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Urteil

2 K 275.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0223.2K275.16.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich überwiegt das Informationsinteresse nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Insoweit ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift des IFG bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr. Vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IFG erfüllt, steht kraft Gesetzes fest, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht überwiegt.(Rn.24) 2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift stellt keine Anspruchsgrundlage für sonst nicht geregelte Akteneinsichts- oder Auskunftsansprüche dar. Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen insoweit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung allein aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen.(Rn.22)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich überwiegt das Informationsinteresse nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat eines Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Insoweit ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift des IFG bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr. Vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 IFG erfüllt, steht kraft Gesetzes fest, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht überwiegt.(Rn.24) 2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift stellt keine Anspruchsgrundlage für sonst nicht geregelte Akteneinsichts- oder Auskunftsansprüche dar. Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen insoweit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung allein aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen.(Rn.22) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des BMJV vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Zugang zu den zur Wahl und Ernennung der Frau Ba...zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts beim BMJV vorhandenen Unterlagen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Personalakte der Humboldt-Universität zu Berlin beim BMJV vorhanden ist. Denn der Anspruch des Klägers ist jedenfalls nach § 5 Abs. 1, 2 IFG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Neben diese allgemeine Bestimmung tritt ergänzend die Vorschrift des § 5 Abs. 2 IFG. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Hiernach ist bei personenbezogenen Daten, die durch die in der Vorschrift bezeichneten besonderen Umstände gekennzeichnet sind, für eine einzelfallbezogene Abwägung kein Raum mehr; vielmehr hat das Gesetz selbst eine abschließende Entscheidung getroffen und im Ergebnis einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund für einen beantragten Informationszugang normiert. Sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt, steht kraft Gesetzes fest, dass das Informationsinteresse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse des Dritten nicht überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20/12 – Juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 12 B 34.10 – Juris Rn. 34; Beschluss vom 12. Januar 2016 – OVG 6 N 52.15 – Juris Rn. 14). Die Beklagte hat hier plausibel dargelegt, dass personenbezogene Daten vorliegen, Frau Ba...in den Informationszugang nicht eingewilligt hat und die Abwägung zu Lasten des Klägers geht (vgl. zur Darlegungslast der Beklagten: VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – UA S. 12). Die vom Kläger begehrten Informationen sind personenbezogene Daten der Frau Ba... . Personenbezogene Daten sind nach der hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Kläger Informationen über die Wahl und Ernennung der Frau Ba...zur Verfassungsrichterin begehrt; hierbei geht es um persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person. Frau Ba...hat in die Preisgabe ihrer Daten an den Kläger nicht eingewilligt, vielmehr der Offenbarung mit Schreiben vom 7. März 2016 ausdrücklich widersprochen. Das von der Beklagten durchgeführte Drittbeteiligungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Für die vom Kläger verlangte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Drittbeteiligung gibt es im Informationsfreiheitsgesetz keine rechtliche Grundlage. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt das schutzwürdige Interesse der Frau Ba... am Ausschluss des Informationszugangs nicht. Die vom Kläger begehrten personenbezogenen Informationen sind von der Sonderregelung des § 5 Abs. 2 IFG erfasst und damit absolut geschützt. Denn sie stehen, wie dort vorausgesetzt, mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis der Frau Ba... in Zusammenhang. Beim „Dienstverhältnis“ geht es um das personale Rechtsverhältnis abhängig Beschäftigter beim Bund; zu dem betreffenden Personenkreis gehören u.a. Richter. Vom Begriff „Amtsverhältnis“ erfasst werden die Inhaber herausgehobener Ämter, die sich – dem Beamtenverhältnis vergleichbar – in einem Rechtsverhältnis zum Bund mit besonderem Dienst- und Treueverhältnis befinden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 70). Frau Ba...ist als Richterin es Bundesverfassungsgerichts Inhaberin eines öffentlichen Amtes (vgl. § 70 Abs. 2 DRiG) und steht in einem Dienst- bzw. Amtsverhältnis zum Bund. Die vom Kläger begehrten Unterlagen stehen mit diesem Dienst- bzw. Amtsverhältnis auch im Zusammenhang. Die Norm fordert ihrem Wortlaut nach durch das Abstellen auf den „Zusammenhang“ lediglich, dass zwischen dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis und der Information eine – im Gesetz nicht näher spezifizierte – Verbindung besteht. Wie insoweit die Grenzen allgemein zu ziehen sind und der Begriff des Zusammenhangs seine Konturen gewinnen kann, bedarf hier keiner Klärung. Denn die Verbindung zwischen den vom Kläger begehrten Informationen und dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis wird im vorliegenden Fall normativ geprägt. Die begehrten Informationen betreffen die durch Art. 94 GG, §§ 2 bis 11 BVerfGG geregelte Begründung des Dienst- bzw. Amtsverhältnisses durch Wahl und Ernennung und damit einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung der Bundesverfassungsrichterin Ba... (vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Juris Rn. 22). Die Berufung auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG ist der Beklagten schließlich nicht deswegen verwehrt, weil der Kläger behauptet, Frau Ba...habe sich ihre Wahl und Ernennung durch Betrug erschlichen. Ungeachtet der inhaltlichen Bewertung dieses Vorbringens ändert diese Behauptung nichts daran, dass die von ihm begehrten Unterlagen die Wahl und Ernennung der Frau Ba...betreffen und die Wahl und Ernennung formal den Zusammenhang mit dem Dienst- bzw. Amtsverhältnis der Frau Ba... begründet. Auch eine unterstellt rechtswidrige Wahl und Ernennung lässt den Bezug zum Dienst- bzw. Amtsverhältnis von hierauf bezogenen Informationen nicht entfallen. Die Versagung des Schutzes auf das Dienst- bzw. Amtsverhältnis bezogener Informationen kommt, wenn überhaupt, nur dann in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Handelns in keiner Weise zweifelhaft, also evident, bereits abschließend erwiesen oder zumindest aufgrund einer sorgfältigen behördlichen bzw. gerichtlichen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O., Juris Rn. 30 f. bezogen auf das Mandatsverhältnis). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Behauptung des Klägers, die Angaben Frau Ba...vor ihrer Wahl bzw. Ernennung seien teilweise falsch, ist weder evident noch erwiesen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtsmäßigkeit der Wahl bzw. Ernennung Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens war. 2. Ein verfassungsunmittelbarer Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Grundrecht ist, was den Zugang zu amtlichen Informationen angeht, auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14.11 – Juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 33; Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – Juris Rn. 38). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 10 EMRK. Ein Zugangsrecht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –) findet jedenfalls seine Schranken u.a. in Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, d.h. im Sinne des deutschen Rechts verhältnismäßig sein (vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - 37374/05 - Ziff. 33 ff.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit einem Dienst- bzw. Amtsverhältnis stehen, erfüllt. Dass aus Art. 10 EMRK insoweit abweichende Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 65.14 - Juris Rn. 29 zu im Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats stehenden Daten). 3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, auf den der Kläger sein Begehren ausdrücklich stützt. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch hier mit Blick auf das Informationsfreiheitsgesetz überhaupt denkbar ist, denn er besteht unabhängig hiervon nicht. Die Vorschrift stellt keine Anspruchsgrundlage für sonst nicht geregelte Akteneinsichts- oder Auskunftsansprüche dar. Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung allein aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 7 C 12.13 - juris Rn. 49 und Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 C 20.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Sind diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, kommt es für die Frage der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft darauf an, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013, a.a.O.). Ein solcher Anspruch des Klägers ist offensichtlich und eindeutig auszuschließen. Der Kläger macht geltend, er benötige die Akteneinsicht, um in einem späteren Verfahren eine erneute Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht unter Mitwirkung von Frau Ba... im März 2012 nicht zur Entscheidung angenommen wurde, zu erreichen; bestätige sich, dass die Mitglieder des Wahlausschusses arglistig getäuscht worden seien und die Wahl und Ernennung von Frau Ba...zur Richterin am Bundesverfassungsgericht als nichtig angesehen werden müsste, sei auch die Entscheidung aus März 2012 fehlerhaft und aufzuheben. Dies trifft jedoch offensichtlich und eindeutig nicht zu. Denn unabhängig davon, ob die Regelungen zur Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit eine Ernennung nach §§ 18, 19 DRiG gemäß § 69 DRiG auf Richter des Bundesverfassungsgerichts Anwendung finden, blieben die Amtshandlungen des Richters/der Richterin gleichwohl gültig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2016 – VG 2 K 171.14). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro bis zur Abtrennung durch Beschluss vom 19. Juli 2016, für die Zeit danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (im Folgenden: BMJV) zur Wahl und Ernennung von Frau P... Ba...(im Folgenden: Frau Ba...) zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts. Frau Ba... wurde vom Wahlausschuss des Deutschen Bundestages im November 2010 zur Richterin des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewählt; die entsprechende Ernennung erfolgte im Februar 2011 durch den Bundespräsidenten. Im März 2012 nahm das Bundesverfassungsgericht unter Mitwirkung von Frau Ba...eine Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung an. Am 11. Januar 2016 beantragte der Kläger beim BMJV Akteneinsicht in die vorliegenden Akten zur Wahl und Ernennung von Frau Ba... zur Richterin am Bundesverfassungsgericht und berief sich hierzu auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG – und das Presserecht. Zur Begründung gab er an, er forsche und publiziere seit 2012 über Wissenschafts-, Anstellungs- und Wirtschaftsbetrug, Titelbetrug, Untreue, Geldwäsche, illegale Parteienfinanzierung und ähnliche Kriminalität im Bereich der Gender Studies, besonders im Umfeld von Frau Ba... . Auch bereite er eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung Frau Ba...zur Verfassungsrichterin und der Herbeiführung der Nichtigkeit der ihn betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 teilte das BMJV dem Kläger mit, dass von seinem Antrag folgende Dokumente erfasst seien 1. Mitteilung des Sekretariats des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags über die Wahl vom 11. November 2010 2. Übersendung personenbezogener Unterlagen durch das Sekretariat des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 11. November 2010 3. Mitteilung des Vorsitzenden des Wahlausschusses des Deutschen Bundestags an die Bundeministerin der Justiz über die Wahl vom 11. November 2010 4. E-Mail und Vermerk des Bundesministeriums der Justiz vom 13. Januar 2011 zu einem Telefonat zu den Modalitäten der Urkundenerstellung 5. Minister-Vorlage des BMJ vom 14. Januar 2011 über die Ernennung und Verabschiedung von Richtern des Bundesverfassungsgerichts einschließlich vorbereitender Ernennungsurkunden 6. Übersendung von Kopien der ausgehändigten Urkunden sowie der Niederschriften über die Vereidigung durch das Bundespräsidialamt vom 2. Februar 2011 einschl. Anlagen und gab ihm Gelegenheit, seinen Antrag näher zu begründen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 erklärte der Kläger, er wolle alle vom BMJV genannten Unterlagen einsehen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Frau Ba...bestehe nicht. Frau Ba... könne sich nicht in das exponierte Amt einer Verfassungsrichterin wählen lassen und dann Vertraulichkeit ihrer Unterlagen beanspruchen. Auch könne Frau Ba... keine Daten geheim halten, die sie – wie ihren Lebenslauf – an anderer Stelle selbst proaktiv veröffentlicht habe. Frau Ba...habe sich die Wahl und Ernennung zur Verfassungsrichterin betrügerisch erschlichen. Eine Verdunkelung von Straftaten schütze das Informationsfreiheitsgesetz nicht. Er habe neben dem journalistischen Interesse an der Aufdeckung des Betruges ein hohes eigenes Interesse an der Aufklärung, denn Frau Ba...habe an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mitgewirkt, die ihn in negativer Hinsicht betreffe. Jedenfalls müsse ihm das Geheimhaltungsinteresse der Frau Ba...benannt werden, damit er hierzu Stellung nehmen könne. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 informierte das BMJV Frau Ba...über das Auskunftsersuchen des Klägers und gab ihr Gelegenheit, innerhalb eines Monats dazu Stellung zu nehmen, ob sie in den beantragten Informationszugang einwillige. Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte Frau Ba...dem BMJV mit, dass sie ihre Einwilligung nicht erteile. Die Informationen zu ihrer Person befänden sich bereits auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts, die Informationen zu ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit auf der Internetseite der Humboldt-Universität zu Berlin. Mit Bescheid des BMJV vom 29. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2016 ab. Bei den Informationen in den vom Antrag des Klägers erfassten Dokumenten, die sie im Einzelnen aufgelistet habe, handele es sich um personenbezogene Daten der Frau Ba... , die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Richterin des Bundesverfassungsgerichts stünden und durch § 5 Abs. 2 IFG geschützt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme die Versagung des nach § 5 Abs. 2 IFG gewährten Schutzes allenfalls dann in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Handelns in keiner Weise zweifelhaft sei. Dies sei hier nicht der Fall. Den am 25. April 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des BMJV vom 12. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 14. Mai 2016, zurück. Am 13. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, Frau Ba...sei eine Betrügerin und Hochstaplerin. Ihre Professur, ihre Forschung, ihr Studiengang und ein Teil ihres Lebenslaufes seien nur vorgetäuscht. Spuren einer Lehr- oder Forschungstätigkeit der Frau Ba...seien nicht auffindbar. Gender Studies existiere weder als Fach noch als Studiengang. Faktisch habe Frau Ba...in ihrer Zeit als Professorin nur als Beraterin für das Familienministerium gearbeitet, was sie in ihrem Lebenslauf verschwiegen habe. Sie sei auch nie – wie von ihr angegeben - Direktorin des Genderkompetenzzentrums gewesen, denn ein Genderkompetenzzentrum habe es nie gegeben. Darüber hinaus hat der Kläger zunächst auch Zugang zu Unterlagen zum Vorschlag von Frau Ba... zur Richterin am Bundesverfassungsgericht begehrt; insoweit hat er seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Soweit der Kläger sein Begehren auf Presserecht stützt, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2016 abgetrennt und an die 27. Kammer abgegeben. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in alle beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorhandenen Unterlagen zur Wahl und zur Ernennung von S...Ba... zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, für die vom Kläger behauptete Täuschung lägen keine Anhaltspunkte vor. Weder könne Frau Ba... nachgewiesen werden, ihrer wissenschaftlichen Forschung und Lehre nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Noch sei die Angabe Ba... , Direktorin des Genderkompetenzzentrums gewesen zu sein, falsch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.