Urteil
20 K 515.17 A
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0827.20K515.17A.00
28Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Weder kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen (1.), noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.), noch die Feststellung eines Abschiebungsverbots (3.). Auch die Abschiebungsandrohung (4.) sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot (5.) aus dem angegriffenen Bescheid sind zu beanstanden. 1. Die Beklagte hat dem Kläger in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides vom 8. September 2017 zu Recht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt. Hierauf besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG vom Staat ausgehen, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasi-staatliche Akteure), oder nicht-staatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasi-staatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht (§ 3e AsylG). Für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts müssen danach die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118/90 –, juris Rn. 17, und vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25/10 –, juris Rn. 24). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe; § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (QRL) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Die die Gefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Eine Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus. Jedoch ist die sachtypische Beweisnot, in der sich der materiell beweisbelastete Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich von Vorgängen im Herkunftsland befindet, zu berücksichtigen und deshalb dessen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (s. auch Art. 4 Abs. 5 QRL). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger indes gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. b) Hiervon ausgehend steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Dabei kann auf sich beruhen, ob angesichts der Straftaten des Klägers die Voraussetzungen eines Absehens von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG vorliegen, wie die Beklagte meint. Denn eine darauf gestützte Absehensentscheidung hat die Beklagte ersichtlich (noch) nicht getroffen. Einer solchen bedurfte es hier letztlich aber auch gar nicht. Schließlich vermochte das Gericht dem Vorbringen des Klägers zu seinem Fluchtschicksal insgesamt schon keinen Glauben zu schenken. Der diesbezügliche Vortrag wies zu viele erhebliche Widersprüche auf, die der Annahme einer erlebnisbasierten Schilderung entgegenstehen. So wichen bereits die Angaben zum Ort der angeblich illegalen Alkoholproduktion, an der er beteiligt gewesen sein will, ab. Während er beim Bundesamt noch berichtete, sein Cousin habe nicht zuhause gebrannt, sondern dafür extra ein Haus gemietet (S. 9 des Anhörungsprotokolls), behauptete er im Termin, sein Cousin habe den Alkohol doch zuhause hergestellt. Auch bezüglich des Verkaufspreises differierten seine Angaben stark. Ausweislich seiner Einlassungen in der Anhörung wollen sie für eine 0,5 l-Flasche zwischen 250 und 350 Afghani erzielt haben, in der mündlichen Verhandlung sollen es plötzlich zwischen 3.000 und 5.000 Afghani pro Flasche gewesen sein, also mehr als das Zehnfache. Zudem variierte die Zahl der Übergriffe, welcher er wegen seines illegalen Alkoholverkaufs ausgesetzt gewesen sein will. Beim Bundesamt erwähnte er nämlich einen weiteren gewaltsamen Übergriff vor der Tötung seines Cousins, bei dem er und sein Cousin mit Schlagringen und Messern derart misshandelt worden seien, dass er heute noch an den Folgen leide (ebd., S. 7). Davon war im Termin überraschenderweise nicht mehr die Rede. Im Gegenteil: Auf die Frage des Gerichts, ob sie bereits vor der Tötung des Cousins angegriffen worden seien, verneinte der Kläger dies ausdrücklich. Dass derlei schlicht vergessen werden kann, erscheint dem Gericht auch im Hinblick auf die Schizophrenie-Erkrankung des Klägers ausgeschlossen. Als ebenso verwunderlich angesehen werden muss, dass die von ihm beschriebenen Rahmenumstände des tödlichen Übergriffs auf seinen Cousin in nicht unerheblichen Details abwichen. Beim Bundesamt erklärte er noch, sie seien beschossen worden, als sie mit zur Auslieferung bestimmtem Alkohol beladen unterwegs gewesenen seien. Im Termin bekundete er hingegen, der Beschuss sei erfolgt, als sie aus einem Laden herausgetreten seien, in dem sie – der Kläger und sein Cousin – Zigaretten gekauft hätten. Alkohol hätten sie nicht bei sich gehabt. Das irritiert. Überdies ordnete er den Übergriff zeitlich ganz anders ein. So will er laut seinen Bekundungen im Termin zu dieser Zeit noch zur Schule gegangen sein; vor dem Bundesamt hatte er jedoch noch berichtet, die Schule dort längst verlassen und vor Aufnahme des Alkoholverkaufs über ein Jahr als Automechaniker-Gehilfe gearbeitet zu haben (ebd., S. 9). Ähnlich inkonsistent waren seine Angaben zur Herkunft seines anderen Cousins, der nach der Erschießung seines Cousins die Vergeltungstat für dessen Tod verübt haben soll. Zunächst hieß es, dieser sei aus Tadschikistan, im Termin bekundete er indes, dieser sei – wie er – aus Mazar-e Sharif. Schließlich schilderte er auch den Ablauf und die Folgen der Vergeltungstat abweichend. Während er dem Gericht gegenüber behauptete, nicht zu wissen, ob dabei außer dem Bruder des Mujaheddin-Kommandanten noch jemand zu Schaden gekommen sei, war er beim Bundesamt noch überzeugt, auch dessen Bodyguards seien verletzt worden (ebd., S. 7). Das alles passt nicht zusammen. Erklärungen für diese in der Gesamtheit doch erheblichen Widersprüche wurden seitens des Klägers weder angeboten, noch sind solche sonst ersichtlich. Hinzutreten relevante Plausibilitätsschwächen bzw. Ungereimtheiten. So wusste er über den Prozess der Schnapsherstellung nicht wirklich etwas zu berichten, was auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er für den Verkauf zuständig gewesen sei, schon verwundert. Sollte sich das, was der Kläger beim Bundesamt geschildert hat, so zugetragen haben, müsste überdies schon sehr erstaunen, dass er sich erfolgreich über ein Jahr lang in seinem Elternhaus vor der Blutrache des angeblich einflussreichen Mujaheddin-Kommandeur hat verstecken können, wie er behauptet hat, wo bei lebensnaher Betrachtung doch zuallererst nach ihm gesucht würde. Das ist, hätte der Mujaheddin wirklich Rache für seinen getöteten Bruder nehmen wollen, nur schwerlich vorstellbar. Davon abgesehen kann vorliegend auch nicht außer Betracht bleiben, dass er diese Schlüsselerlebnisse, die Anlass für seine Flucht gewesen sein sollen, gegenüber dem Gutachter im strafgerichtlichen Verfahren offenbar überhaupt nicht erwähnt hat. Ein plausibler Grund dafür ist nicht ersichtlich. In der Strafanstalt thematisierte er diese einschneidenden Erlebnisse ebenfalls nicht, erklärte aber durchaus, warum er geflohen sei, allerdings mit einer gänzlich anderen Geschichte. Nach seinen dortigen Angaben sei der Grund für seine Flucht nämlich Probleme mit den Kindern der Kommandeure gewesen (s. S. 2 des Berichts zum Diagnostikverfahren der Jugendstrafanstalt vom 17. Juli 2020). Von illegalem Alkoholverkauf und sich deshalb anschließenden Tötungsdelikten ist dort an keiner Stelle die Rede, was das Gericht einmal mehr bestärkt in der Annahme, dass die gesamte Schilderung um den Alkoholverkauf und die damit zusammenhängenden Tötungen keine erlebnisbasierte Grundlage hat, sondern frei erfunden ist. 2. Die Beklagte hat dem Kläger in Ziff. 2 des Bescheides vom 8. September 2017 zu Recht auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes verwehrt. Diesen kann er nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kann der Kläger auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Juni 2021 – EuGH C-901/19 –, juris) für sich in Anspruch nehmen. Denn er ist bereits vom subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Danach ist ein Ausländer vom subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG unter anderem ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass eine schwere Straftat begangen hat. So liegt es hier. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 lit. b QRL, die selbst keine Konkretisierung des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Das Bundesverwaltungsgericht betont im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, dass sich die Frage, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukomme, nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben bestimmt. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – BVerwG 10 C 7.09 –, juris Rn. 47). Eine solche schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt (vgl. VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 – VG M 4 K 16.31646 –, juris Rn. 29 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019 – VG 23 K 181.18 A – juris Rn. 21 sowie VG Trier, Urteil vom 16. Januar 2020 – VG 10 K 1424/19.TR –, juris Rn. 25). Zumindest soll die gleiche Schwere der Straftat wie bei einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25 Rn. 44) vorliegen, also eine Straftat, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019, a.a.O., Rn. 21 sowie VG Trier, a.a.O., Rn. 25). Im konkreten Fall kann für diese Beurteilung je auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2019, a.a.O. unter Verweis auf Ziff. 25.3.8.2.1 AufenthG-VV; VG München, Beschluss vom 2. September 2019 – VG M 22 S 19.32826 –, juris Rn. 21). Allerdings muss der Annahme des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der grundsätzlich restriktiv auszulegen ist, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – EuGH C-369/17 –, juris Rn. 48 ff.). Jedenfalls kann eine schwere Straftat nicht allein aufgrund des nationalen Strafmaßes angenommen werden. Als Kriterien der genauen tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls können dabei unter anderem die Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, herangezogen werden (vgl. ebd., Rn. 56). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor. Die vom Kläger begangenen Taten weisen vor allem unter Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls die für den Ausschlussgrund erforderliche Schwere auf. Er ist unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen, begangen am 23. März 2018, am 9. Juni 2019 und am 14. August 2019 verurteilt worden. Damit hat er (mehrfach) Delikte verübt, die auch in den Rechtsordnungen anderer Länder als besonders schwerwiegend qualifiziertes Vergehen mit hohen Strafen belegt sind (vgl. etwa Art. 123 Nr. 1 und 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch – dort: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; im deutschen Strafrecht: Freiheitsstrafe im Höchstmaß von bis zu zehn Jahren). Erschwerend tritt im hiesigen Einzelfall hinzu, dass die Straftaten vorliegend jeweils aus denkbar nichtigem Anlass geschehen sind (angebliche vorherige Provokationen des Klägers vermochte das Strafgericht ebenso wenig erkennbar festzustellen wie einen angeblichen Affekt des Klägers) und der Kläger damit zum Teil nicht unerhebliche Schädigungen (Stichverletzung, blutende Kopfwunde mit anschließender Narbenbildung) verursacht hat. Zudem hat der Kläger vor allem durch die konkrete Art der Begehung der Tat vom 9. Juni 2019 – er führte mit einem Messer im Wissen um die Lebensgefährlichkeit dieser Handlung einen Stich in die Kopfgegend des zu dieser Zeit bereits zu Boden gegangenen Geschädigten aus – eine besonders erschreckende Verrohung und Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt und (auch) dafür folgerichtig eine nicht unerhebliche Jugendstrafe ohne Bewährung erhalten. In diesem einen Fall war es nur dem Zufall zu verdanken, dass der Geschädigte nicht sehr schwer, möglicherweise sogar lebensgefährlich oder gar tödlich verletzt worden ist (s. das strafgerichtlichen Urteil des AG Berlin-Tiergarten vom 4. März 2020 – AG 433 Ls 12/19 –, UA S. 10). Das wiegt so schwer, dass die Straftat ohne weiteres als eine solche einzuordnen ist, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die Straftaten des Klägers indizieren im Übrigen auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 1a AufenthG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass hierfür die Bildung einer Gesamtstrafe als ausreichend anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2017 – VGH 11 S 1555/16 –, juris Rn. 31; zur Einheitsjugendstrafe vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 12. April 2021 – VGH 10 B 19.1716 –, juris Rn. 62). Der Umstand, dass der Kläger bei der Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben mag, kann an dieser Bewertung ebenso wenig ändern wie seine paranoide Schizophrenie. Denn die verminderte Schuldfähigkeit ist beim Strafmaß, das die Indizwirkung mit bestimmt, bereits berücksichtigt worden; seine Erkrankung hat nach den Feststellungen des Strafgerichts in den Taten keinen Niederschlag gefunden (vgl. AG Tiergarten, a.a.O., S. 9). 3. Auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots besteht vorliegend ebenfalls kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Das gilt zunächst im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG. aa) Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, sofern sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre(vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, , EGMR Nr. 43611/11, hudoc Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, , EGMR Nr. 8319/07 u.a., hudoc Rn. 212). Unmenschliche Behandlung meint dabei eine vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – VGH A 11 S 316/17 –, juris Rn. 162 f.). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen humanitäre Gründe einer Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013, , EGMR Nr. 60367/10, hudoc Rn. 75, und Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss für § 60 Abs. 5 AufenthG allerdings real sein, d.h. sie muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht nur hypothetisch sein (vgl. Fischer, in: HTK-AuslR, § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, Stand: 11/2016, Rn. 37 f. m.w.N.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Behandlung ist indes nicht nötig (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, , EGMR Nr. 37201/06, hudoc Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 22), d.h. die für eine derartige Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. bb) Hier fehlt eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine dem Kläger drohende ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass eine solche aus individuellen Gründen droht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 3 AsylG (1.b.) verwiesen. Es besteht auch keine ernsthafte Gefahr aufgrund der humanitären Lage. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die humanitäre Lage in Afghanistan derzeit prekär ist. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt und das ärmste Land der Region (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, S. 20; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zwar konnte sich das Wirtschaftswachstum zuletzt – nach der Dürreperiode 2017/2018 – aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft im Jahr 2019 etwas erholen und lag bei 2,9 %, nachdem es in den Jahren zuvor durchschnittlich 2,3 % betragen hatte (World Bank Group, Afghanistan Development Update, July 2020, Surviving the storm, S. 3). Die COVID-19-Pandemie hat sich jedoch schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft ausgewirkt. Für das Jahr 2020 ging die Weltbank von einer Rezession in Afghanistan aus; Schätzungen zufolge sollte das Bruttonationaleinkommen um 5,5 bis 7,4 % sinken (World Bank Group, a.a.O., S. 18). Wegen des pandemiebedingten Wegfalls von Existenzgrundlagen erwartete die Weltbank für das Jahr 2020 einen weiteren Anstieg der Armutsrate auf 61 bis 72 %, was bedeutet, dass weitere 1,9 bis 6 Millionen Menschen bzw. bis zu knapp drei Viertel der Afghanen von Armut betroffen wären (ebd., S. 5, 15, 20). Der wirtschaftliche Einbruch hat nachhaltige negative Effekte auf den schon vor Ausbruch der Pandemie äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Mindestens ein Viertel der arbeitsfähigen Bevölkerung des Landes ist arbeitslos, 21 % der Beschäftigten gelten als unterbeschäftigt und 66 % als gefährdet und verfügen nur über eine geringe Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH Länderanalyse, 30. September 2020, S. 16). Laut der afghanischen Statistikbehörde verfügen 40 % der Bevölkerung über kein formales Beschäftigungsverhältnis oder sind unterbeschäftigt (Auswärtiges Amt, S. 20). Etwa 16 Millionen Afghanen sind unmittelbar oder mittelbar auf Einkünfte aus Tagelöhnerarbeit angewiesen (Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, Gutachten für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. November 2020, S. 17). Insbesondere in diesem Segment sind die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit stark begrenzt. Die Konkurrenz im Bereich der Arbeitsplätze für ungelernte Kräfte hat sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft, da es zum einen – vor allem wegen der fehlenden Nachfrage auf dem Bausektor (Schwörer, a.a.O., S. 17) – weniger Gelegenheitsarbeit für Tagelöhner gibt (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 [allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf das Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung], 5. Juni 2020, S. 4; Konrad-Adenauer-Stiftung – KAS –, Länderbericht Afghanistan, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Juli 2020, S. 5). Zum anderen ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan weiterhin auf hohem Stand. Der Umstand, dass sich der Iran früh zu einem COVID-19-Hotspot entwickelte, führte zu einem vorläufigen Höchststand an afghanischen Rückkehrern im März 2020 (EASO, Afghanistan – Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 17). Viele dieser Rückkehrer aus dem Ausland, das Auswärtige Amt geht von 500.000 Personen zusätzlich pro Jahr aus (a.a.O., S. 21), such(t)en ebenfalls auf dem afghanischen Tagelöhnermarkt nach Arbeit, was den Markt zusätzlich erheblich unter Druck setzt. Aber auch für besser ausgebildete Afghanen gibt es nur begrenzt adäquate Stellen, die hart umkämpft sind und zu denen bereits vor Ausbruch der Pandemie nur Afghanen mit Universitätsabschlüssen und einem guten Netzwerk Zugang hatten. Aufgrund der COVID-19-Krise sinkt die Zahl der Stellen in diesem Bereich (Schwörer, a.a.O., S. 16). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt kommt den familiären oder sozialen Netzwerken eine Schlüsselrolle zu, da Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA –, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13. November 2019, Stand: 21. Juli 2020, S. 330). Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, spielt die Existenz eines familiären oder sozialen Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie. War es für einen Rückkehrer ohne ein solches Netzwerk bereits vor Ausbruch der Pandemie nur bedingt möglich, eine Arbeit zu finden, ist es infolge der COVID-19-Pandemie inzwischen nahezu unmöglich, ohne Netzwerk eine Anstellung zu finden (Schwörer, a.a.O., S. 16). Ebenso unwahrscheinlich ist, dass sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne Netzwerk eine selbständige Existenz und aus eigener Kraft ein Netzwerk aufbauen können. Haben Rückkehrende nämlich lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 24). Hinzukommt, dass die Versorgungslage überaus problematisch ist und sich mit der COVID-19-Pandemie weiter verschlechtert hat. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies in besonderem Maße (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21). Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft (UNHCR, a.a.O., S. 36). Es wird erwartet, dass 2021 mehr als 18 Millionen Afghaninnen und Afghanen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21). Zusätzlich zu den bereits bestehenden Problemen haben die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 zu einer dramatischen Verschlechterung der Ernährungsunsicherheit geführt (UN OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, Operational Situation Report vom 18. Februar 2021, S. 2 und S. 7; https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/operational_sitrep_covid-19_18_february_2021_final.pdf; zuletzt abgerufen am 25. August 2021). Elf Millionen Menschen waren zwischen März und Mai 2021 von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21). Der Ernährungszustand der afghanischen Kinder verschlechtert sich zusehends. Schon für das Jahr 2020 wurde davon ausgegangen, dass 2,54 Millionen Kinder unter fünf Jahren an Unterernährung litten und 690.000 lebensbedrohlich unterernährt waren (SFH, a.a.O., S. 8). Im Bereich der Säuglingssterblichkeit weist Afghanistan trotz erheblicher Verbesserungen weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate auf (UNHCR, a.a.O., S. 36; BFA, a.a.O., S. 341). Die aktuelle Nahrungsmittelkrise ist dem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Preisen für Grundnahrungsmitteln infolge des internationalen Lockdowns geschuldet (KAS, a.a.O., S. 5; Friedrich-Ebert-Stiftung, On Shaky Grounds, COVID-19 and Afghanistan’s social, political and economic capacities for sustainable peace, November 2020, S. 5 ff.; BFA, Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 4, Auszug: COVID-19, S. 17). So sind die Lebensmittelpreise im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich 10 % gestiegen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20). Mit Stand März 2021 haben sie sich auf einem hohen Niveau stabilisiert (BFA, Afghanistan aus dem COI-CMS, a.a.O., S. 17). Da die Mehrheit der Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Etwa 3,5 Millionen Afghanen, insbesondere Rückkehrende und Binnenvertriebene, leben in Behausungen mit ungeklärten bzw. umstrittenen Eigentumsverhältnissen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21). Viele Rückkehrer sind nach ihrer Ankunft zumindest vorübergehend in sogenannten Teehäusern untergekommen, die nach zeitweiliger Schließung infolge der Anordnung des Lockdowns Mitte März 2020 inzwischen wieder geöffnet sind (Schwörer, a.a.O., S. 11 f.). Der größte Teil der afghanischen Bevölkerung hat weder Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung noch zu ausreichenden sanitären Einrichtungen. Nach Schätzungen haben 27 % der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser, wobei dieser selbst in Kabul beschränkt ist (SFH, a.a.O., S.17). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland für eine Übergangszeit Unterstützungsmaßnahmen internationaler Einrichtungen in Anspruch nehmen können. Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200,- EUR (Minderjährige unter 18 Jahren in Höhe von 100,- EUR) und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- EUR pro Erwachsenem (500,- EUR pro Kind unter 18 Jahren und maximal 3.500,- EUR pro Familie), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,- EUR vor. Seit dem Jahr 2017 wird das REAG/GARP-Programm durch das StarthilfePlus-Programm ergänzt, nach dem ein erwachsener freiwilliger Rückkehrer sechs bis acht Monate nach Ausreise in Afghanistan ergänzend eine weitere finanzielle Unterstützung in Form einer zweiten Starthilfe in Höhe von 1.000,- EUR (2.000,- EUR pro Familie) erhalten kann (vgl. hierzu das Informationsblatt Ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland bei einer freiwilligen Rückkehr mit REAG/GARP, Stand: 1/2020, abrufbar unter https://www.returningfromgermany.de/de/programmes; zuletzt abgerufen am 25. August 2021). Die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM) gewährte bis März 2019 zudem zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Nachdem lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM nutzte, erhalten Rückkehrer seither stattdessen einen Barbetrag in Höhe von ca. 150,- Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Dieser zur Verfügung gestellte Betrag soll zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und kann, je nach Bedarf, für Weiterreise, Unterkunft oder Sonstiges verwendet werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 358). Diese im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan gewährten finanziellen Hilfen bieten zur Überzeugung der Kammer indes nur eine anfängliche Unterstützung. Sie ermöglichen eine vorübergehende Bedarfsdeckung. Für die Frage der Existenzsicherung eines Rückkehrers, in dessen Person keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen, haben sie allerdings keine nachhaltige Bedeutung (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VGH A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 111). Bei dieser Erkenntnislage und angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingung in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie, mit deren Besserung alsbald nicht zu rechnen ist, geht die Kammer derzeit auch für alleinstehende und leistungsfähige erwachsene Männer davon aus, dass die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember, a.a.O., Rn. 105 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 – OVG 13 A 11421/19 –, juris Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020 – OVG 1 LB 351/20 –, juris Rn. 28; an der bisherigen Rechtsprechung festhaltend Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 – VGH 13a B 20.31087 –, juris Rn. 42 ff.). Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch in oder außerhalb Afghanistans lebende Dritte erfährt oder über ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen verfügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 105, 118). Hingegen sind – vor dem Hintergrund, dass die Existenz eines Netzwerks gerade für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland eine noch größere Rolle als schon vor Ausbruch der Pandemie spielt – eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betroffenen in der Regel keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass er im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020, a.a.O., Rn. 136; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2020, a.a.O., Rn. 52 ff.). Im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass ihm ein solches Unterstützungsnetzwerk, das für das Überleben entscheidend ist, in Afghanistan noch zur Seite steht bzw. er ein solches ohne größere Mühe wieder wird reaktivieren können. Zwar muss als durchaus naheliegend angesehen werden, dass er krankheitsbedingt, sollte er keinen Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten haben, sich auf dem Arbeitsmarkt nicht wird durchsetzen können. Der Kläger selbst hat in der Anhörung beim Bundesamt jedoch davon berichtet, dass er in Afghanistan (teils in Kabul, teils in Takhar und teils in Mazar-e Sharif) sowohl väter- als auch mütterlicherseits über viel Verwandtschaft verfügt. Es ist anzunehmen, dass er im Fall seiner Rückkehr dort von seiner Großfamilie nicht im Stich gelassen würde, sondern die nötige Unterstützung erfahren würde, um zumindest der Verelendung zu entgehen. Seine Eltern sind zwar offenbar nicht besonders wohlhabend. Sein Vater verdient den Lebensunterhalt für sich, seine Frau und die zahlreichen Kinder als selbstständiger Taxifahrer. Das dabei erzielte Auskommen reicht aber aus, um nach den Angaben des Klägers im Termin ein eigenes Taxi zu besitzen und zu unterhalten, in Mazar-e Sharif eine Wohnung zu anmieten und die elementaren Grundbedürfnisse der Familienangehörigen zu decken. Dass mit diesen Mitteln nicht auch noch der Kläger mit versorgt werden und er in der Wohnung nicht auch noch Obdach finden könnte, ist nicht erkennbar. Dies macht auch der Kläger nicht geltend. Ungeachtet dessen muss davon ausgegangen werden, dass auch der als Autohändler (zumindest vormals grenzübergreifend) tätige Onkel des Klägers aus Kabul den Kläger nötigenfalls finanziell unterstützen würde (wie er es bei der Flucht des Klägers bereits einmal getan hat, vgl. S. 4 des Anhörungsprotokolls). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Hilfe von seiner Familie aufgrund einer Stigmatisierung bedingt durch seine psychische Erkrankung nicht erwarten kann (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Medical and healthcare provision, Dezember 2020, S. 28; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Gesellschaftliche Wahrnehmung von Personen mit psychischen Erkrankungen; Stigmatisierung, schädigende Praktiken, religiöse Aspekte, Wunderheilung; Umgang von staatlichen Stellen/Institutionen mit psychischen Erkrankten, Diskriminierung vom 7. Mai 2020, S. 3, 5, 7), ergeben sich nicht, zumal er auch aktuell regelmäßig Kontakt zu seiner Familie pflegt und diese nach seiner Mitteilung im Termin um seine Erkrankung weiß. Schließlich ergibt sich eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auch nicht aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan. Auch wenn die Sicherheitslage in Afghanistan nicht nur aufgrund der zuletzt erfolgte Machtübernahme der Taliban nach dem Abzug der internationalen Truppen als prekär bezeichnet werden muss, kann das Gericht auf der Grundlage des Klägervortrags und der verfügbaren Erkenntnisse nicht die Überzeugung gewinnen, dass trotz der weiterhin verübten Anschläge in Afghanistan bereits eine Situation einer solch extremen allgemeinen Gewalt vorherrschen würde, dass im Abschiebungszielort eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, eine Zivilperson werde infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer realen Gefahr einer Fehlbehandlung ausgesetzt. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankung des Klägers. b) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend (Satz 3). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 4). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind allerdings bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (Satz 6). Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann ein Abschiebungsverbot nicht beansprucht werden. Das gilt zunächst mit Blick (nur) auf seine Erkrankung. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger ernsthaft erkrankt, behandlungsbedürftig und auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen ist, aktuell Olanzapin und Quetiapin. Auch wenn diese Medikamente in Afghanistan verfügbar sind bzw. bis zuletzt jedenfalls waren (s. MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, Stand: 5/2019, S. 166), kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Kläger dazu verlässlich Zugang haben wird, und sei es nur aus finanziellen Gründen. Selbst in diesem Fall besteht jedoch zur Überzeugung des Gerichts keine erhebliche individuell konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Eine solche kann auch bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen in Ausnahmefällen bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann zu einem Abschiebungsverbot führen, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 Abs. 7 Satz 1, Stand: 5/2021, Rn. 109 m.w.N.). Von dem Drohen derart gravierender Folgen konnte sich das Gericht indes nicht überzeugen. Die sachverständigen Zeuginnen Dr. Z ... und Dr. K ... haben in ihren Vernehmungen im Termin zwar übereinstimmend ausgeführt, dass ein abruptes Absetzen seiner Medikation zum Wiederaufleben der Schizophrenie-Symptome führen kann bzw. dies das Risiko und die Geschwindigkeit eines solchen Wiederauflebens erhöht. Zum einen kann dieses Risiko den sachverständigen Zeuginnen zufolge allerdings begrenzt werden durch eine über Monate hinweg ausschleichende Reduzierung der Medikation (die z.B. über die Mitgabe eines entsprechenden Medikationsvorrats realisiert werden könnte). Zum anderen sind aber auch die bei unvermitteltem Medikationsabbruch zu erwartenden Folgen (die sachverständigen Zeuginnen nannten insbesondere Schlaf- und Gedächtnisstörungen, Antriebsarmut, Konzentrationsschwierigkeiten, das Hören von Stimmen, Veränderungen des Stoffwechsels und des Appetits sowie eine ggf. zu besorgende Verfestigung bestehende Chronifizierungstendenzen) noch nicht von solcher Schwere, als dass deshalb ein Abschiebungsverbot festzustellen wäre (vgl. Hailbronner, a.a.O.). Extremgefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat, die Voraussetzung eines solchen Abschiebungsverbots sind (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 95), sind damit jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgezeigt. Dass die Erkrankung im Falle einer Abschiebung, wie hier, „nur“ eine ungünstige Entwicklung nimmt, reicht insoweit nicht aus (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 4, Stand: 4/2020, Rn. 26). Nichts anderes ergibt sich aus der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan. Obwohl § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen erfasst, wird die Sperrwirkung des Satzes 6 durchbrochen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N. sowie vom 8. September 2011 – BVerwG 10 C 14/10 –, juris Rn. 11 und 20). In diesen Fällen ist Angehörigen einer gefährdeten Gruppe im Einzelfall in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz zuzusprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011, a.a.O., Rn. 21 ff. und vom 29. Juni 2010 – BVerwG 10 C 10/09 –, juris Rn. 13 ff.). Für eine solche fehlen hier jedoch belastbare Anhaltspunkte (s.o.). Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Machtübernahme durch die Taliban und der Erkrankung des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass ihm bei einer Rückkehr in Afghanistan mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine derartige Extremgefahr droht, in der er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011, a.a.O., Rn. 23). 4. Die in Ziff. 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Anforderungen aus §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Ihre Aufhebung kann nicht beansprucht werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5. Das mit der Klage ebenfalls angefochtene 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 5) lässt Rechtsfehler gleichfalls nicht erkennen. Auch der Kläger hat keine Umstände geltend gemacht, die zu Unrecht nicht in die Ermessensprüfung eingestellt worden sind und Anlass gegeben hätten, eine kürzere als die regelhaft verfügte Frist von 30 Monaten festzusetzen. Zwar hat er während seines Aufenthalts doch inzwischen auch Sprachlernbemühungen gezeigt und immerhin auch kurzzeitig in einem Döner-Laden gearbeitet. Im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten fällt dies jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, als dass deshalb eine kürzere Frist zu bestimmen gewesen wäre. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Er ist 1999 geboren, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste der in Afghanistan zuletzt mit seiner Großfamilie nahe Mazar-e Sharif lebende Kläger im Dezember 2015 nach Deutschland ein, wo er am 28. Juni 2017 Asyl beantragte. Zur Begründung seines Antrags gab er in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, sein Heimatland aus Furcht vor Repressalien verlassen zu haben. Er habe seit Frühjahr 2014 illegal Alkohol verkauft und deshalb Ärger mit einem Mujaheddin-Kommandanten gehabt. Ein Cousin des Klägers, mit dem er den Verkauf betrieben habe, sei aus diesem Grund erschossen worden. Nach einer Racheaktion, in der der Tod seines Cousins durch die Tötung des Bruders des Mujaheddin-Kommandanten gesühnt worden sei – was zu Unrecht ihm (dem Kläger) angelastet werde –, werde nun auch er vom Mujaheddin-Kommandanten gesucht. Er solle getötet werden. Auch seine Familie sei bereits bedrängt worden. Aus diesem Grund sei seine Familie zuletzt nach Kabul gezogen. Unter dem 4. März 2020 verurteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten den nach mehrfachem Absehen von Strafverfolgung als Intensivtäter geführten Kläger – inzwischen rechtskräftig – zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen (AG 433 Ls 12/19). Diese Strafe verbüßt der Kläger aktuell in der Jugendstrafanstalt Berlin. Unterdessen lehnte das Bundesamt bereits mit Bescheid vom 8. September 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Weiterhin forderte es den Kläger auf, Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen und drohte ihm nach Fristablauf die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für eine Verfolgung des Klägers sei nichts ersichtlich. Das entsprechende Vorbringen sei nicht glaubhaft, jedenfalls gebe es interne Fluchtalternativen. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutzes fehlten unter anderem mangels erforderlicher Gefahrendichte. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten auch nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots. Auch wenn die Lebensumstände dort schwierig seien, könne er auf ein umfangreiches familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn vor der Verelendung bewahren würde. Für eine individuelle Lebensgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei ebenfalls nichts ersichtlich. Angekündigte ärztliche Unterlagen seien nicht nachgereicht worden. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens sein Begehren weiter. Zunächst berechtigten von ihm begangene Straftaten die Beklagte entgegen ihrer im gerichtlichen Verfahren erstmals geäußerten Ansicht nicht zum Absehen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung sei zwingend zu berücksichtigen, dass er – wie erst in der Haft diagnostiziert worden sei – an paranoider Schizophrenie leide. Wäre dies im Strafverfahren bekannt gewesen, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Davon abgesehen müsse seine positive Entwicklung seit der Behandlung seiner Erkrankung eingestellt werden, die ihm die Jugendstrafanstalt bestätige. Bei entsprechender Medikation und der bereits eingeleiteten Betreuung gehe von ihm keine Gefahr aus. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle er auch, da er verdächtigt werde, den Bruder eines einflussreichen Mujaheddin-Kommandanten, der eng mit den Taliban verbunden sei, getötet zu haben. Ihm drohe deshalb die Tötung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat fähig und willens sei, ihn zu schützen. Da die Taliban landesweit aktiv seien, gäbe es auch keine interne Fluchtalternative, zumal man sich ohnehin nicht ohne Weiteres unbemerkt andernorts in Afghanistan niederlassen könne. Das zeige sich darin, dass seine nach Kabul geflohene Familie dort bereits ausfindig gemacht worden sei. Zumindest sei ihm subsidiärer Schutz zuzusprechen. Ihm drohe eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung wegen zu erwartender Vergeltungsmaßnahmen. Insoweit sei er vorverfolgt ausgereist, da er nur unversehrt geblieben sei, weil er sich vor dem Mujaheddin-Kommandanten versteckt gehalten habe. Unabhängig davon lägen stichhaltige Gründe dafür vor, dass ihm ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts drohe. In seinem Fall träten bedingt durch seine paranoide Schizophrenie individuell gefahrerhöhende Umstände hinzu, da – sollte er seine Medikamente nicht regelmäßig einnehmen können – ein Realitätsverlust eintreten könnte, der unter anderem seine Fähigkeit, Gefahren richtig einzuschätzen, einschränken könnte. Seinem Anspruch auf subsidiären Schutz stehe auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen. Die für einen Ausschluss nach dieser Norm unionsrechtlich und als Ausnahmevorschrift eng auszulegende Voraussetzung der Begehung einer „schwere(n) Straftat“ sei nicht erfüllt. Ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei, habe er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung (insbesondere seinem Affekt, seiner Provokation, seiner verminderten Schuldfähigkeit infolge seiner Alkoholisierung und der geringen Tatfolgen) nicht verübt. Für ihn spreche zudem, dass von ihm eine Gefahr nicht mehr ausgehe. Jedenfalls sei zu seinen Gunsten jedoch ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Schizophrenie, an der er leide, sei eine schwerwiegende Erkrankung, die nicht nur eine Stigmatisierung in Afghanistan nach sich ziehe, sondern die sich durch seine Abschiebung nach Afghanistan wesentlich verschlechtern würde, da die erforderliche medizinische Versorgung, d.h. seine Medikation und die hierbei erforderliche fachärztliche Begleitung und Überwachung nicht gewährleistet sei. Das gelte erst recht angesichts der pandemiebedingten Verschlechterung der sozioökonomischen und medizinischen Versorgungslage in Afghanistan. Die von ihm vorgelegte vorläufige Epikrise müsse zum Nachweis seiner Erkrankung hier ausreichen, auch wenn sie nicht alle Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfülle. Denn infolge seiner fortdauernden Inhaftierung könne er andere Ärzte, die ausführlichere Atteste ausstellten, nicht aufsuchen. Hinzu komme, dass bei ihm erkrankungsbedingt von einer Leistungsminderung auszugehen sei, aufgrund derer er auf dem Arbeitsmarkt sich nicht werde durchsetzen können. Deshalb drohe ihm in Afghanistan die Verelendung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise für ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält unter Bezug auf den ergangenen Bescheid an ihrer Bewertung fest. Außerdem ist sie der Ansicht, dass im Fall des Klägers wegen der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Taten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, der eine Ermessensentscheidung einräume, vorlägen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sei er überdies vom subsidiären Schutz ausgeschlossen. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylG mit Beschluss vom 17. Mai 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Kläger im Termin persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Folgen der Erkrankung des Klägers und eines etwaigen Behandlungsabbruchs durch Vernehmung der Zeuginnen Dr. Z ... und Dr. K .... Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Asylakte, die Ausländerakte sowie Aktenbestandteile des strafgerichtlichen Verfahrens des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.