Beschluss
20 L 140/21
VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0818.20L140.21.00
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Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der ... -Schule (Profilklasse WAT) aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine solche Vorwegnahme ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Zusätzlich ist erforderlich, dass das Begehren im Hauptsacheverfahren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2021 – OVG 12 S 13/21 –, BA S. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2021/2022 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 (WAT) beanspruchen kann. Zwar hat die Kammer in früher eingeleiteten und vor Eingang dieses Eilantrags abgeschlossenen Parallelverfahren (VG 20 L 78/21, VG 20 L 84/21, VG 20 L 89/21, VG 20 L 123/21 und VG 20 L 129/21) das hier angegriffene Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2021/2022 als rechtsfehlerhaft beanstandet. In dieser Situation gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) an sich den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 12). Jedoch steht der Aufnahme des Antragstellers zu 1. hier nunmehr die Grenze der (sächlichen) Funktionsfähigkeit entgegen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung insoweit regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen ist, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend sind an der ... -Schule im Neigungszug WAT der Jahrgangsstufe 7 im Schuljahr 2021/2022 statt der anzubietenden 26 Plätze allerdings schon 33 Kinder zu beschulen, nachdem ein Kind der vorherigen Jahrgangsstufe 7 diese freiwillig wiederholt, ein zusätzlicher Platz im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung vergeben und das Gericht die Schule verpflichtet hat, im Schuljahr 2021/2022 fünf weitere Kinder aufzunehmen. Die Aufnahme weiterer Kinder würde die Grenze der Funktionsfähigkeit im Neigungszug WAT an dieser Schule überschreiten. Das macht schon die begrenzte Zahl an Werkstattplätzen deutlich, die es lediglich erlaubt, 32 Schülerinnen und Schüler thematisch identisch zeitgleich zu beschulen und die aus Sicherheitsgründen nachvollziehbarer Weise nicht beliebig erhöht werden kann. Angesichts des Umstands, dass der gesamte WAT-Zug (von der Jahrgangsstufe 7 bis 10) auf die beiden Holz- und Metallwerkstatträume Zugriff nimmt, muss davon ausgegangen werden, dass selbst mit Teilungen der Klasse oder epochalen Unterrichtsmodellen dem Raumengpass nicht begegnet werden kann. Gleiches dürfte für Fachunterrichtsräume in Physik, Chemie und Biologie anzunehmen sein, bei denen ausreichend glaubhaft gemacht ist, dass schon wegen der fest eingerichteten 30 Arbeitsplätze (je mit Wasser- und Gasanschlüssen) zusätzliche Plätze kurzfristig nicht ohne Weiteres geschaffen werden können, jedenfalls nicht über 10 Prozent hinaus. Und auch in den herkömmlichen Klassenräumen der Größe, wie sie an der ... -Schule überwiegend vorhanden sind (ca. 50 bis 55 m2), können, wie die vom Antragsgegner vorgelegte Grafik für einen Raum mit immerhin 66 m2 Grundfläche hinreichend veranschaulicht, mehr als 33 Kinder nicht in einer Weise untergebracht und unterrichtet werden, bei der die Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt. Dass selbst in einem solchen (für dortige Verhältnisse großen) Klassenraum noch „zwei bis drei Tische Platz finden“ können, wie die Antragsteller meinen, zeigen sie nicht auf. Wie dort zusätzlich zu den vorgesehenen Plätzen mindestens noch vier weitere Kinder untergebracht werden sollen, ist auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt erst recht angesichts der aktuell und auch bis auf Weiteres pandemiebedingt zu beachtenden Abstandsregeln, die eine Überbesetzung der Unterrichtsräume verbieten. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Funktionsgrenze ggf. durch rechtswidrige Aufnahmen einzelner Schülerinnen und Schüler überschritten worden sein mag. Ausgehend einerseits von der Annahme, dass rechtswidrig zugeteilte Schulplätze mit Blick auf einen eventuell anzunehmenden Vertrauensschutz nicht ohne Weiteres wieder abgesprochen werden können und andererseits der Tatsache, dass die Funktionsfähigkeit allein durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt wird, kann es bei der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Unterrichts auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Aufnahmen nicht (mehr) ankommen. Aus demselben Grund kann auch der Einwand der Antragsteller, bei ihnen liege ein besonderer Härtefall vor, dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Ausweislich des Anmeldebogens haben sie einen solchen bei der Anmeldung schon nicht geltend gemacht. Unabhängig davon, ob die Antragsteller die Umstände, deretwegen sie sich als Härtefall einstufen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung gegenüber dem Antragsgegner überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht haben (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.), was bereits zweifelhaft ist, ist eine Aufnahme selbst dann, wenn ein Härtefall anzunehmen wäre, dann nicht mehr möglich, falls durch diese Aufnahme – wie hier – die Grenze der Funktionsfähigkeit überschritten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 f. GKG.