Urteil
2 K 26.12
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0816.2K26.12.0A
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Leitsätze
Das Parteiengesetz geht zwar davon aus, dass Parteien sich verschmelzen können. Eine Verschmelzung in vermögensrechtlicher und in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht ist jedoch gerade nicht erfolgt, wenn im Verschmelzungsvertrag eine Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen wird.(Rn.17)
(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.333,59 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Parteiengesetz geht zwar davon aus, dass Parteien sich verschmelzen können. Eine Verschmelzung in vermögensrechtlicher und in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht ist jedoch gerade nicht erfolgt, wenn im Verschmelzungsvertrag eine Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen wird.(Rn.17) (Rn.19) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.333,59 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus dem Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2012 einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 49.333,59 Euro. Die von der Beklagten in diesem Bescheid sinngemäß erklärte Verrechnung bzw. Aufrechnung mit ihrer Forderung gegenüber der D... i.L. aus dem Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2011 führte nicht zum Erlöschen der Forderung der Klägerin. Die Verrechnung ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), bei der Festsetzung von Abschlagszahlungen zulässig, wenn der Präsident des Deutschen Bundestages bei der Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel für ein vorangegangenes Jahr einen Rückforderungsanspruch feststellt. Mit der Formulierung, „verrechnet diesen Betrag unmittelbar“ führt das Parteiengesetz kein eigenes Rechtsinstitut ein, sondern knüpft an die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 387 ff BGB ausdrücklich geregelte und auch im öffentlichen Recht als Rechtsinstitut anerkannte Aufrechnung an (vgl. Urteil der Kammer vom 3. April 2009 - VG 2 K 12.09 - Juris). Die Verrechnung setzt daher ebenso wie die Aufrechnung die Gegenseitigkeit der Forderungen voraus (vgl. § 387 BGB). Hieran fehlt es. Mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 6. Februar 2012 hat der Präsident des Deutschen Bundestages nur deren Zahlungsanspruch und keinen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin festgesetzt. Auch der Bescheid vom 27. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2011 stellt keinen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin fest. Dieser Bescheid ist vielmehr an die D... i.L. gerichtet. Die Klägerin ist in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht auch nicht die Gesamtrechtsnachfolgerin der D... geworden. Das Parteiengesetz geht zwar davon aus, dass Parteien sich verschmelzen können, da gemäß § 9 Abs. 3 PartG ein Parteitag u.a. über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien entscheiden muss und für diesen Fall gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 11 PartG in der Satzung Bestimmungen über eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren enthalten sein müssen. Eine Verschmelzung in vermögensrechtlicher und in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht ist hier jedoch nicht erfolgt. Der als „Verschmelzungsvertrag“ bezeichnet notarielle Vertrag vom 29. Dezember 2010 war nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Vertragsparteien darauf gerichtet, die beiden politischen Parteien in der Weise zusammenzuführen, dass die N... unter Ergänzung ihres Namens bestehen bleibt und die Mitglieder der D... ihr nach deren Auflösung beitreten. In wirtschaftlicher Hinsicht sollte die D... nach ihrer Auflösung weiterhin Trägerin von Verpflichtungen und Forderungen sein. Eine Übertragung von Vermögenswerten sollte erst nach Abschluss des Liquidationsverfahrens jeweils auf der Grundlage von Abtretungsverträgen an die Klägerin erfolgen. Dies sollte nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 des Verschmelzungsvertrages unter 2. auch für die staatliche Parteienfinanzierung gelten. Als Folge der vereinbarten und durchgeführten Auflösung mit anschließender Liquidation besteht die D... entsprechend § 49 Abs. 2 BGB als Liquidationsverein fort, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. § 54 Satz 1 BGB, der bestimmt, dass auf nichtrechtsfähige Vereine das Gesellschaftsrecht anzuwenden ist, ist nach allgemeiner Auffassung bei verfassungskonformer Anwendung auf den nichtrechtsfähigen Idealverein nicht anwendbar (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 54 Rn. 1; im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - VII ZR 63/66 - Juris). Daher folgt die Auflösung und Beendigung des nichtrechtsfähigen Vereins den vereinsrechtlichen Regelungen (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 1557). Dadurch waren die N... und die D... zwar nicht gehindert, ihre Verschmelzung so zu gestalten, dass die Klägerin im Bereich der staatlichen Parteienfinanzierung als Gesamtrechtsnachfolgerin der D... angesehen werden könnte. Beiden stand es gemäß § 21 BGB grundsätzlich frei, sich in das Vereinsregister eintragen zu lassen und danach die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG herbeizuführen. Sie waren auch nicht daran gehindert, entsprechend §§ 414, 415 BGB eine Übernahme der Schuldverhältnisse der D... zu vereinbaren und dazu gegebenenfalls die Zustimmung der Gläubiger einzuholen. Von diesen Möglichkeiten haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie haben vielmehr durch die Regelungen ihres Vertrages eine Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin in vermögensrechtlicher Hinsicht auch bezogen auf die Ansprüche aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen und insoweit die Liquidation der D... vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht daher kein zwingender sachlicher Grund, die Regelung in § 18 Abs. 7 PartG, nach der eine Partei, die sich aufgelöst hat oder verboten wurde, ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung ausscheidet, auf die Auflösung der D... nicht anzuwenden. Zwar wird eine Einschränkung für den Fall angenommen, dass Parteien durch Zusammenschluss rechtlich untergehen und eine neue Partei entsteht, weil insoweit eine Rechtsnachfolge des Parteienzusammenschlusses dem System der Parteienfinanzierung entspricht, in dem hinsichtlich Wählerstimmen und Zuwendungen an Vorgänge in der Vergangenheit angeknüpft wird (vgl. Schwarz in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 18 Rn. 22; Lenski, PartG, 2011, § 18 Rn. 73). Diese Überlegung ist auf die Vereinbarungen der N...mit der D... nicht übertragbar, weil die Klägerin danach gerade im Hinblick auf die Parteienfinanzierung nicht unmittelbar mit deren Auflösung an die Stelle der D... treten sollte, sondern ausdrücklich eine Liquidation vereinbart ist. Nach § 18 Abs. 7 PartG scheidet die D... damit ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. In parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht haben die beiden Parteien durch die oben bezeichnete Vertragsgestaltung die bisherigen Wählerstimmen der D... nicht auf die neue Partei - die Klägerin - übertragen. Das Verhalten des Schatzmeisters der Klägerin ist für die Bewertung, ob diese in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht Gesamtrechtsnachfolgerin der D... geworden ist, rechtlich unerheblich. Entscheidend ist insoweit allein die Auslegung des Vertrages vom 29. Dezember 2010, dessen Inhalt der Schatzmeister der Klägerin nicht einseitig abändern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Klägerin, eine politische Partei, begehrt die Auszahlung eines letzten Teilbetrages aus der durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Jahre 2011 und 2012 zu ihren Gunsten festgesetzten staatlichen Parteienfinanzierung. Die N... und die D..., die beide nicht im Vereinsregister eingetragen waren und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnahmen, bereiteten im Jahre 2010 ihre Verschmelzung vor. Dazu führten beide Parteien im Dezember 2010 Bundesparteitage und Urabstimmungen ihrer Mitglieder über den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages durch, den sie am 29. Dezember 2010 in einer hinsichtlich der Vermögensübertragung abgeänderten Form schlossen. Der Vertrag sah vor, dass die Verschmelzung in der Weise erfolgt, dass die D... ihre Auflösung erklärt und ihre Mitglieder der N... beitreten; der Parteiname der N... sollte um den Zusatz „D...“ ergänzt werden. In Umsetzung des Vertrages führt die Klägerin nunmehr den Namen: „N...“. Verbindlichkeiten der D... sollten nach dem Verschmelzungsvertrag nicht auf die Klägerin übertragen werden. Ihre Vermögenswerte sollten nach Abschluss des Liquidationsverfahrens im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretungsverträge auf die Klägerin übergehen. Dies war auch hinsichtlich der Ansprüche der D... auf staatliche Parteienfinanzierung in § 2 des Verschmelzungsvertrages ausdrücklich geregelt. Insoweit übertrug die D... der Klägerin durch Abtretungsvertrag vom 29. Dezember 2010 unter Hinweis auf Ansprüche für das Jahr 2010 die ihr nach Abschluss des Liquidationsverfahrens aus der staatlichen Parteienfinanzierung noch zustehenden Ansprüche. Einige Landesverbände der D... gingen gegen deren Auflösung gerichtlich vor. Im Hinblick auf diese Rechtstreitigkeiten und die noch nicht abschließend geklärten Rechtsfolgen der Auflösung der D... bestand bei einem Abstimmungsgespräch am 19. Januar 2011 zwischen den Vertretern der Klägerin und der Beklagten Einvernehmen, dass die Klägerin und die D... in Liquidation (i.L.) bei den Festsetzungen zum 15. Februar 2011 gesondert beschieden werden sollten. Entsprechend forderte die Beklagte mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 27. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2011 von der D... i.L. staatliche Teilfinanzierung für das Jahr 2010 in Höhe von 47.129,75 Euro zurück. Nach einem Bundesparteitag der Klägerin zeigte deren neu gewählter Schatzmeister dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 22. November 2011 seine Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten an und kündigte zugleich an, „in der Rechtsnachfolgerschaft“ der mit der Klägerin verschmolzenen D... deren Rechenschaftsbericht für 2010 erstellen und prüfen zu lassen. Entsprechend dieser Ankündigung legte er am 30. Dezember 2011 den Rechenschaftsbericht der D... für 2010 vor. Die Beklagte setzte mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2012 die staatliche Teilfinanzierung der Klägerin für das Jahr 2011 fest und gewährte der Klägerin daraus eine Schlusszahlung in Höhe von 133.801,80 Euro. Ferner setzte sie die zum 25. Februar 2012 fällige Abschlagszahlung für 2012 auf 275.005,64 Euro fest. Eine weitere Festsetzung auf der Grundlage des Rechenschaftsberichts der D... lehnte sie ab, da dieser nicht den Vorgaben des Parteiengesetzes entspreche. Als Rechtsnachfolgerin der D... hafte die Klägerin für die bestandskräftig festgesetzte Forderung in Höhe von 47.129,75 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 2.203,84 Euro, so dass sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 359.473,85 Euro ergebe. Die Klägerin hat am 2. März 2012 Klage auf Zahlung von 49.333,59 Euro erhoben. Sie meint, ihr stünde aus dem Festsetzungsbescheid noch eine Forderung in dieser Höhe gegen die Beklagte zu. Diese Forderung sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil sie nicht Schuldnerin der Forderung sei, gegen die die Beklagte die Aufrechnung erklärt habe. Die gegen die D... i.L. festgesetzte Forderung der Beklagten sei nicht auf sie als Schuldnerin übergegangen, weil sie nach dem Verschmelzungsvertrag nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der D... geworden sei. Diese habe sich nach den entsprechend anwendbaren Regelungen über den eingetragenen Verein im BGB vielmehr aufgelöst und befinde sich seither in Liquidation. Soweit ihr Schatzmeister für die D... i.L. aufgetreten sei, habe er als deren Vertreter gehandelt. Insoweit könne aus seinen missverständlichen Erklärungen auch keine Rechtscheinshaftung folgen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.333,59 Euro zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, den gegenüber der D...i.L. bestandskräftig festgesetzten Rückforderungsbetrag mit der ersten Abschlagzahlung an die Klägerin für das Jahr 2012 zu verrechnen. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Aufrechnung vorliegen müssten oder sich aus dem Parteiengesetz unmittelbar ergebe, dass die Rückforderung zu einer Kürzung der folgenden Abschlagszahlungen führe. Denn in beiden Fällen komme es entscheidungserheblich allein darauf an, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der D... geworden sei. Dies sei in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht auf Grund des erklärten Willens der N... und D..., sich zu einer Partei zusammenzuschließen, der Fall. Das Parteiengesetz enthalte insoweit zwar keine Regelung. Aus dem Grundrecht auf Gleichbehandlung folge jedoch, dass der Weg für die Vereinigung zweier Parteien zu keinen rechtlichen Nachteilen führen dürfe, aber auch nicht zu einer Privilegierung. Es entspreche dem System der Parteienfinanzierung, das formal an Wählerstimmen und Zuwendungen in der Vergangenheit anknüpfe, dass Stimmen- und Zuwendungskonten übertragbar sein müssten. Da es zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die D... nach ihrer Auflösung nicht mehr als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzusehen sei und daher auch keine Zuwendungen mehr erhalten könne, könnten insoweit Rechte und Pflichten nur noch der Klägerin zustehen. Dies habe die Klägerin auch dadurch deutlich gemacht, dass ihr Schatzmeister für die D... aufgetreten sei und mit der Vorlage des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2010 deren Ansprüche für die Klägerin geltend gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.