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Beschluss

19 L 523.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0218.19L523.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in 1... Berlin-Spandau belegenen Grundstücks mit der Anschrift F... 16 (Grundbuch von Spandau, Flur 17, Flurstück...), auf dem sie eine Biogasanlage betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-B6 vom 7. Juli 2006 (GVBl. S. 685), der dort ein Industriegebiet festsetzt. Östlich in ca. 1 km Entfernung betreibt die Antragstellerin ferner ein Müllheizkraftwerk auf dem Grundstück F... 24-25 (Flur 17, Flurstück 1...). Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan, der das dortige Gebiet als beschränktes Arbeitsgebiet ausweist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich der Grundstücke der Antragstellerin in rund 400 m bzw. 1,5 km Entfernung gelegenen Grundstücks F... 11 (Flur 17, Flurstück 4...), auf dem bis 2016 eine drei- bis siebengeschossige Textilfabrik (nebst Verwaltungsgebäude) betrieben wurde. Auch dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der dort ein reines Arbeitsgebiet festsetzt. In der Nachbarschaft des Grundstücks der Beigeladenen sind verschiedene nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angesiedelt, denen zum Teil ein 24-Stunden-Betrieb erlaubt ist. Westlich ist etwa ein Asphaltmischwerk (mit Güterbahnanschluss) ansässig, dem auch der Umschlag, die Lagerung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle genehmigt wurde. Nördlich des Vorhabenstandorts wird eine Binnenschiffswerft betrieben sowie ein Entsorgungsfachbetrieb. Außerdem verläuft dort eine Güterbahnlinie. Nordwestlich wird eine Getreidemühle betrieben. Die Beigeladene plant auf ihrem Grundstück den Umbau (bzw. die Aufstockung) des vorhandenen Gebäudes und die Änderung der vormaligen Nutzung in ein Hostel/Hotel mit über 1.300 Betten. Hierfür beantragte sie beim Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) mit Bauantrag vom 12. Dezember 2016, dem unter anderem Gutachten zur Beurteilung der Schallimmissionen (im Folgenden: Lärmgutachten) sowie zu Geruchsimmissionen (im Folgenden: Geruchsgutachten) jeweils vom 9. Mai 2018 beigefügt wurden, eine Baugenehmigung. Das Lärmgutachten bestätigt, dass unzumutbarer Lärm auf dem Vorhabengrundstück nicht zu erwarten sei. Es untersucht als Lärmquellen Schienenverkehrsgeräusche angrenzender Bahnstrecken sowie Straßenverkehrslärm. Auf die Ermittlung anlagenbezogenen (Gewerbe-)Lärms wurde verzichtet, weil nach der Betriebsbeschreibung diejenigen Fenster des Vorhabens, die im Lärmgutachten in Fassadenbereichen für besondere Schallschutzmaßnahmen lägen – das sind die Fenster in der Außenfassade zu Beherbergungsräumen –, als dauerhaft geschlossene Fenster ausgeführt und damit schutzbedürftige Räume im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm) vermieden würden. Auch das Geruchsgutachten kommt zu dem Schluss, dass unzumutbare Belästigungen auf dem Vorhabengrundstück nicht zu befürchten seien. Weil sich die Schutzwürdigkeit der Nutzungen gegenüber Geruchsimmissionen nicht ändere, geht das Gutachten insgesamt davon aus, dass die geänderte Nutzung die Betriebsmöglichkeiten umliegender Gewerbenutzungen nicht einschränke. Überdies blieben die von der benachbarten Biogasanlage ausgehenden Gerüche im Bereich des Vorhabens auch unterhalb der Relevanzschwelle. Die Geruchsimmissionen sonstiger Emittenten überschritten ebenfalls nicht den zulässigen Immissionswert nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (im Folgenden: GIRL). Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 (Nr. 2016/2222) erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem den Zusatz: „Umwelttechnische Auflagen des Stadtplanungsamtes: (…) Durch den Einbau von dauerhaft geschlossenen Fenstern in den zukünftigen schutzbedürftigen Räumen existieren keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm. Modifizierende Auflagen: 1) in einer Betriebsanweisung sind folgende Regelungen aufzunehmen: - Der Verschluss der dauerhaft geschlossenen Fenster und die Funktionsfähigkeit der Schließvorrichtung sind mindestens wöchentlich durch beauftragte Mitarbeiter des Betreibers zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren und die Dokumentation mindestens 6 Monate aufzubewahren. - Die dauerhaft geschlossenen Fenster sind im bestimmungsgemäßen Betrieb nur zur Reinigung und Wartung durch beauftragte Mitarbeiter des Betreibers zu öffnen, wenn sich keine Beherbergungsgäste in den betreffenden Räumen aufhalten. - Ist durch eine Fehlfunktion an der Schließvorrichtung nicht mehr gewährleistet, dass Beherbergungsgäste die Fenster nicht öffnen können, so ist für die Dauer der Fehlfunktion der Raum mit dem entsprechenden Fenster für die Beherbergung von Gästen gesperrt. 2) die Betriebsanweisung ist dem Umweltamt vor Inbetriebnahme vorzulegen.“ Mit Schreiben vom 11. Juli 2018, zugegangen am 13. Juli 2018, wurde die Baugenehmigung der Antragstellerin bekannt gegeben. Unter dem 1. August 2018 widersprach die Antragstellerin der Baugenehmigung Nr. 2016/2222 und beantragte, deren sofortige Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, das Vorhaben verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Zum anderen sei es ihr gegenüber rücksichtslos. Mit Schreiben vom 22. August 2018 lehnte das Bezirksamt den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rügen der Antragstellerin zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit sowie Rücksichtslosigkeit des Vorhabens seien im Genehmigungsverfahren bereits geprüft worden. Sie rechtfertigten nicht die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung. Unter dem 13. September 2018 erließ das Bezirksamt einen Nachtrag (Nr. 2018/ 1580) zur Baugenehmigung Nr. 2016/2222, mit dem die Lüftungstechnik des Vorhabens legalisiert wurde. Unter dem 24. September 2019 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie rügt dabei schon die formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, die auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung des Bezirksamts beruhe. Die unzureichende Sachverhaltsermittlung begründet sie mit der Mangelhaftigkeit des von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Geruchsgutachtens. Dieses sei in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, weshalb sich der Antragsgegner mit diesem nicht habe zufrieden geben dürfen. Die deswegen gegebene formelle Rechtswidrigkeit führe zu einer Verletzung ihrer Nachbarrechte – namentlich des Rücksichtnahmegebots –, weil wegen der unzureichenden Sachverhaltsermittlung nicht eindeutig festgestellt und deshalb auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstoße. Diese verbleibende Unsicherheit über die Wahrung des Rücksichtnahmegebots könne nicht zu ihren Lasten gehen. Eine Nachbarrechtsverletzung stehe hier auch im Raum, weil bei Realisierung des störempfindlichen Vorhabens mit für sie unzumutbaren Einschränkungen des Betriebes ihrer Biogasanlage zu rechnen sei, um Geruchsbeeinträchtigungen für das Hotel zu begrenzen. Als Mängel des Geruchsgutachtens, mit denen sie das Ermittlungsdefizit begründet, macht sie im Wesentlichen geltend, dieses unterliege der irrigen Annahme, das geplante Vorhaben sei nicht geruchssensibler als die vorherige Textilfabrik. Tatsächlich sei eine Textilproduktionsstätte nebst Verwaltungsbüro aber nicht mit einem Hotel mit über 1.300 Betten vergleichbar. Selbst wenn man das anders sehen wollte, sei nicht belegt, dass die von ihrem Betrieb ausgehende Geruchsfracht nicht auch schon für den Textilbetrieb unzumutbar gewesen sei. Auch dann sei sie jetzt jedoch der Gefahr von Betriebseinschränkungen ausgesetzt. Im Übrigen habe der Gutachter zu Unrecht nur den status quo ihres Unternehmens (jenes der Antragstellerin) gewürdigt, etwaige Betriebserweiterungen allerdings nicht berücksichtigt. Ein weiterer - und entscheidender - Makel des auffällig knappen Gutachtens sei, dass keinerlei eigene empirische Daten erhoben worden seien, was mit der vom Gutachter herangezogenen GIRL unvereinbar sei. Entgegen der GIRL sei auch die Gesamtgeruchsbelastung nicht erhoben worden, obwohl es darauf maßgeblich ankomme. Alle Annahmen des Gutachtens zum Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen blieben letztlich rein spekulativ. Zu beanstanden sei zudem, dass der Gutachter die zu erwartende Geruchsbelastung allein an den GIRL-Immissionswerten gemessen habe. Die sich daran notwendig anschließende Einzelfallprüfung, die das Rücksichtnahmegebot verlange, sei unterblieben. Dabei sei diese hier erforderlich, da die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Gerüche zum Teil ekel- und übelkeitserregend seien und folglich eine besonders störende Qualität aufwiesen. 2017 habe es deshalb schon einmal Nachbarbeschwerden gegeben. Der Notwendigkeit dieser Erhebungen stehe nicht entgegen, dass das von ihr in Auftrag gegebenes Geruchsgutachten vom 1. Februar 2016 noch davon ausgegangen sei, dass von ihr verursachte relevante Geruchsimmissionen am Vorhabenstandort nicht zu besorgen seien. Denn das Gutachten vom 1. Februar 2016 habe seine Einschätzung in Unkenntnis der nun geplanten (sensibleren) Nutzung getroffen. Davon abgesehen habe es nur die von ihr ausgehenden Gerüche berücksichtigt, aber keine Summenbetrachtung unter Einstellung der von anderen Betrieben ausgehenden Gerüche angestellt. Im Geruchsgutachten der Beigeladenen sei ferner zu Unrecht außer Acht geblieben, dass zuletzt meist Ostwinde geherrscht hätten, die die Problemlage hier verschärften. Diese Umstände machten das Gutachten insgesamt unbrauchbar. Fehlten damit belastbare Ermittlungen zur Frage, ob das Hostel rücksichtslos sei, aber gänzlich, mache dies die angegriffene Baugenehmigung formell wie materiell rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 2. Juli 2018 (Nr. 2016/2222) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die beabsichtigte Nutzung sei im reinen Arbeitsgebiet planungsrechtlich zulässig. Ohnehin könne sich die Antragstellerin auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liege. Lärmschutzkonflikte seien durch die nicht offenbaren Fenster ausgeschlossen. Auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots relevante Geruchskonflikte träten nicht auf, da das in Aussicht genommene Vorhaben nicht näher an das Grundstück der Antragstellerin heranrücke als die dort zuvor angesiedelte Nutzung. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie sieht keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin wegen der Belegenheit ihres Grundstücks in einem anderen Plangebiet die Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs durch das Vorhaben nicht rügen könne, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich als gewerblicher Betrieb im hiesigen Plangebiet allgemein zulässig, was ausführlich begründet wird. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Das Vorhaben nutze einen bereits bebauten Standort und rücke daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht näher heran. Daher könne es von vornherein nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Es liege kein Rücksichtnahmeverstoß vor, wenn es bereits vorhandene schutzwürdige Nutzungen gegeben habe, an denen der emittierende Betrieb bereits jetzt seine Emissionen habe ausrichten müssen. Das sei hier der Fall. Denn auch hinsichtlich der Textilfabrik seien Immissionsorte nach der GIRL zu berücksichtigen gewesen, an denen die Immissionswerte einzuhalten gewesen seien, worauf das Geruchsgutachten auch hinweise. Wäre schon die Altnutzung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt gewesen, wäre das geplante Vorhaben für zu besorgende Betriebseinschränkungen im Übrigen auch nicht kausal. Die Annahme der Beigeladenen, die Hotel-/Hostelnutzung weise eine höhere Schutzbedürftigkeit auf, gehe ebenfalls fehl. Die GIRL gehe von einer baugebietsbezogenen Schutzbedürftigkeit aus. Das von der Antragstellerin geforderte ausführlichere Gutachten sei deshalb nicht erforderlich, da es hier keine Verschärfung des Immissionskonflikts gebe. Davon unabhängig sei der Sachverhalt in zureichendem Maße aufgeklärt worden. Die Beteiligten hätten nach Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (z.B. Umweltamt sowie Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz) die Geruchsbelastung und die Geruchsbeschwerden detailliert recherchiert und bewertet. Der Geruchsgutachter habe dies alles eingestellt. Auch sei klarzustellen, dass sich die Windrichtungsverteilung nur minimal geändert habe; die Geschwindigkeit der Winde sei sogar gestiegen, was die Geruchsausbreitung reduziere. Abgesehen davon gebe auch die GIRL nicht vor, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den dortigen Methoden erstellt werden müsse. Wenn aufgrund allgemeiner Erfahrung und Kenntnisse vor Ort die Aussage zu treffen sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, seien keine weiteren Ermittlungen notwendig. Wollte man das anders sehen, eine Gesamtbelastunganalyse für erforderlich halten und sollte diese tatsächlich eine Beeinträchtigung ergeben, die jenseits der Immissionswerte läge, müsste dies durch die Beigeladene außerdem hingenommen werden. Denn die GIRL-Immissionswerte seien nicht schematisch anzuwenden. Hierbei würde zulasten der Beigeladenen Berücksichtigung finden müssen, dass sämtliche Grundstücke in der Umgebung schon seit Jahren vorbelastet seien. Soweit die Antragstellerin die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens damit begründe, dass ihr damit potentiell Betriebserweiterungen abgeschnitten würden, könne auch das nicht überzeugen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Erweiterungsplanungen nur dann berücksichtigungsfähig seien, wenn sie hinreichend konkret seien, d.h. entsprechende Genehmigungen beantragt worden seien, woran es ersichtlich fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte (Band I und II) verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (drei Leitzordner), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Dieser ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nur die ursprüngliche Baugenehmigung Nr. 2016/2222 zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht hat, nicht hingegen die – ihr offenbar nicht bekannte – Baugenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung Nr. 2018/1580 vom 13. September 2018. Obwohl die Nachtragsbaugenehmigung mit der ursprünglichen Baugenehmigung eine einheitliche Baugenehmigung bildet, weil sie diese modifiziert, besteht (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis auch dafür, die Vollziehbarkeit der ursprünglichen Baugenehmigung zu beseitigen. Denn die Rechtmäßigkeit der einheitlichen Baugenehmigung ist akzessorisch zu jener der ursprünglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 23), wenn – wie hier – die einheitliche Baugenehmigung (in der Fassung des Bescheides Nr. 2018/1580) kein „aliud“ zulässt, sondern nur eine unwesentliche Änderung legalisiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 5). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht hat keine Veranlassung, entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB enthaltenen gesetzlichen Wertung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht ihr kein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht zu. Die Baugenehmigung Nr. 2016/2222 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. a) Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht. Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). b) Daran fehlt es vorliegend. Nachbarrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. aa) Auf eine etwaige Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs kann sich die Antragstellerin hier von vornherein nicht berufen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen, gegen das sie sich wehrt, soll in einem anderen Plangebiet realisiert werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor Nutzungen im Widerspruch zur dort festgesetzten Nutzungsart in lediglich angrenzenden Plangebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und jenem der Beigeladenen nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 ). Abweichend davon ist der Gebietserhaltungsanspruch zwar auch dann rügefähig, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall ist, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - BVerwG 4 B 48.12 -, juris Rn. 5). Hierfür fehlen hier jedoch jegliche Anhaltspunkte. Daher bestimmt sich der Nachbarschutz vorliegend bundesrechtlich (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme. bb) Das Vorhaben erweist sich allerdings nicht als rücksichtslos. Rücksichtslos ist ein Vorhaben nicht nur dann, wenn von diesem unzumutbare Störungen ausgehen können, sondern auch dann, wenn es sich solchen Störungen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6/98 -, juris Rn. 17 ff.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass gegenüber einem bereits vorhandenen Störvorhaben wegen des hinzutretenden gestörten Vorhabens nachträglich Auflagen ausgesprochen werden, was für dieses Bestandsvorhaben rücksichtlos sein kann. Umgekehrt folgt daraus, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliegt, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine zusätzlichen Einschränkungen für einen „störenden“ Betrieb zur Folge haben wird, weil dieser schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den vorhandenen Betrieb zu rechnen, etwa weil die neue störsensible Nutzungen näher „heranrücken“ sollen als die schon vorhandene oder weil die neue Nutzung – von dem Betrieb aus gesehen – in einer Richtung geplant ist, in die bisher ungehindert emittiert werden darf, wird das neue Bauvorhaben regelmäßig gegenüber dem vorhandenen Betrieb „rücksichtslos“ sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2009 - VGH 1 CS 08.2352 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Belastung des Vorhabens durch Schall. Es steht nicht zu erwarten, dass die Betriebe der Antragstellerin wegen des Vorhabens Lärmeinschränkungen zu besorgen haben. Zum einen ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Betriebe der Antragstellerin nennenswerten Schall emittieren, der - selbst im Verbund mit anderen Lärmemittenten - noch in relevanter Ausprägung auf dem Vorhabengrundstück ankommen könnte. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Betrieb einer Biogasanlage bzw. eines Müllheizkraftwerks, die zudem in einiger Entfernung vom Vorhabengrundstück liegen, erhebliche Lärmemissionen mit sich bringt. Zum anderen hat der Antragsgegner durch eine Auflage in der Baugenehmigung Sorge dafür getragen, dass ein unzumutbares Maß an Gewerbelärm dort nicht zu befürchten ist. Welche Schallimmissionen von der Beigeladenen hinzunehmen sind, welche mithin das Niveau der Unzumutbarkeit noch nicht erreichen, bestimmt sich nämlich nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, juris Rn. 12). Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für Schallimmissionen ergibt sich aus Nr. 6.1 der TA Lärm, welche Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden dürfen. Relevante Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm (i.V.m. Nr. A.1.3 des Anhangs) bestehen hier allerdings nicht, weil die Außenfassadenfenster vor Beherbergungsräumen wegen der der Baugenehmigung beigefügten Auflage als nicht öffenbare Fenster ausgeführt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2013 - OVG 10 S 38.12 -, juris Rn. 5). In einem solchen Fall sind in entsprechender Anwendung (nur) die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.2 TA Lärm einzuhalten (ebd.). Dafür, dass das hier nicht gewährleistet sein könnte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Dabei ist zu beachten, dass die in Nr. 6.2 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte ohnehin nur dann Geltung beanspruchen, wenn sich die Geräuschquelle im selben Gebäude befindet, woran es hier fehlt (s. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 6/2019, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 17 m.w.N.) Außerdem gilt Nr. 6.2 TA Lärm, wenn eine Körperschallübertragung vorliegt (ebd.), wofür es aber gleichfalls keine Anhaltspunkte gibt. Ohnedies werden von Nr. 6.2 TA Lärm auch nur betriebsfremde schutzbedürftige Räume erfasst (vgl. ebd.), wozu Hotelzimmer nicht zählen. Ebenso fehlen Hinweise darauf, dass die von der Auflage nicht erfassten Hoffenster des Vorhabens trotz ihrer abgeschotteten Binnenlage relevantem Lärm ausgesetzt sein könnten.Dabei ist zu beachten, dass die Maximalpegel, die durch die geschlossene Innenhoflage ohnehin nur in beträchtlich abgeschwächter Form auf dem Grundstück der Beigeladenen feststellbar sein dürften, keine Berücksichtigung finden. Auch in Bezug auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin dar. Das folgt zunächst aus der Tatsache, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine relevante Veränderung der Situation bewirkt, die zu einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb der Antragstellerin führen könnte. Wie die Beigeladene zu Recht geltend macht, war die Antragstellerin auch gegenüber dem dort vorher ansässigen Textilverarbeitungsbetrieb mit angeschlossenem Bürogebäude zur Rücksichtnahme verpflichtet. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich das von der Antragstellerin einzufordernde Ausmaß an Rücksichtnahme durch das geplante Vorhaben zulasten der Antragstellerin erhöhen sollte. Das geplante Hostel/Hotel nutzt – unter Aufstockung – den bereits vorhandenen Baukörper, rückt an das Grundstück der Antragstellerin also räumlich nicht näher heran. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, warum eine Hotelnutzung hinsichtlich zu erwartender Geruchsimmissionen von vornherein oder auch nur hier im konkreten Fall ein höheres Schutzniveau beanspruchen können sollte als eine Textilfabrik mit Bürogebäuden. Beide Nutzungen sind auf den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausgelegt. Allein der Umstand, dass die geplante Nutzung auch die Übernachtung von Menschen beinhaltet, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die durchschnittliche Verweildauer in einem Hotel/Hostel der geplanten Art (das zum Teil mit 16-Bett-Zimmern ausgestattet ersichtlich nicht als Wellness- oder Kur-Einrichtung konzipiert ist) unterscheidet sich typischerweise nicht von der werktäglichen Aufenthaltsdauer eines Vollzeitbeschäftigten in einem Textilbetrieb. Warum, wie die Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Ansicht anführt, die unterschiedliche Anzahl der dort aufhältigen Menschen eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit rechtfertigen können soll, leuchtet ebenfalls nicht ein. Schließlich ist anerkannt, dass schädliche Umwelteinwirkungen zugunsten der Nachbarschaft auch dann zu vermeiden sind, soweit nur einzelne Person betroffen sind (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 6/2019, BImSchG, § 3 Rn. 17). Die Zahl etwaig betroffener Person macht für die Beurteilung folglich keinen Unterschied. Im Übrigen sind baurechtlich genehmigte Nutzungen, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden störträchtigen Betriebes aufgenommen werden, regelmäßig darin vorbelastet, dass die neu Hinzutretenden bis zu einem gewissen Grad mit den für das Gebiet – hier: einem reinem Arbeitsgebiet – typischen Immissionen rechnen müssen und sich auch nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren Belästigungen kommt, als sie bereits bei Entstehen der hinzutretenden Nutzungen üblich waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 23 sowie vom 27. Juni 2017 - BVerwG 4 C 3/16 -, juris Rn. 13). Verändert sich danach das von der Antragstellerin zu beachtende Maß an Rücksichtnahme nicht gegenüber der Altnutzung auf dem Vorhabengrundstück, kann sie ihren Betrieb ungehindert wie bisher fortführen und muss Eingriffe in den Betriebsablauf oder Beschränkungen künftiger Betriebserweiterungen nicht fürchten, was der Annahme einer Rücksichtslosigkeit entgegensteht. Sollte sich die Antragstellerin künftig dennoch Einschränkungen unterworfen sehen, die mit ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Vorhabengrundstück begründet werden, können diese in Anbetracht der unveränderten Schutzbedürftigkeit von Altnutzung und geplanter Nutzung hinsichtlich Geruchssensibilität jedenfalls nicht weiter reichen, als Einschränkungen, die sich die Antragstellerin schon im Hinblick auf die Altnutzung hätte gefallen lassen müssen. Dann ginge eine solche Einschränkung aber nicht kausal auf das Vorhaben der Beigeladenen zurück, was Voraussetzung für dessen Rücksichtslosigkeit ist. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob betriebliche Erweiterungen nur vom Rücksichtnahmegebot geschützt sind, wenn sie beantragt sind. Denn unabhängig davon, wie konkret Erweiterungspläne sein müssen, um dem Schutz des Rücksichtnahmegebots zu unterfallen, kann die Antragstellerin wegen der vergleichbaren Schutzwürdigkeit von Altnutzung und geplanter Nutzung heute dieselben Erweiterungen vornehmen wie vor 2016, was die Rücksichtlosigkeit des jetzigen Vorhabens ausschließt. Wollte man das anders sehen und von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit der geplanten Nutzung ausgehen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn auch dann fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Hostel-/Hotelnutzung unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wäre, die Grundlage für Betriebsbeschränkungen zulasten der Antragstellerin sein könnten. Hinsichtlich Geruchsimmissionen wird zur Frage, ob Belästigungen zugemutet werden können, ebenfalls auf die Begriffsbestimmung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O., Ls. Nr. 3 und Rn. 22). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG können einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für die Geruchsimmissions-Richtlinie (vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2008), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 GIRL) und der die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 - BVerwG 4 BN 28.15 -, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 12). Allerdings gibt jedenfalls die Biogasanlage der Antragstellerin allein noch keinen Anlass zur Heranziehung der GIRL. Auf eine Heranziehung der Richtlinie kann nämlich regelmäßig verzichtet werden, wenn die Abstände der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (im Folgenden: TA Luft) eingehalten werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. März 2006 - OVG 7 ME 159/04 -, juris Rn. 17; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 5 Rn. 41). Die TA Luft fordert unter der Nr. 5.4.8.6.1 bezüglich Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung Mindestabstände von 300 m bei geschlossenen Anlagen bzw. 500 m bei offenen Anlagen. Wie sich dem lufthygienischen Gutachten vom 1. Februar 2016 entnehmen lässt (S. 12), handelt es sich bei der Bioabfallvergärungsanlage der Antragstellerin um eine geschlossene Anlage, da alle Betriebsvorgänge in geschlossenen Gebäuden stattfinden. Wenn eine solche mit einem Abstand von 300 m aber sogar gegenüber einer Wohnbebauung als unproblematisch anzusehen ist, muss dies erst Recht für das Hostel-/Hotelvorhaben gelten, das unstreitig wenigstens in 300 m Entfernung zur Biogasanlage der Antragstellerin verwirklicht werden soll. Daher ist nicht damit zu rechnen, dass bei dem Vorhaben relevante, allein von der Biogasanlage emittierte Geruchseinwirkungen ankommen. Selbst wenn man die Heranziehung der GIRL als Orientierungshilfe dennoch für geboten hielte (auch weil noch andere Emittenten potentiell Geruchsbeiträge leisten können), erwiese sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Die Beigeladene hat ein Geruchsgutachten vom 9. Mai 2018 vorgelegt (ergänzt durch Stellungnahmen vom 21. August 2018 sowie 14. Oktober 2019), das zu dem Schluss kommt, dass der zulässige GIRL-Immissionswert nicht überschritten wird und schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden können. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel an der Eignung des Gutachtens teilt die Kammer nicht (jedenfalls unter Berücksichtigung der beiden nachgereichten Stellungnahmen). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind offenkundige Fehlannahmen des Gutachtens nicht zu erkennen. Es obliegt der Antragstellerin, die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Prognosen bezüglich der zu erwartenden Geruchsbelästigung in beachtlicher Weise infrage zu stellen und substantiiert aufzuzeigen, inwieweit das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht von falschen Grundannahmen ausgeht (st. Rspr. der Kammer, vgl. unter anderem Urteile vom 27. November 2013 - VG 19 K 71.12 -, vom 9. Juni 2016 - VG 19 K 284.12 - sowie vom 24. Januar 2019 - VG 19 K 308.15 -, alle in juris). Dem genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. So kann ihrem Einwand, der Gutachter der Beigeladenen habe zu Unrecht auf die Erhebung empirischer Daten verzichtet und daher eine rein spekulative Aussage getroffen, nicht gefolgt werden. Aus der GIRL folgt nicht, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den darin vorgegebenen Methoden erstellt werden muss (s. die Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL in der Fassung vom 29. Februar 2008, zu Nr. 1). Ein Gutachten ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn dies der Überzeugung der zuständigen Behörde entspricht. Wenn die Behörde allerdings mit anderen Hilfsmitteln – dazu gehört auch die Abstandsregelung der TA Luft – zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, ist nicht zwingend die Ermittlung der Kenngrößen nach der GIRL erforderlich. Das gilt dann z.B., wenn aufgrund allgemeiner Erfahrungen und Kenntnisse vor Ort die Aussage zu treffen ist, dass bei Einhaltung ausreichender Abstände auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist. In diesem Fall sind keine weiteren Ermittlungen auf der Grundlage der GIRL notwendig (vgl. ebd.). Nur wenn Zweifel daran bestehen, sind diese Ermittlungen erforderlich (ebd.). Hiervon ausgehend war ungeachtet der früheren Äußerungen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, die Immissionsschutzkonflikte zunächst besorgte (bei denen aber unklar ist, auf welcher Erkenntnisgrundlage die darin formulierte Sorge gründete), mehr als die durchgeführte Prüfung des Gutachters vorliegend nicht erforderlich. Der Gutachter hat unter Heranziehung des vorhandenen Erkenntnismaterials zutreffend und auf ausreichender Tatsachengrundlage geschlussfolgert, dass auf dem Vorhabengrundstück unzumutbare Geruchsfrachten nicht zu erwarten sind. Dabei hat er fehlerfrei eingestellt, dass die von der Biogasanlage der Antragstellerin ausgehenden Gerüche auf dem Grundstück der Beigeladenen ausweislich des von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens vom 1. Februar 2016 die Relevanzschwelle nicht erreichen. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch, dass die Abstände der TA Luft eingehalten sind (s.o.). Weiterhin hat der Gutachter auf Grundlage einer Immissionsprognose vom 1. September 2010 ohne erkennbare Fehler gewürdigt, dass auch die vom benachbarten Asphaltmischbetrieb emittierten Gerüche auf dem Vorhabengrundstück - isoliert betrachtet - zu keinen relevanten Geruchsbelästigungen führen. Schließlich heißt es auf S. 39 dieses Gutachtens, dass „[d]ie Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Zusatzbelastung für […] Geruch […] an allen Beurteilungspunkten unterschritten“ wird. Zwar ist der Antragstellerin darin beizupflichten, dass die maßgebliche Gesamtgeruchsbelastung (bestehend aus der vorhandenen Belastung sowie der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf dem Vorhabengrundstück auch dann in der Summe unzumutbar sein könnte, wenn einzelne Geruchsemittenten die Relevanzschwelle nicht erreichen, etwa bei Hinzutreten weiterer Gerüche anderer Emittenten. Dafür fehlen hier aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass es 2017 eine Nachbarbeschwerde gegeben haben soll, genügt hierfür noch nicht. Die gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin bleiben unsubstantiiert. Tatsächlich ist das Grundstück der Beigeladenen von weiteren gewerblichen Nutzungen umgeben, die zwar bei abstrakter Betrachtung die Gesamtgeruchsbelastung mit negativ beeinflussen können. Aufgrund der konkreten Art der betrieblichen Nutzungen dort (unter anderem Binnenschiffswerft, Frachtspeditionsdienst, Veranstaltungsausstatter, Catering-Unternehmen, Anlagenbauer für Automatisierungstechnik, Unternehmen für Filmservice, Getreidemühle) ist bei lebensnaher Betrachtung jedoch wenig wahrscheinlich, dass hiervon ein entscheidender negativer Beitrag ausgeht. Dementsprechend sah auch der Antragsgegner bei der Zulassung dieser Betriebe offenbar kein Bedürfnis, Geruchsgutachten einzufordern. Betriebe in der Umgebung, die ihrer konkreten gewerblichen Nutzung nach schon eher geruchsrelevant sein könnten (z.B. das Tanklager des Unternehmens T...GmbH & Co. KG, das Krematorium Ruhleben oder das Klärwerk), sind zu weit entfernt, als dass realistischer Weise substantielle Belastungen hierdurch zu erwarten wären. Die gutachterliche Annahme, dass die (Gesamt-)Belastung (mit und ohne die Geruchsfracht des Betriebs der Antragstellerin) hier den Immissionswert von 0,15 Geruchsstunden (s. Nr. 3.1 GIRL) nicht erreicht, ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die ausgewerteten Geruchsgutachten zum Asphaltmischwerk und der Biogasanlage nicht belastbar seien oder der Gutachter, wie Antragstellerin geltend macht, diese Geruchsgutachten falsch interpretiert hätte. Dass diese sich einer anderen (nämlich der Emittenten-)Perspektive widmen (und Emissionen anderer Betriebe nicht berücksichtigen), steht ihrer summarischen Einbeziehung nicht von vornherein entgegen. Auch der Einwand, die älteren Gutachten könnten hier keine Verwendung finden, weil diese ihre Einschätzung ohne Kenntnis der konkreten Nutzung des Vorhabengrundstücks getroffen hätten, verfängt nicht. Die GIRL geht, auch wenn sie nicht rechtssatzartig angewendet werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 15), im Grundsatz von nutzungsgebietsspezifischen Immissionswerten aus (s. Nr. 1 GIRL). Eine weitere vorhabenbezogene Differenzierung in der Höhe des Schutzanspruchs nach einzelnen Nutzungen und sogar einzelnen Vorhaben findet, weil mit Geruchsimmissionen keine Gesundheitsgefahren verbunden sind (vgl. die Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 3.1), nur ausnahmsweise statt, wenn die speziellen Bedingungen des Einzelfalles dies gebieten. Für eine solche Ausnahme ist hier aber nichts ersichtlich, weshalb baugebietsweit (nur) eine Geruchstundenhäufigkeit von 0,15 zu wahren ist. Soweit die Antragstellerin im Gutachten ferner eine einzelfallbezogene Beurteilung jenseits des Kriteriums der Geruchsstundenhäufigkeit vermisst, liegt auch darin kein Defizit des Gutachtens, das dessen Schlussfolgerungen infrage stellt. Die GIRL erkennt an, dass die Bewertung, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen ist, von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst wird. Dies sind unter anderem die Geruchsqualität, die Hedonik, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten und die Nutzung des Gebiets (vgl. die Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 1). Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen nach der GIRL jedoch, dass schon mit der Geruchshäufigkeit eine sachgerechte und hinreichend genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern möglich ist (vgl. Anlage 1 zur GIRL, dort Nr. 1), weshalb die GIRL dem Geruchsstundenkonzept folgt, nach dem die Belastung an entsprechenden Immissionswerten gemessen wird. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Heranziehung der GIRL-Immissionswerte nicht immer ausreichen wird. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Nr. 5 der GIRL für den Einzelfall bestehen (ebd., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 15). Das Nr. 5 der GIRL zugrunde liegende Konzept zeigt indes auch deutlich, dass nach der GIRL eine Einzelfallprüfung nur ausnahmsweise dann vorzunehmen ist, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Hiernach ist eine Einzelfallbeurteilung etwa dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z.B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche). Eben darauf beruft sich die Antragstellerin. Sie macht geltend, dass von ihrem Betrieb solche Gerüche ausgingen. Das mag zutreffen. Der Annahme, dass diese auf dem Vorhabengrundstück noch in hinreichend wahrnehmbarer Konzentration feststellbar sind, stehen allerdings nicht nur die Wahrung der Abstände der TA Luft, sondern auch die Befunde des von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 1. Februar 2016 entgegen. Wie Abbildung 9 dieses Gutachtens verdeutlicht, wird die Geruchsstundenhäufigkeit hinsichtlich der vom Betrieb der Antragstellerin ausgelösten Geruchsfracht im Bereich des Vorhabengrundstücks mit „0“ angegeben, d.h. unterhalb der Relevanzschwelle. Auch heißt es auf Seite 17, dass Gerüche aus den verwendeten Biofiltern ab einer Entfernung von mehr als 200 m nicht mehr wahrnehmbar seien (was mit in der Abbildung 9 getroffenen Aussage korrespondiert). Letztlich, so dieses Gutachten, das sachliche Fehler oder Unplausibilitäten nicht erkennen lässt, seien schädliche Umweltwirkungen durch den Betrieb der Anlage im Sinne der GIRL demnach nicht zu erwarten (ebd., S. 23). Dies zugrunde gelegt, kann bei summarischer Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass Hedonik und Intensität der Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Beigeladenen noch derart außergewöhnlich sind, dass eine Einzelfallprüfung im Sinne der GIRL veranlasst wäre. Und selbst wenn man mit der Antragstellerin zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen stets eine im bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot gebotene Einzelfallprüfung forderte (wofür manches spricht; so offenbar auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O., Rn. 15), ist in Anbetracht der soeben dargestellten Umstände nichts Belastbares dafür ersichtlich, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des hiesigen Einzelfalls eine unzumutbare Geruchsfracht (mit und erst Recht ohne die Gerüche anderer Emittenten) zu erwarten wäre. Dafür, dass erst eine Mischung der von der Antragstellerin verursachten (für sich genommen unbedenklichen) Gerüche mit Gerüchen anderer Emittenten eine maßgebliche Belastung bewirken könnte, was eine von der Antragstellerin vorgelegte ergänzende Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 nahelegt, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich unter Einstellung der von der Antragstellerin betonten Veränderungen der Windrichtung. Diese erweist sich nach den im Verfahren vorgelegten Windrosen nicht als so erheblich, als dass dies eine andere Beurteilung veranlasste. Wie der Gutachter der Beigeladenen nachvollziehbar und unwidersprochen schriftlich erläutert hat, nahmen Winde aus dem hier entscheidenden Sektor von 14,29 % auf 14,74 % und damit um weniger als 0,5 %-Punkte zu, was sich nicht spürbar auswirkt. Dies gilt umso mehr, als, wie der Gutachter darlegt, die Windgeschwindigkeiten im Vergleich zu früher zugenommen haben, was für die Geruchsbelastung abträglich ist. cc) Erweist sich das Vorhaben als materiell-rechtlich mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar (s.o.), weil Ermittlungsdefizite nicht vorliegen, bleibt auch kein Raum für die Annahme einer formellen Rechtswidrigkeit aus ebendiesem Grund. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde.