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Urteil

20 K 136.12

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0823.20K136.12.0A
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Leitsätze
Zum Schuldbeitritt im Subventionsverhältnis bei Insolvenz des Zuwendungsempfängers.
Tenor
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag von 50.000,00 Euro zuzüglich 6 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag von 50.000,00 Euro zuzüglich 6 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Schuldbeitritt im Subventionsverhältnis bei Insolvenz des Zuwendungsempfängers. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag von 50.000,00 Euro zuzüglich 6 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag von 50.000,00 Euro zuzüglich 6 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kammer hat trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Beklagten ohne diesen verhandeln und entscheiden können, weil dieser hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Die als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis, den geltend gemachten Erstattungsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Der Kläger war insbesondere nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, die Beklagten durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Das ergibt sich aus der Schuldbeitritts-Vereinbarung, die der Kläger jeweils mit den Beklagten schloss und die folgenden Passus enthält: „Mit dem Wirksamwerden des Schuldbeitritts wird der Beitretende neben dem Zuwendungsempfänger und evtl. weiteren Beitretenden zum Pflichtigen der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Zuwendungsempfänger aus dem genannten Subventionsverhältnis. Dies hat zur Folge, daß der Gläubiger den Beitretenden mittels Leistungsbescheid in Anspruch nehmen kann.“ Mit dieser Regelung sollte dem Kläger nach dem Willen der Vertragschließenden neben der Möglichkeit, seinen Zahlungsanspruch im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, die Option eingeräumt werden, mit Leistungsbescheid gegen den Beitretenden vorzugehen, ohne den Kläger zwingend auf diese Handlungsform festzulegen. Diese Vertragsvereinbarung begegnet – jedenfalls für den hier gegebenen Fall der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage – angesichts der im Regelfall bestehenden Freiheit der Verwaltung bei der Wahl ihrer Handlungsform keinen rechtlichen Bedenken. Auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob § 49a Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zu Erstattung und Verzinsung eines für die Vergangenheit aufgehobenen Verwaltungsakts die Behörde zwingend zur Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt verpflichtet und ob diese Vorschrift gegebenenfalls auch im Verhältnis zu einem dem Rückerstattungsverhältnis Beigetretenen gilt, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger hatte – auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf die Anhörung untätig blieb – keinen Anlass zu der Annahme, die Beitretenden würden den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen sich gelten lassen. II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Erstattungsansprüche aufgrund der mit den Beklagten geschlossenen Verträge über einen Schuldbeitritt zu. 1. Der dem Schriftformerfordernis des § 57 ThürVwVfG entsprechende „öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt“ ist jeweils mit den Beklagten wirksam zustandegekommen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, von einem ihr nach § 178 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht zu haben, bevor der Kläger den durch Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen, zunächst schwebend unwirksamen Vertrag genehmigt habe. Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger bei Unterzeichnung der Schuldbeitritts-Vereinbarungen nicht wirksam vertreten gewesen sein sollte. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein Verwaltungsträger seine internen – möglicherweise auch nur mündlich getroffenen – Regelungen zur Vertretungsbefugnis von Mitarbeitern nicht nach außen dokumentieren muss. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die in seinem Namen getroffenen Verträge nicht gegen sich gelten lassen will, sind nicht gegeben. Vielmehr beruft sich dieser zur Begründung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche auf eben diese Schuldbeitritts-Vereinbarungen. Zudem brachte die Thüringer Aufbaubank bereits mit der Auskehrung von Fördermitteln zum Ausdruck, dass sie die im Zuwendungsbescheid bestimmte Auszahlungsbedingung des Abschlusses von Schuldbeitrittserklärungen mit den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH als erfüllt ansieht. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. 2. Der von den Beteiligten jeweils vereinbarte „öffentlich-rechtliche Schuldbeitritt“, bei dem es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 ThürVwVfG handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011 – BVerwG 3 C 19.10 – Juris Rn. 17 f.), hält einer inhaltlichen Überprüfung stand. Er ist insbesondere nicht nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 ThürVwVfG wegen des Versprechens einer unzulässigen Gegenleistung nichtig. Die von den Beklagten eingegangenen Verpflichtungen stehen jeweils in sachlichem Zusammenhang mit der der s... GmbH & Co. KG gewährten Zuwendung und deren öffentlichem Zweck und sind auch den Umständen nach nicht unangemessen. Anhaltspunkte dafür, dass die persönliche Haftung für die Beklagten wirtschaftlich unzumutbar sein könnte, sind nicht ersichtlich, zumal sie auf einen dem jeweiligen Gesellschaftsanteil an der Komplementär-GmbH entsprechenden Anteil der möglichen Erstattungsforderung beschränkt wurde. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung findet daneben § 307 BGB, der Regelungen zur Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft, keine Anwendung mehr (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Rn. 27). Die vom Kläger mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen verstoßen nicht gegen den im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Ohne Erfolg führt die Beklagte an, es sei unbillig, wenn es der Kläger in der Hand hätte, die Entstehung des Erstattungsanspruchs hinauszuzögern, sollte dieser vom Ergehen des Widerrufsbescheids und nicht vom Eintritt des Insolvenzfalls abhängig sein. Abgesehen davon, dass ein Hinauszögern regelmäßig nicht den Interessen des an die Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebundenen Klägers entspricht und für diesen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG gilt (vgl. auch § 49 Abs. 6 Satz 2 ThürVwVfG), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Hinauszögern der Entstehung der Schuld zu einer – wie die Beklagte formuliert – „unendlichen Haftung“ der Schuldmitübernehmer führen soll. Denn in jedem Fall ist der Zeitraum, in dem der Beitretende zur Erstattung verpflichtet ist, in gleicher Weise durch die maßgebliche Verjährungsfrist begrenzt. 3. Die vertraglich bestimmten Voraussetzungen für die Forderung von Teilbeträgen von den Beklagten liegen vor. a. In dem „öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt“ vereinbarten die Vertragsparteien jeweils einleitend, der Beitretende trete neben der Zuwendungsempfängerin „in das Rückerstattungsverhältnis ein, das sich ergibt, wenn der Gläubiger vom Zuwendungsempfänger den Investitionszuschuss … zurückfordert.“ Unter Ziffer 1 der sogenannten „nachfolgenden Bestimmungen“ wurde jeweils folgende Präzisierung getroffen: „Der Beitretende kann vom Freistaat erst dann in Anspruch genommen werden, wenn gegen den Zuwendungsempfänger ein Widerrufsbescheid ergangen ist und der Zuwendungsempfänger den darin festgesetzten Rückzahlungsbetrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit zurückbezahlt hat.“ Angesichts dieser Formulierungen in den Schuldbeitritts-Vereinbarungen ist der Widerrufsbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin nur der Auslöser („wenn … zurückfordert“ – „erst dann …, wenn … Widerrufsbescheid ergangen …“), hingegen nicht der Grund der Forderungen an die beiden Schuldmitübernehmer. Die Vereinbarungen stellen weder auf die Bestandskraft noch auf die Fehlerfreiheit des Widerrufsbescheids ab, vielmehr ausdrücklich auf das materiell zu verstehende „Rückerstattungsschuldverhältnis“. Das Ergehen des Widerrufsbescheids ist Zeitpunkt und zugleich Ausdruck der Entscheidung des subventionierenden Staates, nicht mehr auf die Verwirklichung der Subventionsziele mit einem Nachfolger des insolventen oder sonstwie zur Zweckerreichung nicht bereiten Subventionsempfängers zu hoffen. Mit der konkreten Ausrichtung des Schuldbeitritts auf das „Rückerstattungsverhältnis“ ist die Verpflichtung der beiden Beklagten entkoppelt von allen formellen Rechtmäßigkeitskautelen des Widerrufsbescheids mit der Konsequenz, dass sie einerseits die Bestandskraft des Widerrufsbescheids nicht gegen sich gelten lassen müssen, andererseits keine formellen Rügen gegen den Bescheid als solchen mit Erfolg anbringen können (angesichts der Vielfalt denkbarer Schuldbeitrittsvereinbarungen im Allgemeinen offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011 – BVerwG 3 C 19.10 – Juris Rn. 30). b. Der Widerrufsbescheid ist im Sinne des Schuldbeitritts „ergangen“ und löste nach Ablauf weiterer vier Wochen, ohne dass es zur Rückzahlung kam, den Anspruch gegen die Beklagten aus. Wie die Wahl des unspezifischen Begriffs „ergangen“ zeigt, soll es nach dem Willen der Vertragsparteien insofern allein darauf ankommen, dass der Kläger sich ausweislich des Verwaltungsakts zur Rückabwicklung des Subventionsverhältnisses entschlossen hat und diese Entscheidung nach außen hin kundtut, ohne dass es auf formelle Zustellungserfordernisse ankommt. Vorliegend ist der Widerrufsbescheid – anders als die Beklagte meint – im Übrigen auch wirksam dem verwaltungs- und verfügungsberechtigten Insolvenzverwalter der s... GmbH & Co. KG (vgl. § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung) zugestellt worden. c. Das materielle Rückerstattungsschuldverhältnis bestand. Dabei gilt – was die jeweiligen Vertragsparteien mit der Wendung „Die Rechtsfolge des Schuldbeitritts ist das Entstehen einer Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Beitretenden …“ ausdrücklich klargestellt haben – eine gesamtschuldnerische Haftung eines jeden Beitretenden (entsprechend §§ 421 ff. BGB) neben der Zuwendungsempfängerin als der Hauptschuldnerin, wobei der Anspruch der Beitretenden inhaltlich identisch mit dem Anspruch der Hauptschuldnerin ist (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 2011 – BVerwG 3 C 19.10 – Juris Rn. 18 bis 20). Ein Schuldmitübernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen und Einreden entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem ursprünglichen Schuldner ergeben (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 417 BGB auf den Schuldbeitritt siehe Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, Überblick vor § 414, Rn. 7 m.w.N.). Der Kläger war aufgrund der entsprechenden Bestimmung im Zuwendungsbescheid bereits deshalb zur Rückforderung des Subventionsbetrags berechtigt, weil am 30. Juni 2006 und damit vor Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist aus dem Zuwendungsbescheid das Insolvenzverfahren über das Vermögen der s... GmbH & Co. KG eröffnet wurde. Unabhängig hiervon lag auch der Rückforderungsgrund der Zweckverfehlung (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG) vor, da die im Zuwendungsbescheid festgelegten Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze nicht während der gesamten Dauer der Bindungsfrist bei der Zuwendungsempfängerin vorgehalten wurden. Die diesbezügliche Auflage wurde nicht etwa dadurch erfüllt, dass der Geschäftsbetrieb der Zuwendungsempfängerin durch die R... GmbH womöglich unter Beibehaltung der vorhandenen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze fortgesetzt wurde. Denn das den Betrieb übernehmende Unternehmen trat nicht an Stelle der Zuwendungsempfängerin in das zwischen dieser und dem Kläger bestehende Zuwendungsverhältnis ein. Unerheblich ist ferner das Vorbringen der Beklagten, die im Fuhrunternehmen ihres Vaters aufgrund des erweiterten Auftragsvolumens der s... GmbH & Co. KG neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze seien auch nach dem Betriebsübergang auf die R... GmbH erhalten geblieben. Denn im Rahmen des in Rede stehenden Zuwendungsverhältnisses kommt es für das Erreichen des Förderzwecks allein auf die Zahl und den Fortbestand der bei der Zuwendungsempfängerin selbst bestehenden Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze an. Wie dargelegt, können die Beklagten wegen der konkreten Formulierung des Schuldbeitritts keine etwaigen formellen Fehler des Widerrufsbescheids mit Erfolg rügen. Abgesehen davon sind formelle Fehler des Widerrufsbescheids weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere rügt die Beklagte zu Unrecht, sie selbst sei entgegen § 28 Abs. 1 ThürVwVfG vor Erlass dieses Bescheides nicht angehört worden. Denn die Anhörung der Beklagten war aufgrund ihrer Schuldbeitritte nicht geboten, weil sie – wie vorstehend dargelegt – nach Maßgabe des von ihnen geschlossenen „öffentlich-rechtlichen Vertrages“ auch im Fall der Bestandskraft des Widerrufsbescheides berechtigt sind, Einwendungen und Einreden aus dem Rückerstattungsschuldverhältnis anzubringen. 4. Die eingeklagten Geldbeträge halten sich im Rahmen der jeweiligen Höchstsumme aus den Schuldbeitritten. Der Kläger ist nicht gehalten, von der Beklagten und dem Beklagten die Leistung nur einmal zu fordern (§ 421 Satz 1 BGB), sie mithin gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen, weil er von beiden ausdrücklich Teilbeträge verlangt, die in der Summe hinter dem Gesamtförderbetrag zurückbleiben. Nach den Vereinbarungen schließt die Schuldmitübernahme sämtliche Zinsforderungen aus dem Zuwendungsverhältnis ein. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gilt dies auch für Zinsen, die bereits in einem vor Entstehung des Erstattungsanspruchs liegenden Zeitraum (ab dem 30. Juni 2006) angefallen sind. Denn der gegenüber der Zuwendungsempfängerin als Hauptschuldnerin bestehende Rückerstattungsanspruch, für den die Beklagten jeweils die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben, schließt – da der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wurde – Zinsen ab Eintritt der Rückforderungslage (Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin am 30. Juni 2006) ein. Die Zinshöhe von 6 % wurde so im Zuwendungsbescheid festgesetzt, stünde im Übrigen im Einklang mit § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG. 5. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Zahlungsforderungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Verjährung – soweit es spezieller Regelungen ermangelt – in entsprechender Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die für die vorliegenden Zahlungsansprüche maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist noch nicht abgelaufen. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgestellten subjektiven – hier in der Person des Klägers erfüllten – Voraussetzungen gegeben sind. Da die streitgegenständlichen Erstattungsansprüche aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen – wie vorstehend unter Gliederungspunkt II.3 ausgeführt – erst mit Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Widerrufsbescheides am 30. März 2007 entstanden, begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 und nicht etwa mit Ablauf des Jahres 2006, in welchem die Insolvenz der Subventionsempfängerin eintrat. Die Klageerhebung am 14. April 2008 bewirkte die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und ebenso das erneute Betreiben des Verfahrens durch den Kläger am 9. Mai 2012 (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) mit der Folge aus § 209 BGB, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Zwischenzeitlich lief die Verjährung aufgrund des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach dem gerichtlichen Ruhensbeschluss vom 26. November 2009 weiter. Diese Zwischenzeit und der vor Klageerhebung bereits verstrichene Zeitraum ergeben zusammen nicht drei Jahre. III. Die Beklagten tragen gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Gerichtskosten je zur Hälfte. Angesichts der gleichlautenden Teilforderungen gegen die Beklagten besteht kein Grund zu einer abweichenden Kostenverteilung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung einer Zuwendung in Anspruch, die einem Unternehmen gewährt worden war, an dem die Beklagten mittelbar wirtschaftlich beteiligt waren. Die Thüringer Aufbaubank gewährte mit Zuwendungsbescheid vom 11. September 2002 „namens und in Auftrag des Freistaates Thüringen“ der s... GmbH & Co. KG für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte einen Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Höhe von knapp 850.000 Euro. Für die Zuwendung wurde eine Bindungsfrist von fünf Jahren festgelegt, innerhalb derer die vorhandenen (zwei) und neu zu schaffenden (drei) Dauerarbeitsplätze sowie ein Ausbildungsplatz vorzuhalten waren. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er widerrufen werden könne, wenn über das Vermögen des Zuwendungsempfängers das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werde. Alleinige Geschäftsführerin der s... GmbH & Co. KG war die Beklagte, die auch am Stammkapital von deren persönlich haftender Gesellschafterin, der s... Vermögens- und Verwaltungs GmbH, beteiligt war. Der Beklagte war Kommanditist der s... GmbH & Co. KG und ebenfalls Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Im Zuwendungsbescheid war weiter bestimmt, dass sich die Gesellschafter der Komplementär-GmbH neben der Zuwendungsempfängerin persönlich zur anteiligen Rückzahlung des Investitionszuschusses verpflichten, wenn eine Rückforderung des Zuschusses wegen Zweckverfehlung erforderlich werde. Am 11. bzw. 27. September 2002 unterzeichneten Vertreter der Thüringer Aufbaubank und die Beklagte einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“, mit dem die Beklagte – anteilig begrenzt auf rund 507.000 Euro – in ein sich im Rückforderungsfall ergebendes Rück-erstattungsschuldverhältnis eintrat. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am 11. September bzw. 21. Oktober 2002 auch mit dem Beklagten getroffen, dessen Zahlungsverpflichtung auf knapp 169.000 Euro begrenzt wurde. Auf die betreffenden Verträge wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Nach Abruf der Fördermittel wurde am 30. Juni 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der s... GmbH & Co. KG eröffnet. Von September 2006 an wurde deren Geschäftsbetrieb von der R... GmbH fortgeführt, die nicht an Stelle der s... GmbH & Co. KG in das mit dem Kläger bestehende Zuwendungsverhältnis eintrat. Der Kläger widerrief mit Widerrufsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom 29. März 2007, der am folgenden Tag dem Insolvenzverwalter der Zuwendungsempfängerin zugestellt wurde, den Zuwendungsbescheid in voller Höhe für die Vergangenheit und stellte den Erstattungsbetrag zuzüglich 6 % Zinsen ab dem 30. Juni 2006 (Tag der Insolvenzeröffnung) fällig. Der Kläger hörte im August 2007 die Beklagten zur beabsichtigten Inanspruchnahme aus den jeweiligen Schuldbeitritts-Vereinbarungen an. Während die Beklagte dem entgegentrat, äußerte sich der Beklagte hierzu nicht. Der Kläger hat am 14. April 2008 Klage erhoben und beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag von 50.000,00 Euro zuzüglich 6 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen und 2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an ihn einen Teilbetrag von 50.000,00 Euro zuzüglich 6 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juni 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch zwingend durch Leistungsbescheid geltend machen müsse. Die Schuldbeitrittsvereinbarung sei bereits nicht wirksam zustande gekommen, da diese auf Klägerseite durch Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden sei und sie den Vertrag im Klageverfahren rechtzeitig vor dessen Genehmigung durch den Kläger widerrufen habe. Der Vertrag sei zudem nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dem Zahlungsbegehren stehe zudem entgegen, dass der an die Zuwendungsempfängerin gerichtete Widerrufsbescheid formell und materiell rechtswidrig sei. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch aus dem Schuldbeitritt verjährt. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. November 2009 das Ruhen des Verfahrens, das zunächst unter dem Aktenzeichen VG 20 A 127.08 geführt worden war, angeordnet. Der Kläger hat es mit seinem am 9. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.