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Urteil

2 K 312.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0626.2K312.16.00
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Leitsätze
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin besteht wegen § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln (juris: InfFrG BE) kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über die genaue räumlichen Ausdehnung eines von der Polizei Berlin festgelegten "kriminalitätsbelasteten Ortes".(Rn.19)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin besteht wegen § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln (juris: InfFrG BE) kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über die genaue räumlichen Ausdehnung eines von der Polizei Berlin festgelegten "kriminalitätsbelasteten Ortes".(Rn.19) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch ihn einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 – Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 ist insoweit rechtmäßig, als er den vom Kläger begehrten Informationszugang ablehnt. Der Kläger hat zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen zur räumlichen Ausdehnung des kriminalitätsbelasteten Ortes Rigaer Straße (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin (IFG Bln). Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder Mensch“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Beim Polizeipräsidenten handelt es sich um eine in § 2 IFG Bln genannte öffentliche Stelle. Der Kläger erstrebt auch Zugang zu von dieser Stelle geführten Akten. Dem Anspruch steht jedoch der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln verlangt zunächst eine „besondere Art der Verwaltungstätigkeit“, setzt mithin eine Tätigkeit voraus, die sich von der Masse der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten abhebt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die ihrer „besonderen Art“ nach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim gehalten werden muss, weil anderenfalls – ähnlich wie bei den in § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Fall IFG Bln genannten bevorstehenden behördlichen Maßnahmen – ihr Erfolg in Frage gestellt wird (Urteil der Kammer vom 7. Oktober 2010 – 2 K 71.10 – juris Rdn. 19). Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Aufgabe der Polizei, Gefahren effektiv abzuwehren und vorbeugend Straftaten zu unterbinden. Im Bereich der präventiven und repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere „sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizeien des Bundes, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) vor Bekanntwerden zu schützen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 10 zu § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG –, vgl. auch Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Stand 2017, § 3 IFG Bund Rdn. 117). Solche sensiblen verwaltungsinternen Abläufe und Strukturen stellen auch die hier begehrten Ausführungen zu den exakten geographischen Grenzen in der Einsatzkonzeption zum kriminalitätsbelasteten Ort Rigaer Straße dar. Denn diese Einsatzkonzeption legt zusammen mit den taktischen Zielen die möglichen gefahrenabwehrenden Maßnahmen in einem klar definierten räumlichen Bereich dar. Das (vorzeitige) Bekanntwerden des Akteninhalts ist ferner mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die Polizei unvereinbar. In diesem Falle bestünde nämlich die konkrete Gefahr, dass die Polizei die ihr zur Verfügung stehenden besonderen Maßnahmen an kriminalitätsbelasteten Orten – verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung sowie verdachtsunabhängige Durchsuchung von Personen und Sachen – nicht mehr effektiv einsetzen könnte und diese ihr zusätzlich zur Verfügung stehende Möglichkeit der effektiven Gefahrenabwehr entwertet würde (vgl. dazu auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rdn. 157 zu § 3 Nr. 2 IFG). Bei Bekanntwerden der genauen Grenzen des kriminalitätsbelasteten Ortes könnten sich potentielle Straftäter schon durch geringfügiges, gezieltes räumliches Ausweichen diesen präventiven und nach dem plausiblen Vortrag des Beklagten effektiven polizeilichen Maßnahmen entziehen und unter Inkaufnahme eines geringeren Risikos von anderer, nicht weit entfernter, aber knapp außerhalb der räumlichen Grenzen des kriminalitätsbelasteten Ortes liegender Stelle Straftaten von erheblicher Bedeutung (gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit etwa) begehen. Durch ein derartiges ausweichendes Verhalten potentieller Straftäter entfiele die – erfolgversprechende – Möglichkeit von verdachtsunabhängigen Kontrollen; damit würde ein zentraler Bestandteil des Maßnahmenkatalogs der Einsatzkonzeption Rigaer Straße entwertet. Konsequenz des begehrten Informationszugangs wäre also, dass die ordnungsgemäße besondere Verwaltungstätigkeit – die effektive Gefahrenbekämpfung durch die Polizei im Bereich Rigaer Straße – beeinträchtigt und damit zugleich konkret gefährdet würde. Denn gerade das vorbereitete, planmäßige Agieren der Täter im dortigen Bereich macht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten das proaktive, präventive und nicht nur reaktive Vorgehen der Polizei – nicht zuletzt auch zum Schutz der Dienstkräfte – notwendig. Soweit der Beklagte es versäumt hat, seine ablehnende Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 IFG Bln auf drei Monate zu befristen, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn der Kläger hat aus den oben dargelegten Gründen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Grad des Unterliegens des Klägers und des Beklagten und – soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff betrifft – billigem Ermessen. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzugeben, weil er den Kläger ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Informationen zur räumlichen Ausdehnung des vom Beklagten als „kriminalitätsbelasteter Ort“ eingestuften Gebietes rund um die Rigaer Straße. Am 15. Februar 2016 erbat der Kläger vom Beklagten Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Bestätigung der Einstufung des Gebiets rund um die Rigaer Straße als „kriminalitätsbelasteter Ort“ durch die Berliner Polizei, 2. Details zur geographischen Ausdehnung des kriminalitätsbelasteten Ortes, 3. Begründung und Rechtsgrundlage für diese Einstufung, 4. Ziele der Maßnahme, erhoffte Situation nach Beendigung, 5. Auflistung der dadurch ermöglichten Sonderbefugnisse für das Polizeipersonal, 6. Beteiligung der Polizeien anderer Bundesländer/Bezirke, 7. Geplantes Ende der Einstufung, 8. Abschätzung der Gesamtkosten der Maßnahme. Mit Bescheid vom 14. März 2016 teilte der Beklagte mit, dass zu den Fragen 1 - 5 Informationen in der „Einsatzkonzeption der Polizeidirektion 5 zur Bekämpfung politisch motivierte Kriminalität – links im Bereich Rigaer Straße“ enthalten seien. Darüber hinaus verfüge die Polizei Berlin über keine weiteren Unterlagen. Eine Einsicht in die „Einsatzkonzeption Rigaer Straße“ wurde abgelehnt, weil durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt werde. In der Einsatzkonzeption würden in einem Lagebericht polizeiliche Einschätzungen zum betroffenen Bereich, die einzusetzenden Kräfte sowie polizeiliche Ziele und Maßnahmen beschrieben. Es würden polizeiliche Wertungen vorgenommen und taktisches Vorgehen inklusive der genauen Auflistung der verplanten Kräfte sowie Kommunikationspläne, Führungsverantwortung und Meldewege formuliert. Würden diese Informationen vorzeitig bekannt gemacht, könnten im betroffenen Bereich gegenwärtige und bevorstehende polizeiliche Maßnahmen ins Leere laufen, weil sich potentielle Störer bei Kenntnis der Maßnahmen darauf einstellen könnten. Der Erfolg dieser Maßnahmen wäre damit nicht mehr gegeben. Ferner sei die Einsatzkonzeption als „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Bei Kenntnis dieser Unterlagen seien Dritten Rückschlüsse auf die Arbeits- und Herangehensweise der Polizei an Gefährdungslagen möglich. Dies könne die Arbeitsfähigkeit der Polizei Berlin beeinträchtigen und letztlich zu Gefährdungen von Gesundheit, Leib und Leben führen, weil bei einer Veröffentlichung die Gefahr bestehe, dass die polizeilichen Maßnahmen im Einzelfall vorhersehbar und berechenbar würden. Die Inhalte der Einsatzkonzeption seien auch auf künftige Lagen übertragbar. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 zurück. Ergänzend führte der Beklagte aus: Eine Veröffentlichung kriminalitätsbelasteter Bereiche mit expliziten Ortsangaben erfolge gerade aus Schutzgründen der Anwohner nicht; so solle eine Stigmatisierung anhand des Wohnorts und eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls vermieden werden. Mit seiner am 10. August 2016 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren – soweit die Fragen 1-5 betroffen sind – zunächst vollumfänglich weiterverfolgt und führt ergänzend aus: Unklar sei, um welche „Maßnahme“ es sich hier handele, die vereitelt werden könnte. Identitätsfeststellungen seien weiter möglich, auch wenn allgemein bekannt sei, dass es sich um ein Gefahrengebiet handele. Sollte Ziel der Maßnahme sein, das Gefahrengebiet sicher zu machen, sei nicht erkennbar, warum eine Veröffentlichung des räumlichen Bereichs des Gefahrengebietes die Maßnahme konterkariere. Dass das Bekanntwerden der räumlichen Ausdehnung des Gefahrengebiets eine Stigmatisierung der Anwohner zur Folge haben und deren Sicherheitsgefühl beeinträchtigen könne, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem vom Beklagten jährlich veröffentlichten „Kriminalitätsatlas“ ergäben sich die Kriminalitätsschwerpunkte Berlins ohnehin in großer Detailtiefe. Auch eine Gefahr für den Bestand des Staates oder den Erfolg einer polizeilichen Maßnahme sei infolge einer Auskunftserteilung nicht zu erwarten. Vielmehr stelle es eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit dar, dass der Bürger wisse, welche Eingriffsbefugnisse der Staat ihm gegenüber habe und wie er sich verhalten müsse, um keinen hoheitlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Letztlich habe es der Beklagte nicht vermocht zu substantiieren, welche nachteiligen Folgen für seine Arbeit es denn hätte, wenn die begehrten Informationen herausgegeben würden. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte dem Kläger teilweise Informationszugang gewährt; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten Berlin vom 14. März 2016, Az. Just 4 IFG 2016 – 13, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016, Just 614-IFG-16/02682, zu verpflichten, ihm die folgenden Auskünfte zu erteilen: Details zur geographischen Ausdehnung des kriminalitätsbelasteten Ortes. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die Polizei Berlin entwickele für kriminalitätsbelastete Orte, also Orte, von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, zielgerichtete Maßnahmen unter Einbeziehung präventiver und repressiver Ansätze. Bei dieser gefahrenabwehrenden Maßnahme, die zusammen mit taktischen Zielen in einer Einsatzkonzeption zum konkreten kriminalitätsbelasteten Ort enthalten seien, handele es sich um eine besondere Art der Verwaltungstätigkeit, die sich von der Masse der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten abhebe. Diese besondere Verwaltungstätigkeit zeige sich schon anhand des dabei angewandten speziellen Verfahrens und der maßgeblichen Beteiligung des Stabes des Polizeipräsidenten. Zur Bekämpfung des Kriminalitätslagebildes würden in der speziellen Einsatzkonzeption geplante, aufeinander abgestimmte taktische Maßnahmen umgesetzt. Die Benennung der räumlichen Grenzen des kriminalitätsbelasteten Ortes Rigaer Straße wäre mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der besonderen Art der gefahrenabwehrenden Verwaltungstätigkeit unvereinbar. Die bisherigen – auch schwere und sogar schwerste, das Leben betreffende – Straftaten im Bereich Rigaer Straße (etwa gezielte Steinwürfe in Kopfrichtung und das Werfen von Pyrotechnik auf die Polizei, Brandstiftungen, Sachbeschädigungen) seien mehrheitlich durch heimtückisches bzw. arglistiges Vorgehen gekennzeichnet. Sie erfolgten zumeist aus dem Verborgenen oder im Schutz der Dunkelheit, so dass die Täter nur schwer zu lokalisieren seien. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stünden der Polizei an kriminalitätsbelasteten Orten zusätzliche polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung: Sie könne verdachtsunabhängig Identitätsfeststellungen sowie Durchsuchungen von Personen und Sachen durchführen. Diese taktisch sinnvollen Maßnahmen würden entwertet, wenn die konkreten geographischen Grenzen des kriminalitätsbelasteten Ortes bekannt wären. Denn dann könnten sich potentielle Straftäter schon durch geringfügiges, gezieltes räumliches Ausweichen diesen Maßnahmen entziehen. Die damit entwertete Möglichkeit, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen, sei jedoch zentraler Bestandteil des Maßnahmenkatalogs der Einsatzkonzeption Rigaer Straße. Gerade das vorbereitete, planmäßige Agieren der Täter im dortigen Bereich mache das proaktive und nicht nur reaktive Vorgehen der Polizei – nicht zuletzt auch zum Schutz der Dienstkräfte – notwendig. Für die Polizei Berlin stelle es sich auch gerade nicht als Erfolg ihrer Maßnahmen dar, wenn sich die Kriminalität durch Verdrängungseffekte von einem Ort an einen anderen verlagere. Die Auskunftsverweigerung stehe auch in keinem Widerspruch zur Veröffentlichung des Kriminalitätsatlas. Denn die Einstufung eines Ortes als kriminalitätsbelastet stelle eine in die Zukunft gerichtete Prognose dar, welche sich zum einen auf die in der Vergangenheit liegenden am Ort begangenen Straftaten beziehe, aber auch eine auf polizeilicher Erfahrung und umfassender Lagebeurteilung beruhende Einschätzung der Gefährlichkeit des Ortes beinhalte. Erhielten Dritte Kenntnis von der konkreten Ausdehnung kriminalitätsbelasteter Orte, wären Rückschlüsse auf die Arbeits- und Herangehensweise der Polizei an Gefährdungslagen möglich. Zugleich seien Rückschlüsse auf die Kriterien und die Bewertung von Kriterien möglich, nach denen die Polizei Berlin eine Einordnung als „gefährlicher Ort“ vornimmt. Ferner würde der Informationszugang dem Wohle des Landes Berlin schwerwiegende Nachteile bereiten bzw. zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen, weil dann die Funktionsfähigkeit der Polizei Berlin als Einrichtung des Staates betroffen wäre. Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvor-gänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.