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Beschluss

19 L 277/23 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0907.VG19L277.23A.00
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Leitsätze
Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 19 K 278/23 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2023 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft, wenn der Asylantrag des Ausländers – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Jedoch fehlt dem Antragsteller vorliegend mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für einen gerichtlichen Eilantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Verwaltung die Aussetzung der Vollziehung verfügt hat oder sonst feststeht, dass keine Vollstreckung droht (Schoch, in: Schoch/ Schneider, VwGO, Stand: 43. EL, August 2022, § 80 Rn. 498a). Das ist hier der Fall, da die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2023, die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG allein Gegenstand des Eilantrages ist, im Hinblick auf den Zielstaat der Abschiebung keine Einzelfallregelung im Sinne des § 35 VwVfG trifft und damit keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. dazu bereits VG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – VG 19 L 314/22 A). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt, lediglich die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht, ohne einen konkreten Zielstaat zu bezeichnen. Dies genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG nicht. Die Benennung des – noch ungeklärten – „Herkunftsstaates“ als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter und stellt vielmehr einen nur vorläufigen, unverbindlichen Hinweis des Bundesamts dar, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 – juris, Rn. 14). Dieser Hinweis soll einem ausreisepflichtigen Ausländer lediglich verdeutlichen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden Staat abgeschoben werden kann. Vor einer Durchführung der Abschiebung muss dem Antragsteller aber der konkrete Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG; vgl. BVerwG, a.a.O.). Solange eine solche Konkretisierung des Zielstaats noch nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist (so auch VG Köln, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 8 L 1186/21.A – juris, Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 5 L 68/18.A – juris, Rn. 6; VG Berlin, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022, a.a.O., vom 6. September 2022 – VG 39 L 398/22, vom 3. April 2017 – VG 22 L 306.17 A – und vom 19. Dezember 2016 – VG 34 L 526.16 A – ; VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – M 12 S 16.33647 – juris, Rn. 16; a.A.: VG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2022 – VG 33 L 39/22 A – EA, S. 3 und vom 18. Januar 2019 – VG 28 L 440.18 A – juris, Rn. 17 ff.); dies ist bei dem Antragsteller (noch) nicht der Fall. Auch bezüglich seines Aufenthaltsstatus droht dem Antragsteller keine Verschlechterung seiner Rechtsposition. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlischt zwar die Aufenthaltsgestattung unter anderem dann, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, was bei Stellung eines rechtzeitigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich mit der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung der Fall ist (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Da vorliegend die Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat aber lediglich einen unverbindlichen Hinweis ohne Regelungscharakter darstellt, fehlt es – wie dargelegt – an einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung und damit am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. VG Köln, VG Cottbus und VG München, jeweils a.a.O. und VG Berlin, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022, a.a.O., vom 6. September 2022, a.a.O., vom 2. November 2017 – VG 11 L 613.17 – juris, Rn. 7 f., sowie Beschlüsse vom 3. April 2017 und vom 19. Dezember 2016, jeweils a.a.O.; a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Januar 2018, a.a.O., und vom 5. Juni 2018 – VG 10 K 28.18 – EA, S. 2). Eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht reicht für ein Erlöschen nach § 67 Abs. 1 AsylG bereits nach dem Wortlaut nicht aus (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 67, Rn. 8; BeckOK AuslR/Neundorf, 34. Ed. 1. Juli 2020, AsylG § 67, Rn. 7 m.w.N.; a.A. wohl VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2019, a.a.O.). Soweit teilweise in diesem Zusammenhang ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf angenommen wird, dass das Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin in solchen Fällen von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung auszugehen scheint (vgl. Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, VAB D 67.1.1.4., unter: https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php, Zugriff am 7. September 2023) und diese Frage in der erstinstanzlichen Rechtsprechung umstritten und nicht obergerichtlich geklärt sei (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2022 – VG 33 L 39/22 A – EA, S. 3 und vom 12. Juli 2018 – VG 33 L 360.18 A – juris, Rn. 5), folgt die Einzelrichterin dem nicht. Sollte das Landesamt für Einwanderung dem Antragsteller tatsächlich keine Bescheinigung über die – gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG qua Gesetz bestehende – Aufenthaltsgestattung, sondern lediglich eine Duldung ausstellen, oder in einem etwaigen späteren Verfahren zu einer Aufenthaltsverfestigung von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ausgehen, wäre es dem Antragsteller zumutbar, hiergegen um Rechtsschutz in dem entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren gegen das Land Berlin nachzusuchen und eine Klärung herbeizuführen. Eine Verlagerung in das asylrechtliche Eilverfahren ist vor diesem Hintergrund nicht geboten, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür auch nicht anzunehmen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar