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Beschluss

20 L 306.11

VG Berlin 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1228.20L306.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Vorschriftszeichen Z 283 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) ist, wenn es vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum ein Haltverbot anordnet, gegenüber dem Richtzeichen Z 314 (zu § 42 Abs. 4 StVO), mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten.(Rn.7) 2. Für die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens im ruhenden Verkehr kommt es nicht auf die Situation aus dem fließenden Verkehr und aus dem Fahrzeug ("vor dem Einparken") an, sondern es ist situationsgerecht auch auf die nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges wahrnehmbaren Umstände abzustellen, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges nicht endet.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf unter 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorschriftszeichen Z 283 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) ist, wenn es vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum ein Haltverbot anordnet, gegenüber dem Richtzeichen Z 314 (zu § 42 Abs. 4 StVO), mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten.(Rn.7) 2. Für die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens im ruhenden Verkehr kommt es nicht auf die Situation aus dem fließenden Verkehr und aus dem Fahrzeug ("vor dem Einparken") an, sondern es ist situationsgerecht auch auf die nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges wahrnehmbaren Umstände abzustellen, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges nicht endet.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf unter 300,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 20 K 307.11 gegen den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 anzuordnen, ist zulässig; insbesondere hat der Antragsgegner den bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - zu denen auch die Umsetzungsgebühr zu rechnen ist - vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter dem 11. Juli 2011 abgelehnt (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist diese Anordnung jedoch nur zu treffen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Zahlungspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Daran fehlt es hier. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Das lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Im Gegenteil ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Für eine unbillige Härte bestehen keine Anhaltspunkte. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen - PolBenGebO - in der hier maßgeblichen Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. S. 397). Nach Tarifstelle 4.1 a wird für die von einem Polizeibeamten angeordnete Umsetzung eines Pkw montags bis freitags nach 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr je Einsatzfall eine Gebühr von 125,00 Euro erhoben, sofern sich die Maßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 GebBeitrG entstanden ist. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Die Umsetzung richtete sich gegen den Antragsteller als Zustandsstörer (§ 14 Abs. 1 ASOG). Von seinem Fahrzeug ging im Zeitpunkt der Umsetzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. § 17 Abs. 1 ASOG) aus, da es am Mittwoch, den 9. Februar 2011 gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 62 StVO, im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 mit Zusatz „ab 9.01. - 18.03.11, jeweils So - Fr 21 - 02 h“) abgestellt war. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Umsetzungsprotokoll des Polizeibeamten S. und aus den beiden vom Antragsteller mit Widerspruch vom 5. Juli 2011 eingereichten Fotos (Bl. 12 der Verwaltungsvorgänge). Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das im Zeitpunkt der Umsetzung bestehende Haltverbot wirksam angeordnet. Verkehrszeichen müssen als Verwaltungsakte ihrem Inhalt nach bestimmt, eindeutig und widerspruchsfrei sein. Von der Nichtigkeit der in einem Verkehrszeichen getroffenen Anordnung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Verkehrsregelung objektiv unklar ist, ihr Sinn also von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 - OVG 1 N 166.05 - m.w.N.). Ausgehend hiervon stellt sich die in den Verkehrszeichen Z 283 (absolutes Haltverbot) mit Zusatz „ab 9.01. - 18.03.11, jeweils So - Fr 21 - 02 h“ und Z 314 (Parken) verkörperte Regelung als in sich schlüssig und unmissverständlich dar. Das mit dem Vorschriftszeichen Z 283 (zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum angeordnete Haltverbot war gegenüber dem Richtzeichen Z 314 (zu § 42 Abs. 4 StVO), mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Erläuterung Nr. 2 (lfd. Nr. 61) zu Abschnitt 8 der Anlage zu § 41 Abs. 1 StVO, in der es heißt: „Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben“. Für diese vorrangige Geltung eines für einen begrenzten Zeitraum angeordneten Haltverbots kommt es auf die Größe der Zeichen nicht an, so dass es rechtlich unerheblich ist, dass, worauf der Antragsteller wiederholt verweist, das Zeichen 283 kleiner war als das Zeichen 314. Wegen der vorrangigen Geltung des Zeichens 283 hätte das Zeichen 314 - abgesehen davon, dass es auch zwischen dem 9.1.2011 und dem 18.3.2011 für die Zeit von 2 bis 21 Uhr und in der Nacht von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag das Parken in dem entsprechenden Bereich weiterhin wirksam erlaubte - entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht „verdeckt oder abmontiert“ werden müssen. Gerade in diesem Punkt weicht der hiesige Sachverhalt auch vom Sachverhalt, über den das VG Saarlouis im Urteil vom 14. Januar 1999 (zfs 2000, S. 43) entschieden hat, maßgeblich ab. Für die Wirksamkeit der Anordnung des Haltverbots kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Antragsteller auch das Zeichen 283 mit Zusatzschild bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen hat. Denn die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab (vgl. BVerwG, NJW 1997, 1021; ständige Rechtsprechung des VG Berlin, vgl. etwa NZV 2000, 392). Unerheblich ist auch, ob das Zeichen 283, wie unter Ziffer III 13 a der Verwaltungsvorschriften zu §§ 39-43 StVO vorgesehen, zwei Meter über Straßenniveau angebracht war. Denn bei den Aufstellungsanweisungen der Verwaltungsvorschriften handelt es sich um innerdienstliche Weisungen an die Straßenverkehrsbehörden, auf die sich der Verkehrsteilnehmer nicht berufen kann (vgl. auch Jäger in HK-StVR, § 39 StVO Rn. 20). Aufstellungsmängel bei bestehender Erkenn- und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens beeinträchtigen dessen Geltung daher nicht (vgl. König in Hentschel-König-Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Auflage 2011, § 39 StVO Rn. 32 m.w.N.; Xanke in Xanke, Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht, § 39 StVO Rn. 40 m.w.N.). Deshalb ist allein entscheidend, ob das Zeichen 283 mit Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Antragsteller erkennbar war. Das ist hier der Fall. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr geringere Anforderungen zu stellen sind als an die den fließenden Verkehr betreffenden Verkehrszeichen (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2002 - OVG 5 N 20.01 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - OVG 1 N 77.11 -). Insbesondere kommt es für die Wahrnehmbarkeit im ruhenden Verkehr nicht auf die Situation aus dem fließenden Verkehr und aus dem Fahrzeug („vor dem Einparken“) an, sondern es ist situationsgerecht auch auf die nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges wahrnehmbaren Umstände abzustellen, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges nicht endet. Nach diesen Grundsätzen hätte der Antragsteller, wenn er die Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr beachtet hätte, auch das kleinere Zeichen 283 mit dem nach links zeigenden Pfeil, das als (von oben gesehen) drittes Schild an dem Mast angebracht war, erkennen können. Er kann sich nicht darauf berufen, dass das maßgebliche Zeichen 283 vergleichsweise niedrig angebracht gewesen sei und dass in dem Zeitpunkt, als er einen Parkplatz suchte, vor dem Zeichen 283 ein Kleintransporter gestanden habe, so dass das Zeichen 283 aus dem fahrenden PKW heraus, also vor dem Einparken, möglicherweise nicht oder nur sehr schlecht erkennbar gewesen sei. Denn es steht zur Überzeugung des Einzelrichters nach Sichtung der beiden vom Antragsteller selbst eingereichten Fotos fest, dass der Antragsteller das Schild nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug hätte wahrnehmen können, wenn er, wie es geboten war, vom Standpunkt seines Fahrzeugs aus zu Fuß eine angemessene Strecke vor und hinter seinem Fahrzeug nach etwaigen Haltverbotsschildern abgesucht hätte. Vom Bürgersteig aus gesehen spielte die vom Antragsteller angeführte „Verdeckung“ des Schildes durch einen Kleintransporter jedenfalls keine Rolle mehr. Die Anordnung der Umsetzung war auch ihrerseits rechtmäßig, da sie zur Beseitigung des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften erforderlich und nicht unverhältnismäßig war (vgl. §§ 17 Abs. 1, 15 Abs. 1, 11 Abs. 1 ASOG). Das Fahrzeug des Antragstellers behinderte ausweislich des Umsetzungsprotokolls und der schriftlichen Zeugenaussage des für die BVG tätigen Mitarbeiters D… den nächtlichen Schienenersatzverkehr auf der Linie U 8, weil es im Haltestellenbereich abgestellt war. Die entsprechende Behinderung wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Es ist schließlich weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Ratenzahlung und die weiteren in § 19 GebBeitrG vorgesehenen Maßnahmen ist von auszugehen, dass eine Existenzgefährdung des Antragstellers durch die Zahlungspflicht nicht eintritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.