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Beschluss

19 L 136/24

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1205.19L136.24.00
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Leitsätze
1. Ein Insichprozess ist gegeben, wenn sich zwei Behörden ein und desselben Rechtsträgers bzw. eine Behörde und ihr Rechtsträger vor Gericht gegenüber stehen. (Rn.27) 2. Ein Insichprozess ist ausnahmsweise zulässig, wenn er durch den Gesetzgeber durch ausdrückliche Normierung vorgesehen ist oder wenn durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass eine Rechtsverletzung des Rechtsträgers oder gegebenenfalls der Behörde durch die angegriffene Entscheidung möglich ist. (Rn.34) 3. Für Ausnahmen und Befreiungen gilt, dass sie nur insoweit Drittschutz vermitteln, wie die Bestimmung, von der eine Ausnahme bzw. eine Befreiung erteilt wird, ihrerseits drittschützend ist.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Insichprozess ist gegeben, wenn sich zwei Behörden ein und desselben Rechtsträgers bzw. eine Behörde und ihr Rechtsträger vor Gericht gegenüber stehen. (Rn.27) 2. Ein Insichprozess ist ausnahmsweise zulässig, wenn er durch den Gesetzgeber durch ausdrückliche Normierung vorgesehen ist oder wenn durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass eine Rechtsverletzung des Rechtsträgers oder gegebenenfalls der Behörde durch die angegriffene Entscheidung möglich ist. (Rn.34) 3. Für Ausnahmen und Befreiungen gilt, dass sie nur insoweit Drittschutz vermitteln, wie die Bestimmung, von der eine Ausnahme bzw. eine Befreiung erteilt wird, ihrerseits drittschützend ist.(Rn.39) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Nachbarschutz gegen die Errichtung eines Neubaus für einen Großhandel für asiatische Lebensmittel. Der Antragsteller verwaltet für das Land Berlin unter anderem die O ..., 13627 Berlin (fortan: Nachbargrundstück). Dort befindet sich die Justizvollzugsanstalt Plötzensee (fortan: JVA). Sie existiert dort seit dem Jahr 1879, fasst bei Maximalbelegung 653 männliche erwachsene Gefangene und dient auch der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Unmittelbar neben der JVA liegt das Grundstück der Beigeladenen, am V ... . Die Beigeladene plant dort die Errichtung eines Neubaus für einen Großhandel für asiatische Lebensmittel. Sie hat das Grundstück seit 2009 an das Unternehmen F ... GmbH verpachtet, was nach ihrem Bekunden auch zukünftig geschehen soll. Beide Grundstücke werden durch den K ... getrennt. Dieser dient beiden Grundstücken als Zufahrt, für das Grundstück des Antragstellers über die sog. Pforte III. Das Vorhabengrundstück ist im Gebiet des Bebauungsplans „4-48B für das Gelände zwischen Saatwinkler Damm, Hüttigpfad und Emmy-Zehden-Weg und den Hüttigpfad, das Flurstück 474, den Saatwinkler Damm und Emmy-Zehden-Weg im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg-Nord“ vom 26.11.2013 gelegen (GVBl. 2013, S. 620). Dieser Bebauungsplan trifft lediglich Festlegungen zur Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet), nicht aber zum Maß. Das Nachbargrundstück ist nicht Teil des Gebiets dieses Bebauungsplans. Beide Grundstücke sind jedoch im Gebiet des Baunutzungsplans von 1958/1960 gelegen (fortan: BNP; ABl. 1961, S. 742). Ferner gelten die Festsetzungen des Textbebauungsplans VII-A v. 9. Juli 1971 (GVBl. 1971, S. 1231) Der BNP setzt hinsichtlich der Art der Nutzung ein – nur noch für das Grundstück des Antragstellers maßgebliches – beschränktes Arbeitsgebiet und hinsichtlich des Maßes der Nutzung die – für beide Grundstücke geltende – Baustufe IV/3 fest. Im Übrigen gilt für das Vorhabengrundstück eine GRZ von 0,5 und eine BMZ von 4,8 sowie eine geschlossene Bauweise. Die räumlichen Verhältnisse stellen sich ausweislich des Amtlichen Liegenschaftskatasters im Geoportal Berlins wie folgt dar (wobei das Vorhabengrundstück rot markiert ist): Auf ihren Antrag vom 26. April 2023, beim Stadtentwicklungsamt eingegangen am 8. Mai 2023, erteilte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (fortan: Bezirksamt) der Beigeladenen am 7. August 2023 nach vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben (Nr. 5 ... vom 7. August 2023, 4 ... ). Gegenstand der Baugenehmigung ist die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem dreigeschossigen Neubau. Er soll eine Höhe von ca. 18 m haben und als Großhandel für asiatische Lebensmittel dienen. In Richtung des K ... verfügt er über öffenbare Fenster. Unter gleichem Datum erließ das Bezirksamt einen Befreiungsbescheid und einen Ausnahmebescheid folgenden Inhalts: - Der Befreiungsbescheid Nr. 5 ... vom 7. August 2023 (4 ... ) erteilte nach § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von der im Baunutzungsplan festgesetzten GRZ von 0,5 um 0,08 auf 0,58 sowie von der im Baunutzungsplan festgesetzten BMZ von 4,8 um 4,82 auf 9,62. - Der Ausnahmebescheid Nr. 5 ... vom 7. August 2023 (4 ... ) erteilte nach § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Nr. 18 S. 3 BO 58 eine Ausnahme von der im Baunutzungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise. Am 4 ... . November 2023 wandte sich die Beigeladene wegen der Baustelleneinrichtung an den Antragsteller, wodurch dieser von der Baugenehmigung Kenntnis erlangte. Unter dem 7 ... März 2024, beim Antragsgegner eingegangen am selben Tage, legte der Antragsteller Drittwiderspruch gegen die Baugenehmigung, den Befreiungsbescheid und den Ausnahmebescheid ein. Mit gleichem Schriftsatz beantragte er die behördliche Aussetzung der Vollziehung gem. §§ 80a, 80 Abs. 4 VwGO. Zur Begründung führte er an, nachbarliche Interessen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung sei vielmehr überhaupt keine Berücksichtigung nachbarlicher Interessen erfolgt. Dies stelle einen Ermessensausfall dar. Außerdem liege ein Verstoß gegen die gem. § 31 Abs. 2 BauGB geschützten Sicherheitsinteressen der JVA vor, da aus den Fenstern und vom Dach des Bauvorhabens Gegenstände wie z. B. Drogen oder Waffen auf das JVA-Gelände geschleudert werden könnten. Geworfene Seile oder andere Fluchtmittel könnten einen Ausbruch aus der JVA ermöglichen. Ferner sei keine Beteiligung nach § 70 BauO Bln oder Information der Nachbarn geschehen. Durch die erteilte Baugenehmigung bestünden aufgrund der zum K ... orientierten Fenster des geplanten Gebäudes und die intendierte Höhe von 18 m für die JVA Sicherheitsbedenken. Denn das Vorhaben weise eine erheblich umfangreichere Kubatur auf und rücke deutlich näher an die JVA heran. Das Gebäude gefährde die Sicherheitsinteressen der JVA und stelle damit auch eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit bzw. der Sicherheitsinteressen der Wohn- und Arbeitsbevölkerung dar. Schließlich verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Denn die Verletzung der Sicherheitsinteressen der JVA und die Gefährdung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung stellten eine unzumutbare Störung dar. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zeige sich auch daran, dass der Baugenehmigung keine Nebenbestimmungen beigegeben worden seien, etwa hinsichtlich zu verlangender Milchglasscheiben oder nicht vollständig öffenbarer Fenster hin zum K ... . Um die Interessen der JVA nicht zu übergehen, weise der Bebauungsplan auf die Belange der JVA hin. Mit Bescheid vom 4 ... . März 2024 lehnte das Bezirksamt den Antrag des Antragstellers auf behördliche Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, nachbarschützende Normen seien nicht verletzt. Der Bebauungsplan beinhalte keine Festsetzungen, die Fensteröffnungen zum K ... verböten. Die geplanten Öffnungszeiten (werktags von 10-18 Uhr) seien im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Da das Maß der Nutzung nicht nachbarschützend sei, bestünden keine Bedenken gegen den erteilten Befreiungsbescheid in Bezug auf nachbarliche Belange. Auch die Ausnahme von der geschlossenen Bauweise sei nicht zu beanstanden. Denn die entsprechenden Be-stimmungen seien nicht nachbarschützend. Durch die Zulassung der offenen Bebauung in Richtung K ... entstünde sogar eine geringere als die zulässige Bebauung. Eine Überschreitung der – nach einhelliger Auffassung nachbarschützenden – Abstandsflächen liege nicht vor. Nach Abhilfeprüfung durch die Ausgangsbehörde lehnte diese am 7 ... Juli 2024 eine Abhilfe auf den behördlichen Aussetzungsantrag sowie den Drittwiderspruch ab. Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat über den Drittwiderspruch des Antragstellers bislang nicht entschieden. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 4 ... . April 2024 verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sein Eilantrag sei zulässig, obwohl auf Aktiv- wie auf Passivseite die identische Gebietskörperschaft betroffen sei. Denn ein solcher „Insichprozess“ sei zulässig, wenn die Gebietskörperschaft einerseits als Fiskus und andererseits als Ordnungsbehörde betroffen sei. Die Sicherheitsrelevanz des Vorhabens zeige sich auch daran, dass die Gefängnismauer an der engsten Stelle zwischen Vorhaben-grundstück und der JVA nur ca. 5 m entfernt sei. Vom Obergeschoss des Vorhabens könne ein Helfer einem Gefangenen Anweisungen bzw. Hinweise zur Flucht geben. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7 ... März 2024 gegen - die Baugenehmigung Nr. 5 ... vom 7. August 2023 (4 ... ), - den Ausnahmebescheid Nr. 5 ... vom 7. August 2023 (4 ... ) und - den Befreiungsbescheid Nr. 5 ... vom 7. August 2023 (4 ... ), jeweils gerichtet an die Beigeladene, anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller Auszüge aus der Begründung zum Bebauungsplan anführe, seien diese aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Maßfestsetzungen seien im Bebauungsplan bewusst nicht erfolgt, da man keinen Handlungsbedarf gesehen habe, weil man mit den Bestimmungen des Baunutzungsplans einverstanden gewesen sei. Sicherheitsrelevante Aspekte hätten nicht zum Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes gehört. Ernstzunehmende Sicherheitsbedenken seien auch faktisch unbegründet, da auch von jedem anderen Punkt außerhalb der JVA Gegenstände auf das JVA-Gelände geworfen werden könnten. Es bestehe kein Abwehranspruch des Antragstellers, da es sich bei Sicherheitsfragen nicht um relevante bodenrechtliche Spannungen handle. § 70 BauO Bln sei nicht verletzt, da die straßenseitigen Abstandsflächen die Straßenmitte des K ... nicht überschritten. Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Sie legt dar, das neue Vorhaben weise an der engsten Stelle einen ähnlichen Abstand zur Gefängnismauer auf wie das bisherige. Durch die vom Bebauungsplan vorgesehene Ausrichtung am V ... werde das Dach nicht parallel zur Gefängnismauer verlaufen, sondern schräg, was bei der Bewertung ebenfalls zu berücksichtigen sei. II. Der Eilantrag nach § 80a Abs. 3 S. 1 Var. 3, S. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1. 1. Alt., Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob das SILB überhaupt beteiligtenfähig i. S. v. § 61 VwGO ist, fehlt es hier am Rechtsschutzbedürfnis, da es sich um einen Insichprozess handelt (dazu a), der vorliegend auch unzulässig ist (dazu b). a) Das Vorgehen des SILB, vertreten durch die B.I.M., gegen das Land Berlin stellt einen Insichprozess dar. Ein Insichprozess ist gegeben, wenn sich zwei Behörden ein und desselben Rechtsträgers bzw. eine Behörde und ihr Rechtsträger vor Gericht gegenüber stehen oder ein Rechtsträger sich sowohl als Kläger bzw. Antragsteller, vertreten durch die eine Behörde, als auch als Beklagter, vertreten durch die andere Behörde, wiederfände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18. Februar 2004 – OVG 1 B 23.03 – juris Rn. 26 m. w. N.). Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad an organisatorischer Verselbstständigung an. Mit dem OVG Berlin-Brandenburg ist zur Beantwortung dieser Frage unter anderem darauf abzustellen, ob eine staatliche Aufgaben wahrnehmende Stelle der Fachaufsicht oder lediglich einer Rechtsaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 29). Ferner ist maßgeblich, ob eine höhere Verwaltungsstelle gegeben ist, die eine etwaige Konfliktlage durch Entscheidung auflösen kann (sog. Entscheidungsspitze). Denn dann könnte ein Streit mit behördlichen Mitteln beigelegt werden (ebenda; siehe auch BVerwG, Urteil v. 6. November 1991 – 8 C 10/90 – NJW 1999, 927 – beck online; vgl. ferner BVerwG, Urteil v. 28. März 1996 – 7 C 35/95 – VlZ 1996, 393 – beck online). Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Insichprozess vor. Gegen einen hinreichenden Grad an Verselbstständigung des SILB spricht erstens, dass es – im Unterschied etwa zur vom OVG Berlin-Brandenburg a. a. O. behandelten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Falle der Wasserbetriebe – nach der Konzeption des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (fortan: SILB ErrichtungsG) grundsätzlich nicht rechtsfähig ist und lediglich im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 SILB ErrichtungsG rechtliche Verpflichtungen eingehen und durchsetzen kann; nach § 1 Abs. 1 SILB ErrichtungsG handelt es sich beim SILB um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Für Sondervermögen gilt § 113 LHO, wonach auf Sondervermögen die Teile I bis IV, VIII und IX des SILB ErrichtungsG einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden sind. Dabei ist nicht ersichtlich, woraus angesichts der nicht gegebenen Rechtsfähigkeit des SILB aus den in Bezug genommenen Teilen der LHO ein hinreichender Grad an Verselbstständigung hergeleitet werden könnte. Zweitens führt nach § 5 Abs. 3 des SILB ErrichtungsG die Senatsverwaltung für Finanzen die Aufsicht über das Sondervermögen. Damit besteht eine Weisungsmöglichkeit der Senatsverwaltung für Finanzen gegenüber dem SILB. Drittens ergibt sich aus der klarstellenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 SILB ErrichtungsG, dass das Land Berlin für gegebenenfalls bestehende Verbindlichkeiten des SILB unbeschränkt haftet, was ebenfalls gegen eine Verselbstständigung spricht. Schließlich kann der Senat die Konfliktlage durch Weisung auflösen. Eine Einwirkungsmöglichkeit einer höheren behördlichen Stelle ist nämlich auch für die Passivseite zu bejahen. Denn das Land Berlin hat nach eingelegtem Widerspruch vom 4. März 2024 und aufgrund der Tatsache, dass für das mehr als 1.500 m² Geschossfläche umfassende Vorhaben gemäß § 88 Nr. 2 BauO Bln nunmehr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig ist, auch hier eine direkte Einflussnahmemöglichkeit. Soweit es sich um einen Konflikt zwischen beiden Senatsmitgliedern handeln sollte, entschiede gemäß Art. 58 Abs. 5 S. 2 der Verfassung von Berlin der Senat, mithin eine gemeinsame Entscheidungsspitze. Auf die Frage, ob die Meinungsverschiedenheit bislang Gegenstand im Senat wurde, kommt es dabei nicht an – hierfür genügt die bloße Möglichkeit der Klärung, da es die Beteiligten anderenfalls in der Hand hätten, die betroffene Sachfrage durch Nichtbefassung der Entscheidungsspitze justiziabel zu machen. b) Vorliegend ist der Insichprozess auch nicht ausnahmsweise zulässig. Sinn und Zweck des aus dem Zivilprozess stammenden Erfordernisses eines „Zweiparteiensystems“ ist es nach dem Bundesverwaltungsgericht, dem im Zivilprozess herrschenden Gedanken der einheitlichen Willensbildung innerhalb eines Rechtssubjekts Rechnung zu tragen. Dies gilt nicht ohne Weiteres für den Verwaltungsprozess, da Körperschaften mit Blick auf ihre innere Gliederung in verschiedene Organe, auf den horizontalen und vertikalen Behördenaufbau sowie auf Weisungsbefugnisse und -freiheiten bei der Einheitlichkeit der Willensbildung Grenzen unterliegen (BVerwG, Urteil v. 21. Juni 1974 – IV C 17.72 – NJW 1974, 1836). Wegen dieser Grenzen der Einheitlichkeit der Willensbildung kann auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ein gerechtfertigtes Bedürfnis für einen Insichprozess entstehen. Ein Insichprozess ist daher ausnahmsweise zulässig, wenn er durch den Gesetzgeber durch ausdrückliche Normierung vorgesehen ist oder wenn durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass eine Rechtsverletzung des Rechtsträgers oder gegebenenfalls der Behörde durch die angegriffene Entscheidung möglich ist (ebenda, dazu auch VG Berlin, Urteil v. 8. Juni 1998 – VG 26 A 43.96 – S. 5 d. amtl. Abdrucks). Mangels ausdrücklicher Normierung des Insichprozesses für die Konstellation baurechtlichen Nachbarschutzes bzw. die Beteiligung des SILB kommt es für das Vorliegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung darauf an, ob der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte schlüssig geltend machen kann. Dies hängt davon ab, mit welchen – eigenen – Rechten der Antragsteller von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (BVerwG, Urteil v. 21. Juni 1974 – IV C 17.72 – NJW 1974, 1836). Daran fehlt es. Das SILB ErrichtungsG stattet das SILB nicht mit subjektiven Rechten aus. Im Gegenteil ist es gem. § 1 Abs. 1 SILB ErrichtungsG als nicht rechtsfähiges Sondervermögen konzipiert worden, das von der B.I.M. GmbH verwaltet wird. Zwar kann das SILB gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 SILB ErrichtungsG insbesondere Miet-, Dienst- oder Werkverträge zur Verwaltung und Bewirtschaftung der dem Sondervermögen zugewiesenen Grundstücke und Gebäude abschließen, allerdings folgt daraus mit Blick auf die Beschränkung auf die Zwecke des § 2 Abs. 1 SILB ErrichtungsG gerade keine eigene Rechtsstellung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gegenüber dem Land Berlin. 2. Der unzulässige Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs anzuordnen, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz angezeigten und allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nebst Befreiung und Ausnahme ein im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht nicht zu. Nachbarrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. a) Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Ausnahmebescheides vorträgt, die Ausnahme von der geschlossenen Bauweise verletze ihn in seinen Rechten, dringt er damit nicht durch. Für Ausnahmen und Befreiungen gilt gleichermaßen, dass sie nur insoweit Drittschutz vermitteln, wie die Bestimmung, von der eine Ausnahme bzw. eine Befreiung erteilt wird, ihrerseits drittschützend ist (zuletzt VG Berlin, Beschluss v. 18. Oktober 2024 – VG 19 L 117/24 – S. 6 d. amtl. Abdrucks; instruktiv für Ausnahmen Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, BauGB, § 31, Rn. 21 m. w. N.; hinsichtlich der Befreiungen vgl. ebenda, Rn. 50). Eine rechtswidrige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung allein begründet also noch keine Abwehrrechte des Nachbarn (VG Berlin, Beschluss v. 18. Oktober 2024 – VG 19 L 117/24 – S. 6 d. amtl. Abdrucks; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 31 BauGB, zur Ausnahme siehe Rn. 68a, zur Befreiung siehe Rn. 69). Festsetzungen zur Bauweise sind grundsätzlich nicht drittschützend. Etwas anderes gilt, wenn sich dies aus den planerischen Absichten der Gemeinde ergibt, was beim Baunutzungsplan nicht der Fall ist. b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit Blick auf den Befreiungsbescheid geltend, die betroffenen Maßfestsetzungen hinsichtlich der GRZ und der BMZ aus dem Baunutzungsplan seien drittschützend. Maßfestsetzungen dienen grundsätzlich nicht dem Schutz des drittbetroffenen Nachbarn. Ein Fall ausnahmsweisen Nachbarschutzes liegt nicht vor. Denn das Land Berlin hat auch den Festsetzungen zum Maß im Baunutzungsplan nicht ausdrücklich nachbarschützende Wirkung zugewiesen (erläuternd von Feldmann/Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Auflage, 2021, Rn. 315). Der Baunutzungsplan fußt auf einer großräumigen Baustufeneinteilung, in der sich ganz allgemeine städtebauliche Vorstellungen über die Gestaltung des Stadtraums ausdrücken (ebenda). c) Mit seinem Einwand, die Behörde habe durch Nichtberücksichtigung der nachbarlichen Interessen der JVA ermessensfehlerhaft gehandelt, dringt der Antragsteller nicht durch. Da das Prüfprogramm des Gerichts auf die Verletzung drittschützender Normen beschränkt ist, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (siehe VG Berlin, Beschluss v. 18. Oktober 2024 – VG 19 L 117/24 – S. 8 d. amtl. Abdrucks; erläuternd Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, BauGB, Vorb. §§ 29-38, Rn. 62 a. E.; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 31 BauGB, Rn. 69d). Gleiches gilt für die eingewandte Verletzung der Beteiligungsvorschrift des § 70 BauO Bln, die keinen eigenständigen drittschützenden Charakter aufweist (vgl. Hellriegel, in: Meyer/Achelis/Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage, 2020, § 70, Rn. 1-11). d) Ohne Erfolg beklagt der Antragsteller einen Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Ob eine Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteile v. 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122, 126 und Urteil v. 18. November 2004 – 4 C 1.04 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 366 S. 139 f.; Bayerischer VGH, Beschluss v. 15. Januar 2018 – VGH 15 ZB 16.2508 – juris). Im Rahmen der bei § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO durchzuführenden Abwägung ist zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen anzuführen, dass nach summarischer Prüfung weder ein Einmauerungseffekt, noch andere erdrückende Wirkungen durch den Neubau erkennbar sind. Weder nach Höhe und Länge des Vorhabens, noch nach seiner Distanz oder seinem Erscheinungsbild wird eine hinreichende Intensität erreicht. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ist in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass der Nachbar nicht in seinen auch von der bauordnungsrechtlichen Festlegung von Abstandsflächen geschützten Rechten verletzt wird (VG Berlin, Beschluss v. 16. August 2024 – VG 19 L 153/24 – S. 25 d. amtl. Abdrucks; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 20 m. w. N.). Hinzu kommt die Ausrichtung des neuen Gebäudes, da sich nach summarischer Prüfung nur eine Ecke des Vorhabens in einem Abstand von etwas unter 15 m befindet. Dies stellt nach der Intensität auch bei zugunsten der JVA gebotener Berücksichtigung des Heranrückens des Gebäudes keinen hinreichenden Grad an Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der JVA dar, zumal der Schutz vor einer möglichen Gefangenenflucht vornehmlich aus der JVA selbst heraus erfolgt. Ergänzend waren die von der Betriebsbeschreibung umfassten Öffnungszeiten des geplanten Großmarkts zu berücksichtigen (werktags 10-18 Uhr), die relevanten Publikumsverkehr zur Nachtzeit als besonders sicherheitssensible Phase ausschließen. Ferner war in die Betrachtung einzubeziehen, dass ausweislich S. 12 der Begründung des Bebauungsplans die bewohnten Bereiche der JVA zum I ... Damm orientiert sind und damit größere Abstände zum K ... besitzen (siehe auch S. 26). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass es sich um Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für ein großes Bauvorhaben im Eilverfahren handelt, so dass die Hälfte von 15.000 €, also 7.500 € festgesetzt wurden.