OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 L 595.19 A

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1217.19L595.19A.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Möglichkeit die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. (Rn.6) 2. Ein Asylantrag dann als zurückgenommen, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist und er nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. (Rn.8) 3. Die Belehrung kann nämlich nur dann ihre Unterrichtungs- und Warnfunktion erfüllen, wenn sie vom Asylbewerber verstanden wird, sie muss also in einer Sprache erfolgen, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann. (Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. November 2019 (VG 19 K 556.19 A) gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. (Rn.6) 2. Ein Asylantrag dann als zurückgenommen, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist und er nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. (Rn.8) 3. Die Belehrung kann nämlich nur dann ihre Unterrichtungs- und Warnfunktion erfüllen, wenn sie vom Asylbewerber verstanden wird, sie muss also in einer Sprache erfolgen, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann. (Rn.9) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. November 2019 (VG 19 K 556.19 A) gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1. Der Eilantrag der libyschen Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 19 K 596.19 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, hat bereits mit dem Hauptantrag, den die Kammer bei verständiger Würdigung des Begehrens als auf Ziff. 3 des Bescheides beschränkt ansieht (§ 88 VwGO), Erfolg. Der Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen den Einstellungsbescheid vom 8. November 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für den Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Möglichkeit der Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - BVerfG 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8). Der Antrag ist ferner begründet. Das Interesse der Antragsteller, vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragsteller deshalb insoweit im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Die Voraussetzungen einer Abschiebungsandrohung liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand und der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf § 32, § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über den Asylantrag abgesehen hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag dann als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG unter anderem dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und er nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Die Einstellung setzt dabei sowohl voraus, dass die Antragsteller ordnungsgemäß geladen wurden – was vorliegend wohl entgegen den Ausführungen der Antragsteller zu bejahen sein dürfte – als auch, dass sie gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden sind. Dies ist bei summarischer Prüfung vorliegend jedoch nicht der Fall. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Zu einem solchen Hinweis gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 32 Satz 2 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (statt vieler vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VG 31 L 566.17 -, BA S. 5 m.w.N.). Ferner ist es erforderlich, dass der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG nötige Hinweis gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. 1 a) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und § 24 Abs. 1 AsylG in einer für den Asylbewerber verständlichen Sprache erteilt werden muss. Die Belehrung kann nämlich nur dann ihre Unterrichtungs- und Warnfunktion erfüllen, wenn sie vom Asylbewerber verstanden wird. Sie muss also in einer Sprache erfolgen, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann. Die Belehrung „gegen Empfangsbestätigung“ setzt schließlich noch den tatsächlichen Empfang der Belehrung durch den Asylantragsteller sowie die Bestätigung durch diesen, dass er diese erhalten hat, voraus. Hiervon ausgehend ist eine ordnungsgemäße Belehrung der Antragsteller bei summarischer Prüfung vorliegend nicht erfolgt. Der Abschnitt der Belehrung der Antragsteller, der sich dem Nichtbetreiben des Verfahrens widmet, genügt der gesetzlichen Hinweispflicht nicht. Dort heißt es, dass das Asylverfahren, wenn es nicht betrieben wird, als zurückgenommen betrachtet werden „kann“. Weiter heißt es, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahmefiktion das Verfahren einstellt und ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheidet, ob ein Abschiebungsverbot entscheidet. Ebenso könne das Bundesamt statt einer Entstellung auch nach Aktenlage entscheiden. Diese Belehrung genügt in zwei Hinsichten nicht der Hinweispflicht aus § 33 Abs. 4 AsylG. Zum einen widerspricht sie der Gesetzeslage insoweit als sie ausführt, dass der Asylantrag im Fall des Nichtbetreibens als zurückgenommen betrachtet werden „kann“. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag bei Nichtbetreiben nämlich als zurückgenommen. Anders als die Formulierung in dem Belehrungsschreiben suggeriert, ist das Asylverfahren im Fall des § 33 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes beendet. Das Bundesamt hat insoweit also kein Ermessen und ist dementsprechend an einer Sachentscheidung gehindert. Insoweit widerspricht die Belehrung dem Zweck der Hinweispflicht, für Rechtsklarheit zu sorgen. Dem Adressaten müssen die Rechtsfolgen seines Nichtbetreibens in der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werden. Dem genügt die zitierte Passage nicht. Denn sie ist geeignet, bei dem Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019 - VG 34 L 442.18 A -, juris Rn. 18 m.w.N. auch auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH A 9 S 350/17 -, juris Rn. 26). Zum anderen widerspricht die Belehrung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Folgen eines unverschuldeten Nichterscheinens zu dem Anhörungstermin. Soweit ausgeführt wird, in diesem Fall könne das Bundesamt statt einer Einstellung auch nach Aktenlage oder nach Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme über den Asylantrag entscheiden, ist auch dies unzutreffend. Im Fall eines unverschuldeten Nichterscheinens kommt nämlich eine Einstellung des Verfahrens schon von vornherein nicht in Betracht. Wie gesehen, ist das Verfahren in diesem Fall vielmehr gemäß § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AsylG fortzuführen. Schon in dieser Hinsicht ist das Belehrungsschreiben missverständlich. Darüber hinaus widerspricht es der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach kommt eine Entscheidung nach Aktenlage nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheint. Im Rückschluss ist eine Entscheidung nach Aktenlage bei entschuldigter Versäumnis daher nicht zulässig (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2018 - VG 36 L 266.18 A -, BA S. 4; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 15. April 2019 - BVerwG 1 C 46/18 -, juris Rn. 28). Auch die in dem Ladungsschreiben vom 19. August 2019 an die Antragsteller enthaltene Belehrung genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Dort wurden diese zwar – zutreffend – wie folgt belehrt (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs): Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Das Bundesamt hat den Antragstellern indessen das Ladungsschreiben sowie den darin enthaltenen Hinweis, auch wenn die Antragsteller den Erhalt ohne Angabe eines Datums quittiert haben (Bl. 115 f. des Verwaltungsvorgangs), nur in deutscher Sprache zukommen lassen. Das ist mit der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG bzw. mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. 1a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht vereinbar (s. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2018, a.a.O.). Nach der zuletzt genannten Bestimmung werden Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber, dass die Antragsteller nur der arabischen Sprache mächtig sind (Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs). Kenntnisse der deutschen Sprache konnte das Bundesamt nicht voraussetzen, weshalb das Schreiben den Anforderungen von § 33 Abs. 4 AsylG nicht genügt. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Ausländer bereits zu diesem Zeitpunkt von einem (deutschsprachigem) Anwalt vertreten wird, kann hier dahinstehen, weil es darauf nicht ankommt. Denn das Bundesamt hat vorliegend zwar auch den der deutschen Sprache mächtigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller schriftlich über den für den 26. August 2019 anberaumten Anhörungstermin informiert. Dem Schreiben war auch ein in deutscher Sprache abgefasster Zusatz des gleichen – zutreffenden – Inhalts beigefügt, wie jenem an die Antragsteller gerichteten Schreiben vom 19. August 2019. Allerdings lässt sich eine Bestätigung des Verfahrensbevollmächtigten über den Empfang dieses Dokuments (§ 33 Abs. 4 AsylG) nicht feststellen. Das Erfordernis der Empfangsbestätigung, das Beweiszwecken dient, gilt aber auch dann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten wird (VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - VG 6 L 461.19 A -, BA S. 3 m.w.N.; a.A. offenbar VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VG 35 L 217.19 A -, BA S. 6). Die kumulativ zu wahrenden Voraussetzungen (schriftliche Belehrung in verständlicher Sprache gegen Empfangsbestätigung) sind hier folglich nicht beachtet. Das den Antragstellern gegen Empfangsbestätigung ausgehändigte Ladungsschreiben konnten sie nämlich nicht verstehen. Bei dem Schreiben an deren Anwalt, das dieser verstehen konnte, ist wiederum dessen Empfang nicht belegt, was zulasten der Antragsgegnerin geht. Eine wechselseitige Zurechnung von Sprachkenntnissen oder Empfangsnachweisen verbietet sich, was schon das Gebot der Rechtsklarheit sowie Rechtssicherheit verlangt. Durfte das Verfahren wegen Verstößen gegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht eingestellt werden, entbehrt auch der Erlass der Abschiebungsandrohung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Einer Entscheidung des Prozesskostenhilfeantrags bedurfte es angesichts der unanfechtbaren Kostenentscheidung zugunsten der Antragsteller nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).