massoud angeführt wird (s. BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 86 ff. und 74). Allerdings war der Widerstand im Panjshir-Tal zügig gebrochen (SFH, die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 7). Al Qaeda unterhält in Afghanistan eine geringe Präsenz und operiert hauptsächlich unter dem Dach anderer bewaffneter Gruppen, insbesondere unter dem Schutz der Taliban (SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 16; EASO, Country Guidance, a.a.O., S. 50). Nach der Machtübernahme der Taliban verweisen Quellen zudem auf Beziehungen zwischen Al Qaeda und dem Haqqani-Netzwerk (EASO, Country focus, a.a.O., S. 61). Auch das Haqqani-Netzwerk befindet sich mit den Taliban nicht in einem bewaffneten Konflikt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2022, a.a.O., S. 4: „insoweit“). Diese haben bereits die Unterstützung der Taliban vermeldet und werden sogar als Teil der Taliban angesehen (s. DFAT, a.a.O., S. 9; BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 79 f.). So wurde Sirajuddin Haqqani, der Anführer des Haqqani-Netzwerks, zum Innenminister der Talibanregierung ernannt (EASO, Country focus, a.a.O., S. 59). Indes herrscht in Anwendung des dargestellten Maßstabes zwischen dem ISKP und den Taliban ein (wenn auch regional begrenzter) innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (a.A. VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2022 – VG 17 K 197.21 A –, UA S. 8; VG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 39 sowie VG München, Urteile vom 26. August 2021 – VG M 24 K 17.38610 –, Rn. 35 und vom 25. Januar 2022 – VG M 6 K 21.31155 –, juris Rn. 16; insoweit offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2022, a.a.O., BA S. 4). Die Taliban stehen dem ISKP und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihad ablehnend gegenüber. Der ISKP verurteilt die Taliban wiederum als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 82). Vor diesem Hintergrund konkurrieren die beiden verfeindeten Bewegungen seit Jahren und kämpfen um Einflussgebiete (SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 15). ISKP-Kräfte und Taliban treffen in Afghanistan mit Waffengewalt, die auch die Verwendung von Sprengsätzen einschließt, weiter kontinuierlich aufeinander (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security situation, Februar 2022, S. 8; zur Frage, was unter willkürlicher Gewalt in diesem Kontext zu verstehen ist, s. Dörig, a.a.O., Rn. 251 ff.). Im Einzelnen: Dem ISKP wird eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 4.000 Kämpfern zugerechnet (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 82; ARC Foundation, Afghanistan: COI Repository, 1st September 2021 – 2nd March 2022, S. 9; DFAT, a.a.O., S. 10). Analysen zufolge könnte er eine „Fortsetzung der Kriegssituation in Ost-Afghanistan“ provozieren (SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 15). Zu verzeichnen sind nicht nur – wie bereits dargelegt – zahlreiche Angriffe des ISKP gegen die Zivilbevölkerung, und dabei mit sektiererischen Motiven vor allem gegen Schiiten (vgl. AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 12; BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 82; DFAT, a.a.O. S. 11), sondern auch gegen die Taliban. In den Monaten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat der ISKP seine Angriffe verstärkt (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 83). Er führt hierzu eine Kampagne zur Ermordung von Taliban-Kadern und Sympathisanten durch (SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 15). In deren Rahmen verübte der ISKP am 18. September 2021 in der Provinz Nangarhar einen Sprengstoffanschlag auf ein Fahrzeug der Taliban, bei dem mindestens drei Personen starben (EASO, Country focus, a.a.O., S. 63). Nur einen Tag später wurden bei einem weiteren ISKP-Anschlag auf ein Fahrzeug der Taliban-Grenzpolizei in Jalalabad mindestens fünf Menschen getötet (EASO, Country focus, a.a.O., S. 63; AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 12). Drei Tage später tötete der ISKP bei einem erneuten Sprengstoffattentat gleichfalls in Jalalabad einen Taliban-Kämpfer sowie einen Zivilisten (EASO, Country focus, a.a.O., S. 63). Am 25. September 2021 starb in Jalalabad mindestens eine Person, als der ISKP einen Konvoi der Taliban in die Luft sprengte (EASO, Country focus, a.a.O., S. 63; SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 15). Am 3. Oktober 2021 verübte der ISKP in Kabul einen gezielten Anschlag auf eine Trauerfreier, an der hochrangige Taliban teilnahmen. Hierbei starben fünf Personen (SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 15; AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 12; EASO, Country focus, S. 63). Am 14. Oktober 2021 tötete der ISKP durch ein gezieltes Sprengstoffattentat den Taliban-Polizeichef der Provinz Kunar und verwundete dabei vier Taliban-Kämpfer (EASO, Country focus, S. 63). Neun Tage später wurde in Jalalabad erneut ein Taliban-Fahrzeug mittels einer am Straßenrand platzierten Bombe angegriffen (EASO, Country focus, S. 63). Am 2. November starben bei zwei Bombenanschlägen in Kabul 19 Personen, darunter ein wichtiger Taliban-Kommandeur (Bundesamt, Briefing Notes KW 45/2021 zu Afghanistan). Mindestens zwei Taliban-Kämpfer kamen zudem bei einem ISKP-Anschlag in Jalalabad am 3. November 2021 ums Leben (EASO, Country focus, S. 63). Fünf weitere Personen, einschließlich Taliban-Angehörige, wurden bei einer Explosion in Kabul am 30. November 2021 verwundet (ARC Foundation, COI Repository, 1st September 2021 – 2nd March 2022, S. 23), drei weitere (darunter zwei Taliban-Mitglieder) bei einer Detonation in Kabul am 14. Dezember 2021 getötet (Bundesamt, Briefing Notes KW 51/2021 zu Afghanistan). Ein weiterer Anschlag ereignete sich am 8. Februar 2022 auf ein Taliban-Fahrzeug in Kabul (vgl. https://afghanistan.liveuamap.com/en/2022/9-february-feb-8th-explosion-via-mied-against-taliban-vehicle, zuletzt aufgerufen am 11. März 2022). Am 15. Februar 2022 gab der ISKP zudem den Beschuss einer Taliban-Basis in der Provinz Kunar mit Maschinengewehren und Granaten bekannt. Dabei sollen zwei Taliban verletzt worden sein (vgl. https://afghanistan.liveuamap.com/ en/2022/15-february-iskp-claiming-to-have-targeted-a-taliban-base, zuletzt aufgerufen am 11. März 2022). Am 17. März 2022 meldete der ISKP, in Asadabad, der Hauptstadt Kunars, ein Taliban-Hauptquartier angegriffen und einen Taliban-Kämpfer dabei getötet sowie einen weiteren verwundet zu haben (https://afghanistan.liveuamap.com/en/2022/17-march-iskp-claims-armed-attack-against-a-taliban-hq-in, zuletzt aufgerufen am 23. März 2022). Am 19. März 2022 griff der ISKP erneut einen Taliban-Checkpoint an, dieses Mal in der Provinz Zabul. Während die Taliban dazu angeben, ein Angehöriger sei dabei ums Leben gekommen, behauptet der ISKP, vier Taliban getötet zu haben (https://afghanistan.liveuamap.com/en/2022/19-march-isis-attack-on-taliban-in-zabul-four-taliban-were, zuletzt aufgerufen am 23. März 2022). Diese nicht abschließende Auflistung an Angriffen markiert nur einen Teil von unterdessen rund 90 Anschlägen gegen die Taliban, die dem ISKP seit Mitte September 2021 zugeschrieben werden (ARC Foundation, COI Repository, 1st September 2021 – 2nd March 2022, S. 9). Vor allem in Jalalabad sollen Taliban-Kräfte inzwischen fast täglich ISKP-Angriffen ausgesetzt sein (ACCORD, Überblick über aktuelle Entwicklungen a.a.O., S. 3). Eine Marginalisierung des ISKP ist bislang nicht in Sicht (vgl. EASO, Country Guidance, a.a.O., S. 109). Vielmehr erfährt er weiterhin einen Zustrom an Unterstützern, sowohl durch die Rekrutierung unzufriedener Taliban-Mitglieder und freigelassener Kämpfer aus den Gefängnissen (DFAT, a.a.O., S. 10), aber auch aus den Reihen des ehemaligen afghanischen Nachrichtendienstes (Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction – SIGAR –, Quarterly Report to the US Congress, 30. Januar 2022, S. 72 f.). Die regelmäßigen Angriffe des ISKP gegen die Taliban sind nicht unerwidert geblieben. Auch die Taliban gehen nicht erst seit der erneuten Machtübernahme mit Waffengewalt gegen Mitglieder des ISKP vor. So töteten sie am 23. September 2021 drei ISKP-Angehörige nahe Jalalabad (EASO, Country focus, a.a.O. S. 60). Am 29. September 2021 ließen die Taliban offiziell verlautbaren, mit Spezialeinheiten gegen den ISKP vorzugehen (SFH, Die aktuelle Sicherheitslage, a.a.O., S. 15). Am 4. Oktober 2021 vermeldeten die Taliban sodann, im Rahmen einer „Razzia“ im Nordwesten Kabuls eine ISKP-Operationszentrale ausgehoben und dabei mehrere ISKP-Angehörige getötet zu haben. Im Oktober 2021 gab es ferner Berichte, wonach in Jalalabad Leichen entdeckt worden seien, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder des ISKP zu sein (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 83). Darüber hinaus wollen die Taliban im Oktober 2021 zahlreiche ISKP-Angehörige festgenommen haben (EASO, Country focus, a.a.O., S. 60 f.). Im November 2021 fand in vier Distrikten Kandahars eine groß angelegte Operation der Taliban gegen den ISKP statt, bei der drei ISKP-Angehörige (aber auch drei Zivilisten) getötet sowie zehn ISKP-Mitglieder verhaftet worden sein sollen. Einen Tag später wollen die Taliban in der Provinz Daykundi elf weitere ISKP-Angehörigen festgenommen haben (ARC Foundation, Afghanistan: COI Repository, 1st September 2021 – 5th January 2022, S. 9). Am 9. Januar 2022 töteten die Taliban in Kabul drei Kämpfer des ISKP (Bundesamt, Briefing Notes KW 3/22 zu Afghanistan). (2) Die willkürliche Gewalt im Rahmen des danach festgestellten bewaffneten innerstaatlichen Konflikts stellt für den Kläger jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit dar. Denn der festgestellte innerstaatliche bewaffnete Konflikt erstreckt sich nicht auf die Herkunftsregion des Klägers (a). Überdies ist dort nicht die für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche hohe Gefahrendichte festzustellen (b). (a) Besteht – wie hier – ein bewaffneter Konflikt nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – BVerwG 10 C 9/08 –, juris Rn. 17; Hailbronner, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.), hier also die Provinz Kunduz. Für ein Aufeinandertreffen bewaffneter Gruppen in Kunduz ergeben sich aus der Erkenntnislage keine Anhaltspunkte. Eine andere Einschätzung rechtfertigen auch nicht der opferreiche ISKP-Anschlag auf eine schiitische Moschee in Kunduz am 8. Oktober 2021 (s.o. sowie BBC, Afghanistan: Deadly attack hits Kunduz mosque during Friday prayers, https://www.bbc.com /news/world-asia-58842793, zuletzt aufgerufen am 11. März 2022) sowie die offenbar gezielte Erschießung von Mitgliedern eines Polio-Impfteams Ende Februar 2022 (Daiji Word, 8 Afghan polio vaccination health workers shot dead, https://www.daijiworld.com/news/newsDisplay?newsID=930402, zuletzt aufgerufen am 11. März 2022). Insofern mangelt es an Hinweisen darauf, dass sich diese Angriffe (zumindest auch) gegen die Taliban oder gegen eine andere bewaffnete Gruppe richteten. Vielmehr handelte es sich um zielgerichtete gewalttätige Übergriffe gegen Teile der Zivilbevölkerung und nicht um willkürliche Gewalt, der Zivilpersonen im Rahmen eines zwischen anderen Akteuren bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts allein durch ihre Anwesenheit ausgesetzt sind (vgl. EASO, Art. 15 Buchst. c der Anerkennungsrichtline – Eine richterliche Analyse, Dezember 2014, S. 17, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/public/Article-15c-QD_a-judicial-analysis-DE.pdf, zuletzt aufgerufen am 15. März 2022; vgl. auch Hailbronner, a.a.O., Rn. 74). Ein solcher Sachverhalt fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Ausnahmsweise kann es zwar auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Schutzsuchenden ankommen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, a.a.O., Rn. 17). Dafür ist hier nichts ersichtlich. (b) Auch wenn man in tatsächlicher Hinsicht die geographische Ausdehnung des bewaffneten Konflikts zwischen dem ISKP und den Taliban auf die Provinz Kunduz erstreckt sehen wollte, fehlt es dort dennoch für den Kläger an dem besonders hohen Gefahrengrad, der nach der Rechtsprechung zu fordern ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 35, 43 und vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist, dass der Grad willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder ggf. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt kann daraus entstehen, dass sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichtet, etwa aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009, a.a.O., Rn. 15 und vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 17 f.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009, a.a.O. und vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11/19 –, juris Rn. 21) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 10. Juni – C-901/19 –, juris) ist dabei kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch der individuellen Betroffenheit und lässt damit ausreichend Raum für qualitative Wertungen. Dies ändert indes nichts daran, das im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – BVerwG 1 B 85/21 –, juris Rn. 4). Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtwürdigung sowohl der generellen auf die Herkunftsregion des Klägers bezogenen Umstände, als auch unter Berücksichtigung der ihn spezifisch betreffenden Umstände, ist der Kläger bei einer Rückkehr keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt in Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. In der Provinz Kunduz, in der rund 1.136.700 Einwohner leben (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 39 unter Bezugnahme auf National Statistics and Information Authority – NSIA), ist nicht festzustellen, dass die willkürliche Gewalt gegen Zivilpersonen ein so hohes Niveau erreicht, dass jeder Rückkehrer allein durch seine Anwesenheit von einem ernsthaften Schaden bedroht wäre. Der Berichtslage sind vor dem Hintergrund, dass der Konflikt – wie bereits dargelegt – nur eine begrenzte geographische Ausdehnung aufweist, keine Zusammenstöße zwischen dem ISKP und den Taliban in der Provinz Kunduz zu entnehmen, die Zivilopfer gefordert haben. Dementsprechend kann dort auch keine nennenswerte, von dem beschriebenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehende Gefahr festgestellt werden, als Zivilperson Opfer solcher Aufeinandertreffen zu werden. Vielmehr ereigneten sich die meisten sicherheitserheblichen Vorkommnisse im vierten Quartal 2021 – ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um Auseinandersetzungen zwischen den beschriebenen Akteuren handelt oder solche, bei denen gezielt gegen Zivilisten vorgegangen worden ist – in anderen Provinzen, und zwar in der Provinz Nangarhar (66 Vorfälle), Kabul (50 Vorfälle), Kandahar (18 Vorfälle) und Panjshir (15 Vorfälle) (vgl. UK Home Office, Security situation, a.a.O., S. 18). Kunduz findet insoweit keine Erwähnung. Daher muss angenommen werden, dass auch Kunduz, abgesehen von den erwähnten Anschlägen, an der allgemeinen Lageentspannung teilnimmt, die seit der Machtübernahme der Taliban grundsätzlich landesweit zu beobachten ist (vgl. DFAT, a.a.O., S. 10; SIGAR, a.a.O., S. 70; DIS, a.a.O., S. 17; UK Home Office, Security situation, a.a.O., S. 8). Diese Entspannung ist gekennzeichnet durch einen Rückgang der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Zeitraum vom 19. August bis 31. Dezember 2021 um 91 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie eine signifikante Reduzierung ziviler Opferzahlen (vgl. UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 28. Januar 2022, S. 4 f.). So wurden in Afghanistan zwischen dem 1. September 2021 und dem 10. Dezember 2021 noch 269 sicherheitsrelevante Ereignisse gemeldet im Gegensatz zu 3.133 Vorfällen, die noch im Vorjahreszeitraum zu verzeichnen waren. Die Zahl ziviler Opfer sank in diesem Zeitraum von 763 auf 270. Die Sicherheitslage für die allgemeine Bevölkerung hat sich danach seit der Machtübernahme der Taliban verbessert, und insbesondere ländliche Gebiete gelten als viel sicherer, da Menschen nunmehr in Gebiete reisen können, die in den letzten 20 Jahren als zu gefährlich galten (UK Home Office, Security situation, a.a.O., S. 8, 20 m.w.N.). Stellt man diese landesweit (ggf. bis auf den Osten Afghanistans) signifikant rückläufige Opferzahl, die weiterhin (im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl) für die Beurteilung einer ernsthaften individuellen Bedrohung als relevanter Indikator anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, a.a.O., Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – BVerwG 1 B 85/21 –, juris Rn. 4) in die gebotene wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände mit ein, vermag das Gericht mit Blick auf das erheblich gesunkene Gewaltniveau die nötige hohe Gefahrendichte in der Provinz Kunduz nicht festzustellen (so auch ausdrücklich UK Home Office, Security situation, a.a.O., S. 8, wonach in Afghanistan landesweit keine allgemeine Gefahr bestehe, als Zivilist einen ernsthaften Schaden zu erleiden). Auf die Herkunftsregion des Klägers bezogene qualitative Umstände, die im Rahmen einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind, – wie zum Beispiel die Dauer des bewaffneten Konflikts und der Organisationsgrad der an ihm beteiligten Akteure –und die stichhaltige Gründe für die Annahme geben könnten, dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden allein durch seine Anwesenheit, liegen bereits deswegen nicht vor, weil in der Provinz Kunduz ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht festzustellen ist. Zwar gehört zu der wertenden Betrachtung auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen und dauerhaft verbleibende Verletzungsfolgen abhängen können (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Ungeachtet der allgemein in Afghanistan bestehenden prekären Gesundheitsversorgung steht im Falle einer gewaltbedingten Verletzung jedenfalls in größeren Städten eine medizinische Erstversorgung und erforderlichenfalls eine Nachbehandlung zur Verfügung (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – OVG 1 Bf 388/19. A –, juris Rn. 42 m.w.N.). So wird in der Provinz Kunduz eine Notfallversorgung durch Ärzte ohne Grenzen und das Internationale Rote Kreuz angeboten (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Medical treatment and healthcare, Oktober 2021, S. 12). Den Erkenntnisquellen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit für verletzte Zivilpersonen, eine medizinische Versorgung von erlittenen Körperschäden zu erhalten, derzeit durch Sicherheitsmängel und/oder Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist. Sonstige, in der Person des Klägers hinzutretende gefahrerhöhende Umstände, die eine individuelle Verdichtung der allgemein vor Ort bestehenden Gefahr annehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Kläger von anderen Zivilpersonen unterscheiden und darauf schließen lassen, dass er im Vergleich zu ihnen einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Schaden an Leben und körperlicher Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu nehmen. 3. Allerdings hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). a) Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, sofern sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016, , EGMR Nr. 43611/11, HUDOC Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, , EGMR Nr. 8319/07 u.a., HUDOC Rn. 212). Unmenschliche Behandlung meint dabei eine vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – VGH A 11 S 316/17 –, juris Rn. 162 f.). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen humanitäre Gründe einer Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013, , EGMR Nr. 60367/10, HUDOC Rn. 75, und Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss für § 60 Abs. 5 AufenthG allerdings real sein, d.h. sie muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht nur hypothetisch sein (vgl. Fischer, in: HTK-AuslR, § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, Stand: 11/2016, Rn. 37 f. m.w.N.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Behandlung ist indes nicht nötig (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, , EGMR Nr. 37201/06, HUDOC Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 22), d.h. die für eine derartige Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als dagegensprechende Tatsachen. b) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Es ist zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger nicht nur am Endpunkt der Abschiebung, sondern landesweit in Afghanistan aufgrund der dortigen humanitären Lage die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Das ist das Ergebnis einer Würdigung nicht nur der individuellen Umstände des Klägers, sondern auch der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielstaat, wie sie sich insbesondere unter Berücksichtigung des Zugangs zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und finanziellen Mitteln zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse darstellen, wobei auch Rückkehrhilfen zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 – VGH 13a B 17.30030 –, juris Rn. 24). Im Einzelnen: Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt und das ärmste Land der Region (vgl. AA, Lagebericht, 15. Juli 2021, 15. Juli 2021, S. 20 sowie AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 14; s. zudem UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, a.a.O., S. 37). Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zwar konnte sich das Wirtschaftswachstum in der Vergangenheit nach der Dürreperiode 2017/2018 aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft im Jahr 2019 zunächst etwas erholen und lag bei 2,9 Prozent, nachdem es in den Jahren zuvor durchschnittlich bei 2,3 Prozent gelegen hatte (World Bank Group, Afghanistan Development Update, Surviving the storm, Juli 2020, S. 3). Doch zuletzt hat die COVID-19-Pandemie die afghanische Wirtschaft wieder schwer und nachhaltig getroffen ebenso wie die Machtübernahme der Taliban und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Turbulenzen. Verschärft wird diese Lage absehbar noch durch die Dürre im Jahr 2021, der zweiten schweren Dürre in vier Jahren und der schlimmsten ihrer Art seit 27 Jahren (UN General Assembly Security Council, a.a.O., 28. Januar 2022, S. 10; BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S.157). Die Wirtschaft steht auch deshalb aktuell vor dem Kollaps (vgl. AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 14). Der wirtschaftliche Einbruch hat nachhaltige negative Effekte auf den schon zuvor äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Mindestens ein Viertel der arbeitsfähigen Bevölkerung des Landes ist arbeitslos. Andere Quellen gehen inzwischen sogar von knapp 38 Prozent Arbeitslosigkeit aus (s. BFA, Länderinformation aus der Staatendokumentation, Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 5, 16. September 2021, S. 7). Etwa 16 Millionen Afghanen sind unmittelbar oder mittelbar auf Einkünfte aus Tagelöhnerarbeit angewiesen (Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, Gutachten für den VGH Baden-Württemberg, 30. November 2020, S. 17). Insbesondere in diesem Segment sind die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit inzwischen stark begrenzt und haben sich noch weiter verschlechtert (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 165). Denn der Konkurrenzdruck im Bereich der Arbeitsplätze für ungelernte Kräfte hat sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter erhöht, da es zum einen – vor allem wegen der fehlenden Nachfrage auf dem Bausektor (Schwörer, a.a.O., S. 17) – weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner gibt (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 [allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf das Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung], 5. Juni 2020, S. 4; Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Afghanistan, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Juli 2020, S. 5). Zum anderen war die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan jedenfalls bis zur Machtübernahme durch die Taliban sehr hoch. Viele dieser Rückkehrer aus dem Ausland, das Auswärtige Amt geht von 500.000 Personen zusätzlich pro Jahr aus (AA, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21), such(t)en ebenfalls auf dem afghanischen Tagelöhnermarkt nach Arbeit, was den Markt zusätzlich erheblich unter Druck setzt(e). Aber auch für besser ausgebildete Afghanen gibt es nur begrenzt adäquate Stellen, die hart umkämpft sind und zu denen auch bisher nur Afghanen mit Universitätsabschlüssen und einem guten Netzwerk Zugang hatten. Die Zahl der Stellen in diesem Bereich sank und sinkt nicht nur aufgrund der COVID-19-Krise weiter (Schwörer, a.a.O., S. 16), sondern seit August 2021 noch zusätzlich wegen der Machtübernahme der Taliban und deren (wirtschaftliche) Folgen (so auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 6. Dezember 2021, S. 10). So ist die Zahl an Arbeitsmöglichkeiten allein im August 2021 um 20 Prozent und in den ersten beiden Septemberwochen um jeweils 1,8 bzw. 3,8 Prozent eingebrochen (World Food Programme – WFP –, Afghanistan Food Security Update #2, 22. September 2021). Eine Erholung ist derzeit nicht in Sicht. Vielmehr wird erwartet, dass sich die ohnehin schon hohe Arbeitslosigkeitsquote in den nächsten beiden Jahren verdoppeln wird (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 165 m.w.N.). War es für einen Rückkehrer ohne ein familiäres oder soziales Netzwerk bereits früher nicht einfach, eine Arbeit zu finden, ist es mittlerweile nahezu unmöglich, ohne Netzwerk eine Anstellung zu finden (Schwörer, a.a.O., S. 16). Ebenso unwahrscheinlich ist, dass sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne Netzwerk eine selbständige Existenz und aus eigener Kraft ein Netzwerk aufbauen können. Haben Rückkehrende nämlich lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist (AA, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24).Auch der Zugang zu Nahrung ist jedenfalls in jüngerer Zeit als besonders problematisch zu bezeichnen. Die in Afghanistan bestehende Ernährungsunsicherheit hat sich durch die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 nochmals dramatisch verschlechtert (UN OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, Operational Situation Report vom 18. Februar 2021, S. 2 und S. 7); die wirtschaftlichen Folgen des Machtwechsels taten ihr Übriges. Während zwischen März und Mai 2021 bereits elf Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen waren (AA, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21), haben die Entwicklungen der letzten Monate nochmals zu einer erheblichen Verschärfung der Versorgungslage geführt (vgl. auch BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 159). Inzwischen haben dem World Food Programme zufolge 95 Prozent der Haushalte nicht mehr genug zu essen (teilweise wird mittlerweile sogar von 98 Prozent ausgegangen, s. WFP, Afghanistan Situation Report sowie Food Security Update jeweils vom 8. Dezember 2021, jeweils S. 1). Das deckt sich mit den Ergebnissen einer Umfrage aus dem November 2021, bei der sich nur 3,6 Prozent der Befragten in der Lage sahen, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (s. BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 161; vgl. ebenso BFA, Dossier, Afghanistan – Socio-Economic Survey 2021, S. 28). Die Versorgungsnot ergibt sich daraus, dass die Haushalte nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Nahrungsmittel zu kaufen, da viele Menschen ihre Arbeit verloren haben und die Nahrungsmittelpreise weiter steigen. Dies betrifft in erheblicher Zahl (88,4 Prozent) im Übrigen auch Haushalte, deren Haushaltsvorstand besser ausgebildet ist (WFP, Afghanistan Food Security Update #2, a.a.O., S. 1), und zwar überall im Land. In allen 34 Provinzen hat die Versorgungslage inzwischen Krisen- oder gar Notfallniveau erreicht (WFP, Afghanistan Situation Report, 24. Februar 2022, S. 1). Da seit der Machtübernahme der Taliban keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. Dies hat die Preise, die ohnehin schon stark gestiegen waren, weiter in die Höhe getrieben. Auch deshalb sind Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis innerhalb weniger Tage um bis zu 10 bis 20 Prozent gestiegen (BFA, Länderinformation, Version 5, a.a.O., S. 89, 91 sowie Version 6, a.a.O., S. 159). Zwischenzeitlich sollen sich die Preise für die Nahrungsmittel sogar verdoppelt haben (Bundesamt, Briefing Notes KW 42/2021 vom 18. Oktober 2021, S. 2; zu den Auswirkungen von Liquiditätskrise auf die Nahrungsmittellage vgl. auch WFP, Hälfte der afghanischen Bevölkerung von akutem Hunger bedroht, während humanitäre Not auf Rekordniveau ansteigt, Pressemitteilung vom 25. Oktober 2021). In der Folge sind in Afghanistan heute so viele Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, wie noch nie zuvor, seit die Vereinten Nationen vor zehn Jahren in Afghanistan mit der Durchführung von IPC-Analysen begonnen haben (WFP, ebd.). Die Unterbringungssituation ist nicht minder kritisch, auch wenn es seit dem Machtwechsel zu einer leichten Entspannung auf dem Wohnungsmarkt jedenfalls für den Teil der Bevölkerung gekommen ist, der über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 162 f.). Da die Mehrheit der Bevölkerung aber nur über sehr wenig finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Etwa 3,5 Millionen Afghaninnen und Afghanen, insbesondere Rückkehrende und Binnenvertriebene, leben in Behausungen mit ungeklärten bzw. umstrittenen Eigentumsverhältnissen (AA, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21). Viele Rückkehrer sind nach ihrer Ankunft zumindest vorübergehend in sogenannten Teehäusern untergekommen, die nach zeitweiliger Schließung infolge der Anordnung des Lockdowns Mitte März 2020 nunmehr wieder geöffnet sind (Schwörer, a.a.O., S. 11 f.). Der größte Teil der afghanischen Bevölkerung hat allerdings weder Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, noch zu ausreichenden sanitären Einrichtungen. Nach Schätzungen haben nur 27 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser, wobei dieser selbst in Kabul beschränkt ist (SFH, Gefährdungsprofile 2021, S. 23). Auch die medizinische Versorgungslage ist angespannt. Gemäß der afghanischen Verfassung ist die medizinische Grundversorgung zwar für alle Staatsangehörigen kostenlos. Der Zugang zur Grundbehandlung und ihre Qualität ist jedoch durch einen Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal, durch unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten und schlechtes Management sowie durch marode Infrastruktur begrenzt und korruptionsanfällig. 57,7 Prozent der Afghanen haben keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 172). Durch die COVID-19-Pandemie wird die schon pandemieunabhängig bedenkliche medizinische Versorgungslage verschärft (EASO, Afghanistan – Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 47). Das gilt trotz offiziell verhältnismäßig niedriger Infektionszahlen (zu den aktuellen Infektionszahlen s. https://covid19.who.int/region/emro/country/af, zuletzt aufgerufen am 11. März 2022), die aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters in Afghanistan wahrscheinlich unterrepräsentiert sind (BFA, Länderinformation, Version 5, a.a.O., S. 2). Hinzu kommt, dass das afghanische Gesundheitssystem seit der Machtübernahme der Taliban vom Zusammenbruch bedroht ist (so auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Humanitarian situation, Februar 2022, S. 26), auch weil der Großteil der internationalen Hilfe eingestellt wurde (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 171 m.w.N.) und das Personal nicht mehr bezahlt werden kann. Auch deshalb sind derzeit mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen ganz oder teilweise nicht funktionsfähig (vgl. ebd.). Soweit die Beklagte bislang auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen wie z.B. das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP (ergänzt durch das StarthilfePlus-Programm), ERRIN-Hilfen oder Unterstützung durch die IOM verwiesen hat, können Rückkehrer diese aktuell nicht in Anspruch nehmen, da sie aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan im Zuge der Machtübernahme der Taliban bis auf weiteres ausgesetzt sind (https://www.returningfromgermany.de/ de/countries/afghanistan/; zuletzt aufgerufen am 15. März 2022; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2022 – OVG 12 N 149/21 –, BA S. 4 m.w.N.). Bei dieser Erkenntnislage und angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie, mit deren Besserung alsbald nicht zu rechnen ist, geht die Kammer derzeit auch für alleinstehende und leistungsfähige erwachsene Männer davon aus, dass die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in ihrer Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 105 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – OVG 13 A 11421/19 –, juris Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 – OVG 1 LB 351/20 –, juris Rn. 28; an der bisherigen Rechtsprechung festhaltend Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 – VGH 13a B 20.31087 –, juris Rn. 42 ff.). Das muss erst recht nach der Machtübernahme der Taliban gelten, die auch infolge der davon ausgelösten Banken- wie Grenzschließungen, aber auch des Einfrierens von internationalen Hilfsgeldern wirtschaftliche Turbulenzen ausgelöst hat (vgl. BFA, Länderinformation, Version 5, a.a.O., S. 96; UK Home Office, Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 45; ähnlich: AA, Lagebericht, 22. Oktober 2021, S. 4 f., 14), die ihrerseits auch für die humanitäre Situation nicht ohne Folgen geblieben sind (so nun ausdrücklich auch OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – OVG 1 Bf 282/20.A –, juris amtl. Ls. sowie Rn. 34 f., 38 und 61). Das Gericht ist hier unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung bei Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass in seinem Fall besondere begünstigende Umstände fehlen, die es ihm erlauben könnten, gleichwohl sein Existenzminimum in Afghanistan eigenständig oder mit der Hilfe Dritter zu sichern. Über eigenes Vermögen, das einen Beitrag dazu leisten könnte, seine Verelendungsgefahr abzuwenden, verfügt der Kläger, der aktuell Sozialleistungen bezieht, ersichtlich nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung seines früheren Elternhauses in Kunduz, über dessen tatsächliche Nutzungsverhältnisse der Kläger seit der kürzlichen Flucht der zuletzt dort lebenden Angehörigen in die Türkei nichts mehr zu berichten wusste. Dieses kann bestenfalls den elementaren Bedarf des Klägers nach Obdach decken (sollte es noch stehen, nicht besetzt und zugleich noch bewohnbar sein), bietet aber keine Gewähr für die Befriedigung weiterer existenzieller Grundbedürfnisse, wie z.B. nach Nahrung. In dieser Hinsicht kann der Kläger auch nicht auf die Ackerfläche seines verstorbenen Vaters verwiesen werden, da die anhaltende Dürre dessen verlässliche landwirtschaftliche Nutzung unabsehbar ausschließt. Aussicht auf bezahlte Arbeit, mit der der Kläger sich Nahrung und Obdach unabhängig von der Hilfe Dritter sichern könnte, hat er in Afghanistan ebenfalls kaum. Hierfür fehlen ihm die erforderlichen Netzwerke, die für den Zugang zu Arbeit dort entscheidend sind. Das gilt trotz einiger weniger in Afghanistan verbliebenen Angehörigen (wie z.B. seinen Großeltern, zwei Onkel und einer Tante). Zu diesen besteht nach den Angaben des Klägers, denen auch die Beklagte nicht entgegengetreten ist, kein Kontakt. Auch kann nicht ohne weiteres angenommenen werden, dass diese, die als Bauern oder auf dem Bau in einfachen Berufen ohne größeres Einkommen und relevante Einflussmöglichkeiten tätig waren, ihm im Fall einer Wiederherstellung des Kontakts bei der Arbeitssuche um die immer mehr umkämpften Arbeitsgelegenheiten als Empfehlungsgeber substantiell helfen könnten. Ohne solche Hilfe von tragfähigen Netzwerken wird der Kläger in Afghanistan Arbeit indes nicht finden können; zumal sich in der Person des Klägers, der in Afghanistan zwar acht Jahre die Schule besucht, aber dort keinen Schulabschluss erworben hat, trotz seiner (überschaubaren) Arbeitserfahrung als Schweißer keine Merkmale finden lassen, die ihm auf dem Tagelöhnermarkt entscheidend in einer Weise einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und ihm deshalb netzwerkunabhängig Chancen auf Beschäftigung bieten. Auch dürfte es seine Beschäftigungschancen noch eher schmälern, dass er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumindest als nur begrenzt belastbar anzusehen ist. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die erwähnten vor Ort verbliebenen Angehörigen ihn in Afghanistan mitaufnehmen und ihm – angesichts der aktuellen Lebensmittelpreise – Nahrung geben können. Denn es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass diese Verwandten zu den fünf (bzw. zwei) Prozent der Bevölkerung zählen, denen Nahrungsmittel in einem solchen Ausmaß zur Verfügung stehen, dass diese nicht nur für die eigene Versorgung reichen, sondern zusätzlich auch für den Kläger. Dagegen spricht jedenfalls, dass seine Großeltern altersbedingt keine eigenen nennenswerten Einkünfte mehr haben und seine beiden Onkel, die im Hinblick auf ihre zuletzt bekannten Beschäftigungen allenfalls über einen begrenzten Verdienst verfügen werden, selbst aber noch minderjährige Kinder zu versorgen haben (und – nach den Angaben des Zeugen – die Flucht erwägen). Das gilt auch für die letzte dort verbliebene Tante mütterlicherseits. Auch sie hat minderjährige Kinder zu ernähren. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Kläger nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte außerhalb Afghanistans erwarten kann. Zwar hat er Angehörige in Pakistan, in Deutschland, in der Türkei und im Iran. Kontakt besteht jedoch nur zu seinem Bruder in Deutschland und zu seiner Tante in der Türkei. Unabhängig davon, dass auch bei diesen Verwandten Anhaltspunkte für eine Unterstützungsbereitschaft, aber auch für solche wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen, die eine verlässliche Unterstützung des Klägers erlauben würden, kann nicht automatisch angenommen werden, dass ihm zugedachte Finanzhilfen aus dem Ausland den Kläger in Afghanistan auch erreichen. Denn nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt (vgl. BFA, Länderinformation, Version 5, a.a.O. vom 16. September 2021, S. 96). So wird aus Kabul berichtet, dass die Geldautomaten wegen Bargeldmangels leer sind und auch die Banken über kein Bargeld mehr verfügen. Das hat zur Folge, dass in Afghanistan selbst dann Bargeld nicht abgehoben werden kann, wenn es elektronisch (z.B. aus dem Ausland) an die Banken übermittelt worden ist (vgl. ACCORD vom 6. Dezember 2021, a.a.O., S. 11 f.). Auch wenn die Banken inzwischen seit November 2021 wieder geöffnet sein sollen (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 167), kann es bei Geldüberweisungen gerade aus dem Ausland zudem noch immer sein, dass die Mittelsbank die Überweisung nicht zulässt (BFA, Länderinformation, Version 6, a.a.O., S. 167). Daher kann nicht als gesichert angesehen werden, dass der Kläger auf Finanzhilfen aus dem Ausland, die über das Bankensystem transferiert werden, überhaupt Zugriff nehmen könnte. Ein Verweis des Klägers auf Finanzhilfen, die über informelle Zahlungswege wie z.B. das Hawala-Banking übermittelt werden, muss jedenfalls ausscheiden. Schließlich ist dieses System nicht nur weniger verlässlich als das formelle Bankenwesen, sondern dessen Benutzung auch zumindest in Deutschland nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar. Bei dieser Sachlage liegt es gerade wegen der zuletzt pandemiebedingt massiven Zuspitzung der humanitären Situation in Afghanistan, die durch die Machtübernahme der Taliban und ihre Folgen noch eine substanzielle Verschärfung erfahren hat, sehr nahe, dass dem Kläger, der vor Ort keinerlei entscheidende Unterstützung vorfindet, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht. 4. Als Folge der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) rechtswidrig, weil die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG für ihren Erlass nicht erfüllt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – OVG 12 N 224/20 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 122 f.). 5. Dann konnte auch die ausgesprochene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides) keinen Bestand haben und war aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagerücknahme allein noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er ist ausweislich einer im Gerichtsverfahren vorgelegten Tazkira Jahrgang 1989 und nach seinen Angaben im Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- sowie islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, wo er am 21. November 2014 Asyl beantragte. Zur Begründung seines Asylantrags gab der in seinem Heimatland zuletzt in Kunduz mit seinem Bruder und mit neun Halbgeschwistern im Haushalt seiner Stiefmutter lebende Kläger in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil ihm in Afghanistan zu Unrecht Blasphemie vorgeworfen worden sei. Seine Stiefmutter habe ihn nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2012 vom Erbe ausschließen wollen. Im Januar 2013 habe sie ihm an einem Tag aufgetragen, den Hausmüll zu entsorgen. Erst beim Wegkippen des Mülls habe er – für ihn zuvor nicht ersichtlich – festgestellt, dass sich darin ein verbrannter Koran befunden habe. Als er den Koran habe säubern wollen, sei das von einem Nachbarn bemerkt worden. Der Kläger sei daraufhin mit dem Koran in der Hand nach Hause gelaufen, um seine Stiefmutter zur Rede zu stellen. Diese habe aber angefangen zu schreien und vielmehr lauthals ihn der Koran-Schändung beschuldigt. Trotz Beteuerung seiner Unschuld sei er daraufhin von den Brüdern der Stiefmutter geschlagen worden. Auch der Nachbar, der ihn bei der Müllentsorgung gesehen habe, und weitere aufgebrachte Anwohner hätten ihn geschlagen und zur Moschee gebracht. Schließlich sei er in einem Stall gefesselt festgehalten worden. Noch bevor er den Taliban oder der Polizei habe übergeben werden können, sei er nachts von seinem Onkel befreit worden, der ihm – dem Kläger – sogleich zur gemeinsamen Flucht mit seinem Bruder verholfen habe. Zu seiner familiären und persönlichen Situation gab der Kläger an, er habe in seinem Heimatland die Schule bis zur achten Klasse besucht, seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und als Schweißer gearbeitet. Einen Schulabschluss könne er nicht vorweisen. Neben seinen Halbgeschwistern und seiner Stiefmutter habe er noch zwei Onkel sowie sieben Tanten. Ein Bruder befinde sich in der Türkei, eine weitere Tante in Pakistan. Den für die Flucht nötigen Geldbetrag von insgesamt ca. 7.500,- Euro habe er in der Türkei angespart, wo er für ca. 18 Monate gelebt und illegal auf dem Bau bzw. in einem Hutladen gearbeitet habe. Der Kläger legte beim Bundesamt außerdem ein ärztliches Attest aus dem Jahr 2016 vor, wonach er an einem Reizdarmsyndrom und Schlafstörungen leide. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017, dem Kläger zugestellt am 11. Dezember 2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es den Kläger auf, Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen und drohte ihm nach Fristablauf die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung der Entscheidungen führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Auseinandersetzungen mit seiner Stiefmutter erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Davon unabhängig sei das Vorbringen dazu nicht glaubhaft. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes fehlten ebenfalls. Könne ihm sein Vorbringen um den verbrannten Koran nicht geglaubt werden, müsse er deshalb auch keine Tötung bzw. keinen ernsthaften Schaden fürchten. Ebenso wenig werde eine relevante Gefahr infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes aufgezeigt, noch sei eine solche ersichtlich. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten auch nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots. Gerade weil er jung, gesund sowie leistungsfähig sei und über Arbeitserfahrung verfüge, sei davon auszugehen, dass er dort seinen Lebensunterhalt werde bestreiten können, nötigenfalls mit Hilfe seiner im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen. Seine vorgebrachten Erkrankungen führten zu keiner anderen Bewertung. Denn es sei nicht erkennbar, dass die hierfür nötige Behandlung in Afghanistan nicht angeboten werde oder nicht bezahlbar sei. Schutzwürdige Belange, die die Festsetzung eines kürzeren Einreise- und Aufenthaltsverbots geböten, seien nicht geltend gemacht. Mit seiner am 27. Dezember 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren ursprünglich umfassend weiterverfolgt. Zuletzt hat er seine Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich – samt Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheidausspruchs – auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. Zur Begründung der Klage trägt er vor, entgegen der Ansicht der Beklagten sei sein Fluchtvorbringen plausibel und daher glaubhaft. Seine Stiefmutter habe ihn von Beginn an verächtlich behandelt, auch weil seine verstorbene leibliche Mutter – anders als sein tadschikischer Vater – Hazara gewesen sei. Eben wegen der Volkszugehörigkeit seiner leiblichen Mutter drohe ihm in Afghanistan eine Verfolgungsgefahr, vor allem seitens des sogenannten Islamischen Staates (IS). Überdies müsse er bei einer Rückkehr nun auch mit einer Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthalts und seiner „Verwestlichung“ rechnen. Ergänzend legt er ein Attest aus dem Februar 2022 vor, wonach er unter einer Somatisierungsstörung leide. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überdies vorgetragen, er habe inzwischen auf Vermittlung seiner Großmutter mittels einer „Handschuh“-Ehe eine in der Türkei lebende Großcousine geheiratet. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Bescheid unter Bezugnahme auf die darin enthaltene Begründung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Ferner wurde Beweis erhoben zu den im Fall des Klägers fluchtauslösenden Umständen durch Vernehmung des Zeugen O.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Asylakten des Klägers und des Zeugen O... sowie die den Kläger betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die in der Erkenntnismittelliste betreffend Afghanistan aufgeführten Erkenntnisse (Stand der Erkenntnismittelliste: 12. Januar 2022) sowie weitere, mit Verfügungen vom 17. November 2021 und 17. März 2022 eingeführte und in der Sitzungsniederschrift aufgeführte Berichte, wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.