Urteil
2 K 205/21
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0401.2K205.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Kammer kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht beteiligungsfähig gemäß § 61 VwGO. Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind gemäß § 61 Nr. 1 VwGO natürliche und juristische Personen. Hierzu zählt der Kläger nicht. Als Personalvertretung ist er Teil seiner Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 10/02 –, juris Rn. 24). Beteiligungsfähig sind zudem gemäß § 61 Nr. 2 VwGO Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Vorschrift ermöglicht es nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, öffentlich-rechtliche Ansprüche eigenständig gerichtlich durchzusetzen, die ihnen als Personenmehrheit zuerkannt sind. Daher sind diese Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn sie geltend machen können, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt muss nach einem Normenkomplex zu beurteilen sein, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 2/17 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger ist in der hier vorliegenden Konstellation nicht Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition. Er ist nur insoweit begrenzt rechtsfähig, als er nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Träger von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten ist. Nach Maßgabe seiner materiell-rechtlichen Teilrechtsfähigkeit ist seine prozessuale Beteiligungsfähigkeit begrenzt auf die verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren mit einem personalvertretungsrechtlichen Streitgegenstand gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 10 des Arbeitsgerichtsgesetzes und die Verteidigung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 – BVerwG 7 C 32/91 –, juris Rn. 7; Richardi, in: ders./Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, Einleitung, Rn. 84; Schlewing, in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 10 ArbGG, Rn. 28). Der Kläger stützt den begehrten Informationszugang nicht auf seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Soweit der Kläger eine Erweiterung seiner Beteiligungsfähigkeit im Wege einer Analogie anstrebt, fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke. Seine begrenzte Rechts- und mithin Beteiligungsfähigkeit ergibt sich nach Maßgabe der abschließenden Befugnisse im Bundespersonalvertretungsgesetz. Ohne Erfolg führt der Kläger für eine erweiternde Auslegung seine Befugnis an, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, um die Interessen der Beschäftigten rechtlich durchzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Teilrechtsfähigkeit für die Anwaltsbeauftragung nur deshalb anerkannt, weil dem Personalrat bei Beschlussverfahren mit einem personalvertretungsrechtlichen Gegenstand von Gesetzes wegen eine Beteiligtenfähigkeit eingeräumt ist, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Personalrat auch für den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Durchführung des Verfahrens eine hierauf beschränkte Teilrechtsfähigkeit zustehe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 – BVerwG 6 P 11/90 –, juris Rn. 23). Im Gegensatz hierzu dient der vom Kläger begehrte Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gerade nicht der Durchsetzung seiner Rechte, die das Bundespersonalvertretungsgesetz ihm zuordnet. Vielmehr macht er ein jedermann zustehendes Recht geltend und verweist lediglich pauschal darauf, dass er die Informationen zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben benötige. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) bedarf es nicht, weil der Kläger hinsichtlich der von ihm erhobenen Klage keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ein örtlicher Personalrat der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, begehrt Zugang zu amtlichen Informationen. Er stellte am 31. August 2020 bei dem Auswärtigen Amt einen Antrag auf Zugang zu Informationen bezüglich der Rahmenregelung „Entwurf eines gemeinsamen Deputatsmodells“ der Hochschule des Bundes. Das Auswärtige Amt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Januar 2021 ab. Zur Begründung führte es an, nur natürliche und juristische Personen des Privatrechts hätten einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts seien die Vorschriften der Amtshilfe anzuwenden. Der Kläger sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, da er die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle sei und die im Bundespersonalvertretungsgesetz normierten Rechte und Pflichten wahrnehme. Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, seine Interessenlage sei mit der einer juristischen Person des Privatrechts vergleichbar. Er benötige den Informationszugang zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2021 wies das Auswärtige Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt nach dem Informationsfreiheitsgesetz, weil er nicht rechtsfähig sei und keine Rechtspersönlichkeit besitze. Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei aufgrund seiner personalvertretungsrechtlichen Teilrechtsfähigkeit auch hier beteiligungsfähig. Er könne einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder jedenfalls auf Amtshilfe geltend machen. Der Informationszugang sei für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten essenziell. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2021, Gz.: 505-511.E IFG-875-2020, zu verpflichten, ihm Zugang - zu Deputatsregelungen, die die Rahmenregelung „Entwurf eines gemeinsamen Deputatsmodells der HS Bund“ vom 11. Juli 2018 für ihren Fachbereich umsetzen, und deren Umsetzungsstand, - zu Informationen über die bislang geltende Deputatsregelung, durch die die Neufassung abgelöst wird, - zur Dokumentation der ggf. durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Zustimmungs- bzw. Mitwirkungsverfahren und - ggf. zu Informationen über anhängige oder bereits abgeschlossene Widerspruchsverfahren/gerichtliche Verfahren gegen die Einführung der Deputatsregelungen und deren Verfahrensstand, zu gewähren, die Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen.