Urteil
2 K 118.11
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0330.2K118.11.0A
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Leitsätze
1. Als mit der der Trägerschaft der Sparkasse Beliehener stellt die Einrichtung eines Girokontos durch diesen die Gewährung einer öffentlichen Leistung dar.(Rn.19)
2. Für die Beurteilung einer Leistungsklage ist die mündliche Verhandlung der maßgebliche Zeitpunkt.(Rn.23)
3. Bei der Frage, ob eine Äußerung durch die Freiheit auf Meinungsäußerung geschützt ist oder eine unerlaubte Schmähkritik vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Schmähkritik dient nicht mehr der sachorientierten Auseinandersetzung, sondern der Diffamierung und Herabsetzung des Gegners.(Rn.24)
4. Der Betreiber eines Forums im Internet ist für die Äußerung Dritter erst dann als Störer haftbar, wenn ihn eine Prüfpflicht trifft. Dies setzt eine entsprechende Beanstandung voraus, die ohne eingehende tatsächliche oder rechtliche Überprüfung den Rechtsverstoß erkennen lässt.(Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als mit der der Trägerschaft der Sparkasse Beliehener stellt die Einrichtung eines Girokontos durch diesen die Gewährung einer öffentlichen Leistung dar.(Rn.19) 2. Für die Beurteilung einer Leistungsklage ist die mündliche Verhandlung der maßgebliche Zeitpunkt.(Rn.23) 3. Bei der Frage, ob eine Äußerung durch die Freiheit auf Meinungsäußerung geschützt ist oder eine unerlaubte Schmähkritik vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Schmähkritik dient nicht mehr der sachorientierten Auseinandersetzung, sondern der Diffamierung und Herabsetzung des Gegners.(Rn.24) 4. Der Betreiber eines Forums im Internet ist für die Äußerung Dritter erst dann als Störer haftbar, wenn ihn eine Prüfpflicht trifft. Dies setzt eine entsprechende Beanstandung voraus, die ohne eingehende tatsächliche oder rechtliche Überprüfung den Rechtsverstoß erkennen lässt.(Rn.25) Die Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2006 - VG 2 A 62.05 -) für eine allgemeine Leistungsklage gegen die Beklagte eröffnet. Die Klägerin hat die Beklagte in der Klageschrift u.a. mit der Angabe des unselbständigen Vermögens, als dessen Rechtsträgerin sie das Sparkassengeschäft betreibt, hinreichend bezeichnet. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die Angabe einer Behörde zur Bezeichnung des Beklagten genügt. Nichts anderes kann gelten, wenn eine juristische Person öffentlich-rechtliche Leistungen als Trägerin einer im Zivilrechtsverkehr teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts erbringt (so bereits Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2011 - VG 2 L 159.11 -). Ferner hat die Klägerin in der Klagebegründung verdeutlicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte geltend macht. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kontoeröffnung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3, 21 Abs. 1 GG. Hiernach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Die Klägerin ist eine nicht verbotene politische Partei im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG. Die Beklagte ist Trägerin öffentlicher Gewalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, die mit der Einräumung eines Girokontos eine „andere öffentliche Leistung“ gewährt. Der Leistungsbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist weit auszulegen. Von einer Leistung ist auszugehen, wenn sie dem Begünstigten eine besondere Rechtsstellung gewährt, die seinen Rechtskreis erweitert. Die Eröffnung eines Girokontos ist als Rechtskreiserweiterung eine Leistung in diesem Sinne. Die Errichtung eines solchen Kontos stellt sich als „öffentliche“ Leistung dar, da die Führung eines Girokontos als Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987, - 1 BvR 775.84 - BVerfGE 75, 192, 197 ff.). Die Beklagte gewährt diese öffentliche Leistung als Trägerin öffentlicher Gewalt, da sie mit der Trägerschaft der Berliner Sparkasse beliehen ist (§ 3 Abs. 2 Berliner Sparkassengesetz - SpkG). Dabei betreibt die Beklagte die Berliner Sparkasse als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 SpkG) selbst und beschränkt sich ihr gegenüber nicht auf eine bloße Aufsichts- und Kontrollfunktion. Dieser Betrieb der Berliner Sparkasse durch die Beklagte hat zur Folge, dass sie Erbringerin der öffentlichen Leistung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 - Urteilsabdruck S. 5 f. m.w.N.). Die Beklagte muss die Klägerin so behandeln wie andere Parteien, für die sie bei der Berliner Sparkasse Girokonten führt, so z.B. für den Berliner Landesverband der Partei „Die Grünen“. Die Beklagte kann die Ungleichbehandlung der Klägerin nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere kann sie ihre Entscheidung nicht auf den Verdacht von Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung stützen. Die Qualifizierung einer Partei als verfassungswidrig und damit als vom politischen Wettbewerb ausgeschlossen obliegt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Eine entsprechende Feststellung ist für die Klägerin nicht getroffen. Folglich kann sie als politische Partei Gleichbehandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG beanspruchen. Dieses Recht ist grundsätzlich einschränkungslos garantiert. Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG als Sollregelung ausgestaltet ist, normiert er vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten parteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.). Der Beklagten ist die Kontoführung wegen der (früher) auf der Internetseite der Klägerin unter der Überschrift „Kein Konto für Terroropfer“ veröffentlichten und ihr zurechenbaren Beiträge sowie wegen wiederholter Überziehung des bis zum 24. Februar 2012 bestehenden Girokontos nicht unzumutbar. Die Vorfälle aus dem März 2011 tragen bereits im Hinblick auf die seither vergangene Zeit die Ablehnung nicht mehr. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des Bestehens eines Anspruchs der Klägerin auf Eröffnung eines Girokontos ist, da es sich um eine Leistungsklage handelt, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Unstreitig ist es seit April 2011 zu keinerlei weiteren Konfrontationen zwischen der Klägerin und der Beklagten in diesem Zusammenhang gekommen. Da die Klägerin nunmehr auch eine Redaktion für ihren Internetauftritt eingerichtet hat und eine Inhaltskontrolle bezüglich der Abgabe von Kommentaren im Diskussionsforum durchgeführt wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der Wortwahl entsprechend kritische Äußerungen gegenüber der Beklagten wiederholen. Hinzu kommt, dass die Äußerung des damaligen Landesvorsitzenden der Klägerin Patrik Brinkmann, wie sie auf der Internetseite der Klägerin zitiert wurde, noch nicht die Schwelle der strafbaren Beleidigung überschreitet. Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen (Fischer, StGB-Kommentar, 59. Auflage 2012, § 185 Rn. 4), wobei auch juristische Personen des öffentlichen Rechts in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83.07 – juris Rn. 28). Erforderlich ist, dass der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird (vgl. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 28. Auflage 2010, § 185 Rn. 2). Bei Werturteilen sind regelmäßig der Gesamtkontext, die Intention sowie das Forum der Äußerung zur Bewertung heranzuziehen. Hierbei ist zu beachten, dass Werturteile, vor allem solche, die, im Rahmen einer öffentlichen und politischen Auseinandersetzung abgegeben werden, regelmäßig dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Insoweit ist bei der Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz von Äußerungen der Schutz der Ehre des Betroffenen mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Dabei tritt der Schutz der Meinungsäußerung regelmäßig erst dann hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, wenn es sich bei der Äußerung um eine sogenannte „Schmähkritik“ handelt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165.89 - BVerfGE 82, 272 ff.). Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 86.07, 86 A.07 - juris Rn. 19 m.w.N.). Bei der Äußerung „damit macht sich die Sparkasse zum Komplizen solcher antijüdischen Terroranschläge“ handelt es sich im Gesamtkontext der Presseerklärung vom 14. März 2011 um keine nicht mehr von Art. 5 GG gedeckten Schmähkritik. Sie ist zwar polemisch überspitzt und überzogen, hält sich aber als unmittelbare Reaktion auf das Verhalten der Beklagten noch im Rahmen zulässiger Auseinandersetzung in der Sache und untersteht damit dem Schutz der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Die Äußerung des damaligen Landesvorsitzenden der Klägerin stand nicht im „luftleeren Raum“, sondern reagierte auf die Weigerung der Beklagten, ein Spendenkonto zu eröffnen, hatte mithin einen sachlichen Anlass. Der Klägerin kann daher nicht unterstellt werden, dass es ihr allein darum ging, die Beklagte durch diese Äußerung zu diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318.07 - juris Rn. 17 f.). Die Beklagte hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Äußerung sich geschäftsschädigend ausgewirkt oder sie in ihrer Funktion schwerwiegend beeinträchtigt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83.07 – juris Leitsatz). Die von der Beklagten beanstandeten Kommentare Dritter im Diskussionsforum können der Klägerin nur als Verantwortliche für die Webseite zugerechnet werden (vgl. § 10 Telemediengesetz; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57.09 – juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 27. April 2010 – 7 U 117.09 - juris). Danach ist der Betreiber eines Forums erst dann als Störer für die Verbreitung von Äußerungen Dritter in diesem Forum verantwortlich, wenn ihn eine entsprechende Prüfpflicht trifft. Diese Prüfpflicht setzt eine Beanstandung oder Abmahnung des Betroffenen voraus, die so konkret gefasst sein muss, dass der Adressat den Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Da hier bereits zweifelhaft erscheint, ob es sich bei den von der Beklagten beanstandeten Kommentaren um strafrechtlich relevanten beleidigenden Inhalt handelt oder, ob die dortigen Äußerungen nicht auch noch dem Schutz der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, fehlt es schon an der notwendigen Eindeutigkeit des Vorliegens eines Rechtsverstoßes. Denn auch die in diesem Zusammenhang beanstandeten Äußerungen („mehr Antisemitismus geht nicht“, „fatale Ähnlichkeiten mit dem Nationalsozialismus“, „Diese antisemitischen Tendenzen bei der Berliner Sparkasse“, „Das sind ja Zustände wie zu DDR-Zeiten!!!“, „Man fühlt sich in die Zeit ab 1933 zurückversetzt“) stehen in einem sachlichen Bezug zu dem damals von der Klägerin kritisierten Verhalten der Beklagten. Jedenfalls können diese Äußerungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Ablehnung nicht mehr tragen. Die Klägerin hat das Diskussionsforum längst geschlossen und spätestens im September 2011 gelöscht. Durch die zwischenzeitliche Einrichtung einer Redaktion zur Inhaltskontrolle bei der Abgabe von Kommentaren vor der Veröffentlichung im Diskussionsforum besteht auch keine Wiederholungsgefahr. Der Inhalt von Briefen, einer Postkarte und E-Mails, die die Beklagte im März/April 2011 erhalten hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen, da diese auf der selbständigen Berichterstattung des unabhängigen Internetforums „PI“ beruhen können. Auch das Verhalten der Klägerin bei der Nutzung des auf Guthabenbasis geführten vorläufigen Girokontos 190005351 kann die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Girokonto ist für die Klägerin unerlässlich. Dies gilt nicht nur, um allgemein am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Die Klägerin als politische Partei muss zudem in der Lage sein, Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung (§§ 18 ff. PartG) in Empfang nehmen zu können. Gleiches gilt für Spenden, die einen Betrag von 1.000,- Euro übersteigen und insoweit nur unbar über eine Kontoverbindung geleistet werden dürfen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PartG). Eine Ungleichbehandlung ist daher in diesem Zusammenhang nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte berechtigt wäre, nach einer im Klagewege durchgesetzten Kontoeröffnung dieses Konto sogleich wieder zu kündigen. Dafür liegen derzeit keine hinreichenden Gründe vor. Zum einen handelt es sich ausschließlich um Verstöße gegen den bisherigen und inzwischen beendeten „Kontovertrag“ und zum anderen stellten sich die Überziehungen in den Fällen am 28. September 2011 und am 27. Oktober 2011 nicht einmal als tatsächliche Überziehungen dar, weil sie jeweils am Folgetag mit Wertstellung zum Vortag zurückgebucht wurden. Auch handelte es sich nur um Beträge in Höhe von 51,08 Euro (28. September 2011) und 97,78 Euro (27. Oktober 2011), mithin geringfügige „Überziehungen“. Allein die Überziehung vom 6. Januar 2012 in Höhe von nur 6,90 Euro, die zudem am 9. Januar 2012 wieder ausgeglichen wurde, reicht jedenfalls nicht aus, um hinreichend sicher auch auf eine zukünftig anzunehmende Vertragsbrüchigkeit der Klägerin schließen zu können, die es allein rechtfertigen könnte, ihr bereits eine Kontoeröffnung zu verweigern. Die jeweils für sich betrachtet unerheblichen Beanstandungen der Beklagten können auch bei einer Gesamtschau eine Ungleichbehandlung der Klägerin nicht rechtfertigen. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ggf. noch über ein anderes Girokonto verfügt oder sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehren könnte, da sich die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung allein auf den in Anspruch genommenen Träger öffentlicher Gewalt bezieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Urteilsabdruck S. 8 f.; Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2011, a.a.O., Beschlussabdruck S. 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse durch die Beklagte. Die Beklagte ist vom Land Berlin beliehen mit der Trägerschaft über die Berliner Sparkasse, die sie als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt. Die Berliner Sparkasse führt Konten für andere Berliner Parteien und u.a. den Berliner Landesverband der Partei „Die Grünen“. Im Juni 2010 beantragte die Klägerin die Eröffnung eines Girokontos. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2010 ohne Angabe von Gründen ab. Die Berliner Volksbank eröffnete im Februar 2011 zugunsten der Klägerin ein Girokonto, das sie im April 2011 wieder kündigte. Nach einem Terroranschlag in Israel am 12. März 2011, dem fünf Mitglieder einer israelischen Familie zum Opfer fielen, trat die Klägerin an die Berliner Sparkasse heran und bat um Eröffnung eines Spendenkontos für die Hinterbliebenen. Dies lehnte die Berliner Sparkasse ab. Daraufhin veröffentlichte der damalige Landesvorsitzende der Klägerin Patrik Brinkmann am 14. März 2011 auf der Internetseite der Klägerin unter der Überschrift „Kein Konto für Terroropfer“ folgende Erklärung: „Die Berliner Sparkasse verweigert ohne Begründung die Eröffnung eines Spendenkontos für die Hinterbliebenen des palästinensischen Terroranschlags in Itamar. Der Berliner Landesvorsitzende von pro Deutschland und Internationale Sekretär der Pro-Bewegung, Patrik Brinkmann, hatte zu einer Spendenaktion für die Waisen der Familie Vogel aufgerufen. Die Tatsache, daß die Berliner Sparkasse solch ein Opferkonto verweigere, so Brinkmann, mache wütend und traurig: ‚Es handelt sich hier nicht um die Führung eines Parteikontos - obwohl auch die Verweigerung eines Kontos für eine zugelassene Partei ein Skandal ist. Die Berliner Sparkasse verhindert mit ihrer Weigerung zur Eröffnung eines Spendenkontos, daß die Waisen dieses feigen Terroranschlags Hilfe zuteil wird. Damit macht sich die Sparkasse zum Komplizen solcher antijüdischen Terroranschläge. Wir werden weiter versuchen, ein Konto zu eröffnen. Wir werden rechtlich aber auch prüfen, welche Schritte gegen die Berliner Sparkasse möglich sind. Ich kann nur hoffen, daß man in der Chefetage dieser Bank zur Besinnung kommt‘.“ Diese Erklärung wurde in dem Diskussionsforum auf der Internetseite der Klägerin u.a. mit den folgenden Äußerungen kommentiert: „… mehr Antisemitismus geht nicht“, „… fatale Ähnlichkeiten mit dem Nationalsozialismus“, „Diese antisemitischen Tendenzen bei der Berliner Sparkassen …“, „Das sind ja Zustände wie zu DDR-Zeiten!!!“, „Man fühlt sich in die Zeit ab 1933 zurückversetzt“. Zudem erhielt die Beklagte in diesem Zusammenhang Briefe, eine Postkarte und E-Mails, in denen die Entscheidung der Beklagten kritisiert wurde. Anträge der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten zunächst Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. April 2011 – VG 2 L 69.11 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2011 – OVG 3 S 45.11 – sowie Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2011 – VG 2 L 159.11 -) und die Berliner Sparkasse führte für die Klägerin vorübergehend ein Konto, das sie nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2012 (OVG 3 S 140.11) auflöste. Die Klägerin hat am 15. Juli 2011 Klage erhoben gegen die „Berliner Sparkasse, Niederlassung der Landesbank Berlin AG“. Sie verfolgt ihr Begehren auf Einrichtung eines Girokontos ohne zeitliche Begrenzung weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beklagte sei verpflichtet, ihr ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse einzurichten. Sie sei eine politische Partei, die ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter angemeldet sei. Die unzutreffende Behauptung der Beklagten, die Klägerin verstoße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, könne die Ablehnung schon in zeitlicher Hinsicht nicht tragen, da die von der Beklagten angeführten Erkenntnisse durchweg erst später entstanden seien. Auch dem Argument der Beklagten, dass ihr die Eröffnung eines Girokontos nicht zugemutet werden könne, da die Klägerin Rufschädigung im Rahmen der versuchten Eröffnung eines Spendenkontos für die Opfer in Israel gegenüber der Beklagten betrieben habe, sei nicht zu folgen. Der damalige Landesvorsitzende der Klägerin habe tatsächlich Spenden sammeln wollen. Bei seiner Äußerung „Damit macht sich die Sparkasse zum Komplizen solcher antijüdischen Terroranschläge“, handele es sich, wenn auch polemisch überspitzt und überzogen, noch um eine zulässige Meinungsäußerung. Die im Rahmen eines Diskussionsforums auf der Internetseite der Klägerin abgegebenen Kommentare seien ihr nicht zuzurechnen. Im Übrigen habe sie sowohl die Presseerklärung des damaligen Landesvorsitzenden als auch das Diskussionsforum längst von der Internetseite gelöscht. Ferner führe sie nunmehr eine inhaltliche Kontrolle der Kommentare vor der Veröffentlichung auf ihrer Internetseite durch. Soweit die Beklagte Briefe, eine Postkarte und E-Mails erhalten habe, die gegebenenfalls strafrechtlich relevanten Inhalt haben mögen, seien diese jedenfalls nicht der Klägerin zuzurechnen; sie beruhten vielmehr auf einer selbständigen Berichterstattung des unabhängigen Internetforums „PI“. Zudem habe es seit März 2011 keinerlei weitere Konfrontationen der Klägerin mit der Beklagten in diesem Zusammenhang gegeben. Auch der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von der Beklagten eröffnete und auf Guthabenbasis geführte Girokonto am 28. September 2011, 27. Oktober 2011 und am 6. Januar 2012 überzogen und sich damit vertragsbrüchig gezeigt, trage die Ablehnung nicht. Lediglich am 6. Januar 2012 habe sie das Konto versehentlich überzogen, den Fehlbetrag aber am 9. Januar 2012 wieder ausgeglichen. In den beiden anderen Fällen sei das Konto durch Rückbuchungen mit Wertstellungen zum Vortag wieder ausgeglichen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für sie bei der Berliner Sparkasse zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto zu führen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage richte sich gegen die Berliner Sparkasse und nicht die Landesbank AG. Es sei unzulässig, den von der Klägerin gewählten Beklagten durch Berichtigung des Rubrums auszutauschen, da die Klägerin anwaltlich vertreten sei. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Parteien sei gerechtfertigt, weil die Kontoführung wegen der (früher) auf der Internetseite der Klägerin unter der Überschrift „Kein Konto für Terroropfer“ veröffentlichten und ihr zurechenbarer Beiträge sowie wegen wiederholter Überziehung des Girokontos 190005351 nicht zumutbar sei. Bei der im März 2011 von der Klägerin beantragten Eröffnung eines Spendenkontos habe es sich um eine Propagandamaßnahme gehandelt, um die Beklagte öffentlichkeitswirksam zu diffamieren. Die Beklagte sei von keiner anderen politischen Partei, die bei ihr ein Konto unterhalte, jemals in vergleichbarer Weise angegriffen worden. In diesem Zusammenhang sei es auch zu Verstößen gegen Normen des Strafrechts gekommen, insbesondere zu strafbaren Beleidigungen. Die Klägerin habe wiederholt das Konto überzogen, was umso schwerer wiege, als es sich um das nur auf gerichtliche Anordnung geführte vorläufige Girokonto auf Guthabenbasis gehandelt habe. Diese Vertragsbrüche allein rechtfertigen eine Kündigung des Girokontos. Jedenfalls rechtfertige das Fehlverhalten der Klägerin in einer Gesamtschau auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch die Ablehnung durch die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verfahrensakten in den Verfahren VG 2 L 69.11/OVG 3 S 45.11 und VG 2 L 159.11/OVG 3 S 140.11 Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.