Urteil
2 K 534.15
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0627.2K534.15.0A
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Leitsätze
1. Die Frist des § 9 Abs 1 i.V.m. § 7 Abs 5 S 2 IFG stellt keinen besonderen Umstand dar, der eine kürzere Frist im Sinne von § 75 S 2 VwGO gebietet.(Rn.16)
2. Wird die Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO erhoben und ergeht der ablehnende Bescheid ebenfalls vor Ablauf dieser Frist, ist ein Vorverfahren durchzuführen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist des § 9 Abs 1 i.V.m. § 7 Abs 5 S 2 IFG stellt keinen besonderen Umstand dar, der eine kürzere Frist im Sinne von § 75 S 2 VwGO gebietet.(Rn.16) 2. Wird die Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 S 2 VwGO erhoben und ergeht der ablehnende Bescheid ebenfalls vor Ablauf dieser Frist, ist ein Vorverfahren durchzuführen.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist mangels Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. 1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vor Erhebung der Verpflichtungsklage grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger, der den geltend gemachten Anspruch primär auf § 1 Abs. 1 IFG stützt, hat vorliegend keine Leistungs-, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben. Denn die von § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IFG geforderte behördliche Entscheidung über die Gewährung des (teilweisen) Informationszugangs stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – OVG 12 RM 3.09 – BA S. 3; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 71 sowie § 9 Rn. 8 unter Verweis auf § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). Die Nachprüfung ist hier nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich, weil eine oberste Bundesbehörde den ablehnenden Bescheid vom 21. September 2015 erlassen hat. Denn mit § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG schreibt das Gesetz die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen oberster Bundesbehörden ausdrücklich vor. 2. Der Kläger hat jedoch gegen den Bescheid vom 21. September 2015 keinen Widerspruch erhoben, obgleich er auf diesen Rechtsbehelf mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist. Die Durchführung eines Vorverfahrens war entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht entbehrlich, weil die Klage als Untätigkeitsklage erhoben wurde und das Gericht das Verfahren nicht ausgesetzt hat. Denn der Kläger hat die Untätigkeitsklage verfrüht erhoben (a.). Eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage erfordert die Durchführung eines Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung auch dann, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (b.). a. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die 3-monatige Sperrfrist war hier bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Vielmehr waren ausgehend vom Eingang des Antrags beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. August 2015 bei Klageerhebung am 15. September 2015 gerade 4 Wochen verstrichen. Für die Erhebung der Klage war hier auch nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten. Die Frist des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG, auf die sich der Kläger hier beruft, stellt keinen besonderen Umstand dar, der eine kürzere Frist gebietet. Zwar sind, soweit spezialgesetzliche Fristen für die Behördenentscheidung existieren, diese als „besondere Umstände“ i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12). Die Regelung des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG stellt jedoch keine starre Entscheidungsfrist dar, die die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO für Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf einen Monat verringert. Vielmehr handelt es sich bei § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG um eine bloße Regelfrist. Hierfür spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift. Zwar „hat“ die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, nach § 9 Abs. 1 IFG innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Ablehnung zwingend innerhalb eines Monats bekannt zu geben ist. Denn in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG heißt es, dass der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen „soll“; § 9 Abs. 1 IFG nimmt die Soll-Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG ohne jede Einschränkung in Bezug. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 IFG ändert mithin nichts an dem Charakter der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG als bloßer Regelfrist. Auch die Gesetzesbegründung zu § 7 IFG, die ausdrücklich von „Regelfrist“ spricht, deutet auf diese Auslegung hin (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 15 f.), wenngleich sie sich noch auf die Entwurfsfassung des § 7 Abs. 5 IFG bezieht, die im Gesetzgebungsverfahren verändert worden ist (vgl. hierzu auch BT-Drs. 15/5606, S. 6). Die Annahme, es handele sich um eine Regelfrist, wird auch durch Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt. Zwar soll § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG der Beschleunigung dienen, gleichzeitig aber auch den im Einzelfall unterschiedlich hohen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags berücksichtigen. Ausgehend hiervon überzeugt der Einwand des Klägers nicht, die Vorschrift des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG liefe leer, stellte diese keine starre Sperrfrist von einem Monat dar. Schließlich spricht auch die Systematik des Gesetzes für diese Auslegung. Denn im Falle einer starren Frist wäre das gesetzliche System in sich nicht stimmig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schützenswertes Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Beträgt jedoch bereits die Frist für das Drittbeteiligungsverfahren einen Monat, kann eine Ablehnung des Antrags auf Informationszugangs nicht innerhalb derselben Frist ergehen. Schließlich sieht das Informationsfreiheitsgesetz für die Bearbeitung des Widerspruchs keine die Sperrfrist von drei Monaten verkürzende Frist vor, woraus geschlossen werden kann, dass es dem Gesetzgeber nicht um eine schnellstmögliche Entscheidung in jedem Fall ging (ebenso wohl Schoch, a.a.O., § 9 Rn. 15, 17, 85; im Ergebnis a.A.: Ziekow/Debus in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Dezember 2007, § 9 Rn. 15, 48 m.w.N.; Berger in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 21). Der Kläger hat auch sonst nicht dargelegt, dass hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine kürzere Frist geboten war. Besondere Umstände i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO, die eine kürzere Frist als drei Monate gebieten, sind vor allem solche, die im Bereich des Klägers liegen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 12). Der Kläger hat solche Umstände nicht vorgetragen. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass er auf die Entscheidung über seinen Antrag dringend angewiesen war noch dass ihm bei einem weiteren Abwarten der Entscheidung materielle Nachteile drohten (vgl. zu diesen Kriterien: Rennert in Eyermann, a.a.O., § 75 Rn. 8). b. Wird die Untätigkeitsklage vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben und ergeht der ablehnende Bescheid – wie hier – ebenfalls vor Ablauf dieser Frist, ist ein Vorverfahren durchzuführen. Denn anderenfalls hätte es der Kläger durch die vorzeitige Erhebung einer Untätigkeitsklage ohne sachlichen Grund in der Hand, die durch § 68 VwGO als Prozessvoraussetzung vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens zu umgehen. Die Vorschrift des § 68 Abs. 2 VwGO steht jedoch nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 – BVerwG 5 C 114.81 – Juris Rn. 7 f.; Weides/Bertrams, NVwZ 1988, 673/676 m.w.N.; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 75 Rn. 14). Auch das Gericht kann nicht von der Durchführung des Vorverfahrens befreien. Hierüber ist abschließend eine Regelung im Gesetz, nämlich in § 75 VwGO, getroffen. Nur wenn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O., Rn. 8). Lediglich in den Fällen der zulässig erhobenen Untätigkeitsklage sieht die Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – BVerwG 4 C 2.72 – BVerwGE 42, 108, 113) von der ausdrücklichen Einlegung eines Widerspruchs ab. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2007 – OVG 4 B 06.1224 – ergibt sich nichts anderes; dieses verhält sich zu der Frage, ob ein Vorverfahren durchzuführen ist, nicht. Das Gericht war ausgehend hiervon auch nicht nach § 75 VwGO verpflichtet, das Verfahren zur Einlegung eines Widerspruchs bzw. zur Durchführung eines Vorverfahrens auszusetzen. Eine analoge Anwendung des § 75 Satz 3 VwGO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Hierfür fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mit dem Fall der zulässig erhobenen Untätigkeitsklage, für den § 75 Satz 3 VwGO greift. Wird die Klage vor Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht auch der ablehnende Bescheid vor Ablauf dieser Frist, besteht nach der gesetzlichen Wertung des § 75 Satz 2 VwGO kein Anlass dafür, dem Kläger prozessuale Risiken abzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 – BVerwG 3 C 24.94 –, das den Fall einer zulässig erhobenen Untätigkeitsklage, mithin eine andere Ausgangssituation betrifft. 3. Die Durchführung eines Vorverfahrens war hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass das Vorverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich die Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos, etwa wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Dagegen bringt sie in den Fällen einer nur hilfsweisen Einlassung regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. Regelmäßig nicht sinnlos ist das Widerspruchsverfahren überdies, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. Denn in diesen Fällen geht die Nachprüfung der Behörde inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nach § 114 VwGO hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 23.12 – Juris Rn. 36 ff.; gegen eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei bloß hilfsweiser Einlassung der Beklagten auch BVerwG, Beschluss vom 26. September 1989 – BVerwG 8 B 39.89 – Juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2012 – OVG 1 A 1938/10 – Juris Rn. 49 f.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und vorgerichtlich in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, sie habe sich auf eine Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers festgelegt. Sie hat sich auch im Klageverfahren nicht rügelos zur Sache eingelassen. Vielmehr hat sie die Klageabweisung ohne Verzicht auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beantragt. Nicht zuletzt macht die Beklagte bezogen auf einen Teil der vom Kläger begehrten Informationen den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1c IFG geltend, der der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage einräumt, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 – Juris; VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 – VG 2 K 39.10 – Juris, Urteil vom 10. Februar 2011 – VG 2 K 23.10 – Juris). 4. Das Vorgesagte gilt auch, soweit der Kläger seinen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK ableiten möchte. Denn insofern handelt es sich im Verhältnis zum Anspruch nach § 1 IFG nicht um eigenständige Streitgegenstände, sondern allenfalls um eine bloße Anspruchskonkurrenz mit der Folge, dass diese vom Kläger im Klageverfahren genannten weiteren Rechtsgrundlagen von seinem Verpflichtungsbegehren erfasst sind (vgl. zur Verknüpfung von Streitgegenstand und Klageart: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – BVerwG 7 C 7.15 – Juris Rn. 4). Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Bei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016, a.a.O., Juris Rn. 3, 6). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat im Klageverfahren einen einheitlichen Antrag gestellt. Die in Rede stehenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Regelungen – Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK – gestalten den jeweiligen Anspruch – so er denn bestünde – nicht durch Verselbständigung des einzelnen Lebensvorgangs erkennbar unterschiedlich aus gegenüber dem IFG-Anspruch. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wäre wie § 1 IFG ein Jedermannsrecht; wie bei § 1 IFG ist grundsätzlich unerheblich, welches Ziel der Antragsteller verfolgt. Zwar beruft sich der Kläger im Zusammenhang mit Art. 10 EMRK darauf, dass ihm eine presseähnliche öffentliche Wächterfunktion zukomme und er deshalb ausgehend von der Rechtsprechung des EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen habe. Allein dies führt jedoch nicht zu einem gegenüber dem Informationsfreiheitsrecht verselbständigten Lebenssachverhalt. Anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, den der Kläger hier ausdrücklich nicht geltend macht, wäre der Anspruch auf Informationszugang aus Art. 10 EMRK nicht erkennbar auf eine Auskunft beschränkt. Sollte über Art. 10 EMRK jedoch – wie hier vom Kläger geltend gemacht – Akteneinsicht verlangt werden können, verfolgt die Norm die gleiche Zielrichtung wie § 1 IFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision waren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG und der Rechtsfrage, ob die darin geregelte Frist als besonderer Umstand des Falles i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO anzusehen ist, zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt Zugang zu einer Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation „Ne...“, zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten. Am 13. August 2015 beantragte der Kläger Zugang zu diesen Informationen beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Übersendung von Kopien unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz. Mit Schreiben vom 3. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Bearbeitung seines Antrages noch Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 15. September 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Informationsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, die Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG sei abgelaufen, die Beklagte sei ohne zureichenden Grund untätig geblieben. Der geltend gemachte Anspruch stehe ihm über § 1 Abs. 1 IFG hinaus auch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK zu. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. September 2015, dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 24. September 2015, hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts. Sie unterfielen daher den nach § 1 Abs. 3 IFG vorrangigen Regelungen der §§ 474 ff. StPO, so dass das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung finde. Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, die auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs verweist. Der Kläger hat den vorgenannten Bescheid zur Gerichtsakte gereicht und vorgetragen, dieser nötige ihn nicht zur Durchführung eines Vorverfahrens. Er habe die Klage als Leistungsklage erhoben. Jedenfalls habe ihm das Gericht nach Erlass des Bescheides keine Frist gesetzt und das Verfahren auch nicht ausgesetzt. Das Informationsfreiheitsgesetz sei anwendbar; die Strafprozessordnung gewähre nur Zugang zu Ermittlungsakten, auf die sein Antrag nicht ziele. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. September 2015 zu verpflichten, ihm Zugang zu der Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Sachen Ermittlungsverfahren „Landesverrat“ gegen Herrn Be... und andere an den Generalbundesanwalt bzw. des gesamten Schriftverkehrs in dieser Angelegenheit zwischen diesen beiden Behörden und aller vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten durch Übersendung von Kopien zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens fehle und der Kläger die Klage verfrüht erhoben habe. Weder verkürze das Informationsfreiheitsgesetz die 3-monatige Sperrfrist auf einen Monat, noch sei sonst wegen besonderer Umstände hier eine kürzere Frist geboten. Sie habe den Antrag des Klägers auch nicht früher bescheiden können, denn dieser habe komplexe Fragen grundsätzlicher Art von erheblicher Bedeutung aufgeworfen und eine zeitaufwendige Abstimmung mit Fachreferaten erforderlich gemacht. Hilfsweise und ohne Verzicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens macht sie geltend, die Klage sei auch unbegründet. Sie bezieht sich insoweit auf die Gründe des ergangenen Bescheides. Ergänzend macht sie geltend, die vom Kläger begehrten Informationen seien nicht bei einer Verwaltungstätigkeit angefallen. Vielmehr gehe es hier um Strafrechtspflege, denn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz habe die Informationen als Aufsichtsbehörde des Generalbundesanwalts erhalten. Amtliche Informationen zu einer Weisung seien nicht vorhanden. Soweit die vom Kläger begehrten Dokumente vom Bundesamt für Verfassungsschutz verfasst worden seien, sei das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht verfügungsberechtigt. Schließlich stehe dem Informationsbegehren des Klägers der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8, § 3 Nr. 4 bzw. § 3 Nr. 1c IFG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.