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Urteil

2 K 248.12

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1116.2K248.12.0A
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Leitsätze
1. Eine amtliche Information i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.(Rn.24) 2. Nur solche Rechtsvorschriften verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben sachlichen Regelungsgegenstand haben.(Rn.25) 3. Muss eine Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter die ihr möglichen Auskünfte über die von ihr gezahlten Beiträge sowie über die noch offenen Forderungen und die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.(Rn.26)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchs- und Einspruchsausschusses der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Bezirksverwaltung Hamburg vom 20. April 2010 verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen 1. welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskonto der S... zum Geschäftszeichen 0611083475 eingegangen sind, 2. welche offenen Forderungen einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermine gegen S... zum Geschäftszeichen 0611083475 bestanden in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008, 3. welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen S... zum Geschäftszeichen 0611083475 einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchgeführt worden sind in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine amtliche Information i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.(Rn.24) 2. Nur solche Rechtsvorschriften verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben sachlichen Regelungsgegenstand haben.(Rn.25) 3. Muss eine Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter die ihr möglichen Auskünfte über die von ihr gezahlten Beiträge sowie über die noch offenen Forderungen und die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.(Rn.26) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchs- und Einspruchsausschusses der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Bezirksverwaltung Hamburg vom 20. April 2010 verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen 1. welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskonto der S... zum Geschäftszeichen 0611083475 eingegangen sind, 2. welche offenen Forderungen einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermine gegen S... zum Geschäftszeichen 0611083475 bestanden in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008, 3. welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen S... zum Geschäftszeichen 0611083475 einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchgeführt worden sind in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information, zu der Zugang begehrt wird, und unabhängig vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Obwohl es sich bei der Beklagten um einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, entscheiden hierüber nicht die Sozialgerichte (vgl. BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1.10 R - juris; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 - juris). Die Klage ist rechtzeitig erhoben, da sie am 25. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg eingegangen ist und die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. September 2012 gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG die Rechtshängigkeit erhält. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Verweisung erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt (vgl. Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 83 Rn. 8 m.w.N.). Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang und wird durch die Ablehnung daher in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes und handelt im eigenen Namen für fremdes Vermögen. Er wird daher informationsrechtlich als natürliche Person und demnach als „jeder“ im Sinne des Gesetzes tätig (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241.10.Z - juris Rn. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091.10.OVG - juris Rn. 20; VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011 - 1 K 734.10 - juris Rn. 24). Die Beklagte ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 der Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, §§ 29 ff. SGB IV, Art. 87 Abs. 2 GG) anspruchsverpflichtete Behörde des Bundes (vgl. VG Freiburg, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Der Kläger begehrt von der Beklagten auch Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dass die hier in Frage stehenden Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf das Beitragskonto sowie die noch offenen Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der Beklagten aufgezeichnet worden sind, unterliegt keinem Zweifel. Diese Informationen dienen auch amtlichen Zwecken, nämlich der Erfüllung der der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung übertragenen Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung (vgl. §§ 29 ff. SGB IV, §§ 1 ff. SGB VII). Der Informationsanspruch des Klägers ist nicht nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Nur solche Rechtsvorschriften verdrängen nach der Formulierung des § 1 Abs. 3 IFG das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben sachlichen Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen haben. Als vorrangige spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen führt die Begründung des Gesetzentwurfs beispielhaft die Informationsfreiheitsregelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8). Einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt weisen die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB nicht auf. Denn sie regeln gerade nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Diesen insolvenzrechtlichen Regelungen kommt auch nicht deshalb ein mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischer Gehalt zu, weil im Einzelfall eine juristische Person des öffentlichen Rechts Insolvenzgläubiger und folglich Verfahrensbeteiligter eines Insolvenzverfahrens sein kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Durch die Zuerkennung eines Informationszugangsanspruchs wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters auch nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht sich der Insolvenzverwalter vielmehr allein den Umstand zunutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der für Bundesbehörden bestehenden Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Informationszugangsanspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte (vgl. VG Freiburg, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Auch § 3 Nr. 4 IFG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zwar gehört das Sozialgeheimnis, das in § 35 SGB I normiert und durch die §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist, zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, § 3 Rn. 151). Sozialdaten, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Hier unterliegen die begehrten Informationen aber zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt wird. Der Insolvenzverwalter möchte durch die Auskunft Aufschluss erhalten über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Insolvenzschuldnerin sowie über die noch bestehenden offenen Forderungen und die von der Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzschuldnerin. Wenn durch die Zuordnung der Zahlungen/Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt Sozialdaten entstanden sein sollten, ist deren Weitergabe an den Insolvenzverwalter jedenfalls zulässig. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss also vorliegend die Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter die ihr möglichen Auskünfte über die von ihr gezahlten Beiträge sowie über die noch offenen Forderungen und die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig (vgl. OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 30; OVG Hamburg, a.a.O. Rn. 20; zum Steuergeheimnis nach § 30 AO vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2012 - VG 2 K 147.11 - juris Rn. 26 m.w.N.). Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger könne als Insolvenzverwalter die begehrten Informationen dazu benutzen, um Ansprüche gegen sie im Insolvenzverfahren auf Rückerstattung geleisteter Beitragszahlungen geltend zu machen. Solche Rückerstattungen müssten dann zulasten der Solidargemeinschaft erfolgen, was ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt. Dieser Einwand greift nicht. Denn Sozialversicherungsträger sollen durch § 3 Nr. 6 IFG, soweit sie als Marktteilnehmer im Wettbewerb stehen, vor Ausforschung durch Mitbewerber geschützt werden. Wenn der Staat wie ein privater Dritter im Wirtschaftsverkehr tätig ist, soll er zum Zwecke der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs nicht Zugang zu Informationen eröffnen müssen, die seine Wettbewerber nicht offen legen müssen. Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen (vgl. BT-Drs. 15/5606 S. 6; OVG Koblenz, a.a.O. Rn. 31; VG Freiburg, a.a.O. Rn. 29 f.). Der Kläger begehrt aber lediglich Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgängen. Diese Informationen lassen erkennbar keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder der Beklagten, auf die Art ihrer Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger - hier der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen - relevant sind. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, den Antrag gemäß § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen. Hiernach kann der Antrag unter anderem abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger verfügt nicht über die begehrten Informationen. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass er infolge der nicht ordnungsgemäßen Buchführung der Insolvenzschuldnerin nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt, um die Voraussetzungen für eine mögliche Insolvenzanfechtung beurteilen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten - einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 - 67a IN 283/08 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S... (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin, die einen Betrieb für Eisenflechterei betrieb und bei der keine geordnete Buchführung bestand, unterhielt bei der Beklagten ein Beitragskonto zum Geschäftszeichen 0611083475. Mit Schreiben vom 16. September 2009 beantragte der Kläger bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg Auskunft darüber, welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskonto der S... eingegangen sind, welche offenen Forderungen einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermine bestanden und welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchgeführt worden sind. Ferner bat er um Zusendung eines Kontoauszuges bzw. Auszuges aus dem Beitragskonto, aus dem der Zahlungsverlauf zu entnehmen ist. Mit Schreiben vom 30. November 2009 lehnte die Beklagte den Informationszugang ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den begehrten Informationen aus der Beitragsakte der Insolvenzschuldnerin bereits nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG handele. Die Informationen unterlägen aber auch der Geheimhaltungspflicht des § 3 Nr. 4 IFG, hier in der Gestalt des Sozialgeheimnisses, wie es in § 35 SGB I und in §§ 67 ff. SGB X geregelt sei. Das Bekanntwerden der Informationen beeinträchtige zudem die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen im Sinne des § 3 Nr. 6 IFG, da das Auskunftsersuchen darauf abziele, Grundlagen für eine mögliche Insolvenzanfechtung zu ermitteln. Letztlich stehe dem Auskunftsanspruch auch § 9 Abs. 3 IFG entgegen, da der Kläger als Insolvenzverwalter aufgrund seiner Stellung die Informationen von der Insolvenzschuldnerin erlangen könne. Den hiergegen am 29. Dezember 2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchs- und Einspruchsausschusses der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Bezirksverwaltung Hamburg mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2010 (zugestellt am 23. April 2010) zurück. In der Rechtsmittelbelehrung hieß es, dass die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Hamburg zu erheben sei. Am 25. Mai 2010 (Dienstag nach Pfingstmontag) hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. September 2012 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen hat. Der Kläger macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Ein Insolvenzverwalter habe wie eine Privatperson Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass später möglicherweise Rückgewähransprüche gegen die Beklagte geltend gemacht werden können. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte (§§ 20, 97 InsO) oder andere zivilrechtliche Auskunftsrechte verdrängten den Informationsanspruch nicht. § 3 Nr. 6 IFG sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur den Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen untereinander und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen schütze. Die hier begehrten Informationen seien für die Beklagte nicht wettbewerbsrelevant. Auch für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG sei nichts ersichtlich. Die begehrten Informationen stünden dem Kläger nicht zur Verfügung, da es an einer ordnungsgemäßen Buchführung der Insolvenzschuldnerin fehle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Hamburg vom 30. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchs- und Einspruchsausschusses der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Bezirksverwaltung Hamburg vom 20. April 2010 zu verpflichten, ihm darüber Auskunft zu erteilen, 1. welche Zahlungen in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008 auf dem Beitragskonto der S... zum Geschäftszeichen 0611083475 eingegangen sind, 2. welche offenen Forderungen einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermine gegen S... zum Geschäftszeichen 0611083475 bestanden in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008, 3. welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen S... zum Geschäftszeichen 0611083475 einschließlich der Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der Höhe der hierdurch erlangten Befriedigung begonnen oder durchgeführt worden sind in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 15. Juli 2008. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und regt die Zulassung der Berufung an. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.