OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 507.15

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1013.2K507.15.0A
17Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Soweit ein Erlass des Bundesministeriums der Finanzen Vorgaben für die nachgeordneten Behörden enthält, unter welchen Voraussetzungen ("Indikatoren") vertiefte Steuerprüfungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind, kann eine Offenlegung eine effektive Steuererhebung und damit mittelbar die Aufsichtsaufgabe des Bundesministeriums, auf eine gleichmäßige Steuererhebung hinzuwirken, beeinträchtigen. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 21.08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 2.(Rn.22)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Rechtsprechungszitaten im Erlass DOK 2014/0820647 vom 8. Januar 2015 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit ein Erlass des Bundesministeriums der Finanzen Vorgaben für die nachgeordneten Behörden enthält, unter welchen Voraussetzungen ("Indikatoren") vertiefte Steuerprüfungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind, kann eine Offenlegung eine effektive Steuererhebung und damit mittelbar die Aufsichtsaufgabe des Bundesministeriums, auf eine gleichmäßige Steuererhebung hinzuwirken, beeinträchtigen. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 21.08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 2.(Rn.22) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2015 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den Rechtsprechungszitaten im Erlass DOK 2014/0820647 vom 8. Januar 2015 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht kann entscheiden, ohne der Beklagten die erbetene Schriftsatzfrist einzuräumen, da die Sache hinsichtlich des stattgebenden Teils in der mündlichen Verhandlung erschöpfend behandelt wurde mit dem Ergebnis, dass sie bereit war, insoweit im Wege einer gütlichen Einigung Informationszugang zu gewähren; dies hat der Kläger jedoch abgelehnt. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da nur insoweit ein Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information besteht. Im Übrigen ist die Ablehnung des Informationszugangs rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den beantragten Informationszugang ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Hiernach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Bei der Beklagten, d.h. dem um die Information angegangenen Bundesministerium der Finanzen, handelt es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 3.11 –, BVerwGE 142, 122 = juris, und BVerwG 7 C 4.11 –, Buchholz 400 IFG Nr. 7 = juris). Da zur Verwaltung selbst die rechtsetzende Tätigkeit eines Bundesministeriums gehört (VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2012 – VG 2 K 96.11), gilt dies erst recht für nicht als Rechtsnormen erlassene Verwaltungsanweisungen. 2. Dem Informationszugang steht jedoch überwiegend der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG entgegen, auf den allein sich die Beklagte beruft. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. „Finanzbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6.10 –, Buchholz 400 IFG Nr. 4 = juris), folglich auch das Ministerium selbst. a) Der streitgegenständliche Erlass fällt in den Schutzbereich von § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG, denn es handelt sich um Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums der Finanzen. Zu dieser gehört es, eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern sicherzustellen (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 1 AO in der derzeit geltenden Fassung; ausdrücklich in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679). Hingegen handelt es sich nicht um eigene Kontrollaufgaben des Bundesministeriums, da der Erlass selbst kein Instrument zur Einhaltung darin enthaltener Vorgaben darstellt. Vielmehr sind die Kontrollaufgaben, insbesondere die Ermittlung des Sachverhalts im Einzelfall (§ 88 AO), den nachgeordneten Behörden zugewiesen. Diese sind jedoch mittelbar insofern betroffen, als die Beklagte geltend macht, ein Bekanntwerden der Vorgaben könne deren Arbeit beeinträchtigen; dies wiederum hätte letztlich zur Folge, dass das Bundesministerium keine effektiven Vorgaben mehr machen könnte. Dies allein reicht aber nicht aus, das Vorliegen des Ausschlussgrundes anzunehmen. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG ist – obwohl die Vorschrift an bestimmte Behörden(zweige) anknüpft – keine Bereichsausnahme. Es kann daher nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass das Bekanntwerden von Informationen bei diesen Behörden generell nachteilige Auswirkungen auf deren Tätigkeit hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die nachteiligen Auswirkungen für jede einzelne Information dargelegt werden. Es muss die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge des Informationszugangs vorliegen; die Beklagte hat die Gefährdungslage in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerte Prognose darzulegen (HessVGH, Beschluss vom 30. April 2010 – 6 A 1341/09 –, DVBl. 2010, 1059 [Ls.] = juris Rn. 12, zustimmend BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 –, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 = juris Rn. 21). In diesem Sinne ist auch die frühere Rechtsprechung der Kammer zu verstehen (VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2008 – VG 2 A 132.07 –, juris Rn. 24). b) Danach vermag die Beklagte allein mit der Behauptung, das Bundesministerium verlöre ein Steuerungsinstrument, wenn der Inhalt bekannt würde, in dieser Allgemeinheit nicht durchzudringen. Jedenfalls soweit ein solcher Erlass Rechtsauffassungen der Behörde enthält, ist damit die Möglichkeit eines Nachteils nicht nachvollziehbar dargestellt. Vielmehr erscheint es gerade geboten, den Betroffenen über derartige Rechtsauffassungen zu unterrichten. So hat etwa eine Behörde auf Anfrage im Einzelfall grundsätzlich auch Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien zu erteilen, da deren Kenntnis für eine wirksame Rechtsverfolgung insofern erforderlich ist, als sie in der Regel die Ermessenspraxis anzeigen, die ihrerseits einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. September 1980 – I C 52.75 –, BVerwGE 61, 15 = juris Rn. 20). Auch wenn es im Bereich des Steuerrechtes regelmäßig nicht um Ermessensentscheidungen geht, besteht doch ein schutzwürdiges Interesse des Steuerpflichtigen insbesondere daran zu erfahren, wie die Finanzbehörde unbestimmte Rechtsbegriffe auslegt, um sein Verhalten daran orientieren zu können; gerade beim Bemühen um rechtstreues Verhalten bietet ihm diese Kenntnis die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Auffassung der Finanzbehörde – ggf. auch eine für unzutreffend gehaltene – im Interesse eines zügigen, unstreitigen Erledigens seiner Steuerangelegenheiten akzeptiert oder aber das Risiko einer finanzgerichtlichen Klärung einzugehen bereit ist. c) Die Beklagte hat jedoch plausibel dargelegt, dass der Erlass Vorgaben für das Prüfungsverhalten der nachgeordneten Behörden enthält und dass das Bekanntwerden dieser Informationen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen auf deren Tätigkeit und damit – wie oben zu II.2.a) dargelegt – wiederum auf die Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums haben kann. Solche nachteiligen Auswirkungen liegen dann vor, wenn das Bekanntwerden des Erlasses es einem Steuerpflichtigen ermöglichte, die Anforderungen an die Steuerbefreiung zu umgehen, indem er die erforderliche Feststellung seiner Steuerpflicht zu seinen Gunsten manipulieren könnte, wenn also bei Bekanntgabe des Erlasses die zu einer vertieften Prüfung Anlass geben sollenden Indikatoren ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 –, Buchholz 400 IFG Nr. 2 = juris Rn. 28). Die Vertreter der Beklagten haben überzeugend dargelegt, dass angesichts der Komplexität des Steuerrechts im Allgemeinen und der Energiesteuer im Besonderen es eine solche Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen gibt, dass eine gleichmäßige Besteuerung eine an Hand bestimmter Indikatoren vorzunehmende Schematisierung voraussetzt: Aus der Erfahrung und aus der Auswertung der Rechtsprechung ergebe sich, dass bestimmte derartige Indikatoren auf das Vorliegen einer Steuerpflicht hindeuten, andere auf das Vorliegen eines Befreiungsanspruches. Die Kenntnis der Indikatoren ermöglicht es folglich dem Steuerpflichtigen, vertiefte Prüfungen zu unterlaufen. Dem steht das Vorbringen des Klägers nicht entgegen, die Prüfungstätigkeit beziehe sich auf abgeschlossene Zeiträume und damit feststehende Sachverhalte, so dass eine Gestaltung von Unterlagen nicht mehr möglich sei. Selbst bei Ausblenden der Möglichkeit nachträglicher Fälschung oder Verfälschung von Unterlagen (was angesichts des Umfangs der bereits mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen schwer fallen mag, vgl. dazu Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2016, Rn. 106) geht dieser Ansatz deswegen fehl, weil nicht erkennbar ist, dass sich der Erlass nur auf abgeschlossene Zeiträume bezieht. Vielmehr beruft sich die Beklagte ausdrücklich auf die Bedeutung für künftige Verfahren. Jedenfalls bei noch zu stellenden Anträgen unter der Geltung des Erlasses bestehen somit noch Gestaltungsmöglichkeiten. Soweit das Gericht im rechtlichen Hinweis vom 30. September 2016 eine Differenzierung zwischen der – aus Sicht der Beklagten – schutzwürdigen Unterbindung von Steuerhinterziehung und der nicht schutzwürdigen legalen Steuerumgehung für geboten gehalten hat, hält die Kammer nach der mündlichen Verhandlung daran nicht fest, da eine solche Differenzierung in dieser Klarheit in der Praxis nicht möglich ist. Vielmehr ist die Klärung der Frage, welches Verhalten rechtmäßig ist, vielfach zwangsläufig der Steuererhebung nachgelagert, denn da das Ziel des Erlasses eine gleichmäßige Steuererhebung ist, muss das Ministerium in Zweifelsfällen entscheiden, welche – gerade neuartigen – Sachverhaltsgestaltungen es für steuerbar hält mit dem Risiko, dass sich dies in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht bestätigt. Ebenso wenig vermag der Einwand des Klägers zu überzeugen, angesichts der umfassenden Prüfungsbefugnisse der Finanzbehörden sei es ihnen auch zuzumuten, so gründlich zu prüfen, dass Manipulationen nicht unentdeckt bleiben könnten. Vielmehr steht den Finanzbehörden gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 AO die Aufgabe zu, Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. Dieses Verfahrensermessen gibt ihnen einen Ermittlungsspielraum hinsichtlich der Sachaufklärung; der Untersuchungsgrundsatz fordert keine 100%-Doktrin (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 145. Lieferung 07.2016, § 88 AO, Rn. 6), da es der Finanzverwaltung mangels einer ausreichenden Personalausstattung vielfach nicht mehr möglich ist, alle Steuerfälle intensiv und gründlich zu überprüfen (Roser in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 125. Lieferung, § 88 AO 1977, Rn. 12). Andernfalls wäre es bereits nach der geltenden Rechtslage widersprüchlich, wenn § 88 Abs. 3 Satz 1 AO die Regelung der Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen erlaubt; noch deutlicher wird dies in § 88 Abs. 3 AO in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Es erscheint somit im Interesse eines effektiven Mitteleinsatzes nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, stichprobenartig vorzugehen und nur bei bestimmten Indikatoren, vulgo Verdachtsmomenten, eingehender zu prüfen. Soweit der Kläger zunächst schriftsätzlich das Vorliegen derartiger Informationen im streitgegenständlichen Erlass bestritten hat (Schriftsatz vom 7. Oktober 2016, Rn. 83), hat er daran nach der eingehenden Darstellung des Inhalts des Erlasses durch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht mehr festgehalten, sondern den Schwerpunkt zum einen auf die Annahme gelegt, der Erlass enthalte unzutreffende oder jedenfalls überholte Rechtsauffassungen; zum anderen hat er die – nach den obigen Ausführungen nicht durchgreifende – Auffassung vertreten, das Offenbaren der Prüfvorgaben könne keine Beeinträchtigung entfalten, da sich die Prüfung auf abgeschlossene Sachverhalte beziehe. Dabei ist das Bestreben des Klägers aufzuklären, ob die Beklagte ihrer Aufsichtstätigkeit tatsächlich unzutreffende oder jedenfalls überholte Rechtsauffassungen zu Grunde legt, durchaus nachvollziehbar, jedoch hinsichtlich des Ausschussgrundes nicht ergiebig. Das der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns dienende öffentliche Informationsinteresse ist zwar Zweck des Gesetzes, kann aber nicht zur Einschränkung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG führen. d) Schließlich hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass der Aufbau des Erlasses es nicht zulässt, ihn in einen – nach den Ausführungen zu II.2.b) offen zu legenden – Teil mit Rechtsauffassungen und einen – nach den Ausführungen zu II.2.c) nicht offen zu legenden – Teil mit Prüfungsvorgaben zu zerlegen und nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG teilweisen Informationszugang zu gewähren. Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist der Zweck des Erlasses die Feststellung von steuerbaren oder nicht steuerbaren Sachverhalten. Der Erlass treffe dazu Differenzierungen, an Hand welcher Merkmale ein Sachverhalt welcher Rechtsfolge zugeordnet werden kann. Diese Darstellung erscheint vor allem deshalb plausibel, weil – wie oben ausgeführt – die Steuererhebung einschließlich der dazu erforderlichen Prüfungen nicht retrospektiv auf der Grundlage gesicherter Kenntnis dessen, was rechtmäßig bzw. steuerbefreit und was rechtswidrig bzw. steuerpflichtig ist, erfolgt. Die Beklagte hat vielmehr vorab unter dem Vorbehalt finanzgerichtlicher Korrektur zu entscheiden, welche Sachverhaltsgestaltungen aus ihrer Sicht steuerbar und woran diese typischer Weise zu erkennen sind. Diese Erkennungsmerkmale sind somit zugleich im Wege der Interpretation aus der Rechtsprechungsanalyse ermittelte „Tatbestandsmerkmale“ als auch Indikatoren, bei deren Vorliegen eine vertiefte Prüfung vorzunehmen oder zu unterlassen ist. Da letzteres nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG schutzwürdig ist, kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, ihre für sich genommen nicht schutzwürdigen, aber untrennbar damit verbundenen Ergebnisse ihrer Rechtsprechungsanalyse zu offenbaren. e) Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich der im Erlass zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen, aus denen die Beklagte ihre – nach den Ausführungen zu II.2.d) vor Offenbarung geschützten – Schlussfolgerungen zieht. Insoweit macht die Beklagte nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr geltend, dass der Ausschlussgrund vorliege. Eine derart beschränkte Informationserteilung birgt nicht die Gefahr einer von der Beklagten befürchteten Verfälschung der Information (kritisch zu diesem Ansatz Schoch, IFG 2. Aufl. § 7 Rn. 120), denn die schlichte Information, welche Rechtsprechung die Beklagte verwertet, erlaubt noch keine Rückschlüsse darauf, ob sie dies zustimmend oder ablehnend tut. Eine derart beschränkte Information ist für den Kläger auch nicht offensichtlich nutzlos, denn sie ermöglicht ihm – was ihm erklärter Maßen ein Anliegen ist – die Prüfung, ob die Beklagte nur überholte oder auch aktuelle Rechtsprechung verwertet. 3. Soweit sich schließlich der Kläger auf seine ihm durch Art. 5 Abs. 3 GG eingeräumte Wissenschaftsfreiheit beruft, kann er daraus keinen weiter gehenden Informationsanspruch ableiten. Zwar ist staatliches Handeln wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch hier an Gesetz und Recht und somit an die Verfassung gebunden. Die Beklagte muss daher bei ihrer Entscheidung über die Akteneinsicht zu Forschungszwecken die Verfassung als Wertordnung und damit auch den Stellenwert, den das Grundgesetz der Freiheit der Wissenschaft einräumt, beachten. Ein unmittelbarer Anspruch des Wissenschaftlers auf positive Entscheidung seines Antrags ergibt sich daraus allerdings nicht (BVerfG. Beschluss vom 30. Januar 1986 – 1 BvR 1352/85 –, NJW 1986, 1243 = juris Rn. 7). Durch das inzwischen in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz hat sich im Grundsatz daran nichts geändert, denn dieses Gesetz sieht kein „Wissenschaftsprivileg“ vor. Nur soweit eine Akteneinsichtsvorschrift Ermessen oder Abwägung vorsieht, mag dabei die Wissenschaftsfreiheit bzw. die darauf bezogene objektivrechtliche Förderungspflicht des Staates einzustellen sein (Schoch, IFG 2. Aufl. Einl. Rn. 26, 71). Das ist hier aber nicht der Fall. 4. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr i.H.v. 30,- Euro gemäß § 10 Abs. 1 und 3 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV ist danach nicht zu beanstanden (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 K 57.12 –, juris Rn. 60). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es danach nicht. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und begehrt Informationszugang zu dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Januar 2015, DOK 2014/0820647, der sich mit der Energiesteuerbefreiung in der Luftfahrt, insbesondere mit der Abgrenzung zwischen kommerzieller und privater Luftfahrt i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 (ABl. EU 2003 L 283/51) befasst. Der Kläger bat mit Schreiben vom 30. Januar 2015 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Überlassung einer vollständigen Kopie des Erlasses. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2015 mit der Begründung ab, das Bekanntwerden könne nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden haben. Der Erlass enthalte unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung Verhaltensanweisungen für laufende und zukünftige Besteuerungsverfahren. Insbesondere werde der Prüf- und Kontrollstandard unter Einbeziehung von Rechtsprechung, Erhebungsrisiken und Verwaltungsaufwand festgelegt, und in genau beschriebenen Fallgestaltungen würden Steueraufsichtsmaßnahmen und Außenprüfungen angeordnet. Die Veröffentlichung könnte Steuerpflichtigen konkrete Möglichkeiten aufzeigen, durch Sachverhaltsgestaltungen Erhebung, Kontrolle und Aufsicht der Energiesteuer erheblich zu gefährden. Der Bescheid wurde am 17. März 2015 abgesendet. Mit per Fax am selben Tag beim Ministerium eingegangenem Schreiben vom Montag, dem 20. April 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den ihm nach seinen Angaben am 19. März 2015 zugegangenen Bescheid ein, den er damit begründete, er benötige den Erlass für die effiziente und zügige Durchsetzung etwaiger Ansprüche seiner Mandanten auf Befreiung von der Energiesteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte eine Gebühr i.H.v. 30,- Euro fest. Zur Begründung heißt es, durch Kenntnis der Prüfungs- und Kontrollstrategie der Steuerbehörde würden den Steuerpflichtigen konkrete Möglichkeiten aufgezeichnet, Erhebung, Kontrolle und Aufsicht der Energiesteuer erheblich zu gefährden. Sie könnten ihre Steuerunterlagen so gestalten, dass sie nicht mehr in das Prüfraster der Steuerbehörde fielen. Mit der am 29. Juli 2015 erhobenen Klage legt der Kläger zunächst dar, dass die deutschen Finanzbehörden in europarechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu eng auslegten. Er meint, die Geheimhaltung führe dazu, dass Steuerpflichtigen ihre Rechte und ihre Pflichten verschleiert würden: Es bestehe die Gefahr, dass eine geringfügige Pflichtverletzung erst nach Jahren gerichtlich bestätigt werde und dadurch die Steuerpflichtigen für alle Folgejahre einen Vergütungsanspruch endgültig verlören, bevor sie ihre Praxis den Vorstellungen der Finanzbehörden hätten anpassen können. Erhebliche und spürbare Beeinträchtigungen der Kontroll- und Aufsichtsfunktion durch Bekanntwerden des Erlasses seien nicht erkennbar, da angesichts der umfangreichen Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden nicht denkbar sei, dass die bloße Organisation von Geschäftsunterlagen etwas so verschleiern könnte, dass es den Behörden bei der gebotenen Gründlichkeit ihrer Nachschauen und Durchsuchungen verborgen bliebe. Schließlich beeinträchtige ihn die Geheimhaltung der Beklagten in seiner Wissenschaftsfreiheit, da die wissenschaftliche Forschung die Kenntnis der Sachlage voraussetze, wozu in der Rechtswissenschaft auch die Kenntnis von Rechtsnormen einschließlich Erlassen gehöre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2015 zu verpflichten, ihm den vollständigen Wortlaut des Erlasses DOK 2014/0820647 vom 8. Januar 2015 zugänglich zu machen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide und trägt weiter vor, es solle ein bundeseinheitliches Verwaltungshandeln sichergestellt werden. Die Verwaltung werde aufgefordert, beim Vorliegen bestimmter Indikatoren von den Steuerbeteiligten weitere Unterlagen zu Prüfzwecken anzufordern oder eine Prüfungs- oder Steueraufsichtsmaßnahme durch andere Stellen einzuleiten. Gleichzeitig werde bei Vorliegen anderer Indikatoren auf die Vorlage weiterer Unterlagen oder auf die Einleitung von Prüfungs- oder Steueraufsichtsmaßnahmen im Allgemeinen verzichtet. Eine Offenlegung dieser Indikatoren sei nicht opportun, weil es dadurch den Steuerbeteiligten ermöglicht würde, nähere Informationen zum Prüfungsvorgehen und zur Prüfungsstrategie zu erhalten. Bei Kenntnis der Prüfungsindikatoren könnten beispielsweise die Geschäftsunterlagen so organisiert und gestaltet werden, dass diese durch das Prüfraster fielen. Die Wissenschaftsfreiheit des Klägers werde nicht beeinträchtigt, da es sich dabei um ein Abwehr- und kein Leistungsrecht handele. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung den Aufbau des fraglichen Erlasses erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.