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Urteil

2 K 292.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0126.2K292.16.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird nicht durch die Regelungen des Gesetzes über die politischen Parteien - Parteiengesetz (PartG) - verdrängt. Das Informationsfreiheitsgesetz und die §§ 23 ff. PartG haben keinen identischen sachlichen Regelungsgegenstand.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu gewähren zu den beim Deutschen Bundestag – Verwaltung – vorhandenen Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten 2014 sowie den Parteispenden 2014 der Parteien CDU, CSU, SPD, Grüne, Linke, FDP und AfD stehen und bis zum 4. Februar 2016 gefertigt wurden, einschließlich der Rechenschaftsberichtsakten für das Jahr 2014, ohne die Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu gewähren zu den beim Deutschen Bundestag – Verwaltung – vorhandenen Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen oder sonstigen amtlichen Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten 2014 sowie den Parteispenden 2014 der Parteien CDU, CSU, SPD, Grüne, Linke, FDP und AfD stehen und bis zum 4. Februar 2016 gefertigt wurden, einschließlich der Rechenschaftsberichtsakten für das Jahr 2014, ohne die Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Deutschen Bundestages vom 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. I. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird nicht durch die Regelungen des Gesetzes über die politischen Parteien – Parteiengesetz (PartG) verdrängt. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die Vorschriften des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (§§ 23 ff. PartG) sind keine solchen dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehenden Spezialregelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen, die das im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung erfolgende Verwaltungshandeln des Bundestages betreffen. Eine das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat und als abschließend zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – juris Rdn. 46; s. auch BVerwG Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – juris Rdn. 9). Das Informationsfreiheitsgesetz und die §§ 23 ff. PartG haben keinen identischen sachlichen Regelungsgegenstand. 1. Das Informationsfreiheitsgesetz betrifft unmittelbar nur die öffentliche Verwaltung und deren Handeln. Es verfolgt das Ziel, die Transparenz der Verwaltung und des Verwaltungshandelns zu verbessern und dadurch insbesondere eine effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten, die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und die Verbesserung der Kontrolle staatlichen Handelns sicherzustellen (BT-Drs. 15/4493, S. 6; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rdn. 9). Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei einer Behörde vorliegen. 2. Dies ist bei den Vorschriften des Parteiengesetzes nicht der Fall. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG werden von Wirtschaftsprüfern bzw. Buchprüfern geprüfte Rechenschaftsberichte der Parteien als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Nach § 23 Abs. 2 Satz 5 PartG kann der Bundestagspräsident auch untestierte Rechenschaftsberichte veröffentlichen und nach § 23 Abs. 4 PartG berichtet der Bundestagspräsident dem Deutschen Bundestag über die Entwicklung der Parteienfinanzen in Form von Bundestagsdrucksachen. Diese Vorschriften regeln allein die verpflichtende Unterrichtung des Bundestags und der Öffentlichkeit über Einzelheiten der Parteifinanzen. Sie vermitteln dem Bürger kein subjektives Recht auf Zugang zu den bei der Bundestagsverwaltung über die Rechnungslegung der Parteien vorliegenden Informationen. Die Regelungen greifen vielmehr allein das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerte Transparenzgebot (dazu etwa Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rdn. 111) auf und konkretisieren dieses im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 GG weiter. Zwar können Transparenzvorschriften, die eine Behörde zur Veröffentlichung von amtlichen Informationen verpflichten, im Einzelfall auch als Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG angesehen werden. Die zur Transparenz verpflichtenden Regelungen des Parteiengesetzes haben jedoch eine andere Zielsetzung als das Informationsfreiheitsgesetz: Regelungsbereich des § 23 PartG ist die antragsunabhängige, verpflichtende Offenlegung der finanziellen Aufstellung der Parteien, die gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen. Es geht also, auch wenn die Publizität letztlich über den Präsidenten des Deutschen Bundestages und Bundestagsdrucksachen hergestellt wird, um die verfassungsunmittelbare Pflicht der Parteien, ihre Finanzen offen zu legen. Die genannten Regelungen des Parteiengesetzes stellen die einfachrechtliche Ausprägung der in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG normierten verfassungsrechtlichen Pflicht der Parteien dar, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben. Diesem Transparenzgrundsatz liegt die Erwägung zugrunde, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien in größerem Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden. Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden. Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 – 2 BvE 1/67 – BVerfGE 24, 300 = juris Rdn. 223 und Beschluss vom 17. Juni 2004 – 2 BvR 383/03 – BVerfGE 111, 54 = juris Rdn. 174 m.w.N.). Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG dient damit der Trennung der Politik von der vom Geld beherrschten wirtschaftlichen Sphäre (Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rdn. 113). 3. Auch aus § 23a Abs. 7 PartG folgt nichts anderes für die Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis von Informationsfreiheits- und Parteiengesetz. Nach dieser Vorschrift dürfen die im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung des Rechenschaftsberichts gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland sowie Dritten (dazu Rixen, in: Kersten/Rixen PartG, 2009, § 23a Rdn. 65 f.) zugeleitet werden. Diese Erkenntnisse müssen vom Präsidenten des Bundestags nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht etwa um eine das Informationsfreiheitsgesetz zumindest partiell verdrängende Spezialnorm. Denn die Norm trifft keine (abweichende) Regelung zum Informationszugang. Vielmehr stellt sie einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar, weil sie Informationen in Form von Zufallsfunden bei der in § 23a PartG geregelten Prüfung, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, kategorisch von jeglicher Veröffentlichung und Weitergabe und damit auch vom Informationszugang ausschließt (vgl. hierzu Rixen, in: Kersten/Rixen PartG, 2009, § 23a Rdn. 62 f.; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 60). Hinsichtlich dieser Informationen bleibt es dabei, dass diese nach § 23a Abs. 7 PartG nicht veröffentlicht oder an staatliche Stellen oder Dritte weiter- bzw. herausgegeben werden dürfen. 4. Der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes steht schließlich auch nicht entgegen, dass es keine expliziten Regelungen über den Schutz von Geheimnissen der politischen Parteien zur Wahrung eines fairen politischen Wettbewerbs enthält. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus dieser rechtlichen Bestandsaufnahme nicht, dass im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt angezeigt sein muss, dass die §§ 23 ff. PartG jedenfalls solange als vorrangige Spezialreglung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG anzusehen sind, wie das Informationsfreiheitsgesetz einen Schutz von Geheimnissen der politischen Parteien zur Wahrung eines fairen politischen Wettbewerbs nicht durch zusätzliche Ausschlussgründe gewährt. Unbeschadet der Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Parteien ohne weiteres anwendbar ist (hierzu näher differenzierend Streinz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 6. Aufl. 2010, Art. 21 Rdn. 144; OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 15 U 263/85 – NJW 1987, 1415 <1416; s. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 – juris Rdn. 150 ff. zu juristischen Personen), ist Konsequenz des im Einzelfall gebotenen Schutzes der Parteien vor Preisgabe sensibler Daten nicht die Beantwortung der Frage der Spezialität im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG in eine bestimmte Richtung. Vielmehr ist bei – im Hinblick auf die bereits verfassungsrechtlich in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verordnete Transparenzpflicht wohl eher die Ausnahme darstellenden – schutzwürdigen Fallkonstellationen, bei denen der Anwendungsbereich des § 23a Abs. 7 PartG nicht berührt ist, aber gleichwohl sensible und ggf. nach Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG zu schützende Daten im Raume stehen, das Informationsfreiheitsgesetz dann selbst verfassungskonform auszulegen, sofern sich nicht bereits über die unmittelbare Anwendung von § 5 bzw. § 6 IFG verfassungskonforme Ergebnisse erzielen lassen. II. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Kläger ist als eingetragener Verein „jeder" im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt, weil § 1 IFG auch juristische Personen des Privatrechts erfasst. Er erstrebt den Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den hier begehrten Informationen handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Der Deutsche Bundestag ist in Bezug auf die begehrten Informationen eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, die bezogen auf die vorgenannten amtlichen Informationen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Betroffen ist hier nämlich nicht die spezifische Parlamentstätigkeit des Bundestages. Die Festsetzungen über die staatliche Parteienfinanzierung, die Prüfung der Rechenschaftsberichte und der von den Parteien angezeigten Großspenden einschließlich der Publikationen und Berichte hierüber sowie die Entgegennahme der durch die Parteien weitergeleiteten Spenden erfolgt in Wahrnehmung der dem Bundestagspräsidenten durch das Parteiengesetz zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben (§§ 19 ff. PartG). Es handelt sich um gesetzesgebundenes Verwaltungshandeln. Ausschlussgründe sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Soweit der Kläger lediglich den Informationszugang unter Ausnahme „personenbezogener Daten“ beantragt hat, legt die Kammer diesen unbestimmten Rechtsbegriff wie aus dem Tenor ersichtlich dahingehend aus, dass keine Namen, Anschriften sowie Telekommunikationsdaten natürlicher Personen begehrt werden und diese daher zu schwärzen sind. Die Berufung ist im Hinblick auf das bislang ungeklärte Verhältnis des Informationsfreiheitsgesetzes und der §§ 23 ff. PartG zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt vom Deutschen Bundestag Zugang zu amtlichen Informationen im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten für das Jahr 2014 sowie den Parteispenden im Jahr 2014 der seinerzeit durch die Fraktionen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien sowie der FDP und der AfD. Am 7. Dezember 2015 beantragte der Kläger beim Deutschen Bundestag – Verwaltung – die Übersendung sämtlicher Korrespondenzen, Vermerke, Notizen, Dienstanweisungen etc., die im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten sowie den Parteispenden für das Jahr 2014 der Parteien CDU, CSU, SPD, Grüne, Linke, FDP und AfD stehen. Mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten erklärte sich der Kläger einverstanden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Februar 2016 mit der Begründung ab, dass wegen der vorrangigen Regelungen des Parteiengesetzes das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung finde. Das Parteiengesetz enthalte im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten der Parteien abschließende Regelungen für den Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus bestehe ein Informationsanspruch ohnehin nur, soweit die amtlichen Informationen tatsächlich vorlägen. Da die betreffenden Parteien regelmäßig plausible Rechenschaftsberichte erstellten und diese von vereidigten Wirtschaftsprüfern testieren ließen, fielen bei der Plausibilitätsprüfung dieser testierten Rechenschaftsberichte bei der Beklagten weder eine gesonderte Korrespondenz noch Problemvermerke an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor: Das Parteiengesetz entfalte durch die dort geregelten Veröffentlichungspflichten keine Sperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Es fehle insoweit an einer „spezialgesetzlichen Informationszugangsregelung". Darüber hinaus sei sein Antrag nicht ausschließlich auf Korrespondenzen im Zusammenhang mit einer Plausibilitätsprüfung, sondern auf sämtliche Korrespondenzen, Vermerke, Notizen und Dienstanweisungen etc. in Bezug auf die Rechenschaftsberichte und Parteispenden 2014 gerichtet. Im Rahmen dieses Widerspruchsschreibens modifizierte der Kläger seine IFG-Anfrage bezüglich des Zeitraums und begehrte nunmehr sämtliche der Beklagten bis zum 4. Februar 2016 vorliegenden Unterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus: Die gewünschten Informationen seien nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Durch die Veröffentlichungspflichten nach dem Parteiengesetz habe der Gesetzgeber eine abschließende Abwägung zwischen den Transparenzinteressen der Allgemeinheit und dem Recht der Parteien auf Wahrung der Vertraulichkeit getroffen. Dies ergebe sich aus dem besonderen Grundrechtsschutz der politischen Parteien als Vereinigung von Bürgern und dem verfassungsrechtlichen Gebot der „Staatsfreiheit der Parteien". Abgesehen von diesen zu veröffentlichenden Informationen sei aber dem verfassungsrechtlich fundierten Schutz der Parteien, insbesondere vor Ausforschungen durch die politische Konkurrenz, und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder Genüge zu tun. Ferner habe die Beklagte neben der Prüf- auch eine Beratungsfunktion. Die Parteien sollten im Rahmen ihrer Rechnungslegungsverpflichtung die Bundestagsverwaltung jederzeit zum Umfang ihrer Verpflichtungen um Rat fragen können, ohne befürchten zu müssen, dass entsprechender Schriftverkehr Dritten zugänglich gemacht werde. Mit der am 25. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Das Informationsfreiheitsgesetz werde nur durch Normen verdrängt, die einen identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufwiesen, sich als abschließend verstünden und in gleicher Weise Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen träfen. Bei den Vorschriften der §§ 23 ff. PartG handele es sich nicht um eine das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Spezialregelung. Etwas anderes gelte einzig für § 23a Abs. 7 PartG, wonach die im Rahmen des Verifikationsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten seien. Derartige nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffenden Daten seien nach dem Vorbringen der Beklagten in deren Aufzeichnungen aber auch gar nicht vorhanden, es handele sich vielmehr regelmäßig um plausible Rechenschaftsberichte, so dass ein gesondertes Prüfverfahren mit entsprechenden Erkenntnissen gar nicht im Raume stehe. Abgesehen von § 23a Abs. 7 PartG sei eine Spezialität der Regelungen des Parteiengesetzes zu verneinen. Das Parteiengesetz regele nur, welche Veröffentlichungen zwingend geboten seien, um dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG zu genügen, nicht jedoch, welche amtlichen Informationen darüber hinaus zugänglich gemacht werden dürften. Die Regelung von proaktiven Publikations- und Berichtspflichten im Parteiengesetz ergänze daher lediglich den Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Insbesondere seien die Publikations- und Berichtspflichten nicht das normierte Ergebnis einer abschließenden Abwägung zwischen den Vertraulichkeitsinteressen der Parteien sowie des Bundestagspräsidenten einerseits und dem öffentlichen Informationsinteresse des Bürgers bezogen auf die Transparenz dieser Vorgänge anderseits mit der Folge, dass jeglicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil folge aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG gerade, dass sich die dort geregelte Offenlegungspflicht auch auf die Prüfungstätigkeit des Bundestagspräsidenten erstrecken müsse, was durch die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes sichergestellt sei. Die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien gegeben. Insbesondere werde der Deutsche Bundestag im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung nicht parlamentarisch, sondern exekutiv tätig. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 1. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 zu verpflichten, ihm Zugang durch Übersendung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken zu den folgenden Informationen zu gewähren: Sämtliche bei der Beklagten vorhandene Korrespondenzen, Vermerke, Notizen, Dienstanweisungen oder sonstige amtliche Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten 2014 sowie den Parteispenden 2014 der Parteien CDU, CSU, SPD, Grüne, Linke, FDP und AfD stehen und bis zum 4. Februar 2016 gefertigt wurden, ausgenommen der personenbezogenen Daten, welche unkenntlich gemacht werden können. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. S... aus: Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehe nicht, weil die begehrten Informationen in den Anwendungsbereich der abschließenden spezialgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts fielen. Das sich aus Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG ableitende subjektive Recht auf Informationszugang sei durch die §§ 23 ff. PartG abschließend geregelt. Zu berücksichtigen sei, dass das Verhältnis zwischen Informationsfreiheitsgesetz und Parteiengesetz entscheidend durch die Parteienfreiheit und das Recht auf Chancengleichheit der Parteien bestimmt werde. Damit sei die Ausforschung interner Vorgänge einer Partei, wie es über das Informationsfreiheitsgesetz möglich wäre, unvereinbar. Nach dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. S... sei für die Annahme einer verdrängenden Spezialität der Regelungen im Parteiengesetz ausreichende Voraussetzung, dass auch diese Vorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen regelten. Eine Differenzierung zwischen Transparenzregeln und speziellen Zugangsregeln sei nicht angezeigt. Demgemäß seien Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen alle Bestimmungen, mit denen dem Einzelnen eine Möglichkeit verschafft werde, Kenntnis von amtlichen Informationen zu erlangen, unabhängig davon, ob dieser Zugang auf individuellen Antrag erfolge oder durch die Publikation der entsprechenden Daten erreicht werde. Im Ergebnis enthalte das Parteiengesetz Spezialregelungen im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz, sofern Informationen betroffen seien, die nicht allein aus der Sphäre der Bundestagsverwaltung stammten, sondern die durch die Parteien selbst offenbart würden. Auch gebiete eine verfassungskonforme Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes, das Parteiengesetz als vorrangige Rechtsvorschrift im Hinblick auf den Zugang zu Informationen über politische Parteien zu begreifen. Sowohl aus der Parteienfreiheit als auch aus dem auf politische Parteien anwendbaren Recht auf informationelle Selbstbestimmung folge die Notwendigkeit, die §§ 23 ff. PartG jedenfalls solange als vorrangige Spezialregelungen anzusehen, wie das Informationsfreiheitsgesetz nicht selbst die Daten politischer Parteien schütze. Denn im Schutz der Parteienfreiheit sei notwendigerweise immer ein Element des Geheimnisschutzes enthalten. Zudem schütze der Grundsatz der Chancengleichheit in Verbindung mit der Parteienfreiheit die Parteien nicht nur vor tatsächlicher oder rechtlicher Ungleichbehandlung durch staatliche Organe, sondern auch vor Verfälschungen des Parteienwettbewerbs durch solche staatlichen Einwirkungen, die bei rein formaler Betrachtungsweise unterschiedslos alle Parteien beträfen. Um eine solche mittelbare Verzerrung des Wettbewerbs handele es sich aber, wenn Informationen der Parteien Dritten selektiv zugänglich gemacht würden und so zum Mittel im politischen Wettkampf werden könnten. Damit schaffe der Staat die Voraussetzungen für eine selektive und damit eventuell verzerrende Nutzung von Informationen im Parteienwettbewerb. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf die beim Bundestagspräsidenten über politische Parteien vorhandenen Informationen stelle nicht mehr sicher, dass die alle Parteien betreffende Publizität in gleichheitskonformer Weise hergestellt werde. Es läge dann in der Hand der Anspruchssteller, in welchem Umfang Daten über bestimmte Parteien in die Öffentlichkeit gelangten. Entsprechend dem den wirtschaftlichen Wettbewerb schützenden Ausschlussgrund des § 6 IFG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) müsste auch der politische Wettbewerb der Parteien geschützt werden. Ein solcher den politischen Wettbewerb schützender Ausschlussgrund fehle jedoch. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die §§ 23 ff. PartG als Spezialregelungen zum Informationsfreiheitsgesetz zu verstehen seien. Zum selben Ergebnis führe die Betrachtung des auch für politische Parteien geltenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Da das Informationsfreiheitsgesetz jedoch keine Vorschriften über die Berücksichtigung dieses Grundrechts enthalte, sondern Daten juristischer Personen allein für wirtschaftlich tätige juristische Personen schütze, folge daraus wiederum, dass ein entsprechender Konflikt mit den Grundrechten der Parteien schon deshalb nicht entstehen könne, weil das Informationsfreiheitsgesetz durch die §§ 23 ff. PartG verdrängt werde. Der Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Grundrechten der Parteien könne auch nur der Gesetzgeber selbst vornehmen. Ohne entsprechende gesetzgeberische Entscheidung müsse es bei den spezifischen und insofern abschließenden Transparenzregeln des Parteiengesetzes bleiben. Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.