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Beschluss

2 L 174/21

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0622.2L174.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt Der Antragsteller wendet sich gegen die Veröffentlichung des Abschlussberichts des 3. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der 19. Wahlperiode („wirecard“), soweit darin seine Person betreffende Passagen enthalten sind und soweit er namentlich genannt wird. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Der geltend gemachte Anspruch auf Nichtveröffentlichung ist nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Der Antragsteller sieht seine Grundrechte durch den Deutschen Bundestag als einen Träger öffentlicher Gewalt verletzt. Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, da nur die Antragsgegnerin ein unmittelbar am Verfassungsleben mit Verfassungsrechten beteiligtes Organ ist und der Grundrechtsschutz des Bürgers im Verhältnis zum Staat im Streit steht. Hier greift auch keine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz an ein anderes Gericht. Die in § 36 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vorgesehene Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gilt nur für Streitigkeiten nach dem PUAG. Um eine solche handelt es sich hier nicht. Der Antragsteller sucht keinen Rechtsschutz nach dem PUAG gegen den Untersuchungsausschuss, um die gerügten Rechtsverletzungen, einschließlich seines Anhörungsrechts nach § 32 Abs. 1 PUAG, zu unterbinden. Vielmehr begehrt er auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, die Veröffentlichung des Abschlussberichts zu verhindern und begründet dies unter anderem mit Rechtsverletzungen des Untersuchungsausschusses. Das Antragsbegehren ist jedoch gemäß Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG nicht justiziabel. Nach dieser Bestimmung sind die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen. Hierin hat der Rechtsgedanke der Parlamentsautonomie einen besonderen Ausdruck gefunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98 –, juris Rn. 49). Der Deutsche Bundestag bzw. seine Untersuchungsausschüsse sollen unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten Sachverhalte prüfen und bewerten können (vgl. Glauben, in: Bonner Kommentar, GG, März 2013, Art. 44 Rn. 158 m.w.N.). Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG entzieht sowohl den Inhalt des Abschlussberichts als auch dessen Veröffentlichung der richterlichen Erörterung (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2018 – 20 L 6077/17 –, juris Rn. 40-43 m.w.N.; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 63; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Oktober 2020, Art. 44 Rn. 233; Glauben, DVBl. 2006, 1263 [1268]). Denn die Herstellung von Publizität durch Veröffentlichung des Abschlussberichts ist wesentlicher Teil des parlamentarischen Untersuchungsrechts und für dessen Effektivität entscheidend (vgl. Brocker, NVwZ 2014, 1357 [1358]). Gemessen hieran überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller argumentiert, er wende sich nicht gegen die Art und Weise der Befassung des Untersuchungsausschusses, gegen die gewählten Formulierungen oder gegen die parlamentsinterne Verwendung des Berichts. Denn sein Rechtschutzbegehren betrifft die Veröffentlichung des Abschlussberichts als den von der parlamentarischen Untersuchung untrennbaren Schlussakt, der von der gerichtlichen Beurteilung umfassend frei bleiben soll. Müsste der Deutsche Bundestag bei der Untersuchung davon ausgehen, dass Private gerichtlich eine Änderung oder teilweise Schwärzung des Texts oder aber eine rein parlamentsinterne Verwendung des Abschlussberichts erzwingen könnten, beeinträchtigte dies entgegen Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG das autonome, gerichtsfreie Untersuchungsrecht. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf eine einschränkende Auslegung des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG, nach der im Einzelfall die Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zwischen den zu schützenden Grundrechten und Verfassungsgütern einerseits und dem Recht des Parlaments auf autonome Untersuchung und Bewertung eines Sachverhalts durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss andererseits abzuwägen sei (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 15. September 2015 – HVerfG 5/14 –, juris Rn. 65 zu Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV). Diese Auslegung, selbst wenn sie vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1947/15 –, juris Rn. 36 ff.), überzeugt das Gericht nicht. Ihr stehen der Wortlaut des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG und der Zweck der Parlamentsautonomie entgegen. Die praktische Konkordanz wird erst nach gerichtlicher Prüfung, die verfassungsrechtlich ausgeschlossen sein soll, erreicht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2018 – 20 L 6077/17 –, juris Rn. 44 ff.; Unger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 44 Rn. 135). Hiergegen lässt sich nicht anführen, die Abschlussberichte seien dann justizfreie Hoheitsakte. Der Deutsche Bundestag bleibt an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Er muss qualifiziert Betroffenen durch die Anhörung gemäß § 32 PUAG Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleisten. Bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nach dieser Vorschrift kann der Betroffene gemäß § 36 Abs. 1 PUAG Rechtsschutz vor dem Bundesgerichtshof suchen. Unabhängig hiervon würden sich – selbst wenn man dem Hamburgischen Verfassungsgericht folgte – auch bei einer einschränkenden Auslegung des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG die zu schützenden Grundrechte des Antragstellers hier nicht gegen die Parlamentsautonomie durchsetzen. Die von dem Antragsteller gerügten Passagen des Abschlussberichts enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren führt. Dass der Antragsteller zivilrechtlich mit Erfolg insoweit gegen die Berichterstattung durch ein Presseorgan vorgegangen ist, ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung. Anders als in der presserechtlichen Berichterstattung wird in dem Abschlussbericht nicht der Verdacht geäußert, der Antragssteller habe sich durch konkret geschilderte Verhaltensweisen strafbar gemacht. Die Angaben zu der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers sind ebenfalls unbestritten und wahr. Im Übrigen enthalten die Passagen politische Bewertungen, etwa die Bezeichnung des Antragstellers als eine „zentrale Figur in der Aufarbeitung dieses Bilanzskandals“. Das rechtfertigt aus Sicht des Untersuchungsausschusses seine namentliche Nennung. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen, da an der Aufklärung des Untersuchungsgegenstands und des Umfangs des Finanzskandals sowie dessen Auswirkungen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, das sich auch auf die Rolle der Wirtschaftsprüfer bezieht. Der Name des Antragstellers und seine Funktion bei der Prüfung von Jahresabschlüssen der wirecard sind im Übrigen bekannt und ergeben sich nach den Angaben des Antragsgegners z. B. auch aus dem Testat für das Geschäftsjahr 2015. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.