Urteil
19 K 204.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0128.19K204.18.00
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Leitsätze
1. Für verfahrensfreie Vorhaben kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.(Rn.18)
(Rn.19)
2. Nicht jegliches grundstücksbezogene Verhalten unterfällt der Bebauungstiefe.(Rn.22)
3. Ein als Zufahrt genutzter unbefestigter Grundstücksstreifen kann nicht als baurechtlich relevante Anlage eingestuft werden, an die Anforderungen des Baurechts gestellt werden.(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Befahren des Grundstücks B... 5a, 12309 Berlin (ohne längeres Verweilen) einer Abweichung von der Bebauungstiefe nicht bedarf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklage je die Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für verfahrensfreie Vorhaben kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.(Rn.18) (Rn.19) 2. Nicht jegliches grundstücksbezogene Verhalten unterfällt der Bebauungstiefe.(Rn.22) 3. Ein als Zufahrt genutzter unbefestigter Grundstücksstreifen kann nicht als baurechtlich relevante Anlage eingestuft werden, an die Anforderungen des Baurechts gestellt werden.(Rn.23) (Rn.24) Es wird festgestellt, dass das Befahren des Grundstücks B... 5a, 12309 Berlin (ohne längeres Verweilen) einer Abweichung von der Bebauungstiefe nicht bedarf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklage je die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat lediglich mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der Hauptantrag auf Erteilung einer (Bau-)Genehmigung ist bereits unzulässig. Die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Teilbereichs des Vorderliegergrundstücks kann hier nicht erstritten werden. Denn das Vorhaben, das der Kläger nach erfolgter Klarstellung seines Klagebegehrens im Termin zum Spruch gestellt hat (Befahren des Grundstücks ohne dortiges längeres Verweilen), bedarf keiner Baugenehmigung. Wie § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BauO Bln (in der bis zum 19. April 2018 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 89 Abs. 1 BauO Bln n.F. bestimmt, sind unter anderem nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m² verfahrensfrei. Das gilt ausdrücklich auch für deren Zufahrten. Bedürfen Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 BauO a.F. (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 62 Rn. 28) mit Zufahrten keiner Baugenehmigung, muss das erst Recht für Zufahrten ohne solche Stellplätze gelten. Eine solche isolierte, verfahrensfreie Zufahrt plant der Kläger. Ist das Vorhaben aber verfahrensfrei, kommt die Erteilung einer Baugenehmigung hierfür nicht in Betracht (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 12. Mai 2010 - VG 5 K 28/10 -, juris Rn. 25). Der Bauherr kann nicht frei zwischen Verfahrensfreiheit und Baugenehmigungsverfahren wählen (vgl. zur vergleichbaren bayerischen Parallelvorschrift etwa Weinmann, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 6/2020, Art. 57 Rn. 24 und 289, wonach verfahrensfreie Vorhaben ausgeführt werden sollen, ohne dass zuvor eine Befassung der Behörde erfolgen soll und die Behörde einen Baugenehmigungsantrag im Fall der Verfahrensfreiheit als unzulässig ablehnen muss). 2. Mit dem Hilfsantrag dringt der Kläger hingegen durch. a) Dieser ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. am berechtigten Feststellungsinteresse (welches auch als „qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses" angesehen wird, s. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 29; Terhechte, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 43 Rn. 56). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für den Rechtssuchenden nutzlos ist, ihm also offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte. Die Nutzlosigkeit muss jedoch eindeutig sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 8 B 74.10 -, juris Rn. 11). Eine solche Nutzlosigkeit kann zwar auch im Fall von Ausnutzungshindernissen im Hinblick auf die gerichtlich geltend gemachten Rechtspositionen gegeben sein. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich diese Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18/87 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden, auch wenn die Eigentümerin des Vorderliegergrundstücks im Termin deutlich gemacht hat, dass sie dem Kläger ein Überfahrrecht freiwillig nicht einräumen wird. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger von der beantragten gerichtlichen Feststellung ohne Mitwirkung der Eigentümerin keinen Gebrauch machen kann und das Landgericht ihm mit rechtskräftigem Urteil bescheinigt hat, dass er eine solche Mitwirkung in Gestalt der Einräumung eines Notwegerechts durch diese Eigentümerin zivilrechtlich (aktuell) nicht erzwingen kann. Dies hat das Landgericht aber darauf gestützt, dass nicht dargetan sei, dass das erstrebte Überfahren des Vorderliegergrundstücks einer ordnungsgemäßen, also baurechtlich erlaubten Nutzung entspreche. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass dieses Überfahren eine Ausnahme von der Bebauungstiefe zur Voraussetzung habe, über die der Kläger nicht verfügte. Gelingt es dem Kläger hier allerdings die gerichtliche Feststellung zu erstreiten, dass er für das Überfahren einer Ausnahme von der Bebauungstiefe nicht bedarf, kann er in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erneut auf Einräumung eines Notwegerechts klagen. Dass diese Zivilklage von vornherein aussichtlos wäre, lässt sich nicht erkennen. Insbesondere dürfte einer erneuten Klage nicht die Rechtskraft des Urteils vom 12. Januar 2018 entgegenstehen, da der Lebenssachverhalt (und damit der Streitgegenstand) mit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass der Kläger für das Befahren seines Grundstücks einer Ausnahme nicht bedarf, hinreichend verändert sein dürfte. b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das geplante Anfahren seines Grundstücks erfordert keine Abweichung von der Bebauungstiefe. Das ergibt sich aber noch nicht aus der Verfahrensfreiheit der Zufahrt. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen Anforderungen des materiellen Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprechen (vgl. Finklenburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 7. Aufl. 2018, S. 91). Baurechtliche Anforderungen stellt das Baurecht indes nur an baurechtlich relevante Anlagen. Eine solche stellt der Grundstücksstreifen, auf dem der Kläger sein Grundstück anfahren will, nicht dar. Das gilt unabhängig davon, ob man das Vorhaben am bauplanungsrechtlichen Anlagen-Begriff messen will (aa.), was naheliegen könnte, weil die Bebauungstiefe eine bauplanungsrechtliche Festsetzung darstellt, oder am bauordnungsrechtlichen (bb.), wofür sprechen könnte, dass dieser bestimmt, welches grundstücksbezogene Verhalten überhaupt einem bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm unterworfen ist. aa) Der Annahme einer bauplanungsrechtlich relevanten baulichen Anlage steht bereits die fehlende Befestigung des Grundstückstreifens entgegen (so auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 -, juris Rn. 19 zu Lagerplätzen, was übertragbar erscheint). Schon dies hindert die Anwendbarkeit von Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 260/95 -, juris Rn. 6). Dass eine solche Befestigung noch zu erwarten steht, ist nicht ersichtlich. Denn derartiges wurde weder im Verwaltungsverfahren beantragt, noch ist dies hier Klagegegenstand. Fehlt es mangels Befestigung an einer baulichen Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts, ist die beabsichtigte Nutzung eines Grundstücksteils Vorgaben zur Bebauungstiefe nicht unterworfen. Denn wie der Normenkontext von § 8 der Berliner Bauordnung von 1958 (im Folgenden: BO 58) offenbart, begrenzt die Bebauungstiefe nicht jedwedes grundstücksbezogene Verhalten. Vielmehr markiert sie nur für Gebäude und Gebäudeteile dasjenige Feld, in dem diese verwirklicht werden dürfen. Nutzungen unabhängig von Gebäuden und Gebäudeteilen sind der Bebauungstiefe nicht unterstellt. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn sie keine baulichen Anlagen betreffen. Die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und Nr. 4 des Bebauungsplans XIII-A bestätigen dieses Verständnis. So ordnet die Festsetzung Nr. 3 an, dass für das Überschreiten der Bebauungstiefe § 23 Abs. 4 BauNVO 1968 gilt, der auf dessen Absatz 3 verweist. Dort heißt es im Satz 1 ebenfalls, dass „Gebäude und Gebäudeteile diese (Anm.: die Bebauungstiefe) nicht überschreiten“ dürfen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass Vorhaben, die Gebäude oder Gebäudeteile nicht zum Gegenstand haben, den Vorgaben zur Bebauungstiefe nicht gehorchen müssen. Ganz in diesem Sinne ordnet auch die textliche Festsetzung Nr. 4 an, dass sich die „Zulässigkeit von baulichen Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Baugrundstücke“ (Hervorhebung nur hier) nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 bestimmt. Auch das unterstreicht, dass sich die Verwirklichung von Vorhaben, die – so wie hier – keine baulichen Anlagen (im bauplanungsrechtlichen Sinne) darstellen, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht messen lassen müssen. bb) Eine bauordnungsrechtliche Betrachtung gebietet kein anderes Ergebnis. Der vom Kläger als Zufahrt geplante Grundstücksabschnitt kann weder als bauliche Anlage noch als sonstige Anlage gemäß § 2 Abs. 1 BauO Bln eingestuft werden. Bauliche Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauO Bln). Eine solche stellt der ca. 2 m breite Erdstreifen, der nur mit Rindenmulch bestreut und dessen Untergrund in keiner Weise befestigt oder verdichtet ist, nicht dar. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber über eine Fiktion baulicher Anlagen vereinzelte Anlagen ungeachtet ihrer baulichen Beschaffenheit bzw. Befestigung als bauliche Anlagen behandelt (vgl. dazu Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/ Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, a.a.O., § 2 Rn. 4, 34 f.; ebenso zur bayerischen Parallelnorm Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 10/2020, Art. 2 Rn. 140 f.). Eine solche Fiktion einer baulichen Anlage, die bewirkt, dass auch Anlagen, die nicht die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln erfüllen, als bauliche Anlagen gelten, kann nur dort angenommen werden, wo der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet. Eine derartige Anordnung hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln mit der so genannten Erstreckungsklausel (s. Wilke, ebd., Rn. 33) für acht Anlagenkategorien getroffen, darunter Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Nr. 6). Zufahrten sind dort – anders als z.B. in § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BauO Bln, wo Stellplätze in einem Atemzug mit deren Zufahrten genannt werden – aber nicht erwähnt. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass der Anlagenfiktion lediglich Stellplätze unterworfen sind, nicht Zufahrten. Aus § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BauO Bln folgt nichts anderes. Allein der Umstand, dass dort auch Zufahrten genannt sind, bewirkt noch nicht, dass diese als bauliche Anlagen gelten. Würde eine Nennung in § 61 BauO Bln hierfür bereits ausreichen, hätte es schließlich der Aufnahme von Stellplätzen, die ebenfalls in § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BauO Bln Erwähnung finden, in die Erstreckungsklausel in § 2 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln nicht bedurft. Das belegt, dass allein die Erstreckungsklausel die Anlagenfiktion anordnet, nicht aber § 61 BauO Bln. Greift die Anlagenfiktion im Falle isolierter Zufahrten jedoch nicht ein, bedingt dies, dass Zufahrten, falls diese – wie hier – nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauO Bln erfüllen, keine bauliche Anlage sind und damit Baurechtsanforderungen nicht unterstehen, auch nicht der Bebauungstiefe. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der als Zufahrt bestimmte Grundstücksbereich als sonstige Anlage oder Einrichtung zu qualifizieren wäre, an die in der Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Bauordnung (materiell-rechtliche) Anforderungen gestellt werden (zum Begriff vgl. Wilke, ebd., Rn. 20, 23, 27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Bezüglich des Feststellungsantrags geht das Gericht davon aus, dass sich dieser wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend auswirkt (Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt eine Genehmigung zum Befahren seines Grundstücks, hilfsweise die Feststellung, dass er hierzu keiner Abweichung von der Bebauungstiefe bedarf. Er ist Eigentümer des Hinterliegergrundstücks B... 5a in 12309 Berlin (Grundbuch von Lichtenrade, Flur 1, Flurstück 1...), auf dem ein Einfamilienhaus errichtet ist. Über einen eigenen direkten Zugang zum öffentlichen Straßenland verfügt das Grundstück nicht. Im Grundbuch von Lichtenrade ist jedoch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Klägers als Geh- und Leitungsrecht auf einem 2 m breiten Grundstücksstreifen an der östlichen Grundstücksgrenze des mit einem weiteren Wohnhaus bebauten Vorderliegergrundstücks B... 5 (Flurstück 1...) eingetragen (ebd., Bl. 16927). Dieses Geh- und Leitungsrecht ist zudem über eine Baulast abgesichert (Baulastenblatt Nr. 2341). Über ein (Über-)Fahrrecht verfügt der Kläger allerdings nicht. Sowohl das Vorder- als auch das Hinterliegergrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans i.d.F. vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961, S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Erlaubt ist eine Bebauungstiefe bis 20 m. Hiervon hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (fortan: Bezirksamt) dem Kläger (nur) für die Errichtung des Einfamilienhauses auf dem Hinterliegergrundstück 2011 eine Abweichung erteilt. Für die Berechnung der Bebauungstiefe und die Zulassung von Überschreitungen gilt nach dem mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. 1971, S. 1234) festgesetzten Bebauungsplan XIII-A § 23 Abs. 4 BauNVO 1968 (textliche Festsetzung Nr. 3). Die Zulässigkeit baulicher Anlagen auf den nach den bisherigen Vorschriften als nicht überbaubar festgesetzten Flächen der Baugrundstücke bestimmt sich nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 (textliche Festsetzung Nr. 4). Die auf dem Grundstück des Klägers und in seiner Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Liegenschaftskatasterinformationssystem wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Grundstück des Klägers): Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 beantragte der Kläger beim Bezirksamt eine „Genehmigung zum Befahren/Erreichen eines Grundstücks hinter der Bebauungstiefe“. Den Antrag, den das Bezirksamt als Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Bebauungstiefe wertete, lehnte es mit Bescheid vom 17. August 2017 (Nr. 2017/2181), zugegangen am 25. August 2017, ab. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Bereich hinter der Bebauungstiefe müsse zum Schutz der Wohnruhe vor Lärm freigehalten werden. Parallel beschritt der Kläger erfolglos den Zivilrechtsweg, wo er die Eigentümerin des Vorderliegergrundstücks auf Einräumung eines Notwege(fahr)rechts in Anspruch nehmen wollte. Das Landgericht Berlin wies seine Klage indes mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12. Januar 2018 ab (33 O 362/16), weil ihm das mit der Klage verfolgte Befahrensrecht „jedenfalls derzeit nicht“ zustehe. Grund hierfür sei, dass er nicht über eine baurechtliche Ausnahme von der Bebauungstiefe verfüge, über deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten kein Streit bestehe. Damit fehle es an der für ein Notwegerecht „erforderlichen ordnungsgemäßen Benutzung“. Den gegen den Versagungsbescheid unterdessen am 25. September 2017 erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 zurück. Der von der Behörde als Antragsgegenstand angesehene Stellplatz nebst Zufahrt stelle eine bauliche Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne dar, die hinter der Bebauungstiefe nicht zulässig sei. Die Abweichung, die entgegen des Wortlauts von § 8 BO 58, der nur auf Gebäude und Gebäudeteile abstelle, auch hier erforderlich sei, könne nicht erteilt werden. Dem stünden städtebauliche Gründe entgegen, namentlich die Freihaltung des Blockinnenbereichs. Mit der hiergegen am 17. Mai 2018 zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er stellt klar, dass es ihm nicht um eine Baulasterweiterung gehe und er keinen Stellplatz erstreiten wolle, sondern nur eine Zufahrt zum Grundstück. Im Wesentlichen meint er, die Festsetzungen zur Bebauungstiefe stünden diesem Vorhaben nicht entgegen. Die entsprechende Norm verbiete nur, Gebäude oder Gebäudeteile außerhalb der Bebauungstiefe zuzulassen. Das begehre er jedoch nicht, sondern nur ein Befahrrecht. Wollte man das anders sehen und einen Widerspruch zur Regelung im Baunutzungsplan annehmen, könne jedenfalls eine Abweichung beansprucht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass viele Grundstücke im Nahbereich über im hinteren Bereich gelegene Stellplätze bzw. Garagen verfügten, was auch die Frage der Funktionslosigkeit aufwerfe. Davon abgesehen sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof- Schöneberg vom 17. August 2017 (Nr. 2017/2181) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. April 2018 zu verpflichten, ihm die am 28. Juli 2017 beantragte Genehmigung zum Befahren/Erreichen seines Grundstücks (Nutzungsänderung) hinter der Bebauungstiefe zu erteilen; hilfsweise festzustellen, dass das beantragte Befahren des Grundstücks (ohne längeres Abstellen) eine Ausnahme von der Bebauungstiefe nicht bedarf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2020 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und späteren Entscheidungsfindung gewesen sind.