Urteil
2 K 144/22
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1127.2K144.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 22. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für ihr Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Klägerin ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist aber hinsichtlich des begehrten Informationszugangs keine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Danach sind öffentliche Stellen Behörden und sonstige öffentliche Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und Private, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind. Öffentliche Stellen, die nicht oder nicht ausschließlich der Verwaltung angehören, unterfallen dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz aber nur insoweit, als sie Verwaltungsaufgaben erledigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. September 2009 – VG 2 K 155.09 – BA S. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – OVG 2 M 15/00 – DÖV 2001, 824, 825). Der Begriff der öffentlichen Stelle verlangt – wie auch der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln und § 1 Abs. 1 IFG Bund – nicht nur eine Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, sondern setzt in funktioneller Hinsicht weiter voraus, dass diese Stelle öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. November 2016 – VG 2 L 278.16 – BeckRS 2016, 142193 Rn. 6 und Urteil vom 28. März 2006 – VG 2 A 55.04 – juris Rn. 14). Dies bestätigt der Wortlaut des § 2 Abs. 1 IFG Bln, der in Satz 1 klarstellend für Private fordert, dass diese mit der „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ betraut sein müssen, und in Satz 2 vorsieht, dass das Gesetz für Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur gilt, „soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1/12 – juris Rn. 23 zum IFG Bund). Diese Auslegung entspricht ferner dem Sinn und Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, das nach § 1 „eine Kontrolle des staatlichen Handelns“ ermöglichen möchte, und wird durch seine Gesetzesbegründung bestätigt: Danach will das Gesetz einen umfassenden Anspruch auf Akteneinsicht „in allen Verwaltungsbereichen“ schaffen. Ziel des Gesetzes sei die „gläserne Verwaltung“. Das Gesetz lege fest, dass jede Bürgerin/jeder Bürger Einsicht in „Verwaltungsakten“ nehmen könne. Die Gesetzesbegründung nennt anschließend mehrfach „die Verwaltung“ als Bearbeiterin der Anträge nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (vgl. Abg.-Drs. 13/1623, S. 4, 5). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellt in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 – auf die „Verwaltungstätigkeit“ und einen „Anspruch auf Akteneinsicht in allen Verwaltungsbereichen“ ab. Soweit das Gericht ferner darauf hinweist, dass die Person des Auskunftsverpflichteten in § 2 IFG Bln rein organisationsrechtlich definiert ist und gleichfalls nicht nach der Art der Tätigkeit öffentlicher Stellen differenziert, dient dies allein zur Begründung, dass es nicht darauf ankommt, ob die öffentliche Stelle mit den Mitteln des privaten oder des öffentlichen Rechts handelt („Wahl der Handlungsform“, juris Rn. 18; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – OVG 12 B 12.16 – juris Rn. 35). Dieses Auslegungsverständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln folgt im Übrigen erst recht aus dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung verlangten Bezug zu einem „konkreten Verwaltungsvorgang“ (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2021 – 12 B 23/20 – juris Rn. 23). Danach unterfällt die Beklagte – trotz ihrer Organisationsform als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts – bezogen auf das Informationsbegehren der Klägerin nicht dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, weil sie insoweit keine Verwaltungsaufgaben erledigt. Das Informationsbegehren muss sich auf die materielle Verwaltungstätigkeit der öffentlichen Stelle beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 23/17 – juris Rn. 15 zum IFG Bund). Die Tätigkeit im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Dokumenten muss dem weit auszulegenden Begriff der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2024 – OVG 12 B 1/23 – juris Rn. 49 zum IFG Bund). Es bedarf einer nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1/12 – juris Rn. 23 zum IFG Bund). Von der Klägerin unbestritten handelt es sich bei der Tätigkeit, auf die sich das Informationsbegehren bezieht, nicht um materielle Verwaltungstätigkeit, sondern ausschließlich um eine Tätigkeit der Wissenschaft und Forschung. Die Beklagte ist eine Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Universitätsmedizingesetzes, BerlUniMedG). Ihr obliegen die Aufgaben der Hochschulmedizin und der Translationsforschung (§ 2 Abs. 1 BerlUniMedG). Die Klägerin zielt – sowohl hinsichtlich des Akteneinsichts- als auch der beiden Auskunftsbegehren – auf die Forschungstätigkeit unter anderem des bei der Beklagten angestellten Herrn Professor Drosten an dem „Diagnostic Workflow for 2019-nCoV“ und an dem Forschungsartikel „Detection of 2019 Novel Coronavirus (2019-nCoV) by Real-Time RT-PCR“, welches in einer Fachzeitschrift die Forschungsergebnisse zum Diagnostic Workflow vorstellt. Ihr Begehren ist damit auf den Inhalt des Forschungsprojekts selbst gerichtet. Es betrifft ausschließlich eine wissenschaftliche Tätigkeit der Forschungseinrichtung, die im Übrigen unter die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) fällt (vgl. ähnlich zur Rundfunkfreiheit Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 1 Rn. 94). Insoweit ist der Fall nicht mit dem von der Klägerin zitierten Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 – VG 2 K 8.13 – (juris) vergleichbar, in dem es um Informationszugang zur Verwaltungsstruktur der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (Ergebnisse der Wahl der Vollversammlung) ging. Da der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes bereits nicht eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Versagungsgrund einem Anspruch nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz entgegenstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 10 C 1/21 – juris Rn. 25 zum IFG Bund; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2016 – OVG 12 N 41.14 – juris Rn. 10, 17; VG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2014 – VG 2 K 160.13 – UA S. 10 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Informationszugang. Am 9. Dezember 2021 beantragte sie bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin Einsicht in alle Akten, die im Vorfeld der Veröffentlichung des „PCR-Artikels“ (Polymerase Chain Reaction) in der Fachzeitschrift Eurosurveillance vom 23. Januar 2020 zwischen Herrn Professor Drosten und seinen 23 Mitautoren selbst oder mithilfe von Schreibkräften geführt wurden, sowie Auskunft darüber, auf welchen naturwissenschaftlichen Informationen der Artikel basiert. Ferner bat sie um Beantwortung näher bezeichneter Fragen zur Entstehung und Erstellung des Artikels sowie zur Weiterleitung des Artikels an die Weltgesundheitsorganisation. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) sei nicht eröffnet. Die begehrten Informationen entsprächen nicht dem Zweck des Gesetzes, staatliches Handeln zu kontrollieren, da es sich bei der Erarbeitung des in dem Artikel beschriebenen „PCR-Testprotokolls“ um eine originär wissenschaftliche Tätigkeit handele. Diese Tätigkeit unterliege dem besonderen Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Auch stellten die Informationen keine Akten dar; sie seien keiner konkreten Verwaltungsangelegenheit zurechenbar. Die naturwissenschaftlichen Informationen, auf denen der Artikel basiert, könnten im Übrigen der im Internet frei zugänglichen Publikation entnommen werden. Die Klägerin erhob am 28. Dezember 2021 Widerspruch. Die Beklagte unterfalle als landesunmittelbare Körperschaft dem Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Dieses Gesetz erfordere keine Verwaltungstätigkeit und keine Zugehörigkeit zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Es sehe auch – anders als andere landesrechtliche Informationsfreiheitgesetze – keine Einschränkung für Forschungseinrichtungen vor. Am 30. März 2022 hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin begehre Zugang zu einem Bereich, der nicht dem staatlichen Handeln und materieller Verwaltungstätigkeit zuzuordnen sei. Die Forschungseinrichtung und ihre Wissenschaftler nähmen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit eine grundrechtlich geschützte, staatsferne Sonderstellung ein. Soweit überhaupt Gedankenaustausch zwischen den Autoren im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Veröffentlichung verkörpert worden und bei den sechs Mitarbeiter:innen der Beklagten vorhanden sei, handele es sich um Erkenntnisse, Deutungen, Bewertungen und Entscheidungen im Hinblick auf den Versuch zur Entwicklung und Validierung eines diagnostischen Arbeitsablaufs für das SARS-CoV-2-Screening. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz definiere die auskunftsverpflichteten Institutionen rein organisationsrechtlich. Der Wortlaut sei eindeutig. Lediglich für Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gelte das Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigten. Die Rechtsprechung zum funktionellen Behördenbegriff im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) sei nicht übertragbar. Die abschließende Aufzählung der Versagungsgründe beinhalte im Übrigen nicht die Wissenschaftsfreiheit. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 31. März 2022 zu verpflichten, a) ihr Einsicht in Form der Erstellung von Kopien von allen Akten im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG, welche im Vorfeld der Veröffentlichung des PCR-Artikels in der Fachzeitschrift Eurosurveillance vom 23. Januar 2020 zwischen Herrn Prof. Dr. Christian Drosten und seinen 23 Mitautoren selbst oder mit Hilfe von Schreibkräften geführt wurden, sowie b) ihr Auskunft zu der Frage, auf welchen naturwissenschaftlichen Informationen, bitte genau spezifizieren, basierte der Artikel von Herrn Prof. Dr. Christian Drosten und seinen 23 Mitautoren in der Fachzeitschrift Eurosurveillance vom 23. Januar 2020, zu erteilen, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Was oder wer genau veranlasste Herrn Drosten, die Arbeit an dem diagnostic workflow zu 2019-nCoV und dem am 23. Januar 2020 in Eurosurveillance publizierten dazugehörigen Artikels zu beginnen? b) Auf welche konkreten Berichte (Datum und Inhalt) in den sozialen Medien wird in dem am 23. Januar 2020 publizierten Artikel in Eurosurveillance Bezug genommen? c) Wann genau (Datum) begann die Arbeit an dem diagnostic workflow zu 2019-nCoV und dem am 23. Januar 2020 in Eurosurveillance publizierten dazugehörigen Artikel? d) Zu welchem Zeitpunkt (Datum) und auf welchem Wege fand die erste Kommunikation, schriftlich oder mündlich, mit den Mitautorinnen und Mitautoren bezüglich der Erstellung eines diagnostic workflows zu 2019-nCoV und des dazugehörigen am 23. Januar 2020 in Eurosurveillance publizierten Artikels statt? e) Von welcher offiziellen Behörde oder internationalen Organisation oder welchen Amtsträgern und zu welchem Zeitpunkt vor oder während der Erstellung des diagnostic workflows zu 2019-nCoV und des dazugehörigen am 23. Januar 2020 in Eurosurveillance publizierten Artikels wurde Herr Drosten, sein Arbeitgeber oder eine/r oder mehrere der Mitautor_innen direkt oder indirekt bezüglich der Arbeit an dem diagnostic workflows zu 2019-nCoV und dem Artikel kontaktiert? Was war der Inhalt der jeweiligen Kontaktaufnahme/Kommunikation? f) Auf wessen Initiative hin und mit welcher Zielstellung wurde der bis dato nicht publizierte Artikel in Eurosurveillance an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weitergeleitet? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.