Urteil
19 194.19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1203.19.194.19.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.31)
2. Das Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer, wenn der wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. (Rn.35)
3. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. (Rn.31) 2. Das Ausweisungsinteresse wiegt besonders schwer, wenn der wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. (Rn.35) 3. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die im Bescheid vom 30. Januar 2019 enthaltenen Verfügungen (zum Teil in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2019) sind nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. I. Das zulässige Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung ist unbegründet. Denn Ziff. 1 des Bescheides vom 30. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der Ausweisung aus Ziff. 1 des Bescheides ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (Absatz 1). Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (Absatz 2). 2. Hieran gemessen ist gegen die Ausweisung des Klägers nichts zu einzuwenden. Der Beklagte ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. Zwar schlagen der längere rechtmäßige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und vor allem dessen familiäre Bindungen zu seiner deutschen Ehefrau und seiner deutschen Tochter, die durch eine Trennung von ihm bereits aktuell stark belastet ist, hier für ihn beträchtlich zu Buche. Auch muss Beachtung finden, dass seine Entwicklung im KMV zuletzt positiv verlief. Allerdings müssen diese Belange angesichts Art sowie Anzahl der begangenen Straftaten und der nach wie vor noch bestehenden Wiederholungsgefahr erheblicher Straftaten im Wege einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung letztlich zurücktreten. a) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. aa) Im Falle des Klägers liegen spezialpräventive Ausweisungsinteressen vor. Mit seiner Verurteilung vom 26. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem unerlaubten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hat der Kläger den Tatbestand eines - vertypt - besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG erfüllt. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer - wie hier der Kläger - wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Das hier verhängte Strafmaß trägt den Umständen Rechnung, dass er wegen Betäubungsmitteldelikten zweifach einschlägig vorbestraft war und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand. Zugleich - allerdings ohne dass dies zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses führt (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 - VGH 11 S 393/16 -, juris Rn. 22) - wiegt das vom Kläger verwirklichte spezialpräventive Ausweisungsinteresse auch wegen § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG besonders schwer (zur Frage, ob eine schwere räuberische Erpressung unter § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG fällt, vgl. VG München, Urteil vom 5. April 2017 - VG M 9 K 17.972 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dieses ist auch noch aktuell, denn von dem Kläger geht auch noch eine beachtliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich vergleichbarer erheblicher Taten aus. Der Kläger hat zwar beteuert, sein Leben ändern zu wollen. Er gibt an, im Maßregelvollzug nun seit immerhin 19 Monaten drogenfrei zu leben. Auch seine KMV-Psychologin, die Zeugin K..., hat ihm im Termin eine positive Entwicklung bescheinigt. Nach ihren Bekundungen seien sowohl die Urinkontrollen als auch die Atemalkoholkontrollen seit dem Sommer 2018 durchweg negativ gewesen. Er zeige sich hoch motiviert und habe seine Deutsch-Kenntnisse verbessert, was die Arbeit mit ihm erleichtere. Sie erläuterte weiter, dass dem Kläger vor rund vier Wochen die Lockerungsstufe 4 zugesprochen worden sei, welche an eine externe Erprobung anknüpfe, die schrittweise gesteigert werde. Im Zuge dessen sei er nun in der Stadtmission in einer Wohngemeinschaft mit anderen Patienten untergebracht, wo er sich nur noch zwischen 21:00 und 8:00 Uhr aufzuhalten (also zu übernachten) habe. Wenn es ihm gelinge, sich dort zu bewähren, könne er nach vier Wochen die Verlängerung der Ausgangszeit bis 22:00 Uhr beantragen, nach weiteren vier Wochen bis 23:00 Uhr. Der nächste - und entscheidende - Schritt sei im Anschluss daran dann die Auswärtsübernachtung, die noch bevorstehe. Wenn auch diese erfolgreich verlaufe, könne das KMV seine Reststrafenaussetzung zur Bewährung anregen. Diesen glaubhaften Bekundungen entnimmt das Gericht, dass der Therapieverlauf des Klägers derzeit zwar als plankonform bzw. durchaus positiv zu bewerten ist und den Kläger seinem erklärten Ziel einer drogen- und kriminalitätsfreien Zukunft schrittweise näher bringt. Allerdings bleibt festzustellen, dass die Behandlung des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen ist. Folglich kann noch nicht als gesichert angesehen werden, dass der Kläger das gesetzte Ziel erreichen wird. Immerhin hat der 32-jährige Kläger über einen Zeitraum von rund zehn Jahren - von kürzeren Unterbrechungen abgesehen - regelmäßig Drogen konsumiert, über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum davon beinahe täglich auch harte Drogen. Damit zieht sich seine Rauschmittelabhängigkeit nahezu durch sein vollständiges Erwachsenenleben. Nunmehr stellt er sich im KMV zwar einer professionellen Therapie, die, nachdem das erste Jahr noch von Rückfällen und Überforderung geprägt war, nun auf einem guten Weg ist. Ausgehend von den Bekundungen der Zeugin K...wäre die Annahme, dass die der Deliquenz des Klägers zugrunde liegende Suchterkrankung abschließend kuriert ist, jedenfalls aktuell indes noch verfrüht, was sich auch darin zeigt, dass sie sich ohne beanstandungsfreie Auswärtsübernachtungen zurzeit noch nicht imstande sieht, sich für eine Aussetzung der Reststrafe des Klägers zu Bewährung aussprechen. Ist die Sucht aber noch nicht endgültig bewältigt, bleiben Drogenrückfälle weiterhin zu besorgen. Dann besteht allerdings gegenwärtig noch die konkrete Gefahr fort, dass der Kläger Taten, wie sie den letzten strafgerichtlichen Urteilen zugrunde lagen (und nach übereinstimmender Bewertung des Klägers und des strafgerichtlichen Urteils vom 26. Juli 2017, vgl. UA S. 5, im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stehen), wieder begehen wird. Denn solange jemand, der - wie der Kläger - Straftaten begangen hat, die auf seiner Suchterkrankung beruhen, nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende belastbar dargelegt hat, kann nicht von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - VGH 10 ZB 17.1386 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Das gilt auch hier. So sieht es denn auch die letzte Stellungnahme des KMV vom 26. Juni 2019. Hiernach ist es, auch wenn die Prognose als günstig zu beurteilen ist, „aus forensisch-psychiatrischer Sicht (…) zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher zu erwarten, dass [der Kläger] auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen wird.“ Das dies überholt wäre, lässt sich nicht feststellen. Hier spricht zur Überzeugung des Gerichts für eine Wiederholungsgefahr außerdem, dass der Kläger nicht nur einmal, sondern schon mehrfach - und in zeitlicher recht enger Abfolge - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt sogar während noch laufender Bewährung. Deliquenz war im Fall des Klägers also über prägende Strecken seines Lebens biographieimmanent. Dass sich dies nun grundlegend geändert hat, ist (noch) nicht erkennbar. Auch ist der Ausländerbehörde in der Bewertung beizutreten, dass sich Anhaltspunkte für eine positive Veränderung seines sozialen Empfangsraums außerhalb der Haft bisher nicht ergeben haben. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass seine Ehe und die Beziehung zu seiner Tochter von emotionaler Nähe geprägt und diese durchaus geeignet sein mögen, einen positiven Einfluss auf den Kläger zu entfalten. Da diese Beziehungen aber bereits vor Einsetzen der Kokainsucht bestanden und nach der Zeugin A...auch schon vor 2015 innig waren, dies den Kläger indes nicht davon abgehalten hat, den Drogen zu verfallen und Straftaten zu begehen, bleibt in der Tat zweifelhaft, ob der positive Einfluss dieser Beziehungen ausreichende Stabilisierungskraft vermittelt, um zu erwartenden Rückfallanreizen zu widerstehen. bb) Zu Recht hat der Beklagte den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zudem aus generalpräventiven Gründen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeordnet. Dass solche Gründe auch unter dem neuen Aufenthaltsrecht angeführt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.). Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist hier gegeben. Insbesondere ist es auch noch aktuell (vgl. ebd., Rn. 23). Denn die letzte - erhebliche - Straftat beging der Kläger Ende Juli 2017. Folglich liegt diese erst knapp zweieinhalb Jahre zurück, weshalb eine darauf gestützte Ausweisung durchaus noch als damit in Zusammenhang stehend wahrgenommen würde und aus diesem Grund noch geeignet ist, eine abschreckende und daher verhaltenslenkende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten. b) Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer seines Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet (die etwa über Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützt sind) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung ist auch geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers einerseits, dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits, stellt sie sich ferner als angemessen (also verhältnismäßig im engeren Sinne) dar. Zugunsten des Klägers ist in die Abwägung einzustellen, dass sein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer wiegt. Danach liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nämlich vor, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in zweifacher Hinsicht (sowohl im Hinblick auf seine deutsche Frau als auch auf seine deutsche Tochter), wie auch der Beklagte nicht bestritten hat. Es kommt hinzu, dass die deutschen Tochter des Klägers mit siebeneinhalb Jahren noch verhältnismäßig jung ist, wenngleich es sich bei ihr auch nicht mehr um Klein- bzw. Kleinstkind handelt, dem eine Trennung schlechterdings noch nicht verständlich gemacht werden und bei denen auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - BVerfG 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - OVG 12 S 25.16 -, juris Rn. 12). Einzustellen ist vorliegend ferner der hier offenbar gesteigerte Leidensdruck der Tochter des Klägers, der sich hier sogar zu einer behandlungsbedürftigen emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (ICD-10: F 93.0) entwickelt hat, deren Therapie zum Teil auch die Mitwirkung des Klägers erfordert. Weiterhin ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält (die größte Zeit davon rechtmäßig). Auch die gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen er und seine Ehefrau leiden, dürfen bei den zugunsten des Klägers in die Abwägung einzubeziehenden Belange nicht gänzlich aus dem Blick geraten. Gegen den Kläger spricht hingegen, dass trotz seiner nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine nachhaltige Verwurzelung in Deutschland nicht erkennbar ist. Insbesondere ist der Kläger kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben in seinem Heimatland (der Türkei) schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 ). Damit allein ein faktischer längerer Aufenthalt noch nicht gleichsam floskelhaft als in diesem Sinne besonders geschützte Verwurzelung interpretiert wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 6/2016, § 25 Rn. 183), sind von faktischen Inländern nämlich gewisse Integrationsleistungen zu fordern. Von einem faktischen Inländer kann erst gesprochen werden, wenn die Verwurzelung des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann. Das setzt eine im Einzelfall zu beurteilende, abgeschlossene und „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, die neben starken persönlichen und sozialen Kontakten auch wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat erfordert (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. August 2014 - OVG 2 A 223.14/2 A 269.12 -, juris Rn. 32). Von einer solchen umfassenden, gelungenen Integration kann hier jedoch unbeschadet seiner starken familiären Bindungen keine Rede sein, auch wenn er seine Deutsch-Kenntnisse in letzter Zeit verbessert haben mag. Einer gelungenen Integration steht schon die strafrechtliche Biografie des Klägers, seine langjährige Delinquenz, entgegen. Der Kläger hat sich nicht bei ansonsten rechtstreuem Verhalten lediglich eines vereinzelten Rechtsverstoßes schuldig gemacht, sondern ist über mehrere Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden und das schon beginnend wenige Zeit nach seiner Einreise. Von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auch wenn er im Termin einen am Vortag abgeschlossenen Arbeitsvertrag zur Teilzeitanstellung als Döner-Verkäufer vorgelegt hat (wobei ungewiss ist, ob dieses Arbeitsverhältnis Bestand haben wird), bleibt zu bedenken, dass er während seines Aufenthalts in Deutschland weder eine schulische Maßnahme noch eine Berufsausbildung absolviert hat, die meiste Zeit seines hiesigen Erwerbslebens ohne Beschäftigung war und von öffentlichen Mitteln lebte. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten, die für den Kläger angesichts seines längeren Aufenthalts in Deutschland mit einer Reintegration in die Lebensverhältnisse in die Türkei verbunden sein werden, ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse für den mit 32 Jahren letztlich immer noch verhältnismäßig jungen Kläger, der dort die ersten 22 Lebensjahre verbracht hat, vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner familiären Bindungen zu Deutschen eine konkrete Rückkehrperspektive hat. Zudem sind die Folgen der Ausweisung noch mit der Festsetzung der Länge des Aufenthalts- und Einreiseverbots sowie dem dem Kläger damit eröffneten zeitlichen Horizont für das Fernbleiben aus dem Bundesgebiet deutlich entschärft. Ausgehend davon, dass der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt (s.o.), gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung nicht zuletzt des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, der Rechte des Klägers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK sowie seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung mit dem Beklagten zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Angesichts der familiären Bindungen des Klägers sowie der gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau und seiner Tochter würde eine Vollziehung der Ausweisung zwar durchaus eine nicht unerhebliche Härte für den Kläger, vor allem aber auch für seine Frau und die Tochter bedeuten. Das führt zur Überzeugung der Kammer aber nicht dazu, dass sich die Ausweisung als solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig darstellt, weil den privaten Belange des Klägers gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Interessen unter den konkreten Gegebenheiten des Falls zwingend der Vorrang einzuräumen wäre. Auch gewichtige familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer erkennbaren Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers führen, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt nämlich ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - BVerfG 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23). Von einem solchen tiefgreifenden Persönlichkeitswandel des Klägers kann derzeit nach dem oben zur Gefahrenprognose Gesagten noch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kann besonderen Belastungen, die sich etwa mit Blick auf die familiären Belange des Ausländers aus der Ausweisung ergeben können (z.B. mit Blick auf eine vorrübergehend notwendige Anwesenheit wegen der Therapie der Tochter), mit der Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden, soweit sich dies als notwendig herausstellen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 9.12 -, juris Rn. 24). Zur Abfederung von Härten käme daneben die Erteilung von Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen in Betracht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. August 2014 - VGH 10 B 13.715 -, juris Rn. 49), auch wenn es dazu bei einer nur einjährigen Trennung ggf. gar nicht kommen dürfte. Sollte eine Trennung der Familie letztlich nicht stattfinden, weil sich Ehefrau und Tochter aufgrund emotionaler Abhängigkeit gezwungen sehen könnten, den Kläger in die Türkei zu begleiten (worüber nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin A...derzeit aber noch nicht entschieden ist), ergäbe sich auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, namentlich des Freizügigkeitsrechts der Ehefrau und der Tochter des Klägers (Art. 20 AEUV) kein anderes Ergebnis. Denn selbst wenn man im faktischen Mitzugszwang eine staatlich bewirkte Beeinträchtigung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts von Ehefrau und Tochter des Klägers erblicken wollte (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - EuGH C-133/15 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 34 f.; für die erwachsene Ehefrau des Klägers ist dies indes schon sehr zweifelhaft, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - EuGH C-82/16 -, juris Rn. 65), wäre diese jedenfalls hinzunehmen. Auch wenn ein derartiger Eingriff nicht unerheblich wäre, wöge er bei Berücksichtigung der nur sehr überschaubaren Dauer von nur einem Jahr (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 35) nicht so schwer, als dass dieser bei Abwägung aller relevanten Umstände im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung unzumutbar wäre. Schließlich ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof anerkannt, dass auch Art. 20 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit Einschränkungen unterworfen sein kann (EuGH, Urteile vom 13. September 2016 - EuGH C-404/14 -, juris Rn. 36 ff. sowie vom 8. Mai 2018, a.a.O., juris Rn. 90 f.). Der Europäische Gerichtshof hat dies in den von ihm entschiedenen Fällen zwar unter den Vorbehalt strenger Voraussetzungen gestellt (zuletzt EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018, a.a.O., Rn. 91). Allerdings betraf das Fälle, in denen das Freizügigkeitsrecht auf unbestimmte Zeit beschränkt wurde. Der hiesige Fall liegt insofern jedoch entscheidend anders, als eine Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet bereits nach einem Jahr wieder möglich ist und damit auch die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 20 AEUV seiner Tochter (und ggfs. seiner Ehefrau) in zeitlicher Hinsicht derart überschaubar ist, dass diese bei der konkreten Würdigung sämtlicher relevanten Umstände gerechtfertigt ist. II. Eine Aufhebung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheides) kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die darauf gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - BVerwG 1 C 28.16 -, juris Rn. 42 m.w.N. sowie das Urteil der Kammer vom 9. September 2019 - VG 19 K 447.17 -, juris Rn. 50 f.), aber unbegründet. Die Anordnung und Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung ist als solches, d.h. dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i s t gegen einen Ausländer, der ausgewiesen ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Fall der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Eigenständiger Rechtsfehler lässt die Entscheidung über das „Ob“ des Einreise- und Aufenthaltsverbots hier nicht erkennen. Ob als gleichsam negative Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verlangen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 AufenthG nicht vorliegen dürfen (wofür zumindest BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, juris Rn. 15 sprechen könnte) oder § 11 Abs. 4 AufenthG vielmehr erst dann eingreift, wenn eine bestandskräftige Befristungsentscheidung vorliegt (so Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - OVG 11 LA 261/15 -, juris Rn. 14), bedarf hier keiner Klärung. Denn § 11 Abs. 4 AufenthG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG sind mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) ursprünglich als spezielle Rechtgrundlage unter anderem für den Fall eingefügt worden, dass es sich zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers - ggf. auch schon im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung - als notwendig erweist, die gesetzlichen Sperrwirkungen der Ausweisung zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers allerdings nicht vor. Wie sich aus den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung ergibt (s. I.), besteht die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fort, und die öffentlichen Interessen überwiegen die schutzwürdige Belange des Klägers. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, nach dem Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots Anlass für dessen Aufhebung zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Dass schutzwürdige Belange des Klägers hier eine andere Entscheidung rechtfertigen oder sogar gebieten könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Das gilt auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers sowie der vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen, die die Familie belasten. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich die familiären Belange des Klägers unter den konkreten Gegebenheiten des Falls zu einem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen verdichten (z.B. wegen eines dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG oder ggf. i.V.m. Art. 20 AEUV). 2. Die von dem Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von einem Jahr begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der nach § 11 Abs. 2 AufenthG festzusetzenden Frist für das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 18 f.). Die Frist darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ist der Ausländer - wie hier - aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben unter anderem aus Art. 7 GRC, Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 23). Davon ausgehend ist die Befristung auf ein Jahr nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Länge der Frist im Bescheid vom 30. Januar 2019 in zwei deutlich voneinander zu trennenden Schritten ermittelt: So wurde die Sperrfrist in einem ersten Schritt unter anderem mit Blick auf die begangene(n) Straftat(en) sowie die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose zunächst auf eine Höchstfrist von zehn Jahren festgesetzt, in einem zweiten Schritt dann unter Berücksichtigung der privaten und familiären Belange des Klägers jedoch erheblich auf ein Jahr verkürzt. Die von dem Beklagten insoweit angestellten Erwägungen tragen die vorliegende Befristungsentscheidung. Insbesondere stellt sich die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf ein Jahr nicht als unverhältnismäßig dar (kein Ermessensfehlgebrauch in Gestalt der Ermessensüberschreitung). Vielmehr erachtet das Gericht die festgesetzte Frist bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als geeignet, erforderlich und angemessen, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das zu befürchtende weitere strafbare Verhalten des Klägers zu begegnen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung auch alle relevanten Gegebenheiten berücksichtigt. So hat der Terminsvertreter des Beklagten am Schluss der mündlichen Verhandlung sein Ermessen aktualisiert, indem er bei Einstellung aller Umstände, die auch in der Beweisaufnahme behandelt wurden, etwa dem zuletzt positiven Therapieverlauf (was im Übrigen bereits im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019, dort S. 3, Berücksichtigung fand), aber auch der Therapie der Tochter des Klägers, bekräftigt, an den Entscheidungen festzuhalten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. III. Auch die zulässige Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist unbegründet. Die Versagungsentscheidung aus dem Bescheid des Beklagten (Ziff. 2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn einer Titelerteilung steht die Sperrwirkung des von dem Beklagten in Ziff. 4 des Bescheides vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2019 erlassenen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung entgegen, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (s. oben II.). Solange diese Sperrwirkung besteht, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen. Ob die Sperrwirkung auch der Erteilung einer deklaratorischen Bescheinigung eines (etwaigen) abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts entgegen gehalten werden kann, war hier nicht Klagegegenstand und daher nicht zu entscheiden. IV. Die gegen Ziff. 3 des Bescheides gerichtete zulässige Anfechtungsklage ist gleichfalls unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58, 59 AufenthG entspricht; insbesondere ist der Kläger ausreisepflichtig und die für den Fall der Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist angemessen. V. Schließlich ist auch die zulässige Anfechtungsklage gegen Ziff. 5 des Bescheides vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2019 nicht begründet. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund eine etwaigen Abschiebung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weder gegen das „Ob“ noch gegen das „Wie lange“ der Anordnung ist etwas zu erinnern. Insbesondere lässt die nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu beurteilende Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Monaten beachtliche Ermessensfehler (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung sowie befristeten Einreise- und Aufenthaltsverboten; darüber hinaus begehrt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er wurde 1987 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. 2009 reiste er im Alter von 22 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte hier erfolglos Asyl. Nachdem eine Abschiebung nicht erfolgte, schloss er 2011 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen D..., die 2012 ein deutsches Kind von ihm zur Welt brachte. Aufgrund dieses Sachverhaltes war er bis Ende 2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Bereits in der Türkei hatte der Kläger damit begonnen, regelmäßig Marihuana zu konsumieren, was er hier auch nach seiner Einreise in das Bundesgebiet fortsetzte. Ergänzend trank er auch immer wieder Alkohol. Im Jahr 2015 nahm er außerdem über gut zwei Jahre hinweg nahezu täglich Kokain ein. Gearbeitet hat der an Epilepsie erkrankte Kläger im Bundesgebiet ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs nur gelegentlich und wenn, dann nur geringfügig. Strafrechtlich trat er in Deutschland bislang wie folgt in Erscheinung: - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Oktober 2013 (260 Cs 189/13); rechtskräftig seit 8. November 2013: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- EUR wegen Sachbeschädigung; - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Oktober 2014 (317 Cs 226/14); rechtskräftig seit 21. November 2014: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- EUR wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2015 (268 Ds 126/14); rechtskräftig seit 6. Januar 2015: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- EUR wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; - Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Mai 2015 (339 Cs 98/15); rechtskräftig seit 3. Juni 2015: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,- EUR wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses berauschender Mittel und Fahren ohne Fahrerlaubnis; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juli 2015 (268 Ds 126/14); rechtskräftig seit 8. September 2015: Nachträgliche Gesamtgeldstrafe unter Einbeziehung der beiden zuvor genannten Entscheidungen in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 16,- EUR; - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2015 (213 Ls 27/15); rechtskräftig seit 17. Dezember 2015: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Bewährungszeit: zwei Jahre); - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Juli 2017 (284b Ls 40/17), rechtskräftig seit 3. August 2017: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Mit dem letztgenannten Urteil ordnete das Amtsgericht zugleich die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an, weshalb er sich aktuell seit dem 26. Juli 2017 im Krankenhaus des Maßregelvollzuges (im Folgenden: KMV) befindet. Mit Bescheid vom 30. Januar 2019 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung mit ausführlich begründetem Bescheid aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), lehnte die von ihm beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf das durch die Ausweisung bewirkte Einreise- und Aufenthaltsverbot ab (Ziff. 2), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 3) und befristete die Sperrwirkungen seiner Ausweisung auf ein Jahr (Ziff. 4), jene seiner etwaigen Abschiebung auf drei Monate (Ziff. 5). Zur Begründung der Ausweisungsentscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, vom Aufenthalt des Klägers gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Bei ihm lägen nicht nur Ausweisungsinteressen vor, die besonders schwer wögen. Schließlich habe er mit den von ihm begangenen Straftaten und der konkreten Tatbegehungsweise (Überfall mit Messer auf offener Straße und Bedrohung von Polizeibeamten) in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer erheblicher Straftaten. Denn auch wenn das KMV dem Kläger zuletzt einen „überwiegend günstigen“ Therapieverlauf bescheinigt habe, was in Anbetracht auch der zahlreichen Drogenrückfälle nicht recht nachvollziehbar sei, fehle es dennoch an einer endgültigen Bewältigung seiner kriminogenen Drogensucht. Seine zahlreichen Vorstrafen, seine problematische Persönlichkeit, die an den Tag gelegte kriminelle Energie und die nicht erfolgte Straftatenauseinandersetzung sprächen ebenfalls für eine fortbestehende Wiederholungsgefahr. Anzeichen für eine positive Veränderung seines sozialen Empfangsraums nach Ende der Haftzeit seien nicht feststellbar. Davon abgesehen sei seine Ausweisung auch zur Abschreckung anderer Ausländer geboten. Die dadurch verwirklichten Ausweisungsinteressen spezial- wie generalpräventiver Art setzten sich hier aufgrund ihres Gewichtes durch, auch wenn er sich bereits einige Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhalte und hier bis zu seiner Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und Tochter gelebt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides vom 30. Januar 2019 wird auf diesen Bezug genommen. Den gegen die Befristungsentscheidungen aus dem Bescheid vom 30. Januar 2019 (Ziff. 4 und 5) noch am selben Tag erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2019 zurück. Unterdessen hat der Kläger am 18. Februar 2019 (VG 19 K 194.19) und 1. April 2019 (VG 19 K 293.19) je eine Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, die die Kammer mit Beschluss vom 2. Mai 2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden hat. Er macht hinsichtlich Ziff. 1 des Bescheides im Wesentlichen geltend, von ihm gehe keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Schon das strafgerichtliche Urteil attestierte ihm eine hohe Motivation, ein drogenfreies Leben zu führen. Dies finde sich durch die Stellungnahme des KMV zum Therapieverlauf letztlich bestätigt. Seine dortigen Fortschritte habe der Beklagte im Bescheid nicht hinreichend gewürdigt. Entgegen der Annahme des Beklagten sei außerhalb des Maßregelvollzuges auch ein positiver sozialer Empfangsraum gegeben. Sein inniges Verhältnis zu seiner Frau und seiner Tochter hätten in ihm eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt, weswegen spezialpräventive Ausweisungsgründe nicht mehr vorlägen. Allein auf generalpräventive Gründe könne eine Ausweisung, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe, aber ohnehin nicht gestützt werden. Und selbst wenn man von einem Ausweisungsinteresse ausgehen wollte, überwögen jedenfalls seine erheblichen Bleibeinteressen. Diesen komme hier beträchtliches Gewicht zu, da seine Tochter, für die er auch personensorgeberechtigt sei, noch recht klein sei und beide Elternteile benötige. Das gelte umso mehr, als seine Ehefrau aufgrund gesundheitlicher Probleme nur eingeschränkt erwerbsfähig und vor allem aufgrund von Knieproblemen nicht in der Lage sei, längere Strecken zurückzulegen. Die Tochter des Klägers leide bereits jetzt sehr unter der haftbedingten Trennung von ihm. Seit sie aufgeschnappt habe, dass er nach der Haft möglicherweise zurück in die Türkei müsse, zeige sie verschiedene Auffälligkeiten, weshalb sie aktuell wegen einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters in psychotherapeutischer Behandlung sei. Auch hierfür sei seine Anwesenheit erforderlich. Unabhängig davon sei seine Ausweisung auch unverhältnismäßig, weil er nunmehr seit zehn Jahren in Deutschland lebe. Nunmehr habe er auch seine Deutschkenntnisse verbessert und Arbeit als Döner-Verkäufer gefunden. Die Türkei sei ihm dagegen fremd geworden. Ferner sei seine Epilepsieerkrankung zu berücksichtigen. Erweise sich die Ausweisung, wie dargelegt, als rechtswidrig, könne der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegen gehalten werden. Dementsprechend könne er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Dann sei er auch nicht ausreisepflichtig, weshalb es schließlich an den Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehle. Auch die Einreise- und Aufenthaltsverbote bzw. ihre Befristung seien rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Diese verletzen ihn in seinen Rechten aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK. Insbesondere sei verkannt worden, dass seine Tochter noch im Alter kindlicher Entwicklung sei, in welcher die Nähe zum Vater von erhöhter entwicklungspsychologischer Bedeutung sei. Der Kläger beantragt, 1. Ziff. 1 und 3 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 30. Januar 2019 aufzuheben; 2. Ziff. 4 und 5 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. März 2019 aufzuheben und 3. den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheides des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 30. Januar 2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide. Er hält auch in Ansehung der neueren Entwicklungen ausdrücklich an den Bescheiden fest. Das Gericht hat zur Frage der Entwicklung des Klägers im KMV bzw. zu der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr Beweis erhoben durch Vernehmen seiner behandelnden Psychologin als Zeugin. Ferner wurde zu den familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet Beweis erhoben durch Vernehmen seiner Ehefrau als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Dezember 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 3. Dezember 2019 genommen; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.