Beschluss
2 L 59.14
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0428.2L59.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 130 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.(Rn.6)
2. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 130 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.(Rn.6) 2. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.(Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den von der Antragstellerin beim Antragsgegner eingereichten Wahlwerbespot für die Europawahl 2014 am 28. April 2014 um 22.42 h und am 23. Mai 2014 um 23.28 h zu senden, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner ist trotz des grundsätzlichen Anspruchs der Antragstellerin aus § 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG auf Ausstrahlung des Werbespots zu dessen Zurückweisung befugt, weil der Werbefilm evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76, 2 BvR 977/76 –, BVerfGE 47, 199 [233 ff.]; Beschluss vom 25. April 1985 – 2 BvR 617/84 –, BVerfGE 69, 257 [269]; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 4. Oktober 2001 – VG 2 A 200.01 –, ZUM 2001, 492, und vom 16. August 2011 – VG 2 L 131.11 –, juris, letzterer bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 3 S 112.11 –, AfP 2011, 621 = juris). Der Wahlwerbespot zeigt eingangs eine verdreckte Straße, sodann vermüllte Außenanlagen von Wohnblocks; auf einem Balkon befindet sich ein Mann und eine Frau, mutmaßlich mit Migrationshintergrund. Sodann werden zwei Frauen mit Kopftuch und eine Moschee gezeigt sowie ein älterer Mann mit Strickmütze, der ein Messer mit roter Klinge abwischt. Dazu werden die Texte eingeblendet „Kriminalstatistik 2012 – Wieviel Prozent der Täter waren Ausländer? Taschendiebstahl 73,9 % – Kriminalstatistik 2012 – Wieviel Prozent der Täter waren Ausländer? Mord und Totschlag: 38,1 % Wohnungseinbruchdiebstahl: 35,4 % Vergewaltigung/bes. schwere sexuelle Nötigung: 29,8 % Freiheitsberaubung: 28 % Gefährliche und schwere Körperverletzung 25,2 %“. Der erste Teil des Spots ist mit bedrohlich klingender Musik unterlegt. Mit der letzten Einblendung von Statistikdaten wechselt die Musik zu einer Art Rapgesang mit der Textzeile „I wanna see you move like a gipsy“. Dazu werden weitere Personen, mutmaßlich mit Migrationshintergrund, gezeigt, die teilweise aggressiv wirkende Gesten gegen die Kamera machen. Es folgen weitere Aufnahmen von Dreck und Müll. Dieser zweite Teil des Spots ist unterlegt mit den Forderungen der Antragstellerin: „Asylbetrüger schnell ermitteln und abschieben! Missbräuchliche EU-Einwanderung in unser Sozialsystem unterbinden! Sicherheit in unseren Städten! Zurückdrängung islamischer Parallelgesellschaften!“ Zum Abschluss wird der Slogan eingeblendet: „Wut im Bauch? Lass es raus! Bürgermut stoppt Asylantenflut!“ Dieser Wahlwerbespot erfüllt in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Die Antragstellerin greift durch den Werbefilm die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer an, insbesondere Asylbewerber, Muslime und Roma. Dieser Teil der Bevölkerung wird von ihr böswillig verächtlich gemacht. Ein böswilliges Verächtlichmachen liegt vor, wenn die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen durch Äußerungen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Rdnr. 5d zu § 130 m.w.N.). So verhält es sich mit dem Werbespot in Bezug auf die genannte Teilgruppe der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer. Vom Standpunkt eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, NJW 2010, 2193 [2194]) enthält der Werbefilm durch seine Bildabfolge, die Musikeinblendung und seinen Wortlaut die objektive Aussage, dass Ausländer der genannten Teilgruppe im Müll leben und per se Straftäter sind. Eine irgendwie geartete Differenzierung findet insoweit nicht statt. Die gezeigte Gruppe der Ausländer wird für die in dem Spot genannten Straftaten pauschal verantwortlich gemacht. Es wird suggeriert, dass diese Ausländer stets kriminell seien, in signifikant höherem Maße als der Bevölkerungsdurchschnitt Straftaten begehen und ihr Wohnumfeld vermüllen lassen Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O.; Beschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 –, NJW 2009, 3503 [3504]) haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Vorschriften dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Die Gerichte dürfen daher einer Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat. Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage darf die Verurteilung zu einer Sanktion oder vergleichbar einschüchternd wirkende Rechtsfolgen nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt. Im Fall der Mehrdeutigkeit dürfen die Gerichte nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung enthält der Werbespot die objektive Aussage, die gezeigten Ausländer seien kriminell und lebten im Müll. Diese verdeckte Aussage drängt sich dem angesprochenen Publikum unabweisbar auf. Eine andere Deutung des Werbefilms ist nicht möglich. Insbesondere lässt sich dem Spot nicht die von der Antragstellerin angeführte Deutung unterlegen, es würden allein die (prekären) Verhältnisse angeprangert, die kriminologisch die angeführten Deliktsbereiche begünstigen, und es würde eher Mitleid mit denjenigen Menschen ausgelöst, die in den bildhaft dargestellten Verhältnissen leben. Ansatzpunkt für diese Interpretation, die dargestellten Personen seien nicht oder nur eingeschränkt selbst für das ihnen pauschal angelastete kriminelle Verhalten verantwortlich, sondern die Verhältnisse, in denen sie sich (unverschuldet) befänden, bietet der Spot an keiner Stelle. Die Forderungen beziehen sich gerade nicht darauf, die Lebensumstände der hier lebenden Ausländer zu verbessern, sondern darauf, die von den Ausländern verursachten prekären Verhältnisse durch Zurückdrängen und Abschieben der oben genannten Ausländer zu beseitigen. Dies schließt eine Deutung, die angeführte hohe Kriminalitätsrate bei Ausländern beruhe auf exogenen Faktoren, gerade aus, sondern macht sie vielmehr verantwortlich sowohl für Straftaten als auch für die Vermüllung ihrer Wohngegenden. Die danach in dem Werbefilm der Antragstellerin enthaltene objektive Aussage, zur genannten Teilgruppe gehörende Ausländer seien per se Straftäter und damit als der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolgt aus ausländerfeindlichen und damit verwerflichen Motiven. Durch die dargestellte Aussage wird auch die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Dabei ist allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen; vielmehr ist erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Das kann der Fall sein, wenn einer Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen oder Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., S. 2195 und 2196; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93 –, BGHSt 40, 97 [100]). So verhält es sich hier. Die dargestellten Ausländer werden pauschal als Straftäter insbesondere von schweren Leibes- und Lebensdelikten dargestellt; dieser Befund führt zu den Forderungen gegen Armutsmigration, mit welcher dieser Gruppe der hier lebenden Ausländern ohne jede Differenzierung das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird. Die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist weiter auch geeignet den öffentlichen Frieden zu gefährden. Eine solche Eignung liegt vor, wenn die Äußerung die latent vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Teilen der Bevölkerung vertiefen kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. September 2009 – 3 M 155.09 –, NordÖR 2010, 116 = juris). Dass eine solche latente Gewaltbereitschaft gegenüber Ausländern bei rechtsradikal gesinnten Teilen der Bevölkerung besteht, ist allgemein bekannt. Der Werbespot ist geeignet, die Gewaltbereitschaft zu stärken und die Gewaltschwelle herabzusetzen. Auch der subjektive Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist schließlich erfüllt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Willen der Organe der Antragstellerin entspricht, die dargestellte Äußerung, mit der diese Ausländer böswillig verächtlich gemacht werden, zu verbreiten, weil sie sich hierdurch Stimmen bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 erhofft. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011, a.a.O. Rdnr. 9).