Beschluss
2 L 49.14
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0417.2L49.14.0A
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Leitsätze
1. Bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für die werbende Tätigkeit einer politischen Partei. (Rn.4)
2. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar sind. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für die werbende Tätigkeit einer politischen Partei. (Rn.4) 2. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Begleichung von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar sind. (Rn.5) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag des Kreisverbandes C... der NPD, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ein Geschäftsgirokonto bei der Berliner Sparkasse zu den üblichen Konditionen zu eröffnen, hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es sind weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Zwar kann ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund in der auch außerhalb von Wahlkampfzeiten zu bejahenden Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr liegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für die – nicht nur im Wahlkampf – werbende Tätigkeit einer politischen Partei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 – OVG 3 S 140.11 –, juris Rdnr. 2). Dieser einen Landesverband einer Partei betreffende Ansatz ist jedoch auf den hier eine Kontoeröffnung begehrenden Kreisverband nicht ohne Weiteres zu übertragen. Die Kammer hat im Beschluss vom 21. April 2011 (VG 2 L 69.11 – juris Rdnr. 4) darauf abgestellt, dass eine politische Partei ein Girokonto benötigt, um gegebenenfalls Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) und Spenden über einen Betrag von 1.000,- Euro (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) in Empfang zu nehmen. Empfänger der Parteienfinanzierung sind jedoch nur der Bundesverband und die Landesverbände, nicht jedoch die Antragstellerin als bloße Untergliederung (§ 19a Abs. 6 ParteiG). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie trotz ihrer geringen Größe in der nächsten Zeit Spenden besagter Größenordnung zu erwarten hätte. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit ergibt sich ebenso wenig daraus, dass die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 – XI ZR 403/01 –, BGHZ 154, 146 = juris Rdnr. 23), denn die Antragstellerin domiziliert unter der Anschrift des Kreisverbandes T..., so dass weder eine eigenes Mietverhältnis noch ein eigener Telefonanschluss vorliegen dürften; dass eine etwaige innerparteilich auszugleichende Kostenbeteiligung nur unbar möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Auch im Zusammenhang mit der bevorstehenden Europawahl hat die Antragstellerin keine praktisch nur unbar möglichen Zahlungspflichten glaubhaft gemacht. Dabei geht die Kammer zwar davon aus, dass die Antragstellerin den Wahlkampf in ihrem Bereich (§ 14 lit. b Satz 2 der Satzung der NPD) maßgeblich betreibt; dass damit wesentliche von ihr unbar zu leistende Zahlungsverpflichtungen verbunden wären, ist jedoch nicht erkennbar. Die Antragstellerin verweist insoweit auf den Kauf von Plakaten, Druck von Flugschriften und Fahrtkostenerstattung für Aktivisten. Da die Antragstellerin aber bei den Wahlen zum Parlament der Europäischen Union nicht mit einem eigenen Kreiswahlvorschlag antreten kann und lokale Themen in diesem Wahlkampf für gewöhnlich keine Rolle spielen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Werbematerial vom Bundesverband beschafft und den Untergliederungen zur Verfügung gestellt wird. Auch bei der Erstattung von Fahrtkosten, die im Bereich der Antragstellerin anfallen, ist nicht damit zu rechnen, dass sie einen notwendig unbar zu leistenden Umfang erreichen. Schließlich hat die Antragstellerin keine hinreichenden Bemühungen glaubhaft gemacht, bei einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto zu eröffnen. Dazu wäre erforderlich, dass sie sich auch außerhalb ihres engeren „Umfelds“ und bei anderen Banken, etwa auch bei kleineren Banken, Online-Banken oder Banken des europäischen Auslands, um eine Giroverbindung bemüht (OVG a.a.O. Rdnr. 3 m.w.N.). Dazu reichen die Versuche bei zehn weiteren Banken, unter denen sich nur eine Online-Bank, dafür aber zwei regionale Banken und fünf Großbanken mit Niederlassung in Berlin befinden, nicht aus. Da sie in der Lage war, am 18. Februar und 12. März 2014 jeweils fünf gleich lautende Anträge auf Kontoeröffnung an verschiedene Banken zu richten, ist auch nicht glaubhaft, dass sie wegen des bevorstehenden Europawahlkampfes zu weiteren Bemühungen aus Zeitmangel nicht in der Lage gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.