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Urteil

2 K 201.13

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1106.2K201.13.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO stellt eine das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Spezialregelung für den Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes dar.(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Inneren vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. August 2013 verpflichtet, den Klägern Zugang zu gewähren zu - jenen Teilen des Vermerks der Beklagten vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat - den Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 (in Dokument 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 4/5 und die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO stellt eine das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Spezialregelung für den Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes dar.(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Inneren vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. August 2013 verpflichtet, den Klägern Zugang zu gewähren zu - jenen Teilen des Vermerks der Beklagten vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat - den Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 (in Dokument 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 4/5 und die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen ist die Klage zulässig, teilweise unbegründet (I.) und teilweise begründet (II.). I. Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger Zugang zu den Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 sowie zu jenen Teilen des Vermerkes des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7) begehren, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergeben. Der angegriffene Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten; diese haben keinen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch der Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) ist durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Vorschrift des § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist eine solche dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehende Spezialregelung über den Zugang zu amtlichen Informationen betreffend Prüfungen des Bundesrechnungshofes (vgl. Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit – zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse –, in DVBl. 2014, 676; Greve, Die Änderung der BHO: Eingeschränkter Informationszugang gegenüber dem Bundesrechnungshof unter Aufgabe der Regelungssystematik des IFG?, NVwZ 2014, 275 f.), und zwar unabhängig davon, ob die Informationen beim Bundesrechnungshof oder bei den geprüften Stellen vorliegen. Das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch Normen verdrängt und ist diesen gegenüber subsidiär, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen und sich als abschließend verstehen (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – Juris Rn. 46) . Sie müssen in gleicher Weise wie das Informationsfreiheitsgesetz Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen treffen; nur insoweit kann dem Fachrecht Geltung verschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – Juris Rn. 9). Eine in diesem Sinne speziellere Norm liegt dann vor, wenn zwei Normen denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. April 2013 – VG 2 K 145.11 – Juris Rn. 75). Die speziellere Norm verdrängt die allgemeine, wenn sich die Rechtsfolgen der Normen gegenseitig logisch ausschließen. Können die Rechtsfolgen nebeneinander bestehen, so ist durch systematische und teleologische Auslegung zu bestimmen, ob die Rechtsfolge der spezielleren Norm die allgemeine ergänzt oder modifiziert oder aber an ihre Stelle treten soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – VG 2 A 8.07 – Juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen hieran handelt es sich bei der Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO um eine das Informationsfreiheitsgesetz verdrängende Spezialregelung für den Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes (sog. Hofbereich). Nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO kann der Bundesrechnungshof durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Zum Schutz des Prüfungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt (§ 96 Abs. 4 Satz 3 BHO). Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen (§ 96 Abs. 4 Satz 4 BHO). Damit gewährt § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO wie § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG jedermann Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde. Der Informationszugang nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO ist jedoch – über die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hinaus – tatbestandlich dadurch begrenzt, dass dieser nur bezogen auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse gewährt werden kann. In der Rechtsfolge ist die Gewährung des Zuganges zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO in das Ermessen des Bundesrechnungshofes gestellt. Zwar schließen sich die Rechtsfolgen des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO einerseits und des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG andererseits nicht logisch aus. Die Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO, die insofern als Ganzes zu sehen ist, soll jedoch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht lediglich ergänzen oder modifizieren; sie regelt den Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes vielmehr abschließend. Hierfür sprechen die Systematik, Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm: Die Einführung des § 96 Abs. 4 BHO geht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 – BVerwG 7 C 1.12 – zurück, mit dem höchstrichterlich klargestellt wurde, dass der Bundesrechnungshof auch hinsichtlich seiner Prüfungstätigkeit anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Der Bundesrechnungshof sah sich hierdurch in seiner verfassungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigt und befürchtete negative Auswirkungen auf die parlamentarische Budgetkontrolle. Hierüber informierte er das Parlament und regte eine gesetzliche Klarstellung an, die sowohl dem Transparenzgedanken als auch dem verfassungsrechtlichen Auftrag einer effektiven externen Finanzkontrolle gerecht wird (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofes an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Weitergabe von Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes vom 12. März 2014 – Gz. I 1 – 206012 –, veröffentlicht unter www.bundesrechnungshof.de, dort Seite 3). Der Gesetzgeber regelte den Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes daraufhin mit dem am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung neu. Die Regelung des § 96 Abs. 4 BHO stellt nach der Gesetzesbegründung eine spezialgesetzliche Informationszugangsregelung für die genannten Informationen dar (BT-Dr. 17/13931, Seite 4). Dem Gesetzgeber ging es ausdrücklich darum, ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten (BT-Dr. 17/13931, Seite 4); deshalb wurde der Schutz des § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO auf die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen erstreckt (§ 96 Abs. 4 Satz 4 BHO). Die Regelung des § 96 Abs. 4 BHO wurde durch Änderung der Vorschriften der §§ 97 und 99 BHO flankiert, die zur selben Zeit in Kraft getreten sind und den Bundesrechnungshof verpflichten, seine Bemerkungen und Sonderberichte unverzüglich nach Zuleitung im Internet zu veröffentlichen. Hiermit sollte nach der Gesetzesbegründung ein Ausgleich zu der Beschränkung der Einsichtnahme nach § 96 Abs. 4 BHO geschaffen werden (BT-Dr. 17/13931, Seite 4). Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes mit dieser Vorschrift abschließend geregelt hat. Die in der Literatur geäußerte Auffassung, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO nichtig, weil formell verfassungswidrig sei (vgl. Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit – zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse –, in DVBl. 2014, S. 676 ff.), teilt die Kammer nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausscheidet. Zwar trifft es zu, dass dem Haushaltsausschuss des Bundestages kein Gesetzesinitiativrecht zukommt und dieser daher eine ihm zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einer Weise umgestalten darf, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eine Beschneidung des in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechts zur Folge hat (vgl. im Einzelnen hierzu: Rossi, a.a.O., S. 679 ff.). Während jedoch bei inhaltlichen Fehlern die Nichtigkeit die regelmäßige Folge des Verfassungsverstoßes ist, führt ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 – Juris Rn. 77; Entscheidung vom 26. Juli 1972 – 2 BvF 1/71 – Juris Rn. 58; Beschluss vom 11.01.1994 – 1 BvR 337/92 – Juris Rn. 132). An der Evidenz eines Verstoßes gegen formelles Verfassungsrecht fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die aufgeworfene Frage einer etwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 – V ZR 91/03 – Juris Rn. 15 m.w.N.) nur nach eingehender Prüfung des Gesetzgebungsverfahrens beantworten lässt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Haushaltsauschuss des Bundestages, der die Änderungen der Bundeshaushaltsordnung mit Beschluss vom 12. Juni 2013 empfohlen hat, mit 41 Mitgliedern aus allen Fraktionen, mithin mit mehr als fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages besetzt war. Die Dokumente Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 sowie jene Teile des Vermerkes des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (in Dokument Nr. 7), die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergeben, unterfallen der Spezialregelung des § 96 Abs. 4 BHO, denn sie gehören zu den durch § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO geschützten entsprechenden Akten bei der geprüften Stelle. Entsprechende Akten im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO sind diejenigen Akten bei der geprüften Stelle, die den beim Bundesrechnungshof zur jeweiligen Prüfungstätigkeit geführten Akten inhaltlich entsprechen, d.h. die inhaltlich zu den beim Bundesrechnungshof zur Prüfungstätigkeit geführten Akten spiegelbildlich sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut („entsprechenden“) und aus dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO, der ein einheitliches Schutzniveau gewährleisten soll (BT-Dr. 17/13931, Seite 4). Die in den Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 sowie jenen Teilen des Vermerkes des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (in Dokument Nr. 7), die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergeben, enthaltenen Informationen entsprechen inhaltlich den beim Bundesrechnungshof zur Prüfungstätigkeit geführten Akten. Die Dokumente Nr. 1 (Bericht des Bundesrechnungshofes vom 3. Dezember 2004), Nr. 2 (Anlage zum vorgenannten Bericht) und Nr. 12 (Stellungnahme des BMI vom 17. Januar 2005 zum vorgenannten Bericht) wurden anlässlich der Kontrollprüfung des Bundesrechnungshofes in den Jahren 2004/2005 zwischen dem Bundesrechnungshof und dem Bundesministerium des Innern als der geprüften Stelle versandt. Die Schreiben vom 6. Mai 2003 (Dokument Nr. 5) und vom 23. Oktober 2003 (in Dokument Nr. 6) hat das Bundesministerium des Innern dem Bundesrechnungshof bereits anlässlich dessen Grundprüfung in den Jahren 2002/2003 übersandt. Zwar liegen der Vermerk des Bundesministeriums des Innern zu seinem Schreiben vom 23. Oktober 2003 (in Dokument Nr. 6) und jene Teile des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7), die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergeben, nicht in der gleichen Form verkörpert in den beim Bundesrechnungshof zur Prüfungstätigkeit geführten Akten vor, diese enthalten jedoch die darin verkörperten Informationen. Nach den Angaben der Beklagten diente der Vermerk des Bundesministeriums des Innern (in Dokument Nr. 6) der Vorbereitung des Schreibens an den Bundesrechnungshof vom 23. Oktober 2003 (in Dokument Nr. 6) und entspricht diesem inhaltlich. Angesichts dessen muss auch dieser Vermerk der Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO unterfallen, denn anderenfalls liefe der durch diese Vorschrift ausdrücklich angeordnete Schutz für die in dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. Oktober 2003 enthaltenen Informationen leer. Gleiches gilt für den Vermerk des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7), soweit dieser den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergibt. Denn auch insofern liegen die Informationen – hier in Form des Prüfberichts aus 2002 – in den beim Bundesrechnungshof zur Prüfungstätigkeit geführten Akten vor. Die Kläger können einen Zugang zu den Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6 und 12 und jenen Teilen des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument Nr. 7), die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2002 wiedergeben, auch nicht nach § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO – der damit einzig noch denkbaren Rechtsgrundlage – verlangen. Denn nach dieser Vorschrift kann allein der Bundesrechnungshof, der hier nicht Beklagter ist, Zugang zu Informationen gewähren. Der Einwand der Kläger, soweit ihr Anspruch mit Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 BHO nach Antragstellung entfallen sei, habe die Beklagte ihren Anspruch durch seine späte Entscheidung vereitelt, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Selbst unterstellt, bei Antragstellung habe der geltend gemachte Anspruch bestanden, muss das Gericht seiner Entscheidung nicht die Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 BHO zugrunde legen. Bei der Frage der Begründetheit einer Verpflichtungsklage muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bestand (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 217 m.w.N). Aus dem materiellen Recht ergibt sich hier nichts anderes. Der Gesetzgeber hat zu § 96 Abs. 4 BHO keine Überleitungsregelung geschaffen. Auch allgemeine Grundsätze des intertemporalen Rechts oder Verfassungsrecht hindern die mit Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 BHO eingetretenen Wirkungen nicht. II. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Klage begründet. Soweit die Beklagte den Antrag der Kläger auf Zugang zu jenen Teilen des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat, und auf Zugang zu den Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 (in Dokument 15) abgelehnt hat, ist der Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf Zugang zu diesen Informationen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Kläger sind als natürliche Personen „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Bei dem Bundesministerium des Innern handelt es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die vom Kläger begehrten Dokumente sind amtliche Informationen, da sie der Aufgabenerfüllung des Bundesministeriums des Innern und damit amtlichen Zwecken dienen (§ 2 Nr. 1 IFG). Die Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO sperrt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes insofern nicht, denn diese Informationen fallen nicht in deren Anwendungsbereich. Die Teile des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat, und die Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (in Dokument 15) gehören nicht zu den entsprechenden Akten der geprüften Stelle i.S.d. § 96 Abs. 4 Satz 4 BHO, denn diese Informationen liegen in den beim Bundesrechnungshof zur Prüfungstätigkeit geführten Akten nicht vor. Es handelt sich hierbei auch nicht um abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO, so dass vorrangiges Fachrecht nicht betroffen ist. Das Bundesministerium des Innern ist zur Verfügung über diese Informationen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG berechtigt. Verfügungsberechtigt über eine Information im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich deren Urheber (vgl. BT-Drs. 15/4493, Seite 14). Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ist maßgebend, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder – gegebenenfalls stillschweigender – Vereinbarung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – BVerwG 7 C 4.11 – Juris Rn. 27 f.). Zwar ist Urheber der Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes vom 11. September 2007 das Bundesverwaltungsamt; dieses hat den Prüfbericht jedoch im Auftrag des Bundesministeriums des Innern erstellt. Mit der Übersendung des Prüfberichtes vom 11. September 2007 an das Bundesministerium des Innern ist diesem jedenfalls stillschweigend die Verfügungsberechtigung daran übertragen worden. Dem begehrten Informationszugang stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Darlegungslast liegt insofern bei der Beklagten. Diese muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 – VG 2 K 177.11 – UA S. 12). Die Beklagte hat sich nur auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Beigeladenen nach § 6 Satz 2 IFG berufen. Gemäß § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – Juris Rn. 55). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 – OVG 12 B 50.09 – UA Seite 14; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014 – VG 2 K 221.13 – Juris Rn. 49). Die Beklagte hat nicht plausibel dargelegt, dass jene Teile des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die die Beklagte aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen enthalten (dazu unter 1.); gleiches gilt in Bezug auf die Seiten 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 in Dokument 15 (dazu unter 2.). 1. Die Beklagte hat zur Darlegung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses unter allgemeiner Bezugnahme auf das Dokument Nr. 7 allein vorgetragen, dieses enthalte Informationen dazu, wie der Beigeladene die Subventionen im Einzelnen verwandt habe, in welcher Höhe ihm Sponsorengelder zugeflossen seien und wie er finanziell gestellt sei. Dies mag im Hinblick auf jene Teile des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument 7), die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs aus 2002 wiedergeben, nachvollziehbar sein, da solche Informationen bei der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Bedeutung gewesen sein können. Für die Teile des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 (Dokument 7) über die Konsequenzen, die das Bundesministeriums des Innern aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gezogen hat, trifft dies hingegen nicht zu. Denn diese Teile des Vermerks betreffen die Prüfergebnisse des Bundesrechnungshofes gerade nicht, vielmehr soll es darin nur um die Folgen gehen, die sich hieraus für das zukünftige Verhalten des Bundesministeriums des Innern ergeben. Einen möglichen Zusammenhang mit exklusivem technischem bzw. kaufmännischem Wissen des Beigeladenen hat die Beklagte insofern nicht dargelegt. Selbst wenn diese Teile des Vermerks des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002 exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen enthielten, träfe die Beklagte eine spezifische Darlegungslast (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 – OVG 12 B 50.09 –), warum dieses Wissen auch angesichts des Zeitablaufs von 12 Jahren noch als schutzwürdig anzusehen ist. 2. Die Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, dass Seite 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 (in Dokument 15) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen enthalten. Zwar trägt sie nachvollziehbar vor, dass der Beigeladene in einem Teilbereich wirtschaftlich am Markt aktiv ist und insofern einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich unterhält. Dem Beigeladenen stehen ausweislich § 11 seiner Satzung die Werberechte für die von ihm ausgeschriebenen und durch ihre Mitgliederorganisationen ausgerichteten Sportveranstaltungen zu. Auch der weitere Vortrag, dass der Beigeladene auf die Einwerbung von Sponsorengeldern zur Sicherung seiner Existenz angewiesen sei und Sponsoren und ihre Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stünden, erscheint angesichts nur bedingter Massentauglichkeit der vom Beigeladenen betreuten Sportarten plausibel. Ausgehend hiervon kann nachvollzogen werden, dass der Beigeladene mit Verbänden anderer, insbesondere ähnlicher Sportarten im Wettbewerb um Sponsorengelder steht. Den Erwägungen der Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Informationen auf Seite 27 und 28 des Prüfberichts exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen enthalten. Die Seiten 27 und 28 sollen das Prüfergebnis des Bundesverwaltungsamtes und Ergänzungen bzw. Erklärungen hierzu enthalten; zu prüfen hatte das Bundesverwaltungsamt, ob eine ordnungsgemäße, auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgerichtete Geschäftsführung beim Beigeladenen gesichert erscheint. Bei den in Streit stehenden Informationen handelt es sich somit um Bewertungen des Bundesverwaltungsamtes, nicht jedoch um exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen. Dass aus den Bewertungen des Bundesverwaltungsamtes zur Geschäftsführung des Beigeladenen auf Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen oder anderes exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen zurückgeschlossen werden könne, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Denkbar ist insofern auch, dass die Bewertungen des Bundesverwaltungsamtes auf andere Umstände zurückzuführen sind. Denn das Bundesverwaltungsgericht prüft in diesem Zusammenhang z.B. auch, ob die Auflagen aus den Zuwendungsbescheiden eingehalten wurden. Die Bewertungen des Bundesverwaltungsamtes beruhen mithin nicht zwangsweise auf Konditionen, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beigeladenen maßgeblich bestimmen. Die Sorge des Beigeladenen, die Preisgabe des Prüfungsergebnisses des Bundesverwaltungsamtes könne zu einem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit führen und Sponsoren abschrecken, ändert hieran nichts. Selbst wenn die Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen des Beigeladenen enthielten, wäre dieses mindestens 7 Jahre alt. Die Beklagte hat nicht spezifisch dargelegt, dass dieses Wissen auch angesichts des Zeitablaufs noch als schutzwürdig anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Grad des Unterliegens der Kläger und der Beklagten und – soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Streitstoff betrifft – billigem Ermessen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da keine Billigkeitsgründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, sie den Klägern oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 96 Abs. 4 BHO zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren den Zugang zu Informationen des Bundesministeriums des Innern betreffend dem Beigeladenen gewährte Subventionen. Die Kläger, zwei Journalisten, beantragten mit E-Mails vom 19. Mai und 21. November 2011 beim Bundesministerium des Innern nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Einsicht in die dortige Akte betreffend die Prüfung von Zuwendungen an den Beigeladenen durch die Prüfgruppen des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesrechnungshofes (Az. S...). Mit der Schwärzung von Namen, Straßen und Postleitzahlen erklärten sie sich einverstanden. Die Beklagte beteiligte den Beigeladenen; dieser widersprach der Veröffentlichung der Prüfberichte des Bundesrechnungshofes 2004/2005 und des Bundesverwaltungsamtes 2007/2008 sowie aller Unterlagen mit finanziellen Inhalten. Mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger bezogen auf die Dokumente Nr. 1, 2, 5 bis 7, 9 bis 12, 13, 14 und 15 bis 17 vollständig und bezogen auf die Dokumente Nr. 3, 4 und 8 teilweise ab; im Übrigen gab sie dem Antrag der Kläger statt. Hierzu händigte sie den Klägern eine Teilkopie ihrer Akte S... aus, in der die entnommenen Seiten und geschwärzten Stellen mit den im Bescheid genannten Dokumentennummern gekennzeichnet waren. Zur Begründung der teilweisen Ablehnung des Antrages führte die Beklagte aus: Die Schwärzungen in den Dokumenten Nr. 3, 4 und 8 beträfen personenbezogene Daten Dritter. Bei den identischen Dokumenten Nr. 1 und 13 handele es sich um einen Bericht des Bundesrechnungshofes aus 2004, der als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch eingestuft worden sei. Die identischen Dokumente Nr. 2 und 14 enthielten Details zur finanziellen Lage des Beigeladenen, die Dokumente Nr. 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 bis 17 Informationen mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz; diese seien als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Beigeladenen vom Informationszugang ausgenommen. Soweit ihr Antrag abgelehnt wurde, erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, einen materiellen Grund für die Einstufung des Berichtes des Bundesrechnungshofes als Verschlusssache habe die Beklagte nicht dargelegt, der bloße Verweis auf die formale Einstufung reiche insofern nicht aus. Die zurückgehaltenen Dokumente enthielten auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Vorliegend gehe es um Informationen zu staatlichen Subventionen, um die kein Wettbewerb geführt werde, da die Beklagte diese nach dem Gesetz bzw. nach Maßgabe des Gleichheitsgrundsatzes vergeben müsse. Auch Details zur finanziellen Lage des Beigeladenen stellten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Denn es bestehe keine Wettbewerbssituation, auf die sich die Bekanntgabe dieser Informationen nachteilig auswirken könne. Die Schwärzungen in den Dokumenten Nr. 3 und 4 beträfen Angaben zu Sponsoren des Beigeladenen; hierzu sei ein Einverständnis nicht erklärt worden. Mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums des Innern vom 2. August 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Einstufung des Berichtes des Bundesrechnungshofes vom 3. Dezember 2004 als Verschlusssache nochmals überprüft; auch der Bundesrechnungshof halte ausdrücklich an seiner Einstufung fest. Die Dokumente Nr. 5 bis 7, 9 bis 12, 15 bis 17, 2 und 14 enthielten Aufstellungen darüber, wie der Beigeladene die Subvention im Einzelnen verwendet habe. Würden diese Informationen publik, könnten konkurrierende Nationale Olympische Komitees und kommerzielle Sportanbieter Rückschlüsse darauf ziehen, wie sportliche Erfolge durch die gewählte Mittelverteilung zu erreichen seien. Dies wäre mit einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für den Beigeladenen verbunden. Am 29. August 2013 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus: Die Regelung des § 96 Abs. 4 BHO schlösse die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegend nicht aus, denn die streitigen Informationen seien nicht beim Bundesrechnungshof, sondern beim Bundesministerium des Innern erfragt worden. Jedenfalls sperre die Vorschrift des § 96 Abs. 4 BHO nicht jeden Aktenbestandteil der geprüften Stelle, der irgendwie mit der Prüfung des Bundesrechnungshofs im Zusammenhang stehe. Soweit ihr Anspruch durch Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 BHO zwischenzeitlich ganz oder teilweise entfallen sei, habe die Beklagte diesen mit seiner späten Entscheidung vereitelt. Da dies dem Grundsatz des fairen Verfahrens widerspreche, müsse das Gericht seiner Entscheidung insoweit die Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 BHO zugrunde legen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den Klägern Zugang zu den geschwärzten Passagen in den Dokumenten Nr. 4 und 8 (Sponsorennamen) gewährt und darauf hingewiesen, dass die Sponsorennamen auf der Homepage des Beigeladenen veröffentlicht und damit offenkundig seien. Die Beklagte hat den Klägern in der mündlichen Verhandlung zugesagt, die Seiten 1, 3, 6, 11, 17, 21, 22, 23, 26 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (in Dokument Nr. 15) ohne Schwärzungen und dessen Seiten 15, 16 und 18 jeweils geschwärzt um die Angaben des Beigeladenen zugänglich zu machen. Die Kläger haben nach näherer Erläuterung der Beklagten zum jeweiligen Inhalt auf den Zugang zu den Dokumenten Nr. 3, 9 bis 11, 13, 14, 16 und 17, zum internen Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Oktober 2007 nebst dazugehörigem Übersendungsschreiben (in Dokument Nr. 15) sowie zu allen übrigen Seiten des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (in Dokument Nr. 15) mit Ausnahme der Seiten 27 und 28 verzichtet. Soweit die Beklagte den Klägern den Informationszugang gewährt bzw. zugesagt hat und soweit die Kläger auf den Zugang zu Informationen verzichtet haben, haben die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. August 2013 zu verpflichten, ihnen Zugang zu den in den vorgenannten Bescheiden genannten Dokumenten Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 12 und die Seiten 27 und 28 des Prüfberichts des Bundesverwaltungsamts vom 11. September 2007 in Dokument 15 zu gewähren, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte trägt ergänzend vor: Der Zugang zu Informationen betreffend die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes werde abschließend durch § 96 Abs. 4 BHO geregelt; das Informationsfreiheitsgesetz finde insoweit keine Anwendung. § 96 Abs. 4 BHO schließe den Zugang zu den Dokumenten Nr. 1, 2, 5 bis 7 und Nr. 12 aus, da diese Informationen zur Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofes enthielten. Das Dokument Nr. 2 enthalte eine versehentlich gesondert erfasste, jedoch als Verschlussache – Nur für den Dienstgebrauch gekennzeichnete Anlage zum Bericht des Bundesrechnungshofes aus 2004 (Dokument Nr. 1). Dokument Nr. 5 sei ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern an den Bundesrechnungshof vom 6. Mai 2003. Dokument Nr. 6 bestehe aus einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern an den Bundesrechnungshof vom 23. Oktober 2003 sowie einem Vermerk des Bundesministeriums des Innern, der der Vorbereitung dieses Schreibens gedient habe und diesem inhaltlich entspreche. Dokument Nr. 7 enthalte einen Vermerk des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2002, der die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes aus 2002 inhaltlich wiedergebe und die Konsequenzen beschreibe, die das Bundesministerium des Innern hieraus gezogen habe. Bei Dokument Nr. 12 handele es sich um die Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 17. Januar 2005 zum Bericht des Bundesrechnungshofes vom 3. Dezember 2004. Die Dokumente Nr. 2, 5 bis 7 und 12 und 15 enthielten Informationen zur finanziellen Lage des Beigeladenen bzw. zur Höhe der vom Beigeladenen eingeworbenen Sponsorengelder. Das Bundesverwaltungsamt habe im Auftrag des Bundesministeriums des Innern geprüft, ob die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Beigeladenen gesichert erscheine. Auf Seite 27 und 28 des Prüfberichtes des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 2007 (in Dokument Nr. 15) werde das Ergebnis dieser Prüfung dargelegt und erläutert. Die Preisgabe dieser Informationen könne sich nachteilig auf die Position des Beigeladenen im Wettbewerb mit den Verbänden anderer Sportarten um die Einwerbung von Sponsoren auswirken. Der Beigeladene sei für die Sicherung seiner Existenz auf die Einwerbung von Sponsorengeldern angewiesen. Dabei sei die Zahl der für den Beigeladenen in Frage kommenden Sponsoren begrenzt. Denn das Vermarktungspotential der von dem Beigeladenen betreuten Sportarten Eisschnelllauf und Short Track sei mit werbeträchtigen Sportarten, wie z.B. Fußball, nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die betreffenden Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.