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Urteil

19 K 603.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0126.19K603.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage unterliegt der Abweisung. I. Die Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klageerhebung am Montag, den 2. Dezember 2019, gegen den am 31. Oktober 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt. Die Kläger haben, anders als der Beklagte im Widerspruchsbescheid andeutet, ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Grundsätzlich kann die Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung ausgeschlossen sein (vgl. Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 76). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Recht, gegen eine dem Nachbarn erteilte, dem Kläger jedoch nicht bekanntgegebene Baugenehmigung vorzugehen, verwirkt sein kann, wenn der Kläger mehr als ein Jahr, nachdem er von der Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - OVG 2 S 44/22 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Dieser Rechtssatz ist jedoch auf die vorliegende Konstellation nicht zu übertragen. Eine Baugenehmigung ist für das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht erteilt worden, sondern lediglich die – durch den Nachbarn nicht anfechtbare – Genehmigungsfreistellungserklärung des Bezirksamts. Rechtsschutz erlangt der Nachbar in diesem Fall durch eine Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten (vgl. Kohl, in: Meyer/Achelis/v. Alven Döring/Hellriegel/ders./Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 62 Rn. 39). Für die Verwirkung dieses Klagerechts kann nach den vorgenannten Grundsätzen indes nicht die Kenntnis des Nachbarn von der Genehmigungsfreistellung, sondern erst das Wissen von denjenigen Umständen maßgeblich sein, die den Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen vermögen, hier also die von der Beigeladenen durchgeführte Geländeerhöhung. Die Geländeerhöhung hat die Beigeladene zwischen Frühjahr und Herbst 2017 angelegt. Hiergegen haben sich die Kläger erstmals mit Anzeigen gegenüber der Baubehörde im Vorsprachetermin am 20. Juni 2017 sowie mit Schreiben vom 24. Juli 2017 gewandt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 haben sie Widerspruch gegen den Bescheid über die Genehmigungsfreistellung erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Sodann haben sie mit Schreiben vom 8. Januar 2019, eingegangen beim Bezirksamt am selben Tag, den hier streitgegenständlichen Antrag gestellt. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge liegt es fern, dass die Kläger beim Beklagten bzw. der Beigeladenen schutzwürdiges Vertrauen darin gesetzt hätten, dass sie gegen die Geländeerhöhung nicht mehr vorgehen würden. Eine Verwirkung des Klagerechts ist daher nicht anzunehmen. Schließlich haben die Kläger auch nicht auf Ihr Klagerecht verzichtet, indem der Kläger zu 2. – wie die Beigeladene behauptet – sein Einverständnis zur Errichtung der Stützmauer gegeben hat. Denn auch unterstellt, dies träfe zu, ist darin keine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung zu sehen, dass die Kläger (und zwar beide) auf die klageweise Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Geländeerhöhung endgültig verzichten wollten (zu den Anforderungen an einen solchen Klageverzicht vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG VII C 50.75 -, juris, Rn. 13; Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 28. Aufl. 2022, § 74 Rn. 21 f.). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung mit Bescheid vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2019 war rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf das von ihnen begehrte bauaufsichtliche Einschreiten noch zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren dahingehenden Antrag, wobei der Verbescheidungsantrag stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, sofern – wie hier – eine behördliche Ermessensentscheidung im Raum steht (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2018 - VG 19 K 526.17 -, amtl. Abd., S. 9 f. m.w.N.). Als Anspruchsgrundlage für das von der Antragstellerin geforderte bauaufsichtliche Einschreiten kommt allein § 58 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in Betracht. Demzufolge haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind, und können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese grundsätzlich als Eingriffsermächtigung für die Behörde dienende Vorschrift kann dann Grundlage für einen Anspruch des durch ein Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten sein, wenn das strittige Vorhaben gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. August 2015 - VGH 9 ZB 13.1876 -, juris, Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2018, a.a.O., S. 10; VG Cottbus, Urteil vom 16. Juli 2018 - VG 3 K 1187/15 -, juris, Rn. 19). Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen ist demnach, dass die Kläger in eigenen – nachbarschützenden – Rechten verletzt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus § 13 Satz 1 BauO Bln. Nach dieser Vorschrift müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Diese Vorschrift ist nachbarschützend. Sie konkretisiert die Anforderungen der bauordnungsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 BauO (vgl. Meyer, in: ders. u.a., a.a.O., § 13 Rn. 1) und dient nicht nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst, sondern auch dem Schutz der Nachbarn vor Einflüssen aus der baulichen Anlage (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2021 - VG 13 K 165/20 -, amtl. Abd., S. 8 sowie zur Parallelvorschrift des § 13 BbgBO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - OVG 2 S 56.10 -, juris, Rn. 6; VG Cottbus, a.a.O., Rn. 26). Die Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen ist als Aufschüttung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 eine bauliche Anlage. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Ablauf des weiteren Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den polizeilichen Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG I C 7.68 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 - OVG 10 S 19.15 -, juris, Rn. 4). Die an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden Anforderungen richten sich insbesondere nach der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1972 - BVerwG IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890). Die von § 13 Satz 1 BauO Bln vorausgesetzte Gefahr, ist – wie beschrieben – die im Einzelfall bestehende, also konkrete, nicht die abstrakte Gefahr, die mit bestimmten Tätigkeiten oder Zuständen typischerweise verbunden ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer konkreten Gefahrenlage als möglich erscheinen lässt (vgl. Hellriegel, in: Meyer u.a., a.a.O., § 3 Rn. 14). § 13 Satz 1 BauO Bln stellt eine unzumutbare Belästigung der Gefahr gleich. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie nach den herrschenden Anschauungen nicht hinzunehmen ist (vgl. zur Parallelvorschrift in Art. 11 BayBO Voigt, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 1. Dezember 2022, Art. 11 Rn. 13). Vorausgesetzt wird eine höhere Belästigungsschwelle als die einer erheblichen Belästigung (vgl. Meyer, a.a.O., Rn. 3; zur erheblichen Belästigung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 -, juris, Rn. 21 ff.). Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen § 13 Satz 1 BauO Bln nicht vor. Die Kläger haben weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass ihnen durch die behauptete Vernässung ihres Grundstücks eine Gefahr oder unzumutbare Beeinträchtigungen droht. Die Kläger haben zwar Bildaufnahmen vorgelegt, auf denen zu erkennen ist, dass sich bei Niederschlag auf ihrer Zufahrt an der nordwestlichen Grundstücksseite einzelne Bereiche bilden, in denen sich wenige Zentimeter hoch stehendes Wasser sammelt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiervon Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen. Insbesondere war auch im Termin zur Augenscheinseinnahme vor Ort nicht erkennbar, dass Niederschlagswasser den Bodenbelag der Zufahrt beschädigt oder andere Schäden hervorgerufen hätte. Des Weiteren haben die Kläger drei einzelne Tage – den 23. Juni, den 29. Juni und den 22. Juli 2017 – benannt, an denen übertretendes Niederschlagswasser den Holzfußboden des Hobby- und Lagerraumes der Kläger unter Wasser gesetzt habe. Insoweit sind sie jedoch jede weitere Substantiierung schuldig geblieben. Sie haben weder vorgetragen, wie und in welcher Menge dort Wasser eingedrungen sein soll, noch, welche Schäden hierdurch entstanden sein sollen. Dies genügt nicht zur Begründung einer Gefahr oder unzumutbaren Belästigung. Im Übrigen liegen diese Daten – worauf der Beklagte zurecht hinweist – vor dem Abschluss der Gartenbauarbeiten der Beigeladenen, mit denen weitere Vorkehrungen geschaffen wurden, um ein Übertreten von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Kläger zu verhindern. Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es seit den genannten Tagen keine vergleichbaren Vorkommnisse mehr gegeben hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nach Angaben des Wetterdienstes „WetterKontor“ an den jeweils regenreichsten Tagen der vergangenen fünf Jahre im Stadtteil Marzahn Starkregenereignisse mit mehr als 25 l/m2 stattgefunden haben. So war am 11. Juli 2018 ein Niederschlag von 38,3 l/m2, am 31. Juli 2019 ein Niederschlag von 26,1 l/m2, am 26. September 2020 ein Niederschlag von 27,4 l/m2 und am 30. Juni 2021 ein Niederschlag von 52,4 l/m2 zu verzeichnen (vgl. https://www.wetterkontor.de/de/wetter/deutschland/rueckblick.asp?id=G005). Wenn nach den Angaben der Kläger trotz dieser punktuellen Starkregenereignisse in den genannten Jahren kein Übertritt von Niederschlagswasser ähnlich dem im Jahr 2017 stattgefunden hat, lässt dies nach Auffassung der Kammer die Annahme einer Gefahr oder unzumutbaren Belästigung der Kläger nicht zu. Jedoch auch unterstellt, infolge der Vernässung des klägerischen Grundstücks bestehe eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung, würde dies keinen Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Denn es fehlt an der hierfür erforderlichen Kausalität zwischen der Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen und der – unterstellten – Vernässung des Grundstücks der Kläger. Die Kammer geht davon aus, dass auf das Grundstück der Beigeladenen fallendes Niederschlagswasser auf den dort gärtnerisch angelegten Flächen, der bepflanzten Stützmauer und der Kiesdrainage für die Dachentwässerung in der Regel ohne Weiteres versickern kann, zumal das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen – wovon sich die Kammer im Rahmen der Augenscheinseinnahme überzeugen konnte – durch die Geländeerhöhung weitestgehend begradigt worden ist. Sollte bei außergewöhnlichen Stark- und Dauerregenereignissen gleichwohl Niederschlagswasser vom Grundstück der Beigeladenen auf das der Kläger übertreten, ist nicht auszuschließen, dass dies nicht auf die Aufschüttung der Beigeladenen, sondern maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass das Geländeniveau im gesamten Gebiet in südöstlicher Richtung abfällt. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Beigeladene müsste dafür Sorge tragen, dass ein Übertritt von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück gänzlich ausgeschlossen wird, gehen sie fehl. Es ist nicht erforderlich – wie die Kläger verlangen – dass die Beigeladene ein wasserundurchlässiges Abdichtungssystem schafft. Vielmehr fordert § 13 Satz 1 BauO Bln lediglich, dass sichergestellt werden muss, dass durch übertretendes Wasser keine Gefahr oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Dabei sind im Rahmen der Ermittlung der Schwelle der unzumutbaren Belästigung auch die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu berücksichtigen. Nachbarn stehen in einem besonderen "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis" zueinander, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50/88 -, juris, Rn. 4). Das Verhältnis ist geprägt durch den Grundsatz der Gegenseitigkeit. Insofern können die Kläger nicht mehr von der Beigeladenen verlangen, als was sie selbst unternehmen, und sind gehalten, im Rahmen des Zumutbaren auch Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen (vgl. VG Cottbus, a.a.O., Rn. 31). Eine Verletzung anderer nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Abstandsflächenrechtlich ist die Geländeerhöhung – wie der Beklagte zurecht anführt – nicht beachtlich. Da es sich nicht um ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO Bln handelt, sind Abstandsflächen nur freizuhalten, wenn von der Anlage Wirkungen wie von Gebäude ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln). Eine gebäudegleiche Wirkung in diesem Sinne wird in der Regel erst angenommen, wenn die betreffende bauliche Anlage eine Höhe von 1,50 m bis 2 m überschreitet, bei Terrassen ausnahmsweise schon ab 1 m (vgl. von Alven-Döring, in: Meyer u.a., a.a.O., § 6 Rn. 40 ff.). Nach der durch die Augenscheinseinnahme gewonnenen Überzeugung der Kammer gehen von der etwa 40 cm hohen Aufschüttung keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Hinzu kommt, dass die Kläger selbst seit Frühjahr 2022 an derselben Stelle einen erheblichen höheren Sichtschutzzaun angebracht haben. Gleiches gilt für die 63 cm hohe aus Pflanzsteinen bestehende Stützmauer, die als privilegiertes Vorhaben gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln ohnehin ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Auch bauplanungsrechtlich sind keine Rechtsverletzungen der Kläger ersichtlich. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans XXIII-15b-1. Ob es sich bei der streitgegenständlichen Aufschüttung überhaupt um eine solche größeren Umfangs im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handelt, ob sie also bodenrechtlich relevant, d.h. unter Berücksichtigung aller spezifischen Gegebenheiten geeignet ist, bodenrechtliche Belange zu berühren und ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. VGH München, Urteil vom 21. April 2008 - VGH 22 B 05.2246 -, juris, Rn. 26 ff.), kann offenbleiben. Denn sie verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dabei ist nicht von Belang, ob die in den Bauvorlagen zur Bauanzeige vom 31. Oktober 2008 angegebene geplante Geländehöhe von 56,36 über N.H.N. durch die Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen eingehalten – wie der ö. b. Vermessungsingenieur bescheinigt hat – oder überschritten wird – wovon die Kläger ausgehen. Denn mit dem Bescheid Nr. 1678/08 vom 2. Dezember 2008 hat das Bezirksamt lediglich erklärt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB nicht ausgesprochen wird. Eine – der Baugenehmigung vergleichbare – legalisierende Wirkung kommt der Genehmigungsfreistellung nicht zu (vgl. Kohl, in: Meyer u.a., a.a.O., § 62 Rn. 37). Für die bauplanungsrechtliche Bewertung kommt es folglich nur darauf an, ob die Aufschüttung – so wie sie sich tatsächlich darstellt – Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt. Dies ist nicht der Fall. Der Bebauungsplan XXIII-15b-1 trifft keine Festsetzung zur Geländehöhe. Auch das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird durch die Geländeerhöhung nicht tangiert. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebotes bleibt schon regelmäßig kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange – wie hier – auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - OVG 2 S 56.10 -, juris, Rn. 3). Das vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten würde, ist nicht ersichtlich. Aus dem Rücksichtnahmegebot folgt grundsätzlich auch keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2021 - OVG 1 ME 100/21 -, juris, Rn. 10). Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könnte sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet würde und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte (a.a.O., Rn. 13). Hiervon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht gegeben sind, hat auch der im Verpflichtungsantrag der Kläger enthaltene Verbescheidungsantrag keinen Erfolg. II. Die gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, jedoch ebenfalls unbegründet. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,- Euro ist zu Recht erfolgt. Die Erhebung einer Gebühr im Widerspruchsverfahren richtet sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GebBtrG. Danach ist für den Widerspruch eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu entrichten, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine Amtshandlung gebührenpflichtig versagt oder vorgenommen wurde und soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird. Der Anwendbarkeit dieser Regelung steht nicht entgegen, dass für den Ausgangsverwaltungsakt, also den Bescheid vom 4. Februar 2019, keine Gebühr festgesetzt worden ist. Denn § 16 Abs. 2 Satz 1 GebBtrG spricht von der „für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe“ und setzt damit gerade nicht voraus, dass die entsprechende Gebühr auch festgesetzt worden sein müsste. Auch streitet der Sinn und Zweck der Regelung für diese Auslegung, denn es wäre nicht einzusehen, warum für das Widerspruchsverfahren keine Gebühr erhoben werden dürfte, nur weil – aus welchem Grund auch immer – der vom Ausgangsverwaltungsakt Betroffene von einer Gebührenerhebung verschont geblieben ist. Dies vorausgeschickt erweist sich die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,- Euro als rechtmäßig. Anders als die Kläger meinen, fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage. In Ermangelung eines spezialgesetzlichen Gebührentatbestands beruht die Gebührenfestsetzung auf § 8 Abs. 1 GebBtrG. Danach ist für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, eine Gebühr von 5 bis 5.000 Euro festzusetzen. Das der Behörde mit dieser Rahmengebühr eröffnete Ermessen hat sie rechtsfehlerfrei in Anlehnung an die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156) in der seit dem 23. Oktober 2019 geltenden Fassung i.V.m. der Tarifstelle 11.1.4 des Gebührenverzeichnisses ausgeübt. Dass die Behörde insoweit von einer umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ausgegangen ist und mithin eine Gebühr von fünf Zehntel der in der Tarifstelle vorgesehenen Mindestgebühr i.H.v. 50,- Euro festgesetzt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger begehren bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P... Berlin, Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Mahlsdorf (Gemarkung Mahlsdorf, Flur 6..., Flurstück 7...). Das Grundstück grenzt in nord-westlicher Richtung an das Grundstück P... (Gemarkung Mahlsdorf, Flur 6..., Flurstück 7...), das im Miteigentum der Beigeladenen steht. Das Grundstück der Kläger ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. In der nördlichen Ecke des Grundstücks befindet sich ein überdachter Pkw-Stellplatz (Carport), von dem eine mit Natursteinpflaster belegte Zufahrt zur P... führt. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich ein Doppelhaus, dessen Wohnung Nr. 1 (Hausnummer 4...) im Sondereigentum der Beigeladenen steht. Infolge einer durch die Beigeladene angelegten Aufschüttung ist an der Grundstücksgrenze eine Geländeerhöhung entstanden. Als Stützmauer entlang der Grenze wurden von der Beigeladenen in drei übereinanderliegenden Reihen je 21 cm hohe Pflanzsteine errichtet. Die obere Reihe ist bepflanzt. In dem zwischen dem Doppelhaus und der Stützmauer gelegene Grundstücksbereich sind Beete und Rasenflächen angelegt. Insgesamt ist das Geländeniveau von der Q... in südöstlicher Richtung entlang der P..., dem R... und dem Y... bis zum daran anschließenden Regenwasserrückhaltebecken leicht abfallend. Das Regenwasserrückhaltebecken ist Teil eines aus Mulden und Kanälen bestehende Entwässerungssystems für die angrenzenden Wohngebiete. Die Grundstückssituation ist im Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS wie folgt dokumentiert (wobei das Grundstück der Kläger mit einem Kreis markiert ist): Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans S..., festgesetzt am 15. März 2013, welcher die Grundstücke zwischen der Q... Straße, der X... Straße, der Landesgrenze zum Land Brandenburg, der Q... und der P... umfasst. Für die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen setzt er ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die offene Bauweise, eine parallel zur K... Straße verlaufende Baugrenze, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowie ein Höchstmaß von zwei Vollgeschossen fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 7 sind im allgemeinen Wohngebiet die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Gemäß textlicher Testsetzung Nr. 8 ist eine Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Der vorangegangene Bebauungsplan S..., festgesetzt am 15. Oktober 2001, ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 13 des Bebauungsplans S... mit dessen Inkrafttreten außer Kraft getreten. Der mit Beschluss vom 15. März 2016 aufgestellte Bebauungsplan 6..., in dessen Geltungsbereich die Grundstücke ebenfalls liegen, ist bislang nicht festgesetzt worden. Am 31. Oktober 2008 zeigten die Voreigentümer des Grundstücks P... gegenüber dem Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die geplante Errichtung eines Doppelhauses auf ihrem Grundstück an und beantragten eine Befreiung von der durch den seinerzeit geltenden G... festgesetzten geschlossenen Bauweise. Mit Bescheid Nr. 6... des Bezirksamtes vom 20. November 2008 wurde den Voreigentümern die beantragte Befreiung erteilt und mit Bescheid Nr. 6... vom 2. Dezember 2008 erhielten sie die Erklärung des Bezirksamtes über die Genehmigungsfreistellung ihres Bauvorhabens. Nachdem die im Februar 2009 aufgenommenen Bauarbeiten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zum Stillstand gekommen waren und sich das Doppelhaus mehrere Jahre im Rohbau befunden hatte, erwarb die Beigeladene gemäß Auflassung vom 4. Oktober 2016 und Grundbucheintragung am 14. März 2017 Miteigentum am Grundstück sowie Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1. Die Beigeladene stellte ihre Doppelhaushälfte fertig und legte, insbesondere durch die Verteilung von Bauaushub, auf ihrer Grundstückshälfte eine Geländeerhöhung an. Nachdem der Kläger zu 2. den Beklagten über die Aufschüttung informiert hatte, führte das Bezirksamt am 21. Juni 2017 eine Ortsbesichtigung durch, bei der es feststellte, dass das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen auf einer Fläche von etwa 38 m2 erhöht worden sei, sodass an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Geländeerhöhung von etwa 20 cm entstanden sei. Da dem Bezirksamt für die Geländeerhöhung keine Bauanzeige vorlag, ordnete es die sofortige Einstellung der Bauarbeiten an. Die Kläger trugen mit Schreiben vom 24. Juli 2017 und 27. November 2017 weiter vor, dass sie durch die Geländeerhöhung geschädigt würden. An insgesamt vier Tagen sei bei Stark- oder Dauerregen der Holzfußboden ihres Hobby- und Lagerraums unter Wasser gesetzt worden. So etwas sei vor der Geländeerhöhung nicht vorgekommen. Die Beigeladene wies das Bezirksamt darauf hin, dass bereits mit der Bauanzeige vom 31. Oktober 2008 Bauvorlagen vorgelegt worden seien, die eine Geländehöhe bis 56,36 m über N.H.N. vorgesehen hätten. Zudem legte sie eine Höhenbescheinigung eines ö.b. Vermessungsingenieurs vor, derzufolge die Höhe des Geländes zwischen der P... (hintere Doppelhaushälfte) und der Grenze zum Grundstück P... diese Höhe nicht überschreitet. Sie teilte schließlich mit, dass sie im September und Oktober 2017 umfangreiche Gartenbaumaßnahmen auf ihrem Grundstück ergriffen habe, um einen Übertritt von Regenwasser auf das klägerische Grundstück zu vermeiden. So sei das Gelände begradigt, die Regenfallrohre der Dachentwässerung in eine Kiesdrainage eingeleitet und Pflanzungen vorgenommen worden. Daraufhin stellte das Bezirksamt das bauordnungsrechtliche Verfahren gegen die Beigeladene ein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte das Bezirksamt den Klägern mit, dass angesichts der von der Beigeladenen abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Unterlagen ein Gefahrentatbestand nicht erkennbar und daher ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht veranlasst sei. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2018 Widerspruch ein. Nachdem das Bezirksamt den Klägern mit Schreiben vom 28. März 2018 mitgeteilt hatte, dass das angegriffene Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle und ein Widerspruch daher unzulässig sei, stellten die Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2018 klar, dass sich der Widerspruch gegen „die Baugenehmigung vom 2.12.2008, Bescheid Nr. 6...“ richte. Mit am 26. November 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid wies das Bezirksamt den so verstandenen Widerspruch der Kläger zurück, da der angegriffene Bescheid Nr. 6... kein anfechtbarer Verwaltungsakt, erst recht keine Baugenehmigung sei, sondern lediglich die an den Bauherren adressierte Erklärung, dass das angezeigte Bauvorhaben genehmigungsfreigestellt sei. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 beantragten die Kläger gegenüber dem Bezirksamt (erneut) bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen und verlangten ausdrücklich den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Sie vertraten die Auffassung, dass eine Geländeerhöhung bis 56,36 m über N.H.N. nicht auf Grundlage des mit der Bauanzeige vom 31. Oktober 2008 vorgelegten Lageplans zugelassen werden könne, da dieser nicht ausweise, an welcher Stelle des Grundstücks das Gelände konkret erhöht werden solle. Im Übrigen behaupteten die Kläger, dass die Geländehöhe auf dem Grundstück der Beigeladenen tatsächlich höher sei als 56,36 m über N.H.N. und rügten, dass sich aus der Höhenbescheinigung des ö.b. Vermessungsingenieurs nicht ergebe, wo die Bezugspunkte der Messungen lägen. Angesichts dieser Umstände bestehe die konkrete Gefahr, dass bei Niederschlag Erdreich und Wasser vom Grundstück der Beigeladenen auf das klägerische Grundstück herübergeschwemmt werde. Geeignete Sicherungsmaßnahmen habe die Beigeladene nicht ergriffen, insbesondere seien die an der Grundstücksgrenze errichteten Pflanzsteine nicht wasserundurchlässig und daher nicht geeignet, ein Übertreten von Regenwasser zu verhindern. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019, zugestellt am 8. Februar 2019, lehnte das Bezirksamt den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die von der Beigeladenen vorgenommene Geländeerhöhung weder bauplanungsrechtlichen Festsetzungen widerspreche noch einen Gefahrentatbestand begründe. Die Beigeladene habe bereits Vorkehrungen gegen ein Abfließen von Regenwasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück der Kläger getroffen; mehr sei nicht zu verlangen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 7. März 2019 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2019, zugestellt am 31. Oktober 2019, zurück. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe den Klägern nicht zu. Sie hätten selbst keine Einwände gegen die Geländeerhöhung erhoben, obwohl diese Planung aus den bereits mit der Bauanzeige vom 31. Oktober 2008 eingereichten Bauvorlagen ersichtlich gewesen sei. Spätestens seit Kenntnis von dem Bauvorhaben auf ihrem Nachbargrundstück hätten die Kläger Einsicht in die Bauvorlagen nehmen können. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass etwaige durch Niederschlagswasser entstehende Nachteile für die Kläger nicht auf die Geländeerhöhung auf ihrem Nachbargrundstück, sondern darauf zurückzuführen seien, dass das Gelände im gesamten Gebiet südostwärts abfalle. Des Weiteren sei eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Verschlechterung auf dem Grundstück der Kläger überhaupt nicht feststellbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Niederschlagswasser auf der von der Beigeladenen angelegten Rasenfläche schneller versickere als auf der daran angrenzenden gepflasterten Zufahrt der Kläger. Als Widerspruchsgebühr setzte das Bezirksamt 25,- Euro fest und berief sich dafür auf den Auffangtatbestand gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S.516) in der seit dem 19. Juni 2019 gültigen Fassung (im Folgenden: GebBtrG). Mit ihrer am 2. Dezember 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu Begründung wiederholen Sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führen ergänzend aus, dass die Höhenbescheinigung des ö.b. Vermessungsingenieurs auch deswegen nicht als Nachweis der tatsächlichen Geländehöhe tauge, da die Beigeladene nach der Vermessung weitere Aufschüttungen vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die entstandene Geländeerhöhung mindestens 60 cm hoch. Auch stelle die Zufahrt der Kläger kein Hindernis für versickerndes Niederschlagswasser dar, da das dort verlegte Natursteinpflaster wasserdurchlässig sei, sich unterhalb der Zufahrt ein Drainagesystem befinde, auch der Carport über eine eigene Drainage für die Dachentwässerung verfüge und die Kläger eine Pumpe im Carport installiert hätten, die bei starkem Niederschlag Regenwasser abpumpen könne. Ungeachtet dieser baulichen Vorkehrungen der Kläger sei von der Beigeladenen zu verlangen, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit keine Vernässung des klägerischen Grundstücks entstehe. Im Übrigen sei die Entscheidung des Beklagten über ein bauaufsichtliches Einschreiten im Widerspruchsverfahren gebührenfrei und eine Verwaltungsgebühr daher nicht zu erheben. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2019 zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, das Setzen von Stützwinkeln – auch Winkelsteine genannt – auf ein mindestens 10 cm dickes frostfreies gegründetes Fundament, wobei als Hinterfütterung frostfreies drainfähiges Material zu verwenden ist, als Maßnahme des bauordnungsrechtlichen Einschreitens zu ergreifen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden, die von der Aufschüttung auf dem Grundstück P..., 6... Berlin, auf das Grundstück der Kläger, P... Berlin, ausgehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die in der Sache ergangenen Bescheide, welche die Rechtslage zutreffend wiedergäben. Des Weiteren seien dem Beklagten auch keine Meldungen über Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch übertretendes Regenwasser bekannt, nachdem die Beigeladene ihre Gartenbauarbeiten abgeschlossen habe. Es fehle außerdem an der Ursächlichkeit der Aufschüttung für die vorgetragenen Beeinträchtigungen. Ohnehin werde die Schwelle einer unzumutbaren Belästigung nicht überschritten. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichte zu gegenseitiger Rücksichtnahme und gehe vom Grundsatz der Gegenseitigkeit aus, weshalb die Kläger von der Beigeladenen nicht mehr verlangen könnten, als was sie selbst unternähmen. Schließlich sei die Geländeerhöhung auch abstandsflächenrechtlich nicht relevant. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, schließt sich dem Vortrag des Beklagten an und trägt ergänzend vor, das Gelände auf Ihrem Grundstück sei, anders als von den Klägern behauptet, nur um etwa 10 cm angehoben worden. Die aus Pflanzsteinen errichtete Stützmauer stelle eine für Niederschlagswasser und Erde undurchlässige Barriere dar. Der Kläger zu 2. sei von der geplanten Errichtung der Stützmauer durch die Beigeladene auch vorab in Kenntnis gesetzt worden und habe sie für gut befunden. Daher könne er sich jetzt nicht darauf berufen, dass sie kein geeignetes Mittel sei, um den Übertritt von Niederschlagswasser auf sein Grundstück zu verhindern. Die Kammer hat am 26. Januar 2023 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 226 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.