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Urteil

2 K 262.19

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0429.2K262.19.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung der StraBuDV als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ vorliegen.(Rn.26) 2. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Kenntnisnahme der StraBuDV die Beeinträchtigung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslands möglich ist.(Rn.27) 3. Die Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs 1 und 2 IFG stehen dem Einsichtsanspruch nicht entgegen.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die am 5. August 2019 gültige Fassung der Dienstvorschrift für Strafsachen- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) - StraBuDV zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung der StraBuDV als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ vorliegen.(Rn.26) 2. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Kenntnisnahme der StraBuDV die Beeinträchtigung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslands möglich ist.(Rn.27) 3. Die Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs 1 und 2 IFG stehen dem Einsichtsanspruch nicht entgegen.(Rn.34) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die am 5. August 2019 gültige Fassung der Dienstvorschrift für Strafsachen- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) - StraBuDV zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag Zugang zu der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung der StraBuDV begehrt, ist die Klage unzulässig. Soweit er mit dem Hilfsantrag Zugang zu der am 5. August 2019 gültigen Fassung der StraBuDV begehrt, ist die zulässige Klage begründet. Hinsichtlich des Hauptantrags fehlt es an einem vorprozessual gestellten Antrag. Eine unverzichtbare und grundsätzlich nicht nachholbare Voraussetzung für die Verpflichtungsklage ist die vorherige Antragstellung bei dem Anspruchsgegner (Urteil der Kammer vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 21 m.w.N.). Einen solchen vorprozessualen Antrag hat der Kläger hinsichtlich der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen Fassung der StraBuDV nicht gestellt. Sein Informationszugangsantrag vom 5. August 2019 bezog sich vielmehr auf die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Fassung. Zukünftige Fassungen der StraBuDV konnten nicht Gegenstand seines Antrags sein. Denn nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - ist der Zugang nur zu Informationen zu gewähren, die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Behörde vorhanden sind (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 22.15 – NVwZ 2018, 179 Rn. 18). Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 19. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu der StraBuDV in der am 5. August 2019 gültigen Fassung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dem Zugangsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen. Der von der Beklagten zuvörderst geltend gemachte Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Var. 2 IFG greift nicht durch. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung - VSA - geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Auf dieser Grundlage ist der Zugangsanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung noch vorliegen. Dies hat – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die um Informationszugang ersuchte Behörde darzulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 33). Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung der StraBuDV als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NfD“ vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA und § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - sind Verschlusssachen als „VS-NfD“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17.15 – juris Rn. 21). Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Kenntnisnahme der StraBuDV die Beeinträchtigung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslands möglich ist. Das betrifft zunächst die Zumessungsregeln für die Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen das Außenwirtschafts- (Anlage 7 zur StraBuDV) und Barmittelrecht (Anlage 8). Der Vortrag der Beklagten, die Kenntnis der in diesen Anlagen enthaltenen Zumessungsregeln und Orientierungswerte könne den generalpräventiven Abschreckungszweck der Bußgeldvorschrift unterlaufen und zu einer bagatellisierenden Erosion der Bußgeldfestsetzung unter den Mindestbereich führen, ist nicht plausibel. Denn eine Sanktionsnorm entfaltet ihre abschreckende Wirkung gerade dadurch, dass der Rechtsunterworfene Kenntnis von den Rechtsfolgen hat, die er für den Fall zu erwarten hat, dass er sich über ein Ge- oder Verbot hinwegsetzt (vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, Vorbem. zu §§ 38 ff. Rn. 3). Die Annahme der Beklagten träfe nur dann zu, wenn die Orientierungswerte der StraBuDV deshalb keine abschreckende Wirkung entfalteten, weil sie zu niedrig angesetzt wurden. Das trägt die Beklagte aber nicht vor. Auch die befürchtete Erosion der Bußgeldfestsetzung ist nicht schlüssig, da die zuständigen Finanzbehörden an die Vorgaben der StraBuDV gebunden sind. Ein Abweichen „nach unten“ ist ihnen grundsätzlich nicht möglich. Für die Gerichte, die über die Rechtmäßigkeit etwaiger verhängter Bußgelder befinden, sind die Vorgaben der StraBuDV ohnehin nicht verbindlich. Auch soweit die Beklagte in dem Erörterungstermin sowie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in den außenwirtschaftsrechtlichen „Grauzonen“ agierende internationale Unternehmen könnten die ihnen nach den Orientierungswerten der StraBuDV drohenden Sanktionen in ihre Praxis „einpreisen“, ist die Möglichkeit eines Nachteils für Interessen der Bundesrepublik oder eine Bundeslands nicht plausibel dargelegt. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass es gerade in einer komplexen Sach- und Rechtsmaterie wie dem Steuerrecht eine Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen gibt, die eine auf der Grundlage der fachbehördlichen Erfahrung vorzunehmende Schematisierung erfordert, deren Kenntnis dem Steuerpflichtigen unerwünschte Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten eröffnen kann (vgl. zu Indikatoren für die Aufnahme steuerrechtlicher Prüfungs- oder Steueraufsichtsmaßnahmen Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2016 – VG 2 K 507.15 – juris Rn. 23). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass die in Anlagen 7 und 8 enthaltenen Zumessungsregeln derartige Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten eröffnen. Denn es ist nicht dargetan, dass die Zumessungsregeln über die Maßstäbe hinausgehen, welche sich aus den einschlägigen Gesetzen (§ 46 des Strafgesetzbuchs, § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 17–19 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur ergeben. Nach dem Vortrag der Beklagten basieren die Zumessungsregeln vielmehr auf einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung. Es handle sich im Wesentlichen um eine Arbeitserleichterung für die Verwaltung. Dabei sei eine bundesweite Annäherung und Ahndung von vergleichbaren Sachverhalten angestrebt. Gleichwohl bestünden Ermessensspielräume für die jeweilige Behörde, um die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die Rechtsprechung der örtlich zuständigen Gerichtsbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Anlagen 7 und 8 der StraBuDV fassen mithin lediglich diejenigen Zumessungsregeln zusammen, die dem Rechtsunterworfenen ohnehin bekannt sind oder von ihm jedenfalls (mit mehr oder weniger großem Aufwand) in Erfahrung gebracht werden können. Das gilt auch für die in der StraBuDV enthaltenen Fallbeispiele, die zu einer Minderung des Standardbußgeldrahmens führen. Auch insoweit hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Beispiele über die gesetzlichen Zumessungsregeln und die hierzu ergangene Rechtsprechung und veröffentlichte Literatur hinausgehen. Eine Selbstbindung der Verwaltung durch die StraBuDV, auf die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie sich durch die Vorschriften der StraBuDV Bindungen unterwirft, die über die allgemein bekannte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hinausgehen. Der von der Beklagten weiter vorgetragene Umstand, dass der Rechtsunterworfene durch Einsichtnahme in die – nach Ansicht der Beklagten übersichtlicher gestaltete – StraBuDV gegebenenfalls erleichtert Kenntnis von den maßgeblichen Zumessungsregeln erhalten kann, ist für sich genommen kein von § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA erfasster Nachteil. Soweit die StraBuDV Ausführungen zu den Ermittlungsmaßnahmen sowie zu den Quellen der Informationsgewinnung und -weitergabe enthält, ist die Möglichkeit eines Nachteils für die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nicht plausibel dargelegt. Die Beklagte hat schon nicht aufgezeigt, welche Passagen der StraBuDV konkret betroffen sind. Darüber hinaus beschränkt sich der Inhalt der StraBuDV nach dem Vortrag der Beklagten auch insoweit auf die Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen unter Einbeziehung der Gesetzesbegründungen, Kommentierungen und Rechtsprechung. Einsatztaktische Maßnahmen oder Hinweise zur notwendigen Logistik und Einsatztechnik werden nicht genannt. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, worin der Nachteil für die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder liegen soll, wenn der Rechtsunterworfene Kenntnis von der Rechtsauffassung der zuständigen Behörden zu den anwendbaren straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften hat (vgl. Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2016 – VG 2 K 507.15 – juris Rn. 21). Hinsichtlich der in Anlage 6 enthaltenen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige gilt oben Gesagtes entsprechend. Die Voraussetzungen für die – vom Gesetzgeber gewollte – Sanktionsbefreiung ergeben sich aus dem von Rechtsprechung und Literatur ausgeformten Gesetz (§ 22 Abs. 4 AWG, § 371 der Abgabenordnung). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die StraBuDV darüberhinausgehende Ausführungen enthält, die dem Rechtsunterworfenen zusätzliche Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten eröffnen. Hinsichtlich der Angaben zu den Voraussetzungen einer zutreffenden Ausfuhranmeldung ist der Vortrag schon nicht schlüssig. Denn die Anmeldung ist gerade Grundlage für ein rechtstreues Verhalten. Die Kenntnis von ihren Voraussetzungen fördert mithin den Geltungsanspruch des Außenwirtschafts- und Barmittelrechts. Die Befürchtung der Beklagten, durch Kenntnisnahme der in Ziffer 219 der StraBuDV in Bezug genommenen Geschäftsweg- und Delegierungsregelungen zur internationalen Rechts- und Amtshilfe könnten Betroffene Vorkehrungen treffen, um die Amts- und Rechtshilfe gegenüber anderen Staaten zu verhindern oder zu erschweren, ist nicht näher plausibilisiert. Auch hinsichtlich der von der Zollverwaltung eingesetzten Datenbanken ist nicht erkennbar, weshalb die Kenntnis der genutzten Datenbanken zu Nachteilen führen kann. Nach dem Vortrag der Beklagten enthält die StraBuDV keine über den Namen der Datenbanken hinausgehenden tatsächlichen Erkenntnisse zu der genutzten IT-Infrastruktur oder Ähnlichem. Der Verweis der Beklagten auf Nr. 3.4 der Anlage III zur VSA führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach kommen Zusammenstellungen, deren einzelne Teile nicht eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit als VS-NfD einzustufen sind, für eine Einstufung als VS-NfD in Betracht. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kenntnis des Gesamtzusammenhangs der in der StraBuDV enthaltenen Ausführungen für Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Der Umstand, dass die – nach Ansicht der Beklagten übersichtlicher gestaltete – StraBuDV dem Betroffenen gegebenenfalls eine erleichterte Rechtsfindung ermöglicht, stellt keinen Nachteil im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA dar. Der Informationszugang ist nicht gemäß § 3 Nr. 1 lit. a IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Die Beklagte hat weder ein außenpolitisches Ziel noch eine außenpolitische Strategie benannt, für deren Verwirklichung die Kenntnis des Inhalts der StraBuDV abträglich sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 – NVwZ 2010, 321 Rn. 14 ff.). In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten vielmehr bestätigt, dass die Bundesrepublik die unionsrechtlichen Vorgaben beachtet. Damit ist eine Belastung der Beziehungen zur Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht fernliegend. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. f IFG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr haben kann. Die Beklagte hat keine solchen Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr benannt, auf die das Bekanntwerden der StraBuDV nachteilige Auswirkungen haben kann. Darüber hinaus hat sie weder die aus ihrer Sicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benannt noch dargelegt, auf der Grundlage welcher konkreten Tatsachen sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ausgeht. Die Kenntnis der abstrakten Voraussetzungen einer zutreffenden Ausfuhranmeldung und sanktionsbefreienden Selbstanzeige begründet die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung aus den oben genannten Gründen nicht. Die Voraussetzungen von § 3 Nr. 1 lit. g IFG sind nicht erfüllt. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Die Beklagte hat kein konkretes laufendes Gerichtsverfahren bezeichnet, das durch das Bekanntwerden der StraBuDV beeinträchtigt werden könnte. Nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen sind ebenfalls nicht benannt. Zudem fehlt es an einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung der Beklagten, dass durch ein Bekanntwerden der StraBuDV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf Ermittlungen zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 17). Der Hinweis der Beklagten auf die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht ist zu allgemein gehalten und genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Nachteils nicht. § 3 Nr. 2 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die öffentliche Sicherheit erfasst neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Individualrechtsgütern der Bürger auch die Funktionsfähigkeit der grundlegenden Einrichtungen des Staates (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 7 C 22.18 – NVwZ 2019, 1840 Rn. 29), zu denen auch die Zollverwaltung gehört. Aus den oben dargelegten Gründen hat die Beklagte aber nicht dargelegt, dass eine Gefahr für deren Funktionsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Ausführungen zu dem Einsatz Verdeckter Ermittler, der Überwachung der Internetkommunikation und der Verkehrsdatenauskunft über die aus dem Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur bekannten Maßstäbe hinausgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger über seinen vorprozessualen Antrag hinausgehend Zugang zu der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gültigen Fassung der StraBuDV begehrt, ist er nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt Zugang zu der Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - für Strafsachen- und Bußgeldverfahren - StraBuDV. Die StraBuDV gilt in allen steuerrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren, regelt die verfahrensrechtlichen Fragen und den Geschäftsablauf bei der Bearbeitung solcher Verfahren und richtet sich insbesondere an die Bediensteten der Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter, der Zollfahndungsämter und der Finanzbehörden. In der Fassung aus dem Jahr 2011 war die StraBuDV frei zugänglich. Die aktuelle Fassung ist als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ - VS-NfD - eingestuft. Am 5. August 2019 beantragte der Kläger, der Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht ist, bei dem BMF Einsicht in die aktuelle Fassung der StraBuDV. Mit Bescheid vom 19. August 2019 lehnte das BMF den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMF mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2019 mit der Begründung zurück, der Zugangsgewährung stehe die Einstufung der StraBuDV als Verschlusssache entgegen. Zudem könne das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr sowie die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder laufender oder künftiger strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen haben. Außerdem könne ihr Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden. Der Kläger begründet seine Klage damit, die StraBuDV enthalte keine Informationen, die über die gesetzlichen Vorschriften, die frei zugänglichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -, die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) - sowie die einschlägige Rechtsprechung und Literatur hinausgingen. Der strukturierte und themenbezogene Aufbau der StraBuDV begründe kein Geheimhaltungsbedürfnis. Die Kenntnis der StraBuDV mache das Verhalten der Behörden berechenbarer und trage zur reibungslosen Abwicklung von steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten bei. Das gelte auch für die in der StraBuDV enthaltenen Zumessungsregeln für Geldbußen. Wie der Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und andere öffentlich bekannte Zumessungsregeln belegten, sei die Veröffentlichung solcher Zumessungsregeln üblich. Zudem sei gegen Bußgeldbescheide der Rechtsweg eröffnet, sodass letztlich der Richter über die Rechtmäßigkeit der Sanktion zu befinden habe. Erwähnenswerte Fälle würden in der Fachpresse und der Rechtsprechung besprochen. Es sei nicht zu befürchten, dass die Veröffentlichung der Zumessungsregeln die unionsrechtlich gebotene Wirksamkeit der Sanktionierung beeinträchtige. Die in der StraBuDV aufgeführten Vorschriften zu Ermittlungsmethoden ergäben sich zwingend aus der Strafprozessordnung - StPO - und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur und seien nicht schutzbedürftig. Die StraBuDV enthalte lediglich Angaben zur rechtlichen Zulässigkeit (dem „Ob“) von Ermittlungsmaßnahmen, nicht jedoch konkrete Angaben zu der Art und Weise (dem „Wie“) ihrer Durchführung. Die Regelungen zum Geschäftsweg bei internationaler Rechts- und Amtshilfe entsprächen denen der RiStBV und der AStBV (St). Ein Bekanntwerden der Hinweise zur Bewertung bußgeldbefreiender Selbstanzeigen habe keine nachteiligen Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr. Denn letztlich habe der Richter darüber zu befinden, ob die Selbstanzeige wirksam sei. Zudem ergäben sich die Maßstäbe für die Bewertung der Selbstanzeige aus dem Gesetz und der hierzu veröffentlichten Literatur. Eine Beeinträchtigung laufender Gerichts- oder Ermittlungsverfahren sei nicht zu erwarten. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung bestehe nicht, weil der Inhalt der StraBuDV nicht über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm Einsicht in die aktuelle Fassung der Dienstvorschrift für Strafsachen- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) - StraBuDV zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm Einsicht in die am 5. August 2019 gültige Fassung der Dienstvorschrift für Strafsachen- und Bußgeldverfahren (Aufgabenwahrnehmung und Organisation) - StraBuDV zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Einstufung der StraBuDV als Verschlusssache sei materiell rechtmäßig. Insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität sowie der Wirtschaftskriminalität seien Tendenzen erkennbar, dass sämtliches verfügbares Verwaltungswissen bewusst bei der Begehung von Straftaten ins Kalkül gezogen werde. Ungeachtet des Umstands, dass einzelne Bestandteile der StraBuDV öffentlich bekannt seien, könne eine strukturierte und themenbezogene Zusammenstellung gesetzlicher Befugnisse angereichert durch Rechtsprechung, Auslegungsansichten, Gesetzesbegründungen, Kommentierungen oder Erfahrungswerten schützenswert sein. Die StraBuDV enthalte konkrete Vorgaben für die Zumessung von Geldbußen in den besonders sensiblen Bereichen des Außenwirtschafts- und Barmittelverkehrs, deren Bekanntwerden den mit den Bußgeldvorschriften bezweckten generalpräventiven Abschreckungszweck unterlaufen würde. Ein Vergleich mit den Zumessungsregeln für Verkehrsordnungswidrigkeiten sei wegen der Komplexität des Außenwirtschafts- und Barmittelrechts nicht möglich. Angesichts dieser Komplexität sei ein starrer Bußgeldkatalog nicht möglich. Vielmehr enthalte die StraBuDV Orientierungswerte mit einer Regelbandbreite, zu denen je nach individueller Fallgestaltung bestimmte Minderungs- oder Erhöhungssätze zu berücksichtigen seien. Die Zumessungshilfen basierten auf einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung. Gleichwohl bestünden Ermessensspielräume für die jeweilige Behörde, um die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die Rechtsprechung der örtlich zuständigen Gerichte angemessen zu berücksichtigen. Die allgemeine Kenntnis der Zumessungsregeln könne in der Praxis langfristig zu einer bagatellisierenden Erosion der Bußgeldfestsetzung unter den Mindestbereich führen. Die Kenntnis der dargestellten Fallbeispiele, die zu einer Minderung des Standardbußgeldrahmens führten, könne Auswirkungen auf die Einlassungen von Betroffenen haben, um die Sachverhalte in eine für sie unangemessen positive Richtung zu lenken. Internationale Firmen, die auch in „Grauzonen“ tätig seien, könnten die ihnen drohenden Sanktionen in ihre Praxis „einpreisen“, um beispielsweise das langwierige Genehmigungsverfahren für „Dual-Use“-Güter zu umgehen. Die StraBuDV enthalte vielsagende Hinweise zu Quellen der Informationsgewinnung und -weitergabe, deren allgemeines Bekanntwerden die Durchführung von Straf- und Bußgeldverfahren gefährden würde. Betroffene Akteure könnten konkrete Rückschlüsse auf einzelne Vorgehensweisen bei der Durchführung steuerstraf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen der Zollverwaltung ziehen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben sei die StraBuDV klarer strukturiert und die allgemein gehaltenen Rechtsnormen würden durch Auslegung, Gesetzesbegründungen, Kommentierungen oder Erfahrungswerte, vor allem unter Einbeziehung der Rechtsprechung, konkretisiert. Hinsichtlich des Einsatzes Verdeckter Ermittler, der Telekommunikationsüberwachung und der Verkehrsdatenauskunft enthalte die StraBuDV keine Angaben, die nicht in der StPO geregelt seien. Insbesondere würden weder einsatztaktische Maßnahmen beschrieben noch Hinweise zur Legendierung oder der notwendigen Logistik und Einsatztechnik gegeben. Die gegenwärtig von der Zollverwaltung eingesetzten Datenbanken seien nicht öffentlich bekannt. Die Geschäftsweg- und Delegierungsregelungen zur internationalen Rechts- und Amtshilfe enthielten verwaltungsinterne Regelungen, die unter anderem praktische Verwaltungsabläufe darstellten, aufgrund derer ein Dritter erkennen könne, ob, wie und in welchem Umfang die Behörden der deutschen Zollverwaltung die internationale Amts- und Rechtshilfe durchführten. Betroffene könnten dieses Verwaltungshandeln für Vorkehrungen nutzen, um die Amts- und Rechtshilfe gegenüber anderen Staaten zu verhindern oder zu erschweren. Ziffer 219 der StraBuDV enthalte eine Verlinkung auf den als Anlage beigefügten Leitfaden internationale Rechts- und Amtshilfe sowie die getroffenen Geschäftswegeregelungen, insbesondere den Erlass des BMF vom 16. August 2017 (III B 2 - Z 4601/16/10019), die Verfügungen des ZKA vom 23. August 2017 und vom 30. Oktober 2017 (Z 4601 - 2017.800016 - DVIII. A. 22) und den Leitfaden „Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe im Zollangelegenheiten einschließlich „Kleinfallregelung“ für den Bereich der Rechtshilfeverfahren bei AM- Mitteilungen ohne Zollinformationssystem (ZIS) und Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE)“. Es bestehe die Gefahr einer empfindlichen Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen Deutschlands, weil das Unionszollrecht von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die unionszollrechtlichen Ge- und Verbote fordere. Auch nachteilige Auswirkungen auf Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr seien zu erwarten, weil die Zumessungsregeln im Bußgeldverfahren auch Zuwiderhandlungen gegen außenwirtschaftsrechtliche Sanktionsvorschriften beträfen und der mit ihnen bezweckte Abschreckungseffekt mit ihrem Bekanntwerden ausgehöhlt werden könne. Ein Bekanntwerden der Anwendungspraxis in Bezug auf die Pflicht zur Abgabe vollständiger und inhaltlich zutreffender Ausfuhranmeldungen sowie bußgeldbefreiender Selbstanzeigen könne die Schutzmaßnahmen gefährden. Eine Beeinträchtigung laufender Gerichts- oder Ermittlungsverfahren könne im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung sei beeinträchtigt, weil die StraBuDV sehr konkret Ermittlungsmaßnahmen beim Einsatz Verdeckter Ermittler, der Überwachung der Internetkommunikation und der Verkehrsdatenauskunft enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.