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Beschluss

19 L 234/22

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0909.19L234.22.00
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Leitsätze
1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a BauO Bln ist die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Bauherren zulässig mit der Folge, dass die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht abläuft.(Rn.31) (Rn.33) 2. Die Fiktionsfrist beginnt mit der Fortführung des Verfahrens neu zu laufen.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a BauO Bln ist die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Bauherren zulässig mit der Folge, dass die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht abläuft.(Rn.31) (Rn.33) 2. Die Fiktionsfrist beginnt mit der Fortführung des Verfahrens neu zu laufen.(Rn.37) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf Werbeanlagen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks M... Straße 1, T.... 15, 10789 Berlin, welches mit einem siebengeschossigen Gebäude bebaut ist. Das Gebäude ist teilweise an die A... vermietet, welche dort einen sog. „flagship store“ betreibt. Gegenüber dem Gebäude befindet sich laut Denkmalkarte in der T...16 ein Büro- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1950 und nördlich das Denkmalensemble „Wiederaufbaugebiet ‚Rund um den Zoo‘, (City-West)“, darunter das Europacenter. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Bereich des BebauungsplansVII-B vom 8. Dezember 1986, welcher das Grundstück als Kerngebiet ausweist. Ausweislich der Planergänzungsbestimmung Nr. 4 ist in dem Bereich, in welchem das Grundstück liegt, in Gebäuden mindestens 50 % der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden. Mit Baugenehmigung Nr. 5234 vom 23. September 2005 genehmigte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) Werbeanlagen in der verglasten Sockelzone und auf dem Eckturm des Gebäudes. Unter dem 9. August 2021 beantragte die Antragstellerin über ein Architekturbüro im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen die Genehmigung des Vorhabens „Mediale Fassadengestaltung im Fassadenzwischenraum“. Das Vorhaben umfasst 6 LED-Medienscreens mit einer Gesamtfläche von 132 m² sowie zwei weitere LED-Medienscreens mit einer Fläche von 48 m², welche allesamt im Fassadenzwischenraum zwischen Glasfassade und hinterer Fassadenebene im Bereich des dritten und vierten Obergeschosses angebracht und montags bis donnerstags von 14 bis 22 Uhr sowie freitags und samstags von 14 bis 24 Uhr als Anlagen zur Eigenwerbung betrieben werden sollen. Unter dem 13. September 2021, beim Stadtentwicklungsamt eingegangen am 14. September, gab der Fachbereich Stadtplanung eine negative Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, die Anlagen widersprächen dem für das Gebäude genehmigten Werbekonzept, fügten sich aufgrund ihrer Größe nicht in die Umgebung ein, störten das Ortsbild und verstießen gegen § 15 BauNVO 1977. Mit E-Mail vom 28. September 2021 übersandte das Bezirksamt dem Architekturbüro der Antragstellerin die negative Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung und teilte mit, dass die vorliegende Planung nicht genehmigungsfähig sei. Am Ende der Nachricht heißt es (Hervorhebung im Original): „Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bln wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich bis zum 12.10.21 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Alternativ kann der Bauherr zunächst eine Fristaussetzung (formlos, per E-Mail) beantragen, um im Anschluss eine Rücksprache mit der Stadtplanung und ggf. eine Änderung der vorliegenden Planung vorzunehmen.“ Hierauf antwortete die Architektin der Antragstellerin mit E-Mail vom 30. September 2021 wie folgt: „In Vertretung des Bauherren beantragen wir hiermit die Fristaussetzung bezüglich dem Antrag 1147-2021-3060-Stadt I B 1 / T... 15 / Errichtung von Werbeanlagen - Fassadengestaltung.“ Mit E-Mail vom 30. September 2021 bestätigte das Bezirksamt „die Fristaussetzung.“ Nachdem sich auch die untere Denkmalschutzbehörde und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit am 18. Oktober bzw. 17. November 2021 beim Stadtentwicklungsamt eingegangenen Stellungnahmen gegen das Vorhaben ausgesprochen hatten und die Bauherrin davon jeweils Kenntnis erhalten hatte, teilte die Architektin mit E-Mail vom 25. November 2021 mit, sie bitte um Bescheidung des Antrags. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021, zugestellt am 15. Dezember 2021, lehnte das Bezirksamt den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 21. Dezember 2021 wies es mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2022 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen VG 19 K 198/22 anhängig. Nachdem es im Dezember 2021 zu einer Beschwerde wegen Lichtbelästigung durch das Vorhaben gekommen war, hörte das Bezirksamt die Antragstellerin unter dem 23. Februar 2022 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Werbeanlagen im Bereich des 3. und 4. Obergeschosses an. Hierauf nahm die Antragstellerin Stellung und machte Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Anlagen. Mit Anordnung Nr. 2022 / 558 vom 9. Juni 2022 ordnete das Bezirksamt gegenüber der Antragstellerin die Nutzungsuntersagung gem. § 80 Satz 2 BauO Bln unmittelbar nach Zustellung der Anordnung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 EUR an. Weiterhin ordnete es die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Im Bescheid heißt es, der entsprechende Antrag sei am 6. Dezember 2021 versagt worden, weswegen bereits formelle Illegalität vorliege. Auch eine nachträgliche Legalisierung scheide aus, da die Nutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, nämlich u.a. gegen § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO 1977, gegen das Verbot störender Häufung von Werbeanlagen sowie gegen das anlagen- wie auch das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot. Auch könne dem Vorhaben denkmalrechtlich nicht zugestimmt werden. Die bauliche Anlage werde somit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde näher begründet; für die Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9. Juni 2022 verwiesen. Unter dem 14. Juni 2022 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 12. Juli 2022 hat die Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, die untersagte Nutzung sei bereits formell legal, weil eine fiktive Baugenehmigung vorliege. Über den Bauantrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist, welche mit dem Eingang der negativen Stellungnahme des Fachbereichs Bauaufsicht zu laufen begonnen habe, entschieden worden. Auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion habe sie nicht verzichtet. Ein solcher Verzicht sei im Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen schon nicht zulässig, wie sich - anders als in anderen Landesbauordnungen - aus dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauO Bln ergebe. Auch habe sie keine Verzichtserklärung abgegeben. Vielmehr sei die Verlängerung der Anhörungsfrist beantragt worden. Eine darüber hinausgehende Aussetzung behördlicher Fristen sei ausgeschlossen und stelle auch keine geübte Verwaltungspraxis dar. Jedenfalls beginne die Frist im Falle einer Aussetzung nicht neu zu laufen, weswegen die Genehmigungsfiktion selbst bei erfolgter Aussetzung eingetreten sei. Auch in materieller Hinsicht sei das Vorhaben nicht illegal. Die Medienscreens stellten zulässige Nebenanlagen zur Eigenwerbung der jeweiligen Mieter an der Stätte der Leistung dar. Es bestehe kein Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes, da diese auch beleuchtete Werbeanlagen umfasse. Es gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen von den Medienscreens aus. Hierbei sei die tatsächliche Situation der in einem Kerngebiet liegenden T...straße zu berücksichtigen, welche bereits durch zahlreiche Werbeanlagen geprägt sei. Die Anlagen führten auch nicht zu einer anlagen- oder umgebungsbezogenen Verunstaltung. Sie würden der repräsentativen Funktion ihres Standortes gerecht und hätten nur stark eingeschränkte Wirkung auf ihre Umgebung. Auch liege keine störende Häufung vor. Die Medienscreens stünden zudem nicht im Widerspruch zum Werbekonzept Berlin, welches ohnehin kein zu berücksichtigender Maßstab sei. Schließlich hätten die Anlagen keine negativen Wirkungen für die in der Umgebung befindlichen Denkmäler. Die Nutzungsuntersagung sei auch ermessensfehlerhaft. Denn das Vorhaben sei offensichtlich genehmigungsfähig. Zweck der Nutzungsuntersagung sei, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Eines derartigen Verweises bedürfe es hier aber nicht, weil seit geraumer Zeit versucht worden sei, eine Genehmigung für die Medienscreens zu erhalten. Zudem habe der Antragsgegner sein Ermessen auf die fehlerhafte Annahme gestützt, das Vorhaben sei auch materiell illegal. Jedenfalls überwiege ihr Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse. Eine konkrete negative Vorbildwirkung sei nicht ersichtlich. Vielmehr bestehe ein öffentliches Interesse daran, A... als global tätiges und hochwertiges Sportfachgeschäft am Standort zu erhalten, wozu auch der Erhalt der Werbung gehöre. Durch jeden Tag der Nichtnutzung entstehe ihr ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, da die die Medienscreens an die bestehenden Mieter mitvermietet werden sollten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Juni 2022 gegen die Anordnung Nr. 2022/558 zur Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 9. Juni 2022 (Az. 270-2022-558-Stadt I C 6) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, bei der Verfahrensaussetzung handele es sich nicht um den Verzicht auf die Genehmigungsfiktion. Erstere sei allgemein anerkannt und könne auch im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die Medienscreens stünden im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes und führen zu einer unzumutbaren Belästigung und Störung insbesondere bei Dämmerung und Dunkelheit. Mangels Baugenehmigung stünden die Medienscreens im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die sofortige Vollziehung sei aufgrund des erheblichen Störpotenzials und der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist weder in Bezug auf die Nutzungsuntersagung (dazu A.) noch auf das angedrohte Zwangsgeld (dazu B.) begründet. A. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung ist der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Bezirksamt des Antragsgegners hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere ist die Anordnung in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dabei ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein unbeachtlich, ob die niedergeschriebenen Erwägungen inhaltlich zutreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3; VG Augsburg, Beschluss vom 21. April 2021 - VG Au 8 S 21.382 - juris Rn. 54). Allerdings ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht schon dadurch genügt, dass überhaupt eine Begründung gegeben wird. Um der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert, hat sie in der Begründung einer Vollziehungsanordnung schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2021 - OVG 2 S 55/20 - BA, S. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung hier gerecht. Bereits im Ausgangsbescheid führt das Bezirksamt aus, warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung im hiesigen Einzelfall geboten sei, nämlich, weil sich die Antragstellerin im Vergleich zu demjenigen, der auf die Erteilung einer Genehmigung warte, ungerechtfertigte Vorteile schaffe, weil für Dritte der Eindruck entstehe, dass für die Medienscreens eine formelle sowie materielle Legalität bestehe und insbesondere, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, wenn Mieter und Eigentümer in ihrem Zuhause durch grelle Bild- und Farbwechsel gestört und belästigt würden. 2. In materieller Hinsicht unterliegt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagung und das Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragstellerin aus, weil die Nutzungsuntersagung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage frei von Rechtsfehlern ist (a)) und ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortigen Vollziehung besteht (b)). a) Die Nutzungsuntersagung bezüglich der Medienscreens am Gebäude der Antragstellerin erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 BauO Bln. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor (dazu (1)) und es handelt sich bei den Antragstellern um die richtige Adressatin der Untersagung (dazu (2)). Einer Vollzugsfrist bedurfte es nicht (dazu (3)). Auch Ermessensfehler sind keine ersichtlich (dazu (4)). (1) Nach § 80 Satz 2 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung untersagen. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung sind bereits bei Fehlen der - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln - erforderlichen Baugenehmigung erfüllt. Auf die materielle Rechtswidrigkeit der beanstandeten Nutzung kommt es im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung dagegen nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 4). Bei den Medienscreens handelt es sich um bauliche Anlagen, welche der Baugenehmigung bedürfen. Insbesondere liegt kein Fall der Genehmigungsfreiheit nach § 61 Nr. 12 BauO Bln vor. Für die Medienscreens hat das Bezirksamt keine Baugenehmigung erteilt. Auch ist in Bezug auf das Vorhaben keine Genehmigungsfiktion eingetreten. Nach § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 bzw. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a nicht innerhalb der Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 entschieden worden ist; dies gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 entscheidet die Bauaufsicht über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat. Die einmonatige Bearbeitungsfrist beginnt gem. § 69 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen oder die Frist nach Absatz 2 Satz 3 abgelaufen ist. Auch wenn § 69 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BauO Bln lediglich auf § 69 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln, nicht aber ausdrücklich auf die Bestimmung des Absatzes 3 Satz 2 der Vorschrift zum Fristbeginn verweist, ist auch diese Regelung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10, juris Rn. 4 m.w.N.). Notwendig im Sinne des Abs. 3 Satz 2 sind Stellungnahmen von Stellen, wenn deren Beteiligung oder Anhörung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln) oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln). Im Falle einer Versagungsentscheidung beginnt die Entscheidungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die erste eingeholte Stellungnahme negativ ausfällt und die Bauaufsichtsbehörde nicht zu erkennen gibt, dass sie dieser Stellungnahme nicht zu folgen gedenkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. November 2018 - VG 19 K 623.17 -, juris Rn. 24 ff.). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn die Behörde vor Ablauf der Monatsfrist dem Antragsteller eine Entscheidung wirksam bekannt gegeben hat. Für den Eintritt oder Nichteintritt der Genehmigungsfiktion ist der (interne) Entscheidungszeitpunkt der Behörde unerheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ist keine Genehmigungsfiktion eingetreten. Fristbeginn war hier der 14. September 2021, an dem die negative Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung vom 13. September 2021 bei der Bauaufsichtsbehörde einging. Diesen Zeitpunkt hat offenbar auch das Bezirksamt für maßgeblich angesehen, das in der Folge zur Versagung angehört und eine Stellungnahmefrist bis zum 12. Oktober 2021 eingeräumt hat. Die Frist des § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln von einem Monat für den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist aber nicht abgelaufen, da sie durch die auf Antrag der Antragstellerin erfolgte Aussetzung des Genehmigungsverfahrens unterbrochen wurde. Die Aussetzung ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a BauO Bln zulässig (dazu (a)). Das Bezirksamt setzte das Verfahren auf Antrag der Architektin der Antragstellerin aus (dazu (b)). Dies hat zur Folge, dass nach der Fortführung des Verfahrens die Fiktionsfrist neu zu laufen begann, sodass die Versagung des Bauantrags vor Fristablauf erfolgte (dazu (c)). (a) Die Aussetzung des Verfahrens ist weder im VwVfG noch in der Bauordnung geregelt. Sie ist jedoch allgemein anerkannt und Ausfluss des Verfahrensermessens nach § 10 VwVfG (vgl. mit Beispielen u.w.N. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 9 Rn. 203). Nach § 10 Satz 1 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Nach Satz 2 ist es einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Der Grundsatz der Formfreiheit ermächtigt allerdings nicht zu einer beliebigen Verfahrensgestaltung. Vielmehr hat sich die Ausübung des Verfahrensermessens an den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalles auszurichten. Zum Inhalt der Verfahrensgestaltung nach § 10 Satz 2 VwVfG gehören auch die Grundsätze der Praktikabilität und Situationsgerechtigkeit des Verfahrens. Sie können in Konkurrenz zu anderen Zwecken, wie dem Zügigkeitsgebot und dem Grundsatz der Effektivität, treten. Die unterschiedlichen Zwecke sind dann von der Behörde zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2016 - OVG 11 OB 272/15 -, BeckRS 2016, 41845 Rn. 7). Nach der Auffassung der Kammer ist auch für die in § 69 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln genannten Baugenehmigungsverfahren eine Aussetzung des Verfahrens auf Antrag der Bauherrin zur Verhinderung des Fiktionseintritts zulässig. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Bauherrin einen im Raum stehenden ablehnenden Bescheid grundsätzlich dadurch verhindern kann, dass sie ihren Bauantrag ändert. Für den Fall, dass ihr eine solche Änderung innerhalb der fortlaufenden Frist nicht möglich sein sollte, steht es ihr daneben frei, eine Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen, um einen ablehnenden Bescheid zu vermeiden. Als Ausfluss der Dispositionsbefugnis der Bauherrin ist eine solche Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens auf deren eigenen Antrag hin statthaft. Denn die von der gesetzlichen Bearbeitungsfrist bezweckte Verfahrensbeschleunigung (vgl. Gesetz zur Vereinfachung des Berliner Baurechts, Vorlage zur Beschlussfassung, Drucksache 15/3926 vom 3. Mai 2005, S. 128) dient vornehmlich dem Interesse der Bauherrschaft, zeitnah Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens zu erlangen bzw. mit dem Bau beginnen zu dürfen. Den Umfang der Verfahrensbeschleunigung kann die Bauherrin aber im eigenen Interesse einschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ihren Antrag ohnehin ändern möchte. Eine zwingende Sachentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein sich bereits als obsolet abzeichnendes Bauvorhaben wäre auch im behördlichen Interesse nicht verfahrensökonomisch (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 1 A 493/20 -, juris Rn. 48 m.w.N.; s.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 L 38/17 -, Rn. 13, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 B 1466/16 HGW -, BeckRS 2016, 51795, beck-online; Hornmann, HBO, 4. Aufl 2022, § 65 Rn. 62; Götze/Schauer, Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nach der SächsBO im Spannungsfeld der Entscheidungsfrist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO, LKV 2021, 241, 245: Anspruch des Bauherrn auf Aussetzung des Verfahrens; zu den Besonderheiten der Berliner Bauordnung s.u.). Hiergegen spricht auch nicht, dass der Bauherr auch die Möglichkeit hat, durch die Rücknahme und spätere erneute Einreichung seines Bauantrags der Ablehnung zu entgehen. Denn in diesem Fall müsste er ein neues Baugenehmigungsverfahren einleiten, was sowohl für ihn als auch für die Verwaltung mit einem höheren Aufwand verbunden wäre und zudem zusätzliche Kosten verursachen würde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen- BauGebO). Im Vergleich hierzu stellt sich die Aussetzung des Verfahrens als ein sachgerechtes Minus dar. Die - nur vorübergehende - Aussetzung des Verfahrens ist daher vom einseitigen, endgültigen und unwiderruflichen Verzicht auf die Genehmigungsfiktion zu unterscheiden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 4). Die Aussetzung des Verfahrens ist auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a BauO Bln zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Verzicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 69 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz BauO Bln nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO Bln, nicht aber in dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen, vorgesehen ist. Bei dem Antrag auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens handelt es sich nämlich bereits, wie ausgeführt, nicht um einen endgültigen Verzicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion, sondern um eine zeitlich begrenzte Verlängerung des Genehmigungsverfahrens. Dessen ungeachtet widerspricht die Aussetzung des Verfahrens auch nicht dem Zweck der Vorschrift. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung bleibt „die Möglichkeit, als Bauherrin oder Bauherr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten, auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der BauO Bln [a.F.] beschränkt, um nicht die Bauaufsichtbehörden durch eine Vielzahl von Bescheiden zu belasten“ (Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes, Vorlage zur Beschlussfassung, Ds 16/3125 vom 13. April 2010, S. 12, Hervorhebung durch das Gericht). Der Bauherrin soll es folglich nicht möglich sein, auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vollständig zu verzichten, was im Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BauO Bln bereits mit der Bauantragstellung erklärt werden kann (vgl. das im Verfahren nach § 63 BauO Bln verwendete Formular 101, Ziffer 13, abrufbar unter https://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/ bauen.shtml). Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollen die behördlichen Ressourcen dadurch geschont werden, dass im Genehmigungsverfahren für Werbeanlagen fiktive Genehmigungen anstelle von ausdrücklich erteilten Baugenehmigungen treten können. Dieser Zweck kann aber überhaupt nur eintreten, wenn die Behörde das beantragte Vorhaben ohnehin genehmigen würde. Teilt die Behörde - wie hier - der Antragstellerin mit, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, müsste sie einen Versagungsbescheid fertigen, um ein späteres Rücknahmeverfahren zu vermeiden. Im Vergleich zu Versagung, Rücknahme einer fiktiven Genehmigung oder Einleitung eines neuen Genehmigungsverfahrens nach Rücknahme des Bauantrags stellt die Aussetzung des Verfahrens die verfahrensökonomischere und ressourcenschonendere Möglichkeit dar. Wie ausgeführt, entspricht es auch dem Interesse der Bauherrin, ihr die Möglichkeit der Änderung oder ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Da es die Bauherrin in der Hand hat, ob und wie lange sie die Aussetzung des Verfahrens beantragen möchte oder aber ohne Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gegen einen ablehnenden Bescheid vorzugehen, besteht auch keine Gefahr der Verfahrensverzögerung zu ihren Lasten. (b) Hier erfolgte die Aussetzung des Verfahrens auf Antrag der Architektin der Antragstellerin. Der Antrag ist der E-Mail der Architektin der Antragstellerin vom 30. September 2021 (Verwaltungsvorgang 1147-2021-3060 zur Baugenehmigung, Bl. 57) mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. In der E-Mail erklärte die Architektin, in Vertretung des Bauherren beantrage sie hiermit „die Fristaussetzung bezüglich dem Antrag 1147-2021-3060-Stadt I B 1 / T... 15 / Errichtung von Werbeanlagen - Fassadengestaltung“. Soweit die Antragstellerin in der E-Mail der Architektin lediglich eine Verlängerung der Anhörungsfrist sehen will, folgt das Gericht dem nicht. Dem Wortlaut der E-Mail der Architektin lässt sich eine solche Auslegung nicht entnehmen. Auf die Anhörungsfrist nimmt sie nicht Bezug, vielmehr bezieht sich die „Fristaussetzung“ auf „den Antrag“. Aus dem Kontext der E-Mail ergibt sich aber, dass mit der Fristaussetzung die Aussetzung der Fiktionsfrist gemeint war. Der Nachricht war nämlich eine E-Mail des Bezirksamts vom 28. September 2021 (Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung, Bl. 55) vorausgegangen, in der dieses die negative Stellungnahme der Stadtplanung und die sich daraus fehlende Genehmigungsfähigkeit mitgeteilt hatte. Am Ende der E-Mail wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Oktober 2021 gegeben und alternativ die Möglichkeit eingeräumt, eine „Fristaussetzung“ zu beantragen, um im Anschluss eine Rücksprache mit der Stadtplanung und ggf. eine Änderung der vorliegenden Planung vorzunehmen. Dabei unterscheidet die zitierte E-Mail erkennbar zwischen der Anhörung(-sfrist) (vorletzter Absatz) und dem als „Fristaussetzung“ bezeichneten Verfahren (letzter Absatz). Denn der letzte Absatz nimmt nicht Bezug auf die Anhörungsfrist, sondern wird mit dem Wort „alternativ“ eingeleitet. Für den verständigen Empfänger, der - wie die Architektin der Antragstellerin - in Berlin bauvorlageberechtigt i.S.d. § 65 Abs. 2 BauO Bln und mit dem Institut der Genehmigungsfiktion vertraut ist, drängt sich auf, dass eine einfache Verlängerung der Anhörungsfrist nicht geeignet ist, die vorgeschlagenen weiteren Schritte - Rücksprache mit der Stadtplanung und ggf. Umplanung - zu ermöglichen. Hiermit übereinstimmend beantragte die Architektin der Antragstellerin mit E-Mail vom 25. November 2021 (Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung, Bl. 69) nicht etwa die Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion, sondern bat um die Bescheidung des (aus ihrer Sicht noch offenen) Bauantrags. Soweit die Antragstellerin meint, die Behörde habe im Widerspruchsbescheid selbst von einem Verzicht auf die Genehmigungsfiktion gesprochen und Auslegungszweifel gingen zu Lasten der Behörde, dringt sie damit nicht durch. Maßgeblich ist der Erklärungsgehalt, der der Erklärung zum Zeitpunkt ihrer Abgabe zukommt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2022 ausgeführt, das Verfahren sei ausgesetzt worden (vgl. S. 14 f. des Widerspruchsbescheids). Schließlich setzte das Bezirksamt das Baugenehmigungsverfahren antragsgemäß am 30. September 2021 aus. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Aussetzung einer entsprechenden Mitteilung an die Bauherrin bedarf. Denn mit E-Mail vom gleichen Tag teilte das Bezirksamt der Architektin der Antragstellerin mit, es bestätige hiermit „die Fristaussetzung“. Wie ausgeführt, bezieht sich die Aussetzung nach dem Wortlaut und den Umständen auf die Fiktionsfrist und ist daher als Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens zu verstehen. Hiergegen spricht nicht, wie die Antragstellerin meint, dass der Zeitraum der Aussetzung des Verfahrens die Rücksprache und ggf. Änderung der Planung ermöglichen sollte. Denn eine zu einer verbindlichen Entscheidung führende Befassung mit dem Bauantrag sollte währenddessen gerade nicht stattfinden. (c) Mit dem Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung des Verfahrens und dem daraus folgenden Ende der Aussetzung begann die Entscheidungsfrist wieder vollständig zur laufen (so für die LBauO M-V VG Greifswald, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 B 1466/16 HGW -, juris Rn. 23 m.w.N.; für die Hessische Bauordnung VG Gießen, Urteil vom 5. Februar 2007 - VG 1 E 3865/06 -, juris Rn. 27, juris und Hornmann, HBO, 4. Auflage 2022, HBO § 65 Rn. 62; s.a. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, VwVfG § 9 Rn. 22; a.A. Götze/Schauer, a.a.O.). Dies folgt bereits daraus, dass die Aussetzung als Minus zur Rücknahme des Bauantrags zu sehen ist und bei Einreichung eines neuen Antrags die Frist erneut zu laufen begänne. Der erneute Lauf der Monatsfrist ist auch erforderlich, damit dem Bezirksamt die erforderliche Zeit eingeräumt wird, auf geänderte Antragsunterlagen oder weiteren Vortrag zu reagieren. Dabei ist im Interesse der Rechtsklarheit selbst dann von einem neuen Fristlauf auszugehen, wenn - wie hier - weitergehender Vortrag nicht erfolgt ist. Denn andernfalls bestünde Unklarheit, ab welcher Komplexität weiteren Vortrags ein erneuter Fristlauf gerechtfertigt wäre. Gleichzeitig sieht die Berliner Bauordnung - anders als die Bauordnungen anderer Länder - keine Möglichkeit für die Behörde vor, die Frist ohne Mitwirkung der Bauherrin zu verlängern, wodurch auch im Falle des erneuten Fristlaufs ein zeitnaher Abschluss des Genehmigungsverfahrens sichergestellt wird. Schließlich spricht auch die Wertung des Gesetzgebers, wie sie aus der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 249 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ausdruck kommt, für den Neubeginn der Entscheidungsfrist. Der Norm entsprechend hat die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Begann die Frist folglich mit dem Antrag der Architektin der Antragstellerin vom 25. November 2021 erneut zu laufen, so war die Monatsfrist des § 69 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln zum Zeitpunkt der Zustellung des Versagungsbescheid am 15. Dezember 2021 noch nicht abgelaufen mit der Folge, dass Genehmigungsfiktion nicht eintreten konnte. (2) Weiterhin handelt es sich bei der Antragstellerin als Eigentümerin der Medienscreens um die richtige Adressatin der Nutzungsuntersagung. Denn die Nutzungsuntersagung ist gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 850/18 -, juris Rn. 4). Hier hat die Antragstellerin den Bauantrag für die Medienscreens gestellt und ausgeführt, sie wolle diese an die Mieter weitervermieten. (3) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Bezirksamt der Antragstellerin mit der Nutzungsuntersagung keine Befolgungsfrist eingeräumt hat. Im Falle der Nutzungsuntersagung erschöpft sich deren Inhalt regelmäßig - und auch hier - in einem reinen Unterlassen. Insoweit bedarf es der Einräumung einer Befolgungsfrist von vornherein nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 –, juris Rn. 6; s.a. Rau, in: Meyer u.a., Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, § 80 Rn. 112 m.w.N.). (4) Schließlich ist die Nutzungsuntersagung auch weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Stützt die Behörde sich ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin einwendet, das Bezirksamt sei zu Unrecht von der materiellen Illegalität ausgegangen, kann sie damit nicht durchdringen. Dem Bescheid sind - in Übereinstimmung mit dem Vorgesagten - Ermessenserwägungen nicht zu entnehmen. Es sind auch sonst keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Nutzung der Medienscreens ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 23. September 2014, - 10 B 5.12 -, juris Rn. 36 f.). Davon kann hier keine Rede sein. Gegen die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit sprechen schon die vielfältigen und nicht von vorneherein von der Hand zu weisenden Einwände, die das Bezirksamt dem Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren entgegengehalten hat. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob - und ggfs. in welchem Umfang - die Werbeanlagen mit Bauplanungs-, Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht in Einklang stehen, näherer Prüfung. Insbesondere bedarf es weiterer Untersuchung, ob von den Medienscreens i.S.d. § 15 BauNVO 1977 unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können. Zudem wird die gewerbliche Prägung der näheren Umgebung des Standortes einerseits und die in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan vorhandene Wohnnutzung andererseits angemessen zu würdigen sein. Auch sonst ist das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ausnahmsweise aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Absehen von der Nutzungsuntersagung angezeigt (vgl. zu dieser Fallgruppe Rau, in: Meyer u.a., Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, §80 Rn. 121 ff. m.w.N.). Soweit die Antragstellerin auf eigenen entgehenden Gewinn bzw. den ihrer Mieterin hinweist, steht dies der Nutzungsuntersagung von vorneherein nicht entgegen. Denn der Bauherr, der eine genehmigungsbedürftige Nutzung ohne die dafür erforderliche Genehmigung aufnimmt, handelt grundsätzlich auf eigenes wirtschaftliches Risiko (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - OVG 2 S 77.19 -, juris Rn. 23). b) Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 80 Satz 2 BauO Bln vor, so ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Sache gerechtfertigt. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich nämlich als Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben. Gerade wenn - wie hier - durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. All dies stellt bereits einen hinreichenden Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität erlassenen Nutzungsuntersagung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - OVG 2 S 60.19 -, juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass die Unterlassung der Nutzung durch ein einfaches Abschalten der Werbetafeln erfolgen und das Gebäude der Antragstellerin im Übrigen ohne Beeinträchtigung weiter genutzt werden kann, was das ohnehin gering zu bewertende private Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der formell illegalen Nutzung weiter schmälert. Vor diesem Hintergrund bedarf es für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Aufklärung des Störungsgrads der Werbeanlagen für die umliegenden Anwohner. B. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 63 Abs. 1 Satz 1 JustG Bln zulässige Antrag unbegründet. Diese findet ihre Grundlage in den §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 VwVG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln). Eigenständige Rechtsfehler der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat für die Nutzungsuntersagung den Auffangstreitwert angesetzt, welchen es für das Eilverfahren halbiert hat (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziff. 1.5). Der Zwangsmittelandrohung kommt keine streitwerterhöhende Wirkung zu (so auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziff. 1.7.2).