Urteil
2 K 6.19
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1118.2K6.19.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2021 auf Erteilung einer Auskunft über akademischen Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr und Amtsbezeichnung der Richterinnen und Richter des Landes Berlin – ohne Arbeitsrichterinnen und -richter – (Stand: 21. Juli 2021) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 13. Juli 2021 auf Erteilung einer Auskunft über akademischen Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr und Amtsbezeichnung der Richterinnen und Richter des Landes Berlin – ohne Arbeitsrichterinnen und -richter – (Stand: 21. Juli 2021) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog). II. Die Klage ist überwiegend zulässig. 1. Soweit die Klägerin Auskunft über akademischen Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Geschlecht, Amtsbezeichnung, Gerichtszugehörigkeit sowie Beschäftigungsumfang der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Stand: 1. November 2016) – im Folgenden: Klagantrag zu 1) – begehrt, ist die Klage hinsichtlich der Daten von 20 Richterinnen und Richtern unzulässig, deren Herausgabe die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zugesichert hat. Insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine durch Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten brächte der Klägerin keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil gegenüber der zu Protokoll gegebenen Zusicherung, die ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ist (§ 38 VwVfG, vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. April 2019 – VG 2 K 198/17 –, juris Rn. 23-26). Im Übrigen ist die Klage mit dem Klageantrag zu 1) zulässig. Insoweit hat die Klägerin den für die Verpflichtungsklage erforderlichen vorprozessualen Antrag gestellt; die in diesem Antrag teilweise abweichende Bezeichnung der begehrten Informationen ("Titel" und "Geburtsdatum") sind unerheblich, da sie umfassender waren als die mit der Klage begehrten Informationen ("akademischer Grad" und "Geburtsjahr"). Auch das Vorverfahren gemäß § 14 Abs. 3 IFG Bln i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, auch soweit Daten im Handbuch der Justiz veröffentlicht sind. Dieser veröffentlichte Informationsbestand ist nicht deckungsgleich mit dem Antrag der Klägerin. Begehrt werden die Daten zum Stand 1. November 2016, während das Handbuch der Justiz 2016/2017 den Stand 1. Februar 2016 aufweist. Selbst wenn einzelne Daten unverändert geblieben sind, könnte die Klägerin die Übereinstimmung erst nach gewährtem Informationszugang durch einen Abgleich ermitteln. Entsprechendes gilt für die Daten in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die im Übrigen nur in der aktuellen Fassung im Internet einsehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 7 C 27/15 –, juris Rn. 10). 2. Für die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Auskunft über akademischen Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr und Amtsbezeichnung der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Stand: 21. Juli 2021) ist die Klage erweitert worden und als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen – woran es hier fehlt – oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – BVerwG 4 C 13/04 –, juris Rn. 22; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. EL 2021, § 91 Rn. 61b). Dies ist hier der Fall. Die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Informationen betreffen der Sache nach die gleichen Daten wie der Klageantrag zu 1) und der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe geblieben, da der Beklagte die Ausschlussgründe inhaltlich in genau dem gleichen Maße auch für diese Daten geltend macht. Den für die Klage mit dem Klageantrag zu 2) erforderlichen vorprozessualen Antrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 gestellt. Dieser war gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Weiterleitung an die SenJustVA bestimmt und ist dort am 21. Juli 2021 eingegangen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 18 B 1661/08 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Das Vorverfahren war gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO entbehrlich, da der Beklagte über den Antrag nach Ablauf von drei Monaten ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Der Einwand des Beklagten, er habe den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen der gleichen Rechtsfragen abwarten wollen, rechtfertigt es nicht, ohne Zustimmung der Klägerin untätig zu bleiben (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 75 Rn. 10 m.w.N.). Auch die noch durchzuführende Beteiligung der Richterinnen und Richter stellt keinen zureichenden Grund dar, da der Beklagte das erforderliche Drittbeteiligungsverfahren bereits zeitnah zur Antragstellung hätte einleiten können. Zudem hängt die Entscheidungsreife nicht von dem Drittbeteiligungsverfahren ab, da ein Bescheidungsausspruch möglich ist. III. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg (hierzu unter III.1.). Der Klageantrag zu 2) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (hierzu unter III.2.). 1. Der Bescheid vom 24. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 ist – soweit in der Hauptsache zu entscheiden war – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang oder auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln als juristische Person anspruchsberechtigt. Die SenJustVA ist eine Behörde des Landes Berlin und damit anspruchsverpflichtet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Satz 2 dieser Vorschrift und darauf berufen, die Informationen beträfen den Bereich der Rechtsprechung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln gilt dieses Gesetz für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Die SenJustVA ist kein Gericht und keine Behörde der Staatsanwaltschaft. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs bewirkt auch keine Umgehung des gesetzlichen Ausschlusses für die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte. Selbst wenn, wie der Beklagte meint, ein entsprechendes Auskunftsbegehren gegenüber den Gerichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln ausgeschlossen wäre, kann die SenJustVA diese Ausnahme nicht für sich in Anspruch nehmen. Als informationspflichtige Behörde ist ihr eine Berufung auf die abweichende informationsfreiheitsrechtliche Rechtsposition anderer Personen und Institutionen verwehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Die SenJustVA hat die begehrten Daten in Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben als oberste Dienstbehörde der Richterinnen und Richter erhoben und in den dort angelegten Personalvorgängen veraktet. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Akten im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG Bln. Sie sind als schriftliche und elektronische Aufzeichnungen vorhanden. Sie sind in den Personalvorgängen enthalten und SenJustVA kann sie, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, über das digitale Personalverwaltungssystem abrufen. b) Der Zugangsanspruch ist jedoch gemäß § 6 Abs. 1 IFG Bln wegen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. Nach dieser Einschränkung des Informationsrechts besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden (Var. 1) oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung nicht überwiegt (Var. 2). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. aa) Durch die Aktenauskunft würden personenbezogene Daten veröffentlicht. Der Begriff der personenbezogenen Daten richtet sich nach dem Datenschutzrecht (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Januar 2017 – VG 2 K 526/15 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 –, juris Rn. 31 zum IFG Bund). Maßgeblich ist die identische Begriffsbestimmung in § 31 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes und Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Informationen beziehen sich durch die Nennung von Namen und Vornamen auf die Richterinnen und Richter des Landes Berlin und damit auf identifizierte natürliche Personen. Durch die Aktenauskunft an die Klägerin würden diese Daten veröffentlicht bzw. offenbart werden. Mit ihrem Einwand, die Daten seien bereits im Handbuch der Justiz veröffentlicht, so dass eine weitere Veröffentlichung nicht mehr möglich sei, verkennt die Klägerin, dass jede Offenlegung von personenbezogenen Daten durch Übermittlung an externe Dritte eine Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ist und damit auch das Merkmal der Veröffentlichung/Offenbarung im Sinne des § 6 IFG Bln erfüllt. bb) Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Klägerin mit ihrem Auskunftsbegehren überwiegend Privatinteressen verfolgt (Var. 1). Nach ihren eigenen Angaben benötigt die Klägerin die Daten, um damit ihr Bewertungsportal auf- bzw. auszubauen, mithin ihr privates Geschäftsmodell zu verwirklichen. Soweit sie geltend macht, es gehe nicht nur um dieses private Interesse, sondern auch um die Transparenz der Gerichtsbarkeiten für die Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die von der Klägerin ins Feld geführte Transparenz der Gerichtsbarkeiten für die Rechtsanwaltschaft entsteht nicht durch die begehrten (Roh)Daten, sondern erst durch weitere von der Rechtsanwaltschaft in die Datenbank einzupflegende Informationen. Nach dem Vorbringen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung werden die Daten gerade nicht alle in der Bewertungsplattform veröffentlicht, sondern sind vor allem deshalb erforderlich, um individualisierbare Datenpunkte bzw. eine eindeutige "Richter-ID" für die Profile der Bewertungsplattform zu erstellen. Damit geht es der Klägerin in erster Linie um den Betrieb der Bewertungsplattform und damit vorrangig um ihre privaten Interessen. Auf das allgemeine, mit jedem Antrag einhergehende Informationsinteresse kann die Klägerin sich hier nicht berufen. Denn sie verfolgt keinen vom Berliner Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Zweck. Nach § 1 IFG Bln dient das Informationsrecht dazu, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Das von der Klägerin verfolgte Ziel, die Justiz für die Rechtsanwaltschaft zur Vorbereitung für Gerichtsverhandlungen transparenter zu machen, ist hiervon nicht erfasst. Denn der Bereich der Rechtsprechungstätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln bewusst von der Verpflichtung zur Informationsgewährung ausgenommen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz zielt nach seiner Begründung auf den Informationszugang "in allen Verwaltungsbereichen" und auf eine "gläserne Verwaltung" (vgl. Abgh.-Drs. 13/1623, S. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 24/15 –, juris Rn. 14). cc) Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie nicht überwiegend Privatinteressen verfolgt, wäre die Aktenauskunft jedenfalls nach der zweiten Variante des § 6 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen. Denn der Offenbarung der Daten stehen schutzwürdige Belange der Richterinnen und Richter entgegen (1) und das Informationsinteresse der Klägerin überwiegt nicht deren Interesse an der Geheimhaltung (2). (1) Die betroffenen Richterinnen und Richter können sich für die Schutzwürdigkeit ihrer Daten auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Schutzwürdigkeit nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 IFG Bln in der Regel aufgehoben. Die Richterinnen und Richter sind nicht an einem Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a IFG Bln) und die personenbezogenen Daten ergeben sich nicht aufgrund der Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Bln). Sowohl bei Nr. 1a als auch bei Nr. 2 der Vorschrift wird ein konkretes Verwaltungsverfahren vorausgesetzt, d.h. ein funktionaler Zusammenhang zwischen den personenbezogenen Daten und dem Verwaltungsverfahren, zu dem Zugang begehrt wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die SenJustVA hat die Personaldaten unabhängig von einem konkreten Verfahren im Wege ihrer übergeordneten Dienstaufsicht erfasst; eine Beteiligung oder Mitwirkung der Richterinnen und Richter an diesem Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 2 IFG Bln liegt nicht vor. Auch der Verweis der Klägerin auf die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und die Rechtsprechung zur medialen Verbreitung der Aufnahmen von Richterinnen und Richtern führt bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten nicht weiter. Der Umstand, dass die Richterinnen und Richter Amtsträger sind und Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen, mindert nicht die Schutzwürdigkeit ihrer personenbezogenen Daten, da sie Grundrechtsträger bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 20 F 10/12 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 7 C 27/15 –, juris Rn. 21; Urteile der Kammer vom 11. November 2015 – VG 2 K 44/14 –, EA S. 8 und vom 22. November 2018 – VG 2 K 384/16 –, juris Rn. 36). Unerheblich ist in diesem Kontext ebenfalls, inwieweit ein Gericht etwa im Rahmen der Geschäftsverteilung befugt ist, personenbezogene Daten der Richterschaft ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Denn dies richtet sich allein nach der Rechtsbeziehung zum Dienstherrn, auf die sich die Klägerin nicht berufen kann. Schließlich entfällt die Schutzwürdigkeit auch nicht teilweise bezüglich der Daten, die im Handbuch der Justiz veröffentlicht sind. Zwar kann es an der Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten im Einzelfall fehlen, wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Veröffentlichung – wie hier – durch eine zweckgebundene Einwilligung erfolgt ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 DS-GVO). (2) Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten von Bedeutung. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Januar 2017 – VG 2 K 526/15 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Zudem ist bei der Abwägung dem relativen Vorrang des Schutzes personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse Rechnung zu tragen. Dieser Vorrang ergibt sich aus dem Gesetzeszweck eines Informationsrechts "unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten" und dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 IFG Bln. Danach ist die Abwägung keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt, die grundsätzlich aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt und nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch einfachgesetzlich infolge des normierten Gesetzeszwecks eine Beschränkung für den Informationszugang darstellt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14/12 –, juris Rn. 25). Ausgehend hiervon hat das Interesse der Richterinnen und Richter am Schutz ihrer – hier begehrten – personenbezogenen Daten zwar kein sehr hohes Gewicht. Denn es handelt sich um Daten, die im Wesentlichen einen dienstlichen Bezug haben und damit ihre Sozialsphäre betreffen. Gleichwohl sind diese Daten – wie bereits ausgeführt – vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Das Informationsinteresse der Klägerin vermag sich demgegenüber jedenfalls nicht durchzusetzen. Sofern man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr Interesse an der Transparenz der Gerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte überhaupt ein vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetz erfasstes Informationsinteresse sein kann, ist schon nicht schlüssig dargetan, worin die Transparenz liegen soll. Wie bereits oben ausgeführt (III. 1. b] bb]), entsteht die von der Klägerin ins Feld geführte Transparenz nicht durch die begehrten (Roh)Daten, sondern erst durch weitere von der Rechtsanwaltschaft in die Datenbank einzupflegende Informationen. Auch der Hinweis, die Rechtsanwälte könnten sich mit den Daten besser auf die Prozesse vorbereiten, verleiht dem Informationsinteresse nur ein geringes Gewicht. Die Besetzung der Richterbank mit den Berufsrichtern lässt sich dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts entnehmen, in den Rechtsuchende und die Öffentlichkeit Einsicht nehmen können (vgl. § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Eine zusätzliche Transparenz ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin die Daten der Rechtsanwaltschaft online zur Verfügung stellen will. Denn die Berliner Gerichte veröffentlichen ihre Geschäftsverteilungspläne nach ständiger Praxis in der aktuellen Fassung und für jedermann einsehbar im Internet. Die Geschäftsverteilungspläne enthalten bereits etliche von der Klägerin begehrte Informationen, wie etwa den akademischen Grad, den Nachnamen, die Amtsbezeichnung, die Gerichtszugehörigkeit, die Spruchkörperzugehörigkeit und teilweise auch den Beschäftigungsumfang der Richterinnen und Richter. Das Geschlecht ist über die Amtsbezeichnung erkennbar. Es fehlen lediglich der Vorname und das Geburtsjahr. Insoweit ist ein Informationsinteresse anzuerkennen, das aber angesichts der geringen Aussagekraft dieser Daten als gering zu bewerten ist. Damit geht das Informationsinteresse der Klägerin jedenfalls nicht über das allgemeine Interesse an der Transparenz staatlichen Handelns gemäß § 1 IFG Bln hinaus. Dieser allgemeine Transparenzgedanke, der jedem IFG-Antrag innewohnt, genügt indes nicht, um ein Überwiegen des Informationsinteresses zu begründen. Andernfalls wäre in keiner Konstellation eine Abwägungsentscheidung erforderlich (vgl. Urteil der Kammer vom 5. März 2019 – VG 2 K 230/17 –, juris Rn. 37). c) Eine Verpflichtung zur Neubescheidung kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat das Drittbeteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, die Befragung sei manipulativ erfolgt, verfängt nicht. Das von dem Beklagten verfasste Formular fasst den Streitstand und die Bedeutung der Befragung neutral zusammen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, ihr bekannte Richterinnen und Richter seien nicht befragt worden, ist ohne Nennung von Personen nicht weiter aufklärbar. Die Beklagtenvertreterin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, aufgrund der Rückläufe und persönlicher Nachfragen seitens verschiedener Gerichte könne davon ausgegangen werden, dass die Richterinnen und Richter über die jeweiligen Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte ordnungsgemäß beteiligt wurden. d) Unabhängig hiervon und darüber hinaus, ist der Informationszugang auch gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln verwehrt. Nach dieser Bestimmung bleiben auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt. Der Beklagte kann sich auf die Geheimhaltungspflicht für Personalaktendaten nach § 50 Sätze 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) berufen, die gemäß § 71 des Deutschen Richtergesetzes für das Statusrecht der Richterinnen und Richter im Landesdienst entsprechend gilt. Danach gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die die Richterin oder den Richter betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Richterin oder des Richters nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Bei den von der Klägerin begehrten Informationen handelt es sich materiell um Personalaktendaten, auch wenn sie sich in den Personalvorgängen der SenJustVA befinden. Die Angaben zu akademischem Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Geschlecht, Amtsbezeichnung, Gerichtszugehörigkeit sowie Beschäftigungsumfang stehen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Richterdienstverhältnis und stammen aus den Personalakten der Richterinnen und Richter bei den Gerichten. Eine Einwilligung der Richterinnen und Richter liegt nicht vor. Die in § 50 Satz 5 BeamtStG vorgesehene Abweichungsmöglichkeit nach Landesrecht (vgl. §§ 88 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes i.V.m. § 10 des Berliner Richtergesetzes) greift hier nicht, da die Auskunftserteilung nicht zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen zwingend erforderlich ist. e) Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf der Grundlage des Datennutzungsgesetzes (DNG, zuvor Informationsweiterverwendungsgesetz) durchsetzen. Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird durch das Datennutzungsgesetz nicht begründet (§ 1 Abs. 2 DNG). Zudem gilt das Datennutzungsgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) aa) nicht für Daten, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses besteht; nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbesondere, soweit der Schutz personenbezogener Daten entgegensteht. Dies ist hier – wie oben ausgeführt – der Fall. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Im Hinblick auf die Datenübermittlung für das Handbuch der Justiz fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, da hierfür Einwilligungen der Richterinnen und Richter mit entsprechender Zweckbindung vorliegen. 2. Der Klageantrag zu 2) bleibt aus denselben Gründen überwiegend erfolglos. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags vom 21. Juli 2021, soweit die am 21. Juli 2021 im Richterdienstverhältnis stehenden Richterinnen und Richter noch nicht im Wege der Drittbeteiligung nach ihrer Einwilligung befragt worden sind. Insoweit ist die Sache noch nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2). Denn der von dem Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund greift gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 IFG Bln nicht, wenn die betroffenen Richterinnen und Richter einer Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 24/15 –, juris Rn. 22). Entsprechendes gilt für den Ausschluss gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln. Erforderlich ist ein Drittbeteiligungsverfahren dabei nur noch bezüglich der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (mit Ausnahme der Richterschaft der Arbeitsgerichtsbarkeit), die am 21. Juli 2021 im Richterdienstverhältnis des Beklagten standen und noch nicht bei der bereits durchgeführten Drittbeteiligung befragt wurden; für alle anderen erstreckte sich die Befragung aus dem Jahr 2016 auch auf die Zukunft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Sätze 1 und 2, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt Zugang zu personenbezogenen Daten der Richterinnen und Richter des Landes Berlin. Sie ist eine Unternehmergesellschaft und betreibt die digitale Bewertungsplattform w… . Dort können Nutzer Profile über Richterinnen und Richter, Spruchkörper und Gerichte einsehen sowie Bewertungen und Kommentare abgeben. Die Bewertungsplattform dient laut ihrer Eigendarstellung der idealen Vorbereitung für Gerichtsverhandlungen und nur zugelassene Rechtsanwälte können sich als Nutzer registrieren. Der Beklagte übermittelt alle zwei Jahre an einen Verlag den Vor- und Nachnamen, die Amtsbezeichnung, das Geburtsdatum, das Ernennungsdatum und den akademischen Grad der Richterinnen und Richter des Landes Berlin, die sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Verlag veröffentlicht diese Angaben in dem Handbuch der Justiz, das von dem Deutschen Richterbund e.V. herausgegeben wird und im Handel erhältlich ist. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, eingegangen am 1. November 2016, bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Informationen zu: "Titel, Vorname, Nachname, Geschlecht aller Richter und Richterinnen (im Folgenden zur Vereinfachung nur: Richter) in Berlin; das Geburtsdatum der Richter, hilfsweise das ungefähre Alter; Angabe der jeweiligen Funktion der Richter (VRiLG, RLG etc.); Angabe, bei welchem Gericht die Richter zu welchem Anteil tätig sind; Angabe – soweit vorhanden – an welchem Spruchkörper innerhalb des Gerichts die Richter zurzeit tätig sind; Adressdaten aller Gerichte." Sie bat, die Daten in elektronischer Form zu übersenden. Hilfsweise beantragte sie die Herausgabe in der Form, wie sie der Deutsche Richterbund e.V. erhalte. Die Senatsverwaltung lehnte den Antrag mit Schreiben vom 24. November 2016, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Für die Übermittlung liege weder eine Rechtsgrundlage noch ein Einverständnis der Betroffenen vor. An die Redaktion des Handbuches der Justiz übermittle sie Daten nur derjenigen Richterinnen und Richter, die sich hiermit schriftlich einverstanden erklärt hätten. Die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte lägen nicht vor, seien aber im Internet abrufbar. Die Adressen der Gerichte möge die Klägerin einem beigefügten Flyer entnehmen. Hiergegen legte die Klägerin im März 2017 Widerspruch ein. Sie habe als juristische Person ein Recht auf die begehrte Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln). Ausschlussgründe lägen nicht vor. Die Zustimmung der Betroffenen sei keine zwingende Voraussetzung für eine Offenbarung personenbezogener Daten. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiege ihr Informationsinteresse an den Daten der Richterinnen und Richter deren Geheimhaltungsinteresse. Sie verfolge kein reines Privatinteresse. Ihr Auskunftsbegehren sei von einem öffentlichen Interesse geprägt, da sie mit ihrer Bewertungsplattform die Gerichtsbarkeit für die Rechtsanwaltschaft transparenter gestalten wolle. Das Geheimhaltungsinteresse trete auch wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren und der diesbezüglichen Rechtsprechung zu Video-, Bild- und Tonaufnahmen zurück. Hilfsweise seien ihr die dem Deutschen Richterbund e.V. übermittelten Daten gleichermaßen zu übermitteln. Dies folge aus ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018 wies die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (SenJustVA) den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Auskunft sei wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands zu versagen. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2018 Klage erhoben. Nach außergerichtlichen Einigungsbemühungen befragte der Beklagte zum Juni 2021 die Berliner Richterinnen und Richter mit Ausnahme der seit November 2016 ausgeschiedenen Personen, ob sie einer Herausgabe ihrer Daten an die Klägerin zustimmten. Hiermit erklärten sich 20 Personen einverstanden. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage ergänzend vor, die Beteiligung der Richterinnen und Richter sei entbehrlich, manipulativ und unvollständig erfolgt; vorsorglich hat sie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 einen Antrag auf Herausgabe aller aktuellen Daten (Titel, Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Amtsbezeichnung) gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt bezüglich der Information der Spruchkörperzugehörigkeit (Stand: 1. November 2016) und der Daten der Richterinnen und Richter, die seit dem 1. November 2016 aus dem Richterdienstverhältnis des Beklagten ausgeschieden sind. Die Klägerin hat erklärt, ihr Antrag beziehe sich nicht auf die Daten der Arbeitsrichterinnen und -richter. Zudem hat sie ihren angekündigten Klageantrag zu ihrem Antrag vom 1. November 2016 um einen Klageantrag zu ihrem Antrag vom 13. Juli 2021 (Eingang bei der Behörde am 21. Juli 2021) erweitert. Die Beklagtenvertreterin hat dem widersprochen und zudem zugesichert, der Klägerin Zugang zu den Daten der 20 Richterinnen und Richter, die im Drittbeteiligungsverfahren der Herausgabe zugestimmt haben, zu gewähren. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 24. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zu verpflichten, ihr Auskunft über akademischen Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr, Geschlecht, Amtsbezeichnung, Gerichtszugehörigkeit sowie Beschäftigungsumfang der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Stand: 1. November 2016) zu erteilen, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Auskunft über akademischen Grad, Vor- und Nachname, Geburtsjahr und Amtsbezeichnung (Stand: 21. Juli 2021) der Richterinnen und Richter des Landes Berlin zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage sei zweifelhaft, soweit sich die begehrten Auskünfte den im Internet veröffentlichten aktuellen Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte und dem Handbuch der Justiz entnehmen ließen. Im Übrigen sei der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet, da die Informationen den Bereich der Rechtsprechung beträfen. Das Interesse der Klägerin beschränke sich auf die Vermeidung eines erheblichen Arbeitsaufwands für die Datensammlung. Dem stehe das Interesse der Richterinnen und Richter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten gegenüber ebenso wie das öffentliche Interesse an der richterlichen Unabhängigkeit, die durch die Nutzung der Daten für die Bewertungsplattform gefährdet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.