Beschluss
2 L 471.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1115.2L471.16.0A
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Leitsätze
1. Die Verteilung der Sitze der Ausschussmitglieder in den verschiedenen Ausschüssen richtet sich grundsätzlich nach § 9 BezVG. Welches Verfahren bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen anwendet wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Bezirksverordnetenversammlung. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für die Fraktionen, die Verteilung der Sitze zu vereinbaren, deutlich gemacht, dass die Bezirksverordnetenversammlung bei Verteilung der Sitze nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen einen Entscheidungsspielraum besitzt und nicht an ein bestimmtes Berechnungsverfahren gebunden ist. Hieraus folgt, dass die Bezirksverordnetenversammlung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Berechnungsverfahren festgelegt ist.(Rn.13)
2. Bei der konkreten Verteilung der Sitze ist nicht erforderlich, dass die Mitgliederzahl der Ausschüsse so bemessen wird, dass eine absolut proporzgenaue Weitergabe der Repräsentation der im Plenum vertretenen Fraktionen und Gruppen gewährleistet ist. Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen muss lediglich tendenziell derjenigen in der Bezirksverordnetenversammlung entsprechen.(Rn.14)
Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die zweistufige Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt durch die Antragsgegnerin hier den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum verletzt.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verteilung der Sitze der Ausschussmitglieder in den verschiedenen Ausschüssen richtet sich grundsätzlich nach § 9 BezVG. Welches Verfahren bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen anwendet wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Bezirksverordnetenversammlung. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für die Fraktionen, die Verteilung der Sitze zu vereinbaren, deutlich gemacht, dass die Bezirksverordnetenversammlung bei Verteilung der Sitze nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen einen Entscheidungsspielraum besitzt und nicht an ein bestimmtes Berechnungsverfahren gebunden ist. Hieraus folgt, dass die Bezirksverordnetenversammlung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Berechnungsverfahren festgelegt ist.(Rn.13) 2. Bei der konkreten Verteilung der Sitze ist nicht erforderlich, dass die Mitgliederzahl der Ausschüsse so bemessen wird, dass eine absolut proporzgenaue Weitergabe der Repräsentation der im Plenum vertretenen Fraktionen und Gruppen gewährleistet ist. Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen muss lediglich tendenziell derjenigen in der Bezirksverordnetenversammlung entsprechen.(Rn.14) Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die zweistufige Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt durch die Antragsgegnerin hier den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum verletzt.(Rn.15) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin beanstandet mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die von der Antragsgegnerin beschlossene Verteilung der Sitze in den Ausschüssen für Bildung, Schule und Kultur, für Umwelt- und Naturschutz, für Soziales und Bürgerdienste, für Stadtentwicklung und Wohnen, für Integration und Gleichstellung, für Straßen, Grünflächen und Ordnung, für Haushalt, Wirtschaft und Verwaltung sowie im Sport- und im Gesundheitsausschuss. In der Antragsgegnerin sind mit Fraktionsstatus die Antragstellerin mit 7, die SPD mit 19, die CDU mit 10, die Grünen mit 9 sowie die AfD mit 8 Bezirksverordneten vertreten. Über die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten in den o.g. Ausschüssen konnte zwischen den Fraktionen eine Vereinbarung nicht erzielt werden. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 bestimmte die Antragsgegnerin, dass die genannten Ausschüsse jeweils aus zehn Bezirksverordneten und vier Bürgerdeputierten bestehen sollen. Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen soll danach wie folgt geschehen: SPD: vier Bezirksverordnete und zwei Bürgerdeputierte CDU: zwei Bezirksverordnete und ein Bürgerdeputierter Grüne: zwei Bezirksverordnete und ein Bürgerdeputierter AfD: ein Bezirksverordneter Linke: ein Bezirksverordneter. Grundlage für diese Verteilungsentscheidung war, dass für die Ausschusssitze für Bezirksverordnete einerseits sowie für die Sitze der Bürgerdeputierten andererseits das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt jeweils getrennt angewandt wurde. Die Antragstellerin meint demgegenüber, dass richtigerweise für die 14 Sitze insgesamt das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren nur einmal anzuwenden sei. Dabei entfielen dann von den 14 Sitzen fünf auf die SPD, drei auf die CDU, und jeweils zwei auf die Grünen, die AfD und die Linke. II. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihren Beschluss vom 27. Oktober 2016 für die XX. Wahlperiode bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden, soweit er die Besetzung der Ausschüsse für Bildung, Schule und Kultur, für Umwelt- und Naturschutz, für Soziales und Bürgerdienste, für Stadtentwicklung und Wohnen, für Integration und Gleichstellung, für Straßen, Grünflächen und Ordnung, für Haushalt, Wirtschaft und Verwaltung sowie des Sport- und des Gesundheitsausschusses betrifft, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2016 gegen eine Regelung des Bezirksverwaltungsgesetzes – BezVG – verstößt. Der Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Antragsgegnerin die Anwendung dieses Beschlusses untersagt. Die Verteilung der Sitze in den genannten Ausschüssen richtet sich nach § 9 Abs. 2 BezVG, der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289) seine geltende Fassung erhalten hat. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BezVG erhält jede Fraktion in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG insgesamt zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der Bezirksverordnetenversammlung vereinbart; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung nach den vorstehenden Grundsätzen. Die Antragsgegnerin hat – mangels Vereinbarung zwischen den Fraktionen – die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten durch ihren Beschluss vom 27. Oktober 2016 im Einklang mit § 9 Abs. 2 BezVG vorgenommen. Welches Verfahren die Antragsgegnerin bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen anwendet, steht in ihrem Ermessen (OVG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 1996 – OVG 8 S 37.96 – juris Rdn. 12 ff.; Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2006 – VG 2 A 153.05 – juris Rdn. 6). Dabei hat die Antragsgegnerin grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. April 2000 – VG 2 A 15.00 – S. 6). Denn der Gesetzgeber hat durch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG vorgesehene Möglichkeit für die Fraktionen, die Verteilung der Sitze zu vereinbaren, deutlich gemacht, dass die Bezirksverordnetenversammlung bei Verteilung der Sitze nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen einen Entscheidungsspielraum besitzt und nicht an ein bestimmtes Berechnungsverfahren gebunden ist. Hieraus folgt, dass die Bezirksverordnetenversammlung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung ebenfalls nicht auf ein bestimmtes Berechnungsverfahren festgelegt ist, sondern – sofern sich eine Mehrheit unter den Bezirksverordneten findet – etwa auch die Verteilung der Sitze im Sinne einer zuvor nicht zustande gekommenen Vereinbarung beschließen kann (Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2001 – VG 2 A 48.01 – S. 4 und vom 9. Januar 2006 – VG 2 A 153.05 – juris Rdn. 6). Bei der konkreten Verteilung der Sitze ist nicht erforderlich – und oftmals wohl praktisch auch gar nicht umsetzbar –, dass die Mitgliederzahl der Ausschüsse so bemessen wird, dass eine absolut proporzgenaue Weitergabe der Repräsentation der im Plenum vertretenen Fraktionen und Gruppen gewährleistet ist (OVG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 1996 – OVG 8 S 37.96 – juris Rdn. 20). Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen muss lediglich tendenziell derjenigen in der Bezirksverordnetenversammlung entsprechen bzw. müssen die Ausschüsse – wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in diese – grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2006 – VG 2 A 153.05 – juris Rdn. 8; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2006 – OVG 7 S 7.06 – S. 5). Noch stärker als die Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse im Plenum ist dabei die Spiegelung der im Plenum bestehenden Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen von Bedeutung. Dies folgt zum einen bereits aus dem Sinn und Zweck der Ausschüsse, die Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung maßgeblich vorzubereiten. Zum anderen ist schon dem Bericht der Enquete-Kommission, auf deren Vorschlag die hier maßgebliche Neufassung des § 9 Abs. 2 BezVG beruhte (vgl. AbgH-Drs. 11/55, S. 3 sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung, Drs. 11/6 vom 12. Juni 1989), die besondere Bedeutung der Mehrheitsverhältnisse zu entnehmen, die dort – anders als die Stärkeverhältnisse – ausdrücklich Erwähnung finden (AbgH-Drs. 9/1829, S. 22: „Um zu große Ausschüsse zu vermeiden, ist das Bezirksverwaltungsgesetz so zu ändern, daß die Ausschüsse die Mehrheitsverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung widerspiegeln …“; so auch bereits Beschluss der Kammer vom 6. April 2000 – VG 2 A 15.00 – S. 6: „Sie ist nur gehalten, im Rahmen dieser Gestaltungsmacht die Verteilung der Sitze so zu wählen, dass tendenziell die Mehrheit im Ausschuss der Mehrheit in der Bezirksverordnetenversammlung entspricht“). Auch ergeben sich weder aus § 9 Abs. 2 BezVG noch aus höherrangigem Recht Anhaltspunkte für eine bestimmte einheitlich von der Bezirksverordnetenversammlung anzuwendende Berechnungsmethode; vielmehr steht es der Bezirksverordnetenversammlung frei, für die verschiedenen Ausschüsse unterschiedliche Berechnungsverfahren zur Anwendung gelangen zu lassen (Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2001 – VG 2 A 48.01 – S. 4 und vom 9. Januar 2006 – VG 2 A 153.05 – juris Rdn. 6). Demgemäß ist nicht ersichtlich, dass die zweistufige Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt durch die Antragsgegnerin hier den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum verletzt hätte. Zwar hat nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG die Verteilung der Ausschusssitze einschließlich der Sitze der Bürgerdeputierten insgesamt nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der Bezirksverordnetenversammlung zu erfolgen. Allerdings impliziert das Wort „insgesamt“ nicht, dass die Verteilung nur durch eine einzige Berechnung etwa nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgen dürfte. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass sich das Ergebnis, also die Verteilung der Sitze, insgesamt an den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der Bezirksverordnetenversammlung orientiert. Dies ist bei der von der Antragsgegnerin beschlossenen Verteilung der Fall. Insbesondere gewährleistet diese eine weitgehende Abbildung der im Plenum herrschenden Mehrheitsverhältnisse auch in den Ausschüssen. Denn anders als nach der von der Antragstellerin favorisierten Berechnung hat nach dem Beschluss vom 27. Oktober 2016 sogar die Konstellation SPD/Grüne, die im Plenum über eine Mehrheit verfügt (28 Stimmen), auch in den Ausschüssen eine Mehrheit, und zwar sowohl bei der isolierten Betrachtung der den Bezirksverordneten zustehenden Ausschusssitze (sechs von zehn Stimmen), als auch bei Berücksichtigung sämtlicher 14 Sitze (neun Stimmen). Bei der von der Antragstellerin geforderten Berechnungsmethode – Verteilung sämtlicher 14 Sitze in einer einzigen Berechnung gemäß dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt – wäre dies hingegen nicht der Fall, weil SPD und Grüne dann gemeinsam lediglich über sieben Sitze verfügten. Insoweit werden bei Anwendung des Beschlusses vom 27. Oktober 2016 die Mehrheitsverhältnisse in der Antragsgegnerin detailgetreuer abgebildet. Schließlich streitet für das dem Beschluss der Antragsgegnerin zugrundeliegende differenzierte Berechnungsverfahren auch, dass es die im Bezirksverwaltungsgesetz enthaltene deutliche Unterscheidung zwischen Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten aufgreift (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 1990 – VG 1 A 651.90 – LKV 1991, 352). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.