Beschluss
2 K 14/20
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1014.2K14.20.00
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Leitsätze
Macht ein Steuerschuldner Ansprüche auf Zugang zu steuerlichen Daten auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze geltend, gilt für die Bestimmung des Rechtswegs Folgendes:
1. Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - BVerwG 7 B 7.18 - juris Rn. 5 f. m.w.N.).
2 Eine ausdrückliche Zuweisung zu den Finanzgerichten auch für Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen sieht § 32i AO nicht vor. Jedoch führt § 32e AO in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Gleichlauf der Ansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung und den Informationsfreiheitsgesetzen herbei. Diese materiell-rechtliche Angleichung der Ansprüche legt es insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie nahe, auch von einer "prozessualen Harmonisierung" der Ansprüche auszugehen (OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 16 E 814.19 - juris Rn. 5 f. m.w.N.).
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das ... verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Steuerschuldner Ansprüche auf Zugang zu steuerlichen Daten auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze geltend, gilt für die Bestimmung des Rechtswegs Folgendes: 1. Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - BVerwG 7 B 7.18 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). 2 Eine ausdrückliche Zuweisung zu den Finanzgerichten auch für Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen sieht § 32i AO nicht vor. Jedoch führt § 32e AO in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Gleichlauf der Ansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung und den Informationsfreiheitsgesetzen herbei. Diese materiell-rechtliche Angleichung der Ansprüche legt es insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie nahe, auch von einer "prozessualen Harmonisierung" der Ansprüche auszugehen (OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 16 E 814.19 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das ... verwiesen. Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eröffnet. Der Kläger begehrt von der Beklagten vorrangig gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Akteneinsicht in den beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) geführten Vorgang A…, insbesondere betreffend Schriftstücke des BMF (Schreiben, Aktennotizen, Vermerke und Sonstiges) sowie die Kommunikation zwischen dem BMF und den Finanzbehörden sowie dem Bundesfinanzhof. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch liegt in seinem Steuerrechtsverhältnis begründet, so dass die Sonderzuständigkeit von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten an die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO verdrängt. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 33 Abs. 2 FGO - soweit hier von Bedeutung – „alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten". Damit wird keine umfassende behördenbezogene Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit für die gesamte öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Finanzbehörden begründet. Vielmehr muss die Angelegenheit gerade mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften verknüpft und dadurch geprägt sein. Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 – BVerwG 7 B 7.18 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Über den Auskunftsanspruch ist zwar nicht nach steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Das Begehren des Klägers wurzelt aber in seinem Steuerrechtsverhältnis. Der Bezug des Informationsbegehrens des Klägers zum Abgabenrecht folgt – auch wenn es auf den Zugangsanspruch nach dem IFG gestützt wird – daraus, dass es sich bei den von dem Kläger begehrten Informationen nach Einschätzung der Beklagten um steuerliche Daten handelt, die einen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren des Klägers und dem darauf beruhenden finanzgerichtlichen Verfahren aufweisen. Diese Daten resultieren nach Mitteilung der Beklagten daraus, dass das BMF durch einen Beitritt nach §§ 57 Nr. 4, 122 Abs. 2 Satz 4 FGO Beteiligter des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof – V… – geworden ist und hierzu eine Beitrittsstellungnahme erstellt hat, in der es insbesondere zu der Vereinbarkeit der Katalogzwecke der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 24 Abgabenordnung [AO]) und der politischen Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) mit allgemeinpolitischer Betätigung Stellung bezogen hat. Die Zuweisung zu den Finanzgerichten folgt zusätzlich aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 AO. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO bestimmt, dass der Finanzrechtsweg in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eröffnet ist, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz bestimmt wird. Gemäß § 32i Abs. 2 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. Kläger und Beklagte sind nach § 32i Abs. 7 Nr. 1 AO bzw. § 32i Abs. 7 Nr. 4 AO Beteiligte eines Verfahrens nach § 32i Abs. 2 AO. Unerheblich ist dabei, dass das BMF dem anhängigen Verfahren V… vor dem Bundesfinanzhof noch nicht beigetreten ist, sondern sich den Beitritt weiterhin vorbehält. Auch für einen etwaig auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gestützten Auskunftsanspruch ergibt sich keine andere Beurteilung. Eine ausdrückliche Zuweisung zu den Finanzgerichten auch für Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen sieht § 32i AO nicht vor. Jedoch führt § 32e AO in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Gleichlauf der Ansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung und den Informationsfreiheitsgesetzen herbei. Gemäß § 32e AO gelten, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat, die Art. 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 i.V.m. den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. Diese materiell-rechtliche Angleichung der Ansprüche legt es insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie nahe, auch von einer „prozessualen Harmonisierung“ der Ansprüche auszugehen (OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 16 E 814.19 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 – II B 65.19. Dieser betrifft – anders als hier – einen auf ein Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters. Für solche Ansprüche Dritter bleibt – auch nach Änderung der Abgabenordnung zum 25. Mai 2018 – der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2019 – BVerwG 10 B 20.19 – juris Rn. 5 ff.). Der Rechtsstreit war somit nach Anhörung der Parteien gemäß § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das im Finanzrechtsweg sachlich und gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 FGO örtlich zuständige Hessische Finanzgericht Kassel zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.