Urteil
19 K 285.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1216.19K285.18.00
2mal zitiert
44Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Bauvorbescheid kann in der Regel nur zweimal um bis zu einem Jahr verlängert werden. Jedoch besteht ein Bauvorbescheid trotz Zeitablaufs regelmäßig weiter, wenn ein Nachbar gegen diesen einen Nachbarrechtsbehelf eingelegt hat. Insoweit wird der Fristablauf gehemmt.(Rn.28)
Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen.(Rn.29)
(Rn.30)
2. Das Klagerecht eines Nachbarn gegen einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid ist grundsätzlich verwirkt, wenn die Klage nicht fristgemäß erhoben wurde.(Rn.33)
Dem steht nicht entgegen, dass einem Nachbarn die Bauerlaubnis nicht bekannt gegeben wurde, wenn er auf andere Weise eine sichere Kenntnis von der Bauerlaubnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.(Rn.34)
Davon ist auszugehen, wenn der Betroffene Mitglied einer WEG- Gemeinschaft ist und diese durch den Bauherrn von der Erteilung des Bauvorbescheids informiert und ihnen das Bauvorhaben vorgestellt wurde.(Rn.35)
3. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält.(Rn.39)
Dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, kommt dabei nur nachbarschützende Wirkung dahingehend zu, dass das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten werden muss.(Rn.46)
Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab.(Rn.47)
Insoweit verstößt nicht jede Verletzung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben automatisch gegen das Rücksichtnahmegebot. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird.(Rn.48)
Auch eine Einsichtmöglichkeit auf eine Dachterrasse begründet nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, da insbesondere in einem innerstädtischen Wohngebiet bestimmte Einsichtmöglichkeiten hingenommen werden müssen.(Rn.49)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt zwei Drittel und die Klägerin zu 2. ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauvorbescheid kann in der Regel nur zweimal um bis zu einem Jahr verlängert werden. Jedoch besteht ein Bauvorbescheid trotz Zeitablaufs regelmäßig weiter, wenn ein Nachbar gegen diesen einen Nachbarrechtsbehelf eingelegt hat. Insoweit wird der Fristablauf gehemmt.(Rn.28) Dieses ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen.(Rn.29) (Rn.30) 2. Das Klagerecht eines Nachbarn gegen einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid ist grundsätzlich verwirkt, wenn die Klage nicht fristgemäß erhoben wurde.(Rn.33) Dem steht nicht entgegen, dass einem Nachbarn die Bauerlaubnis nicht bekannt gegeben wurde, wenn er auf andere Weise eine sichere Kenntnis von der Bauerlaubnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.(Rn.34) Davon ist auszugehen, wenn der Betroffene Mitglied einer WEG- Gemeinschaft ist und diese durch den Bauherrn von der Erteilung des Bauvorbescheids informiert und ihnen das Bauvorhaben vorgestellt wurde.(Rn.35) 3. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält.(Rn.39) Dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, kommt dabei nur nachbarschützende Wirkung dahingehend zu, dass das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten werden muss.(Rn.46) Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab.(Rn.47) Insoweit verstößt nicht jede Verletzung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben automatisch gegen das Rücksichtnahmegebot. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird.(Rn.48) Auch eine Einsichtmöglichkeit auf eine Dachterrasse begründet nicht in jedem Fall einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, da insbesondere in einem innerstädtischen Wohngebiet bestimmte Einsichtmöglichkeiten hingenommen werden müssen.(Rn.49) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger zu 1. trägt zwei Drittel und die Klägerin zu 2. ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagen, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2), bleiben ohne Erfolg. I. Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1. gegen den Bauvorbescheid Nr. 2013/3126 ist bereits unzulässig. 1. Das liegt allerdings nicht daran, dass der streitgegenständliche Vorbescheid abgelaufen wäre und es deshalb am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Der Bauvorbescheid ist weiterhin in Geltung. Zwar sieht § 89 Abs. 2 BauO Bln i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (beides in der aktuell geltenden Fassung) hinsichtlich der Verlängerung eines Vorbescheides vor, dass diese auf Antrag nur zweimal um jeweils bis zu einem Jahr ausgesprochen werden kann. Diese Höchstzahl an Verlängerungen hat die Behörde mit ihren ergangenen Verlängerungsentscheidungen bereits ausgeschöpft, was einer erneuten (an sich erforderlichen) Verlängerung des Vorbescheides auf den am 19. September 2018 gestellten Verlängerungsantrag hin entgegensteht. Zuletzt hat sie den Vorbescheid auf den Antrag der Beigeladenen auch nicht mehr verlängert, wogegen die Beigeladene einen bislang noch unbeschiedenen Widerspruch erhoben hat. Gleichwohl ist der Vorbescheid vorliegend nicht abgelaufen, weil gegen diesen Nachbarrechtsbehelfe erhoben wurden, welche den Fristablauf entsprechend des Rechtsgedankens aus §§ 204, 209 BGB hemmen (vgl. zur insoweit übertragbaren Diskussion betreffend Baugenehmigungen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 2013 - OVG 7 A 1896/12 -, juris Rn. 62 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 2 Bs 179/14 -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2018 - VG 19 K 249.15 -, juris Rn. 25; a.A. VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 - VG 13 K 451.16 -, UA S. 4 f.). Die Regelungen in der Berliner Bauordnung zur Geltungsdauer von Baugenehmigungen sowie Vorbescheiden (§§ 73 Abs. 2, 75 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO Bln) und die ihnen entsprechenden Vorschriften in den Bauordnungen anderer Bundesländer bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Vertrauens, das der Bauherr in die Zulässigkeit seines von der Behörde genehmigten Vorhabens setzen kann und dem öffentlichen Interesse daran, die Übereinstimmung eines in angemessener Zeit nicht begonnenen oder zu Ende geführten Vorhabens mit den baurechtlichen Zulässigkeitsanforderungen erneut zu überprüfen. Die Bestimmungen haben jedoch nur die Fälle im Auge, in denen der Bauherr aus Gründen, die allein in seiner Risikosphäre liegen, mit der Verwirklichung seines Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung unterbrochen hat. Sie verhalten sich hingegen nicht dazu, wie sich Bauhindernisse, die außerhalb der Risikosphäre des Bauherrn liegen, auf den Lauf der Geltungsdauer von Bauerlaubnissen auswirken (Regelungslücke). Einen solchen Umstand, der außerhalb der Sphäre des Bauherrn liegt, stellt es insbesondere dar, wenn der Bauherr durch einen Nachbarwiderspruch an der Ausnutzung der Genehmigung gehindert ist, da es ansonsten der Nachbar in der Hand hätte, durch den von ihm eingelegten Widerspruch sowie eine nach dessen Zurückweisung erhobene Klage auf den Ablauf der Geltungsfrist und das Erlöschen der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides hinzuwirken. Auch § 212a BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung erlaubt dem Bauherrn zwar abweichend von der herkömmlichen Systematik auch im Falle eines Nachbarrechtsbehelfs von der Bauerlaubnis Gebrauch zu machen, er kann also trotzdem bauen. Allerdings zwingt diese Regelung den Bauherrn nicht zum Baubeginn. Bezweckt wurde damit eine Begünstigung des Bauherrn (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 26), die aber in ihr Gegenteil verkehrt würde, wenn man wegen § 212a BauGB einen Zwang zum Baubeginn bejahte, nur um das Erlöschen der Bauerlaubnis zu verhindern. Um diese Regelungslücke zu schließen und gleichzeitig den Zweck von § 212a BauGB nicht zu unterlaufen, muss der Ablauf der mit der Bescheiderteilung zunächst in Gang gesetzten Frist im Fall eines schwebenden Nachbarrechtsbehelfs unter Heranziehung des in den §§ 204, 209 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens gehemmt werden. Die Interessenlage ist vergleichbar: Hier wie dort soll eine streitige Rechtsposition nicht durch Zeitablauf nur deshalb untergehen, weil ihre gerichtliche Geltendmachung Zeit in Anspruch nimmt. Ein Bedürfnis für eine Fristhemmung gibt es im Berliner Bauordnungsrecht im besonderen Maße jedenfalls seit Geltung des neuen Rechts. Danach ist nämlich die Anzahl der zugelassenen Verlängerungen von Bauvorbescheiden und Baugenehmigungen nunmehr – anders als unter der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Gesetzeslage – beschränkt. Dann wäre es aber, wie der hiesige Fall zeigt, dem Bauherrn bei mehreren zeitlich versetzt erhobenen Nachbarrechtsbehelfen faktisch unmöglich, seine Bauerlaubnis zeit ihrer Geltungsdauer ohne das Risiko wirtschaftlich schwerster Einbußen (die bis hin zum finanziellen Ruin reichen können) auszunutzen (vgl. zur Baugenehmigung Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - VGH 15 ZB 16.1706 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Denn nicht selten erstreckt sich ein Nachrechtsbehelfsverfahren über mehrere Jahre. Gehen nur zwei Nachbarn (wie hier) nacheinander gegen ein Bescheid vor, wird die maximale Gesamtgeltungsdauer regelmäßig eher verstreichen, als die Streitverfahren um die Bauerlaubnis abschließend entschieden werden können. Das kann kein Ergebnis sein, dass der Gesetzgeber ins Werk setzen wollte. Schließlich bestätigen die jüngsten gesetzgeberischen Motive doch, dass es dem Gesetzgeber zwar wichtig war, dass möglichst zeitnah gebaut wird (s. Abgh.-Drs. 17/2713, ebd.), aber eben auch, dass überhaupt gebaut wird. Bliebe die Errichtung genehmigter – aber streitbefangener – Bauten jedoch mit dem zusätzlichen Risiko behaftet, dass infolge des durch Nachbarrechtsbehelfe bewirkten Zeitverzugs die Geltungsdauer der Bauerlaubnis abläuft, käme es voraussichtlich indes deutlich seltener zur Realisierung von Bauvorhaben. Wie sich dem Gesetzgebungsverfahren entnehmen lässt, sollte die durchaus erwünschte Beschleunigung allerdings nicht dazu führen, dass es den Bauherrn unmöglich wird, ihr Vorhaben zu realisieren. Sie sollten gerade „nicht abgewürgt werden“ (so ausdrücklich MdA Otto, in: Plenarprotokoll zur 24. Sitzung der 18. Wahlperiode vom 22. März 2018, S. 2769). Aufgrund ähnlicher Überlegungen ist in den Landesbauordnungen einiger Bundesländer daher ausdrücklich bestimmt, dass der Lauf der Frist durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung gehemmt wird (s. etwa Art. 69 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO, § 72 Abs. 1 Halbs. 2 ThürBO; § 71 NBauO). In der Berliner Bauordnung fehlt eine solche Regelung zwar nicht nur bei der Baugenehmigung, sondern auch beim Vorbescheid. Dass der Berliner Gesetzgeber eine derartige Bestimmung nicht auch in der hiesigen Bauordnung verankert hat (auch nicht bei Gelegenheit der letzten Änderungen der Bauordnung), rechtfertigt nach Auffassung der Kammer indes noch nicht den Schluss, dass er die Geltungsdauer nicht durch Nachbarrechtsbehelfe gehemmt wissen wollte. Im Gegenteil spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es in einigen Bundesländern, deren einschlägige bauordnungsrechtlichen Bestimmungen mit den hiesigen insoweit praktisch identisch sind, seit mehr als zwei Jahrzehnten gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung entspricht (etwa in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Hamburg), dass Nachbarrechtsbehelfe die Geltungsdauer von Bauerlaubnissen hemmen, viel dafür, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung letztlich schlechterdings kein Bedürfnis sah, hier regelnd einzugreifen. Auch in diesen genannten Bundesländern wurden die Bauordnungen im Übrigen im Laufe der Zeit geändert, ohne dass entsprechende Regelungen verabschiedet wurden. Dennoch blieb die dortige Rechtsprechung unumstritten. So wurde beispielsweise § 62 LBO BW erst zum 1. August 2019 geändert, ohne dass in Kenntnis der langjährigen Rechtsprechung des dortigen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 - VGH 8 S 218/99 -, juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 8. April 2014 - VGH 5 S 2179/13 -, NVwZ-RR 2014, 732 ) die Notwendigkeit gesehen wurde, eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen. Hätte der Berliner Gesetzgeber ein Aufgreifen dieser gefestigten richterlichen Rechtsfortbildung der Mehrzahl der Obergerichte zur Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung ausschließen wollen, wäre ihm dies anlässlich der letzten Neufassung der Bauordnung auch ohne weiteres möglich gewesen. Er hat stattdessen trotz dieser Rechtsprechung auf eine solche Regelung verzichtet und damit die fortgesetzte Anwendung der richterlichen Rechtsfortbildung nicht unterbunden oder konkretisiert (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 24). Es gibt zur Überzeugung der Kammer auch keinen durchschlagenden Grund für eine Differenzierung zwischen Baugenehmigung (Fristhemmung bei Nachbarrechtsbehelf bejaht) und Vorbescheid (Fristhemmung verneint). Soweit dies zum Teil vertreten wird, ist das ausdrücklich damit begründet worden, dass der dortige Landesgesetzgeber eine Hemmung bei der Baugenehmigung gesetzlich angeordnet hat, beim Vorbescheid hingegen nicht (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 17). In einer solchen Fallgestaltung müsse dem klar geäußerten gesetzgeberischen Willen Folge geleistet werden, so der bayerische Verwaltungsgerichtshof, auch wenn sich durchaus sachliche Gründe für eine Gleichbehandlung von Baugenehmigung und Vorbescheid finden ließen (ebd.). Dadurch, dass im hiesigen Recht jedoch weder die Regelungen zur Geltungsdauer der Baugenehmigung noch zum Vorbescheid Bestimmungen zur Frage der Fristhemmung finden lassen, ergeben sich solche Zwänge hier nicht. Entsprechend kann diese Rechtsprechung auch nicht übertragen werden. 2. Die Klage ist aber unzulässig, weil das Klagerecht des Klägers zu 1. gegen den Vorbescheid nach Treu und Glauben untergegangen ist. Denn die Klage ist nicht in der von § 70 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO vorgegebenen Frist erhoben worden. Dem steht nicht entgegen, dass weder den Klägern noch ihrem Rechtsnachfolger der Bauvorbescheid amtlich bekannt gegeben worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läuft zwar für Nachbarn, die sich durch eine Bauerlaubnis, die ihnen nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, eine Widerspruchsfrist weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO. Hat der Nachbar jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Bauerlaubnis erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Bauerlaubnis in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - BVerwG 4 B 34/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Sichere Kenntnis von einer Bauerlaubnis tritt dann ein, wenn sich ihm das Vorliegen einer Bauerlaubnis aufdrängen musste - beispielsweise aufgrund eines sichtbaren Beginns der Bauausführung - und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Bauerlaubnis erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu informieren. Andernfalls kann er sich auf sein Widerspruchsrecht nicht mehr berufen. Ausgehend von diesen Grundsätzen, war es bereits dem Rechtsvorgänger der Kläger, Herrn F..., nach Treu und Glauben versagt, sich darauf zu berufen, dass ihm der Bauvorbescheid nicht amtlich mitgeteilt wurde. Herr F...wurde von der Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Oktober 2013, das an alle Eigentümer der W... straße 3 gerichtet war, darüber informiert, dass sie (die Beigeladene) inzwischen einen positiven Bescheid auf ihre Bauvoranfrage erhalten hatte und dies daher zum Anlass nehmen wollte, das Bauvorhaben vorzustellen, was im Rahmen der Eigentümerversammlung am 28. Oktober 2013 schließlich erfolgte. Dabei wurden der Eigentümergemeinschaft auch graphische Darstellungen des geplanten Gebäudes gezeigt, die Angaben zu der Höhe des Gebäudes enthielten und ein Brüstungsgeländer auf dem Dach erkennen ließen. Dem in diesem Zusammenhang präsentierten Dachgrundriss war ferner ohne weiteres entnehmen, dass auf dem Dachgeschoss eine größere Dachterrasse nebst begründeter Fläche vorgesehen war. Ab diesem Zeitpunkt musste sich Herrn F...das Vorliegen eines Vorbescheides geradezu aufdrängen. Seitdem war es ihm zumindest möglich und zumutbar, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei der Bauherrin oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dass sich es ihm das Vorhaben und die Bescheidlage nicht nur aufdrängen musste, sondern sogar relevante Vorhabenkenntnis gegeben war, ist dann auch spätestens durch die E-Mail Herrn F...vom 15. Januar 2014 an den Ehemann der Beigeladenen bestätigt. Darin kündigte er an, eine Überbauung seiner Terrasse nicht zuzustimmen und hier bereits vorsorglich gegen eine etwaige Baugenehmigung Beschwerde eingelegt zu haben. Spätestens zu dieser Zeit hatte Herr F...zuverlässige Kenntnis vom Vorhaben der Beigeladenen und ihrem Vorbescheid erlangt. Dass er das Vorhaben bzw. den Vorbescheid nicht in allen Einzelheiten gekannt haben mag, ändert daran – entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. – nichts. Unabhängig davon, dass die ersichtliche Umwehrung auf dem Flachdach und die gezeigten Grundrisspläne hinreichende Hinweise auf die Planung einer Dachterrasse boten, ist für den Fristlauf nach Treu und Glauben nicht erforderlich, dass das Bauvorhaben in allen Einzelheiten bekannt ist. Allein der Umstand, dass Kenntnis von einem in seinen wesentlichen Umrissen bekannten Vorhaben besteht, begründet für den Nachbarn die im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehende Pflicht, sich über das Bestehen und der Geltendmachung seiner Nachbarrechte zeitnah zu vergewissern. Trotz seiner Kenntnis von dem Vorhaben und dem erteilten Vorbescheid erhob Herr F...hiergegen jedoch keinen Rechtsbehelf (erst Recht nicht binnen Jahresfrist), was den Verlust seines Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben zur Folge hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 -, juris Rn. 25). Dieser Verlust der Widerspruchsmöglichkeit nach Treu und Glauben gilt auch für die Rechtsnachfolger, mithin hier für den Kläger zu 1., weshalb dieser gegen Vorbescheid nicht mehr vorgehen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3. Dezember 1991 - OVG 1 BA 10/91 -, juris Rn. 34 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2001 - OVG 3 M 93/01 -, juris Rn. 35; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 70 Rn. 21). Denn das Entstehen und Bestehen des Nachbarrechts ist von der Person des Eigentümers unabhängig. Andernfalls bestünden für den Bauherrn auch unerträgliche Rechtsunsicherheiten. 3. Wollte man den Vorbescheid entgegen den Ausführungen unter I.1. als abgelaufen ansehen, wäre die Klage im Übrigen ebenfalls unzulässig aufgrund dann fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers zu 1. (vgl. ebd., Rn. 20). II. Die Anfechtungsklage beider Kläger gegen die Baugenehmigung Nr. 2017/4042 ist demgegenüber zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VerfGH Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). 2. Daran fehlt es hier. Die Baugenehmigung verletzt keine Nachbarrechte der Kläger. a) Die Kläger rügen allein eigene Rechtsverletzungen durch das mit der Baugenehmigung zugelassene Maß der baulichen Nutzung, bleiben damit aber ohne Erfolg. aa) Hiermit sind sie aufgrund des Vorbescheides hier schon ausgeschlossen, weil dieser sich genau diesem Ausschnitt widmet und ihnen gegenüber bestandskräftig ist (vgl. zur bayerischen Parallelnorm etwa Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 8/2019, Art. 71 Rn. 115). Zunächst betrifft der Bauvorbescheid, der noch gültig ist (s.o.), (auch) das Maß der baulichen Nutzung. Denn die im Vorbescheid bejahte Frage, ob sich das Vorhaben unter anderem „nach seiner Kubatur gemäß § 34 BauGB“ einfügt, kann bei sachgerechter Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 74 Rn. 9 m.w.N.) nur dahin verstanden werden, dass damit (jedenfalls auch) das Maß der baulichen Nutzung abgefragt werden sollte. Die Kubatur eines Bauwerks bzw. seine Gestalt, auf die auch die Beantwortung der Bauvoranfrage abhebt („Gebäudekubatur und Gestaltung“), wird nämlich maßgeblich durch sein Volumen bestimmt, mithin vor allem durch die das Volumen entscheidend prägende grundflächenmäßige Erstreckung eines Gebäudes, seine Gebäudehöhe und die wegen der Fensteröffnungen erkennbare Geschossigkeit, also durch Kriterien, die alle dem Maß der baulichen Nutzung zugeordnet werden (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO). Die insoweit von dem Vorbescheid erzeugte Bindungswirkung ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht deshalb untergegangen, weil die Baugenehmigung ein im Vergleich zum Vorbescheidsverfahren (im Bereich der Dachterrasse) leicht modifiziertes Vorhaben zulässt. In der Rechtsprechung ist seit längerem geklärt, dass die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Vorbescheides, der Teil einer Baugenehmigung wird, erst berührt wird, wenn der Bauantrag in rechtserheblicher Weise von den im Vorbescheid entschiedenen Punkten abweicht. Das ist nur der Fall, wenn das Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derartig verändert wird, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 -, juris Rn. 17; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1996 - OVG 10 A 620/91 -, juris Rn. 18; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für Nordrhein-Westfalen, Stand: 6/2019, § 71 Rn. 52). Daran fehlt es jedoch. Der von den Klägern gerügte Unterschied zwischen dem Vorbescheidsvorhaben und dem Vorhaben, für das die Baugenehmigung erteilt wurde, liegt allein darin, dass die Dachterrasse der Beigeladenen oberhalb des siebten Vollgeschosses von der Nachbargrenze zu den Klägern nun weiter – und zwar um bis zu 3 m – abrückt. Damit wird die Genehmigungsfrage indes nicht neu aufgeworfen. Zwar können im Fall geschlossener Bauweise durch ein seitliches Abrücken einer baulichen Anlage von der Grundstücksgrenze durchaus erstmalig Abstandsflächen ausgelöst werden (§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauO Bln). Zum einen ist das hier aber gar nicht der Fall. Denn auch bei dem im Vorbescheidsverfahren gegenständlichen Vorhaben rückte die Dachterrasse bereits – wenn auch nur um etwa einen halben Meter – von der gemeinsamen Grenze ab, löste also schon da Abstandsflächen aus. Das ist auf dem vermaßten Grundriss DA (Bl. 36 des Verwaltungsvorgangs zum Vorbescheid) deutlich zu erkennen. Auch die mit Grünstempel versehene Grafik auf Bl. 40 des dazugehörigen Vorgangs zeigt klar, dass die geplanten östliche Terrassenbrüstung der Beigeladenen wahrnehmbar zurückspringt. Zum anderen wurde das streitgegenständliche Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren auch nur zugunsten der Kläger verändert, indem der Abstand zu ihnen vergrößert wurde, was die Bindungswirkung nicht berühren kann. Schließlich stellt sich die Genehmigungsfrage hier auch schon deshalb nicht neu, weil die Wahrung von Abstandsflächen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gar nicht geprüft wird (§ 63 BauO Bln). bb) Und selbst wenn man das anders sehen wollte, unter davon ausginge, Einwände zum Maß der baulichen Nutzung könnten noch vorgebracht werden, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn das Vorhaben verletzt nicht die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung; es erweist sich den Klägern gegenüber nicht als rücksichtslos. Wie sich bei dem Ortstermin ergeben hat, wahrt das Vorhaben der Beigeladenen ohne Weiteres den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (namentlich hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Geschossigkeit), auch wenn es darauf schon deshalb nicht ankommt, weil dem Maß der baulichen Nutzung jenseits des Rücksichtnahmegebots hier keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Bracher, in: ders./Reidt/Schil-ler, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2262 m.w.N.). Demgegenüber kommt dem (auch im „Einfügensbegriff“ des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen) Gebot der Rücksichtnahme, das auch beim Maß der baulichen Nutzung zu prüfen ist, durchaus drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 -, juris Rn. 21). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 - VGH 15 ZB 16.2508 -, juris Rn. 16 ff.). Hieran gemessen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Dachterrasse der Beigeladenen Abstandsflächen auslösen und diese nicht gänzlich wahren dürften (einzuhalten ist nämlich 0,4 H x rd. 25 m, was die Terrasse ersichtlich unterschreitet). Auch dürfte der von den Klägern selbst mit ihrer Dachterrasse bewirkte Abstandsflächenverstoß dem der Beigeladenen (noch) nicht qualitativ und quantitativ vergleichbar sein. Dennoch muss Beachtung finden, dass aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden) nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann (vgl. ebd., Rn. 17 m.w.N.). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind auch hier wiederum die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. ebd.). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass eine erdrückende oder einmauernde Wirkung infolge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Dementsprechend ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. ebd., Rn. 18; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - OVG 1 B 91.16 -, juris Rn. 14). Das korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Nachbarschutz gegen die Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2,5-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, juris) bejaht hat. Damit ist der hiesige Fall jedoch ersichtlich nicht vergleichbar. Das Gebäude der Beigeladenen überragt, selbst wenn man die umstrittenen Höhendifferenzen, die die Klägerseite geltend macht, zugrunde legt, das auf dem Grundstück W... straße 3 vorhandene um lediglich rund 10 %. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung liegt bei solch geringen Höhenunterschieden selbst bei naher Bebauung aber fern. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist das Vorhaben auch nicht unzumutbar, weil es bestimmte Einsichtsmöglichkeiten auf die Dachterrasse der Kläger und – durch ihre Dachflächenfenster – in deren Wohnung eröffnet. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, wie sie in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O., Rn. 16). Dieses Maß überschreiten die sich hier ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten nicht. Sie gehen nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme hinaus. In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse der Beigeladenen und jenem der Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss dabei, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtnahmemöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die sich in bebauter Stadtlage von Fenstern oder Balkonen auf niedriger gelegene Balkone oder gar ebenerdige Terrassen ergeben (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 25. Mai 2010 - OVG 2 A 31/10 -, juris Rn. 17) und als sozialadäquat anzusehen sind. Im Übrigen muss auch eingestellt werden, dass der in Rede stehende Interessenkonflikt hier letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben auch die Kläger mit ihrer die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis fast vollständig an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt sind; und sogar noch näher als die Beigeladene (vgl. ebd.). Außerdem haben sie durch ihre große Dachfensterfläche, die keine notwendigen Fenster im Sinne der Bauordnung enthält, auch zur Entstehung/Verschärfung des Konflikts beigetragen. Nur am Rande weist die Kammer darauf hin, dass es den Klägern auch nicht unzumutbar sein dürfte, sich vor der geltend gemachten Einsichtnahme in den Wohnbereich unterhalb den Dachflächenfenstern, die aufgrund des hier spitzen Blickwinkels ohnehin auf einen kleinen Teil des darunter liegenden Raums beschränkt sein dürfte, durch entsprechende Sichtschutzmaßnahmen zur schützen (vgl. ebd. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2016 - OVG 7 A 1251/15 -, juris Rn. 13), indem etwa lichtdurch- aber blickundurchlässige Folien an die Fensterflächen angebracht werden. Schließlich lässt sich auch eine nennenswerte Verdunklung der klägerischen Wohnräume durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht feststellen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine zunehmende Verschattung von Terrasse und Wohnräumen sind in aller Regel – und so auch hier – im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Insoweit haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Dass sie von ihrem Wohnzimmertisch aus nach Westen keinen vollständig unverbauten Blick mehr in den Himmel haben werden, erreicht keinen ernstlich relevanten Belästigungsgrad. Einwände jenseits des Maßes der baulichen Nutzung haben die Kläger nicht erhoben. Solche sind vorliegend auch nicht erkennbar. Aus diesem Grund bliebe der Klage gegen die Baugenehmigung im Übrigen auch dann der Erfolg versagt, wenn man unterstellt, dass der Vorbescheid Nr. 2013/3126 aufgelaufen wäre. Folgt man nämlich – wie die Kammer – der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Vorbescheid und Baugenehmigung, die an der früher vertretenen sog. Zweitbescheidslehre nicht mehr festhält (s. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, juris amtl. Ls. Nr. 2 und Rn. 15 sowie Urteil der Kammer vom 9. Juni 2016 - VG 19 K 284.12 -, juris Rn. 49 m.w.N.), träfe die Baugenehmigung in dem Fall, dass der Vorbescheid außer Geltung wäre, überhaupt keine Aussage zum Maß der baulichen Nutzung, was für den Bestand der Genehmigung zwar unschädlich wäre, doch zur Folge hätte, dass die allein auf das Maß der baulichen Nutzung gerichteten Einwände der Kläger vollständig ins Leere gingen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Mag der Frage, ob ein Nachbarrechtsbehelf die Geltungsdauer eines Vorbescheides hemmt, zwar ggf. grundsätzliche Bedeutung beikommen und diese im hiesigen Gerichtsbezirk – soweit ersichtlich – noch der obergerichtlichen Klärung harren, rechtfertigt das hier gleichwohl nicht die Berufungszulassung. Denn nach der vorliegend vertretenen Lösung kommt es für den Ausgang des hiesigen Verfahrens darauf nicht entscheidungstragend an. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG für die Verfahren VG 19 K 285.18 sowie VG 19 K 364.18 vor der Verbindung auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt und nach der Verbindung für das Verfahren VG 19 K 285.18 auf 15.000,- Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen. Sie sind Eheleute, Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) W... straße 3 und zugleich Sondereigentümer der auf diesem Grundstück belegenen Dachgeschosswohnung sowie dinglich Sondernutzungsberechtigte an der oberhalb ihrer Dachgeschosswohnung (über dem fünften und sechsten Vollgeschoss des Hauses) gelegenen Dachterrasse. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Nachbargrundstücks mit der Anschrift W... straße 2 in Berlin-Mitte (Gemarkung Mitte, Flur 2..., Flurstück 6... ). Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-18B vom 17. Juli 2012 (GVBl. S. 248), der dort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt; Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden darin nicht getroffen. Die Beigeladene plant auf ihrem Grundstück ein sechs- bzw. siebengeschossiges Wohn- und Geschäftshaus (Vorderhaus mit einem Seitenflügel), das mit einem begrünten und teilweise begehbaren Flachdach abschließen soll. Hierfür erteilte ihr das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) am 9. Oktober 2013 einen positiven Bauvorbescheid (Nr. 2013/3126) auf ihre Bauvoranfrage, ob ihr Entwurf für das Wohn- und Geschäftshaus in seiner Art und Kubatur gemäß § 34 BauGB gemäß dem beigefügten Konzept genehmigungsfähig sei. Gegen diesen und einen zweiten (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Vorbescheid der Beigeladenen für ihr Vorhaben setzte sich eine Nachbarin des südlich angrenzenden Grundstücks 2016 zur Wehr, zog ihre Rechtsbehelfe später aber zurück. Auch die Kläger erhoben gegen den Vorbescheid Nr. 2013/3126, der antragsgemäß bis zum 9. Oktober 2017 verlängert wurde, unter dem 8. Juni 2017 jeweils Widerspruch, mit dem sie die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens rügten. Mit Bescheid vom 16. November 2017 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (im Folgenden: Senatsverwaltung) zunächst nur den Widerspruch der Klägerin zu 2. mit der Begründung als unzulässig zurück, einzelne Sondereigentümer seien ohne die übrigen WEG-Mitglieder nicht klagebefugt. Unter dem 29. Januar 2018 erteilte das Bezirksamt der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben ferner die Baugenehmigung Nr. 2017/4042. Auch der Baugenehmigung widersprachen die Kläger mit zwei getrennten Schreiben vom 13. März 2018 und 26. Mai 2018. Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 wies die Senatsverwaltung schließlich auch den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen den Vorbescheid Nr. 2013/3126 zurück mit der der Klägerin zu 2. bereits genannten Begründung. Mit einer im Wesentlichen ähnlichen Begründung wies sie zudem die gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche der Kläger mit Bescheiden jeweils vom 9. September 2018 zurück. Mit ihren am 13. Juli 2018 (VG 19 K 285.18) sowie am 19. September 2018 (VG 19 K 364.18) erhobenen Klagen, die das Gericht zum hiesigen Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 verbunden hat, gehen der Kläger zu 1. gegen den Vorbescheid Nr. 2013/3126 (die Klägerin zu 2. hatte zunächst ebenfalls gegen den Vorbescheid Klage erhoben, diese dann aber zurückgenommen, s. VG 19 K 343.19) sowie beide Kläger gegen die Baugenehmigung Nr. 2017/4042 weiter vor. Sie halten ihre Klagen für zulässig. Die Klage des Klägers zu 1. gegen den Vorbescheid sei insbesondere nicht verfristet. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Ehemann der Beigeladenen das Bauvorhaben bereits 2013 in einer Eigentümerversammlung der WEG W... straße 3 vorgestellt habe. Zum einen seien sie selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft und daher nicht anwesend gewesen. Zum anderen sei ihrem Rechtsvorgänger weder der konkrete Inhalt der Bauvoranfrage noch des Bauvorbescheides bekannt gemacht worden, sodass eine Verfristung selbst bei angenommener Kenntnis-Zurechnung wegen Rechtsnachfolge ausscheide. Aufgrund der spezifischen Betroffenheit ihres Sondereigentums könne ihnen auch eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Ihre Klagen seien auch begründet, da die das Vorhaben legalisierenden Bescheide sie in ihren Nachbarrechten verletzten. Das Vorhaben wahre nicht das Maß der baulichen Nutzung. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es deutlich höher ausgeführt werden solle als die in der W... straße vor allem auf ihrer Straßenseite vorhandenen Gebäude. Die Angaben der Beigeladenen zur Höhe nicht nur des Vorhabens der Beigeladenen, sondern auch ihres Gebäudes seien im Übrigen widersprüchlich. Tatsächlich berechtigten die Bescheide die Beigeladene dazu, ihr Vorhaben derart hoch auszuführen, dass es die Dachgeschosswohnung der Kläger nahezu um die Höhe eines Vollgeschosses überragen werde. Das habe eine unzumutbare Verschattung ihrer Dachterrasse zufolge. Außerdem ergäben sich von der geplanten Dachterrasse der Beigeladenen Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihre Dachterrasse (die der Kläger) und durch ihre Dachflächenfenster auch in ihre Wohnung, die sie nicht mehr hinnehmen müssten. Das Vorhaben erweise sich daher als rücksichtslos. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Dachterrasse, anders als noch im Vorbescheid, jetzt um bis zu 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abrücken soll. Denn das in diesem Abstandsstreifen nun vorgesehene Pflanzbeet müsse ebenfalls angelegt und damit auch betreten werden, sodass ein Sozialabstand darüber ebenfalls nicht gewahrt sei. Mit Einwendungen gegen das Maß der baulichen Nutzung seien die Kläger auch nicht wegen des Vorbescheids Nr. 2013/3126 ausgeschlossen. Erstens sei die im Bauvorbescheid enthaltene Fragestellung beschränkt gewesen. Und zweitens weiche das mit der Baugenehmigung legalisierte Vorhaben gerade bei der Ausführung der Dachterrasse von dem Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheides gewesen sei, ab, sodass eine etwaige Bindungswirkung nicht mehr bestehe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 29. Januar 2018 (Nr. 2017/4042) in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 9. August 2018 aufzuheben. Der Kläger zu 1. beantragt ferner, den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 9. Oktober 2013 (Nr. 2013/3126) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 11. Juni 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhält die Klagen mangels Klagebefugnis (und hinsichtlich des Vorbescheides wegen Verfristung) bereits für unzulässig. Jedenfalls seien die Klagen unbegründet. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, mit dem inzwischen bestandskräftigen Vorbescheid Nr. 2013/3126 sei das geplante Maß des Vorhabens bestandskräftig genehmigt, weshalb die Kläger mit ihren dagegen gerichteten Einwänden nicht mehr gehört werden könnten. Wollte man das anders sehen, füge sich der geplante Baukörper jedenfalls auch ein. Das auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufstehende Gebäude W... straße 16 sei im Übrigen mindestens 1 bis 2 m höher als der von Ihnen geplante Bau. Die in den Bauunterlagen von ihr angegebenen Gebäudehöhen seien auch zutreffend, was sie ausführlich begründet. Der danach tatsächlich zu erwartende Höhenunterschied zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude der Eigentümergemeinschaft sei nicht so erheblich, als dass dadurch eine Rücksichtslosigkeit begründet werde. Ein ausreichender sozialer Abstand werde eingehalten. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf die Terrasse ergäben sich deshalb nicht. Blicke durch die Dachflächenfenster der Kläger dürften aufgrund der dort wohl vorhandenen reflektierenden Sonnenschutzverglasung ohnehin nicht möglich sein. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.