Beschluss
19 L 272/23 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0830.19L272.23V.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. (Rn.5)
2. Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (Rn.7)
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. (Rn.5) 2. Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (Rn.7) 3. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. (Rn.8) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die am 31. August 2005 geborene Antragstellerin, nach ihren Angaben palästinensische Volkszugehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, vollendet mit Ablauf des heutigen 30. August 2023 das 18. Lebensjahr. Zuletzt am 26. Juli 2023 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat per E-Mail die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug zu ihrer aufgrund eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältigen Mutter H.... Die Antragsgegnerin hat über den Visumsantrag bislang nicht entschieden. Der am 24. August 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin ein Visum zum Familiennachzug zu ihrer Mutter H... zu erteilen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden und zum anderen die Vorwegnahme der Hauptsache zu einer fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts führen würde (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme ist wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris Rn. 22 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 – juris Rn. 1). Diese (engen) Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund bereits nicht glaubhaft gemacht. Dass die Antragstellerin das 18. Lebensjahr mit Ablauf des heutigen Tages vollendet, lässt hinsichtlich des begehrten Visums keinen Rechtsverlust zu ihren Lasten besorgen. Der Antragstellerin kann, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben wird, das begehrte Visum nicht allein wegen eines Überschreitens dieser Altersgrenze versagt werden. Denn es ist nicht Voraussetzung der Erteilung dieses Visums, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der – behördlichen oder gerichtlichen – Entscheidung über den Visumsantrag noch minderjährig ist. Rechtsgrundlage für das begehrte Visum zum Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten ist § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Damit ist zwar tatbestandliche Voraussetzung der Anspruchsnorm, dass die Antragstellerin minderjährig ist. Diese Voraussetzung muss jedoch nach gefestigter Rechtsprechung nur im Zeitpunkt der Antragstellung – und nicht mehr einer späteren Entscheidung – erfüllt sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie hier – grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt allerdings aus Gründen des materiellen Rechts für den Fall, dass ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesen allgemeinen Grundsätzen. Setzt der Anspruch die Minderjährigkeit des Antragstellers voraus, so muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Kindernachzug müssen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sein müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zugunsten des Betroffenen können nicht berücksichtigt werden. Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (siehe BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 – juris Rn. 10; Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11.12 – juris Rn. 14; Beschluss vom 23. April 2020 – BVerwG 1 C 16.19 – juris Rn. 9). Diese Grundsätze sind ursprünglich zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelt worden. Sie gelten jedoch – wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat – auch für den hier in Betracht kommenden Kindernachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil nach § 36a AufenthG (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 – juris Rn. 9). Die Übertragung dieser Grundsätze entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – OVG 3 B 3/21 – juris). Die Antragstellerin muss nicht einmal rein tatsächlich besorgen, dass die Antragsgegnerin die dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung verkennen könnte und ihr im Verwaltungsverfahren das Überschreiten der Altersgrenze entgegenhalten werde. Denn die Antragsgegnerin selbst hat durch den Schriftsatz vom 29. August 2023 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts erklärt, der Antragstellerin drohe durch die bevorstehende Volljährigkeit kein Rechtsverlust. Damit hat sie erkennen lassen, dass sie diese Rechtsprechung – der sie nach dem Inhalt des Schriftsatzes ersichtlich zustimmt – bei der künftigen Entscheidung über den Visumsantrag der Antragstellerin zugrunde legen wird. Fehlt es nach alledem schon an einem Anordnungsgrund, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und der weiteren Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den vorstehenden Gründen mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Eilverfahren bei geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung abzulehnen, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.