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Beschluss

2 L 193/21

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0712.2L193.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin bewirbt sich bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag als Direktkandidatin ihres Wahlkreises und auf einer Landesliste. Sie begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegner, dass diese bei der öffentlichen Bekanntmachung „von Kreiswahlvorschlägen“ bzw. der Landesliste ihrer Partei anstelle ihrer Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwenden. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung einer solchen Verpflichtung. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für den geltend gemachten Anspruch auf Verwendung einer Erreichbarkeitsanschrift ist u.a. die Bundeswahlordnung (BWO) und damit öffentliches Recht maßgeblich. Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, da die Antragstellerin als Bürgerin – nicht als Verfassungsorgan oder unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Person – Rechtsschutz sucht. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht durch § 49 des Bundeswahlgesetzes (BWG) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Die im Streit stehende Bekanntmachung der Anschrift (Hauptwohnung) bezieht sich indes nicht unmittelbar auf das Wahlverfahren. Die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Wahl bleibt unberührt, gleich welche Anschrift der Antragstellerin bekanntgemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung der Anschrift ist Teil der Vorbereitung und Organisation des Wahlverfahrens und etwaige Rechtsmängel führten nicht zu einem „Wahlfehler", der im Wahlprüfungsverfahren zu korrigieren wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2002 – BVerwG 6 C 22/01 –, juris Rn. 6). Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt u.a. voraus, dass der Rechtsschutzsuchende einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Sache) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Soll im Wege einstweiliger Anordnung – wie hier – das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihm schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, juris Rn. 2). Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. Die Antragstellerin hat derzeit kein subjektiv-öffentliches Recht auf Bekanntmachung einer Erreichbarkeitsanschrift anstelle ihrer Anschrift (Hauptwohnung). Die Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge bzw. der Landeslisten einschließlich der Anschrift der Antragstellerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 38 Satz 3 BWO bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 BWO. Danach enthält die Bekanntmachung die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BWO bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 BWO bezeichneten Angaben. Hierzu zählt die Anschrift (Hauptwohnung). Diese Vorschriften verstoßen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dies ist beim Vollzug der Bundeswahlordnung bei der Wahl zum Deutschen Bundestag der Fall. Es geht um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt, der unionsrechtlich nicht geregelt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auch nicht entsprechend über § 1 Abs. 8 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) anwendbar, da die Bundeswahlordnung hier vorgeht. Soweit die Antragstellerin sich auf § 1 Abs. 8 BDSG beruft und meint, Abweichungen hiervon seien nur durch Gesetz und damit nicht durch die Bundeswahlordnung möglich, ist dem nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 2 BDSG gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Dies erfasst auch außenwirksame untergesetzliche Vorschriften des Bundes (vgl. Gusy/Eichenhofer, in: BeckOK Datenschutzrecht, 1. Mai 2021, BDSG, § 1 Rn. 79). Die Bestimmung des § 85 BWO, die ausdrücklich mit „Datenschutzrechtliche Spezialregelungen“ überschrieben ist, stellt eine solche Rechtsvorschrift des Bundes über den Datenschutz dar. Nach § 85 Abs. 3 BWO besteht hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Abs. 8 BDSG i.V.m. Art. 16 und Art. 18 DSGVO das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des im BWG gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren. Der in § 85 Abs. 3 BWO genannte Zeitraum, der mit Ablauf des 19. Juli 2021 beginnt (vgl. § 19 BWG), ist hier maßgeblich. Die von der Antragstellerin gerügte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt erst danach mit Bekanntmachung der Wahlvorschläge und der Landeslisten einschließlich der Anschrift. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Antragstellerin aus den im Bundeswahlgesetz gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung ableiten könnte. Aber selbst die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Var. 2 DSGVO erfolgt. Die sich aus Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 4 DSVGO ergebenden Erfordernisse einer verhältnismäßigen Rechtsgrundlage sind entgegen der Ansicht der Antragstellerin erfüllt. Die Regelungen zur Bekanntmachung der Anschrift in § 38 Satz 3 BWO bzw. § 43 Abs. 1 Satz 2 BWO verfolgen auf geeignete Weise den legitimen Zweck, dass die Wahlberechtigten sich rechtzeitig verlässlich mit den Wahlvorschlägen vertraut machen können (vgl. BT-Drs. 14/5555, S. 46). Wahlberechtigte erhalten hierdurch die Möglichkeit, sich an den Wahlbewerber zu wenden, um ihn zu dessen Bewerbung zu befragen (vgl. Huhlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 26 Rn. 35). Die Angabe einer Erreichbarkeitsanschrift mag dies auch ermöglichen. Der Verordnungsgeber durfte jedoch im Rahmen seines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums die Angabe nur einer Erreichbarkeitsanschrift als nicht gleich geeignet ansehen. In diesem Fall könnten Wahlberechtigte erst nach weiterer Korrespondenz und Vereinbarung eines Treffpunkts den Wahlbewerber aufsuchen. Die Bekanntmachung der Anschrift verfolgt das Ziel auch im angemessenen Verhältnis zu den Interessen des Wahlbewerbers, die der Verordnungsgeber in § 38 Satz 4 BWO bzw. § 43 Abs. 1 Satz 3 BWO berücksichtigt hat. Danach gilt: Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden. Dass diese Berücksichtigung der Belange des Wahlbewerbers im Fall der Antragstellerin unangemessen wäre, steht jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest. Bei der für einen Sperrvermerk vorausgesetzten Gefährdung nach § 51 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BMG ist auch der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen und die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht, zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie erfülle die Voraussetzungen für einen Sperrvermerk nicht, macht dies die durch den Verordnungsgeber getroffene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht unangemessen. Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten Regelung in § 40 der Landeswahlordnung Berlin, nach der nur eine Erreichbarkeitsanschrift der Bewerber für die Bezirksverordnetenversammlungen und das Abgeordnetenhaus bekannt gemacht wird. Hierdurch wird dem Schutz der Privatsphäre stärkeres Gewicht eingeräumt (vgl. Abgh-Drs. 17/2116), ohne dass hieraus folgte, dass die in der Bundeswahlordnung getroffene Abwägung gerichtlich als unangemessen zu beanstanden wäre. Dementsprechend wird auch das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die Bekanntmachungsvorschriften der Bundeswahlordnung verhältnismäßig eingeschränkt. Das Behinderungsverbot aus § 2 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes ist aus den genannten Gründen ebenfalls nicht verletzt. Unabhängig davon hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat keine schweren und unzumutbaren Nachteile substantiiert vorgetragen. Eine Verletzung der in § 51 Abs. 1 BMG genannten Rechtsgüter droht ihr nicht, da sie nach eigenen Angaben die Voraussetzungen für einen Sperrvermerk nicht erfüllt. Die Bekanntmachung der Anschrift ist für sich genommen kein schwerer und unzumutbarer Nachteil, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Sollte sie aber trotz Berechtigung bislang keine Sperrung ihrer Meldeanschrift beantragt haben, fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich zugleich, dass der Hilfsantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Antragsgegner, die Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wer-tes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wo-bei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert je Prozessrechtsverhältnis angesetzt hat.