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Beschluss

2 L 235.16

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0510.2L235.16.0A
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Leitsätze
Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den Wahlkampf einwirken; Staatsorgane unterliegen im Rahmen ihrer amtlichen Äußerungen dem Gebot parteipolitischer Neutralität. Insbesondere während des Wahlkampfes ist es staatlichen Organen verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien zu identifizieren, sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen.(Rn.6) Insoweit ist regelmäßig eine Pressemitteilung eines Bezirksamtes, hier zum Umgang mit der AfD, zu löschen, wenn hierdurch mittelbar gegen die Partei vorgegangen wird. Das gilt erst recht, wenn die Mitteilung in der Vorwahlzeit erscheint.(Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, die Pressemitteilung vom 28. April 2016 „Zum kommunalen Umgang mit der AfD“ von der homepage des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, die Pressemitteilung vom 28. April 2016 „Zum kommunalen Umgang mit der AfD“ von der homepage des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin zu entfernen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Pressemitteilung vom 28. April 2016 „Zum kommunalen Umgang mit der AfD“ von der homepage des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin zu entfernen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig – zur Bezeichnung des Antragsgegners genügt die Angabe der Behörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) – und begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch zu (§ 1004 BGB), denn die angegriffene Pressemitteilung vom 28. April 2016 greift in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen ein (Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG). Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den Wahlkampf einwirken; Staatsorgane unterliegen im Rahmen ihrer amtlichen Äußerungen dem Gebot parteipolitischer Neutralität. Insbesondere während des Wahlkampfes ist es staatlichen Organen verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien zu identifizieren, sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Ein parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen in die Wahlen zur Volksvertretung ist auch in der Form von Öffentlichkeitsarbeit nicht zulässig. Die besondere staatliche Neutralitätspflicht in der Vorwahlzeit und die sich daraus ergebende Grenze für die Öffentlichkeitsarbeit gelten auch für kommunale Organe. Ob eine amtliche Äußerung die Neutralitätspflicht verletzt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – BVerfG 2 BvE 1/76 -, Urteil vom 16. Dezember 2014 – BVerfG 2 BvE 2/14 – und Beschluss vom 19. März 2014 – BVerfG 2 BvQ 9/14 -). Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin verletzt ausgehend hiervon mit der angegriffenen Pressemitteilung das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen. Die Pressemitteilung vom 28. April 2016 ist eine amtliche Äußerung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin. Dies gilt auch dann, wenn darin bloß eine Pressemitteilung des Zentrums für Demokratie, das von einem gemeinnützigen Verein getragen wird, wiedergegeben ist. Denn jedenfalls weist das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin auf seiner homepage mit der Pressemitteilung vom 28. April 2016 auf die Veranstaltung des Zentrums für Demokratie am 11. Mai 2016 hin, worin eine eigene Erklärung des Bezirksamtes liegt. Die Äußerung des Bezirksamtes überschreitet die Grenze zur unzulässigen staatlichen Einwirkung auf die Willensbildung des Volkes. Denn das Bezirksamt positioniert sich mit seinem Hinweis auf die Veranstaltung am 11. Mai 2016 im Hinblick auf die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 18. September 2016 mittelbar gegen die Antragstellerin und verhält sich damit einseitig zu deren Lasten. Offensichtlich soll die mit der Pressemitteilung vom 28. April 2016 angekündigte Veranstaltung des Zentrums für Demokratie am 11. Mai 2016 der kritischen Auseinandersetzung mit der AfD und ihren politischen Zielen dienen. So wurden ausweislich der Pressemitteilung „zur politischen Einordnung der AfD“ Mitarbeiter der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus (MBR) Berlin eingeladen. Auch sollen danach schwerpunktmäßig „Handlungsansätze, wie mit der AfD in Bezug auf den kommenden Wahlkampf umzugehen ist“ bzw. „Strategien zum Umgang mit den Inhalten der AfD“ besprochen werden, was auf eine Ausrichtung der Veranstaltung gegen die Antragstellerin und ihre Ziele hinweist. Schließlich wird in der Pressemitteilung die Handreichung der MBR „Wi(e)dersprechen – Über die Auseinandersetzung mit der Alternative für Deutschland und die Notwendigkeit, über Demokratie zu sprechen“ zum download angeboten, in der die AfD mit Begriffen wie „demokratiefeindlich“, „sozialchauvinistisch“ oder „rassistisch“, die negativ besetzt sind, in Verbindung gebracht wird. Indem das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin einer offensichtlich gegen die AfD gerichteten Veranstaltung mittels Pressemitteilung weitere Öffentlichkeit beschert und diese Veranstaltung dadurch bewirbt, greift es einseitig zu Lasten der Antragstellerin in die bevorstehenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 18. September 2016 ein. Dass das Bezirksamt vergleichbare Veranstaltungen zu anderen Parteien durch eine Pressemitteilung unterstützt, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; dies kann auch der vorgelegten Übersicht über die Pressemitteilungen des Bezirksamtes nicht entnommen werden. Zwar hat die sogenannte heiße Phase des Wahlkampfs noch nicht begonnen. Gleichwohl fällt die Pressemitteilung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 28. April 2016 bereits in die Vorwahlzeit. Ein genauer Stichtag, von dem an das Gebot äußerster Zurückhaltung strikt zu beachten ist, lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Auch der Vorschrift des § 11 Abs. 2a des Berliner Straßengesetzes (Aufstellung von Wahlplakaten) lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners hierzu nichts entnehmen, da diese eine andere Zweckrichtung verfolgt. Der Beginn der Vorwahlzeit kann sich für die hier vorliegende Konstellation jedoch am Zeitpunkt der Bestimmung des Wahltags orientieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – BVerfG 2 BvE 1/76 – Juris Rn. 78). Der 18. September 2016 wurde bereits im September 2015 als Wahltag festgelegt. Überdies stellt die Pressemitteilung vom 28. April 2016 selbst ausdrücklich auf die Wahl zum Abgeordnetenhaus und den kommunalen Wahlkampf ab. Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ebenfalls dargetan. Die in der Pressemitteilung vom 28. April 2016 genannte Veranstaltung findet bereits am 11. Mai 2016 statt, so dass der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2013 - OVG 12 S 23.13 -).