Urteil
19 K 263/20
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1217.19K263.20.00
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Leitsätze
1. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (Rn.15)
2. Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet dann keines Aufenthaltstitels, wenn unter anderem durch Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. (Rn.18)
3. Allein die Vorlage eines Rückflugtickets ist noch nicht geeignet, einen Rückreisewillen und damit die Absicht eines nur kurzfristigen Aufenthalts zu belegen. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (Rn.15) 2. Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet dann keines Aufenthaltstitels, wenn unter anderem durch Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. (Rn.18) 3. Allein die Vorlage eines Rückflugtickets ist noch nicht geeignet, einen Rückreisewillen und damit die Absicht eines nur kurzfristigen Aufenthalts zu belegen. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des Aufenthaltstitels ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Diesen kann er nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage des begehrten Aufenthaltstitels ist § 18b AufenthG. Nach dessen Absatz 1 kann einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. Gemäß Absatz 2 Satz 1 wird einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 2/3 der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Voraussetzung beider Anspruchsgrundlagen ist daneben das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG. Dort bestimmt Absatz 2 in dessen Satz 1, dass die Erteilung unter anderem einer Aufenthaltserlaubnis und einer Blauen Karte EU voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (Satz 2). Das Visumserfordernis greift dann allerdings nicht ein, wenn §§ 39 ff. AufenthV normiert, dass ein Titel ausnahmsweise im Inland eingeholt werden kann. Das erlaubt etwa § 39 Nr. 3 AufenthV für denjenigen, der Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. aa) Entgegen der Ansicht des Klägers ist er nicht zur Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ohne vorheriges Visumsverfahrens berechtigt. Zwar ist er sog. Anhang II-Staatler. Dennoch lässt sich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG und § 15 AufenthV bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zwar dann keines Aufenthaltstitels, wenn unter anderem durch Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen des zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung hier insoweit allein in Betracht kommenden Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vom 14. Juni 1985, ABl. EG 2000 Nr. L 239/19, zuletzt geändert durch Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017, ABl. L 327 vom 9. Dezember 2017, S. 20; fortan: SDÜ) sind aber nicht erfüllt. Art. 20 Abs. 1 SDÜ erlaubt sichtvermerksfreien Drittausländern (vgl. § 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018, im Folgenden: EU-VisumsVO) sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und nur, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SDÜ erfüllen (jetzt: Art. 6 Abs. 1 Buchs. a, c, d und e SGK, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2015 - OVG 18 B 387/15 -, juris Rn. 6 ff.). Strebt ein Ausländer bei der Einreise allerdings einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet an, sind Einreise und Aufenthalt von Beginn an nicht rechtmäßig (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rn. 8 m.w.N. zu Art. 21 SDÜ, was übertragbar erscheint). Das wird aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a SGK abgeleitet (früher: Art. 5 Abs. 1 Buchst. a SGK), der – anwendbar bleibt (s.o.) und – bereits im Einleitungssatz von einem „geplanten“ Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen spricht. Ebenso bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK ausdrücklich auf einen „beabsichtigten“ Aufenthalt, dessen Zweck und Umstände belegt und für dessen Dauer ebenso wie für die Rückreise ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorliegen müssen. Nach Art. 6 Abs. 3 SGK enthält zudem der Anhang I eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK erfüllt sind. Zu diesen Belegen gehören bei touristischen oder privaten Reisen Belege betreffend den Reiseverlauf und die Rückreise. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 SGK sieht ferner eine Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts anhand der Dauer des Aufenthalts, insbesondere der „Zahl der Aufenthaltstage“ vor. Diese Regelungen ergeben nur Sinn, wenn sie sich auf einen von vornherein als solchen beabsichtigten Aufenthalt von begrenzter Dauer beziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2018 - OVG 1 Bs 126/17 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - VGH 10 ZB 18.1626 -, juris Rn. 12 und OVG Bremen, Urteil vom 9. März 2020 - OVG 2 B 318/19 -, juris Rn. 11 f.). Daher kann kein Zweifel daran verbleiben, dass es der Intention des Normgebers entsprach, die Absicht einer auf höchstens 90 Tagen begrenzten Dauer des Aufenthalts als echte, bereits bei der Einreise durch den Grenzschutzbeamten zu überprüfende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung auszugestalten (OVG Bremen, ebd.). Eine solche hier angenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 20 SDÜ auf beabsichtigte Kurzaufenthalte widerspricht auch nicht der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, ein Ausländer mit einem Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG reise nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein, auch wenn er schon im Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt anstrebte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23/09 -, juris Rn. 20). Denn in diesem Fall existiert mit dem Visum eine wirksame behördliche Erlaubnis zur Einreise, von der bis zu ihrer Aufhebung Tatbestandswirkung ausgeht. Eine solche Erlaubnis fehlt bei der hier titelfreien Einreise unter Inanspruchnahme der Privilegierung des Art. 20 SDÜ gerade (vgl. –allerdings zu Art. 21 SDÜ, was jedoch übertragbar erscheint – OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2018, a.a.O., Rn. 27). Die Absicht des Einreisezwecks und damit eines nur kurzfristigen Aufenthalts des Klägers lässt sich hier indessen nicht mit der nötigen Überzeugungsgewissheit feststellen. Deren Darlegung – und im Zweifel: Beweis – ist als eine ihm günstige Erteilungsvoraussetzung Sache des Klägers (vgl. Urteile der Kammer vom 15. März 2017 - VG 19 K 126.16 V -, UA S. 8 ff., vom 3. April 2017 - VG 19 K 208.16 -, UA S. 7 und vom 25. April 2018 - VG 19 K 667.17 -, UA S. 7 m.w.N.; ebenso Beschlüsse vom 5. September 2017 - VG 19 L 561.17 -, BA S. 2 und vom 16. April 2020 - VG 19 L 45/20 -, BA S. 5 ff.). Insoweit ist er beweisfällig geblieben. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine Einreise so zugetragen haben könnte wie von ihm vorgetragen. Gleichwohl ist das vorhandene Tatsachenmaterial weder einzeln noch in der Gesamtschau, auch im Lichte des sonstigen Vorbringens des Klägers, geeignet, den (vollen) Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger tatsächlich nur zu einem geplanten Kurzaufenthalt und damit rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mit dem vorhandenen Tatsachenmaterial und dem Vorbringen des Klägers nicht Genüge getan. Es besteht kein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifeln könnte, dass er nur zu Besuchszwecken eingereist ist (vgl. für diesen Maßstab im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 5). Zweifel an der Version des Klägers bestehen vor allem wegen der zeitlichen engen Abfolge seiner Einreise am 18. Februar 2020, seiner amtlichen Wohnsitzanmeldung am 2. März 2020 und des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses am 4. März 2020, das die Zahlung eines nicht unerheblichen Gehalts vorsieht. Es ist – wenngleich nicht ausgeschlossen – doch als eher unwahrscheinlich anzusehen, dass er – ohne danach zu suchen – nur wenige Tage nach einer Einreise ohne jede Vorabsprache eine gut dotierte Stelle als Architekt findet, sofort ein Vorstellungsgespräch abgehalten wird und man sich dort – offenbar ohne dass alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden konnten (die dann von einer zufällig ohnehin nur wenige Tage später nach Berlin fliegenden Bekannten nachgereicht worden seien sollen) – sogleich einig wird. Das gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass der Kläger über keinerlei Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse des deutschen Baurechts verfügt, was im Architektenberuf nötig sein dürfte. Verwundern muss in diesem Kontext auch seine kurzfristige Wohnsitzanmeldung bereits am dritten Tag nach dem Vorstellungsgespräch weniger als zwei Wochen nach seiner Einreise. Wie die Zeugin S... im Termin glaubhaft erläutert hat, ist es zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Verwandte des Klägers ihm den zur Wohnsitzanmeldung erforderlichen Termin kurzfristig gebucht haben, etwa indem ein abgesagter Termin genutzt wurde. Gewöhnlich können Termine für eine Wohnsitzanmeldung – aufgrund der großen Nachfrage nach Bürgeramtsterminen – jedoch nur entweder 56 Tage im Voraus oder aber am selben Tag gebucht werden. Nur in seltenen Fällen, etwa wenn kein Urlaubs- und/oder Krankheitsmonat anstehe, würden, so die Zeugin S..., Bürgeramtstermine jenseits des aktuellen Tages zur Buchung freigeschaltet. Als Monat, der klassischerweise frei von gehäuften Urlaubsanträgen und Mitarbeiterkrankheit sei, stufte sie den März 2020 indes gerade nicht ein. Damit spricht manches dafür, dass der vom Kläger genutzte Termin zur Wohnsitzanmeldung mit längerem Vorlauf (vor seiner Einreise) gebucht wurde, was eine von Anfang an bestehende Bleibeabsicht nahelegt. Denn der Kläger gab gegenüber dem Gericht an, vom anstehenden Bürgeramtstermin zwar zeitnah, allerdings nicht erst am Tag des Termins erfahren zu haben. Wollte man die gedrängte Zeitabfolge von üblicherweise mit gewissem Zeitverzug verbundenen Ereignissen noch als Akkumulierung günstiger Umstände ansehen, drängt sich jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung der Voraufenthalte des Klägers in Berlin, die zur Anstellungsanbahnung genutzt worden sein könnten, und der Tatsache, dass just 2019 die väterliche Eigentumswohnung in Berlin bezugsfertiggestellt worden war, insgesamt doch eher den Eindruck der Vorabvorbereitung auf als der einer schlichten Aneinanderreihung „glücklicher Fügungen“. Das gilt umso mehr als nach der Beweisaufnahme Zweifel daran verblieben, dass das Vorstellungsgespräch des Klägers vom 26. Februar 2020 tatsächlich stattgefunden hat. Zwar haben der Kläger und die Zeugen dazu teilweise auch übereinstimmende Angaben gemacht. In relevanten Aspekten wichen die Aussagen aber nicht unerheblich voneinander ab. So wurde zum einen die Dauer des Vorstellungsgesprächs unterschiedlich angegeben. Der Kläger meinte, dieses hätte dreißig bis vierzig Minuten gedauert; der Zeuge S... gab die Gesprächsdauer mit fünfundvierzig bis sechzig Minuten an. Während das noch tolerable Wahrnehmungsabweichungen wären, gab der Zeuge S... die Gesprächsdauer aber mit ein bis zwei Stunden an, was sich schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erklären lässt. Zum anderen muss verwundern, dass der Kläger auf die Frage des Gerichts, wer an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen habe, er nur sich selbst und den Zeugen S... nannte, nicht jedoch den Zeugen S..., der nach den Angaben der Zeugen S... und S... aber das gesamte Gespräch über dabei gewesen sein will. Abgesehen davon blieb auch die Angabe seiner eigentlichen Pläne für den Aufenthalt in Deutschland nur bedingt plausibel. Eine Radtour durch Norddeutschland, die er machen wollte, mag über große Teile des Jahres hinweg reizvoll sein; deutlich weniger hingegen im Zeitfenster Februar/März. Warum er sich gerade in dieser Jahreszeit zu einer Radtour entschlossen hat, hat der Kläger nicht plausibel erläutert. Hinzukommt, dass der Kläger geltend gemacht hat, die der Radtour vorgeschaltete Reise nach Hamburg mit der Bahn selbst wegen der Corona-Pandemie storniert zu haben. Unabhängig davon, dass ein entsprechendes Bahnticket oder ein Stornierungsnachweis nicht vorgelegt wurde, muss auch das als zweifelhaft angesehen werden, weil im Februar bzw. Anfang März 2020 die Pandemie hierzulande noch kein Thema war (vor allem im insoweit so gut wie nicht betroffenen Norddeutschland). Das änderte sich erst ab Mitte März, als die Fallzahlen bundesweit stiegen. Das Gericht verkennt nicht, dass diese Unstimmigkeiten jeweils für sich genommen überwiegend noch keine solchen von ganz erheblichen Gewicht sind. In der Gesamtschau steht diese Häufung an Ungereimtheiten aber der Bildung der erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewissheit zu den Einreiseabsichten des Klägers entgegen. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Allein die Vorlage eines Rückflugtickets ist noch nicht geeignet, einen Rückreisewillen und damit die Absicht eines nur kurzfristigen Aufenthalts zu belegen. Schließlich dürfte der dafür anzusetzende, sehenden Auges frustrierte Finanzaufwand nicht so hoch sein, als dass er außer Verhältnis zu der Zeitersparnis steht, die durch die Umgehung des Visumsverfahrens bewirkt wird. Auch der Nachweis über zwei Eigentumswohnungen im Iran dokumentiert nicht, dass der Kläger von Anfang vorhatte, wieder Mitte März 2020 auszureisen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Grundbesitz nur begrenzt geeignet ist, wirtschaftliche Bindungen (und damit Rückkehrpläne) in den Herkunftsstaat zu untermauern, weil auch solcher von Deutschland aus genutzt werden könnte (vgl. die zum Besuchsvisum ergangene, aber übertragbare Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. März 2015 - OVG 11 N 107.14 -, juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2014 - OVG 12 N 45.14 -, BA S. 5). Im Übrigen hält das Grundeigentum den Kläger ja auch jetzt nicht ab, hier einen Daueraufenthalt bzw. als Alternativplan ein PhD-Studium in Kanada anzustreben. Das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, einem Motorrad und der Nachweis eines Telefonvertrags bzw. weiterer Versicherungsverträge rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. Immerhin schließen die beigebrachten Belege, die im Zeitraum zwischen Februar 2006 und (offenbar) Mitte Januar 2020 erstellt worden sein sollen, nicht verlässlich aus, dass diese Dinge bzw. Verträge kurz vor der Ausreise Mitte Februar 2020 oder auch danach veräußert bzw. beendet worden sind. Anderes mag allenfalls für das Kraftfahrzeug des Klägers gelten. Hier legt der Abschluss einer Kfz-Versicherung noch am 5. Oktober 2020 nahe, dass der Pkw bis dahin noch in seinem Eigentum stand. Doch auch das stellt kein unüberwindbares Hindernis für eine bereits im Februar 2020 beabsichtigte Auswanderung dar (zumal ein Pkw und ein Motorrad auch während längeren Abwesenheiten unter Fortsetzung des Versicherungsvertrags vermietet oder Bekannten überlassen werden können). Auch jetzt steht sein Eigentum am Pkw, sollte es noch bestehen, dem inzwischen bereits zehnmonatigen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet und seinen alternativen Kanada-Plänen ja nicht entgegen. Keine andere Bewertung gebieten die Nachweise über die Anstellung des Klägers im iranischen Unternehmen M... AG. Diese bestätigten zwar noch im Oktober 2020, dass der Kläger dort beschäftigt sei, auf deren Gehaltsliste stehe und das Unternehmen weiterhin für ihn Versicherungsbeiträge abführe. Dennoch kann dem eine Relevanz bei näherer Prüfung nicht beigemessen werden. Wie sich im Termin herausstellte, handelt es bei dem Unternehmen M... AG um die Firma des Vaters des Klägers, bei der der als Architekt ausgebildete Kläger „fachfremd“ in der Verkaufsabteilung ausgeholfen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass seine Tätigkeit dort seit seiner Einreise nach Deutschland ruht und er ein Gehalt nicht mehr bezieht. Dementsprechend müssen die von dort erstellten Bescheinigungen, die gerade Gegenteiliges bezeugen wollen, als Gefälligkeitsnachweise angesehen werden. Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass sein Beschäftigungsverhältnis mit der M... AG den Kläger daran gehindert hätte, einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anzustreben. Selbiges muss letztlich für die ihm bescheinigte Tätigkeit für das F... Kinderinstitut gelten. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Tätigkeit den Schluss rechtfertigen soll, dass er von Anfang an eine Rückkehr in den Iran geplant hatte, zumal ihn diese nun auch nicht von der Beantragung einer Blauen Karte EU abgehalten hat. bb) Kann sich das Gericht nach dem Gesagten nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit vom rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers verschaffen, muss er das Visumserfordernis aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich erfüllen, woran es fehlt. Der Beklagte hat auch rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt, hiervon abzusehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob hier ein Absehensermessen überhaupt eröffnet war. Das wäre nur dann der Fall, wenn entweder der Verweis auf die Nachholung des Visumsverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfall unzumutbar wäre, wofür weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, oder ein Anspruchsfall vorliegt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Selbst wenn die Voraussetzungen des § 18b Abs. 2 AufenthG aber vorlägen und ein Anspruchsfall anzunehmen wäre, sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. Angesichts der gegebenen Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung des Visumsverfahrens (s.o.) durfte der Beklagte hier sein Ermessen darauf gestützt zulasten des Klägers ausüben. Denn dabei orientiert er sich, wie § 40 VwVfG ihm vorgibt, am Zweck der Ermessensnorm des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Diese Norm soll verhindern, dass die Steuerungsmechanismen lahmgelegt und die Zugangskontrollen unterlaufen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 19.08 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 113). Soll das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung (BT-Drucks. 15/420 S. 70) seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen in die Ermessensausübung auch generalpräventive Aspekte einfließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23/09 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Anders gewendet: Liegt ein nicht ausgeräumter Umgehungsverdacht vor, darf ohne Ermessensfehler auf das Visumsverfahren verwiesen werden. Es ist ein beachtlicher öffentlicher Belang, dem Eindruck entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise vollendete Tatsachen schaffen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 9/2020, § 5 Rn. 74 m.w.N.). 2. Bezüglich der Abschiebeandrohung (Ziff. 2) des angegriffenen Bescheides ist die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage gleichfalls unbegründet. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ergeben sich nicht. Die Abschiebungsandrohung genügt den sich aus §§ 58 und 59 AufenthG folgenden gesetzlichen Anforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Blauen Karte EU. Der Kläger, 1991 geboren im Iran, ist Staatsangehöriger von St. Kitts und Nevis. In den Jahren 2016, 2017 und 2019 hielt er sich jeweils kurzfristig im Bundesgebiet auf. Am 18. Februar 2020 reiste er erneut ohne Visum nach Deutschland ein. Nachdem er am 2. März 2020 in Berlin einen Wohnsitz angemeldet hatte, beantragte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. März 2020 bei der Ausländerbehörde des Beklagten die Erteilung einer Blauen Karte EU. Er legte neben Universitätsabschlusszeugnissen und weiteren Unterlagen einen Arbeitsvertrag mit der Firma C... GmbH vom 4. März 2020 vor, die ihn als Architekt einstellen wolle. Das sei ursprünglich zwar nicht Zweck seiner Einreise gewesen. Er habe vielmehr geplant, sich hier nur kurzfristig aufzuhalten für eine Radtour durch Norddeutschland. Das belege z.B. sein für den 17. März 2020 gebuchter Rückflug. Erst als er von einem Bekannten von dem Stellenangebot erfahren habe, habe er sich entschlossen, das Unternehmen kennen zu lernen und deren Arbeitsangebot schließlich angenommen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2020 lehnte die Ausländerbehörde seinen Antrag ab (Ziff. 1), forderte ihn zur Ausreise bis zum 15. Juli 2020 auf und drohte ihm die Abschiebung nach St. Kitts und Nevis oder in einen anderen Staat, in der er einreisen dürfe, für den Fall an, dass er nicht fristgerecht ausreise (Ziff. 2). Zudem ordnete die Behörde für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 3), dessen Dauer auf zwei Jahre ab Abschiebung befristet wurde (Ziff. 4). Die Versagung der Blauen Karte EU begründete die Behörde damit, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Der Kläger könne als Staatsangehöriger von St. Kitts und Nevis visafrei nur zum Zwecke eines kurzfristigen Aufenthalts einreisen. Hier habe er die Außengrenze der europäischen Union jedoch mit der Absicht überschritten, sich im Rahmen der Erwerbstätigkeit hier länger als drei Monate aufzuhalten. Daher sei sein Aufenthalt bei Beantragung der Blauen Karte EU rechtswidrig gewesen, sodass er einen Aufenthaltstitel im Inland nicht einholen könne. Die Voraussetzungen zum Absehen von der Durchführung des Visumsverfahrens lägen nicht vor. Jedenfalls werde ein Ermessen aufgrund der missbräuchlichen Umgehung der Einreisebestimmungen zulasten des Klägers ausgeübt. Mit der am 6. Juli 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er tritt der Annahme des Beklagten, dass er mit Bleibeabsicht eingereist sei, unter Vorlage zahlreicher Dokumente entgegen. Er habe von Anfang an nur einen touristischen Aufenthalt hier geplant. Seine Bleibeabsicht sei erst hier entstanden, weshalb er nicht auf ein Visumsverfahren verwiesen werden könne. Für junge Akademiker wie ihn sei es nichts Besonderes, sich spontan räumlich zu verändern und unerwartet auftuende Berufschancen zu ergreifen, zumal er familiär ungebunden sei. Die Spontanität seiner Entscheidung zeige sich unter anderem darin, dass er zum Vorstellungsgespräch bei der Fa. C... nur elektronisch vorhandene Dokumente vorzeigen habe können und Originale gerade nicht bei sich gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung Berlin vom 9. Juni 2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezweifelt weiterhin, dass der Aufenthalt des Klägers im Zeitpunkt der Beantragung der Blauen Karte EU rechtmäßig gewesen sei. Das Gericht hat bezüglich der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmen der Zeugen S... und S..., ferner zu den Umständen einer Wohnsitzanmeldung durch Vernehmen der Zeugin.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2020 genommen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.