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Beschluss

19 L 443.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1129.19L443.19.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung objektiv rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. (Rn.8) 2. Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände außer Betracht. (Rn.9) 3. Es ist als treuwidriges Verhalten und unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung objektiv rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. (Rn.8) 2. Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände außer Betracht. (Rn.9) 3. Es ist als treuwidriges Verhalten und unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. Der Eilantrag hat insgesamt keinen Erfolg. 1.a) Der sinngemäße Antrag zu 1. der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin vom 28. Mai 2018 (Nr. 2018/830) anzuordnen, ist zwar nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft, aber bereits unzulässig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Rohbau des Wohnhauses des Beigeladenen bereits im Zeitpunkt der Eilantragstellung fertiggestellt war (s. die eidesstaatliche Versicherung des Sohnes der Antragstellerin vom 19. Juli 2019). Wenden sich Nachbarn – wie hier – indes allein gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist deren Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung mangels Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn Nachbarn können ab diesem Zeitpunkt ihr Rechtsschutzziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichen, vorläufiger Rechtsschutz kann also keinen rechtlich relevanten Vorteil mehr vermitteln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018 - OVG 10 S 40.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - OVG 1 B 191/17 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VGH 1 CS 17.2240 -, juris Rn. 3). Die Gegenansicht, die meint, mit dem Eilrechtsschutz könne auch nach Rohbaufertigstellung noch eine weitere Verfestigung des potenziell rechtswidrigen Zustandes abgewendet werden, worin ein rechtserheblicher Vorteil für den rechtsschutzsuchenden Nachbarn liege (vgl. etwa Funke-Kaiser, in: Bader/ders./Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80a Rn. 41), vermag nicht zu überzeugen. Ist der Baukörper bereits fertiggestellt, ist nämlich nicht ersichtlich, wie mit der Aufnahme oder Fortsetzung seiner Nutzung Fakten geschaffen werden sollten, die die Durchsetzung der Rechte des Dritten im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschweren könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018, a.a.O.). b) Der Antrag zu 1. ist überdies unbegründet. Das Gericht hat keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung anzuordnen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht ihr gegen die angegriffene Baugenehmigung kein im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht zu. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VerfGH Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin rügt vorliegend allein die Verletzung des Abstandsflächenrechts, die durch ein zu nahes Heranrücken eines Dachüberstandes bewirkt werden soll; allerdings liegt eine solche Verletzung tatsächlich nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und jenem des Beigeladenen im amtlichen Liegenschaftskataster auf der Höhe, auf der das Vorhaben des Beigeladenen realisiert ist, fälschlicherweise rund 0,4 m zu weit südlich und damit zuungunsten der Antragstellerin erfasst ist. Denn selbst wenn dem so wäre, lässt sich ein Abstandsflächenverstoß auch bei Zugrundelegung des „zutreffenden“ Grundstücksgrenzverlaufs zulasten der Antragstellerin nicht feststellen. Denn dann betrüge der Abstand zwischen der – hier maßgeblichen südlichen – Außenwand des Wohnhauses des Beigeladenen und der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin noch immer rund 3,10 m. Aufgrund der moderaten Höhe des Wohnhauses an der südlichen Außenkante muss dieses allerdings nur den Mindestgrenzabstand von 3 m wahren (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln), was erfüllt ist. Der nach Angaben der Antragstellerin von der südlichen Gebäudewand des Beigeladenen um 0,95 m auskragende Dachüberstand ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht abstandsflächenrelevant. Wie § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO Bln nämlich bestimmt, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse oder Dachüberstände außer Betracht. Das gilt auch für den Dachüberstand des Beigeladenen. Auch wenn das Gesetz – anders als bei Vorbauten gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln – keine konkreten Maßangaben dazu enthält, ab welcher Größe solche Bauteile nicht mehr von der Privilegierung erfasst sind, ist der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln (gültig bis zum 31. Dezember 2016, im Folgenden: a.F.) zu entnehmen, dass sich die gesetzgeberische Vorstellung hinsichtlich des noch zu tolerierenden Umfangs dieser Auskragungen zwischen 0,3 m und 1,0 m bewegt (vgl. Abgh.-Drs. 15/3926, S. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 -, juris Rn. 6; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 74). Diesen Rahmen wahrt der Dachüberstand des Beigeladenen selbst nach den Angaben der Antragstellerin. Für Dachüberstände dieser Größe unterstellt der Gesetzgeber, dass diese auf die übliche erforderliche Schutzfunktion ausgelegt sind (s. Abgh.-Drs. 15/3926, a.a.O.). Gründe, die diese Vermutung hier erschüttern könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur Nachbargrenze hält der Dachüberstand sogar den Mindestabstand von 2 m ein (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln a.F.), auch wenn dieser hier überhaupt nicht eingefordert werden kann. Denn dieser Mindestabstand war nur nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln a.F. vorgeschrieben und gilt in der hier wegen § 89 Abs. 1 BauO Bln n.F. maßgeblichen Fassung für Dachüberstände nicht mehr (zur Begründung der Streichung s. Abgh.-Drs. 17/2713, S. 49). Wollte man das anders sehen und – entgegen dem soeben Ausgeführten – von einer Abstandsflächenunterschreitung durch das Gebäude des Beigeladenen ausgehen, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. Denn eine solche wäre selbst bei der für den Beigeladenen ungünstigsten Betrachtungsweise, die die Abstandsflächenrelevanz des Dachüberstandes sowie die Behauptungen der Antragstellerin zum Grenzverlauf als wahr unterstellt, nur im Umfang von 0,75 m Tiefe auf einer Länge von weniger als 10 m gegeben. Hierauf könnte sich die Antragstellerin im hiesigen Verfahren aber wegen eines eigenen Abstandsflächenverstoßes nicht berufen. Denn das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis stellt ein System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten dar. Danach ist es als treuwidriges Verhalten und unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbar hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. In einem solchen Fall ergibt sich erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen der Abwehranspruch des Nachbarn. Daher kann ein Grundstücksnachbar gegen die Verletzung abstandstandflächenrechtlicher Vorschriften Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, wobei eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen ist (ebd.). Von einer quantitativ und qualitativ vergleichbaren Abstandsflächenunterschreitung der Antragstellerin ist hier bei summarischer Prüfung indes auszugehen. Die grenzständig errichtete Garage an der Nordseite des Grundstücks der Antragstellerin weist nach den vermaßten Planunterlagen (sowohl Bl. 14 als auch 15 des Verwaltungsvorgangs) eine Länge von 10 m auf. Gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO Bln sind Garagen ohne Abstandsflächen jedoch nur dann zulässig, wenn sie eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Das ist hier aber der Fall, weshalb das Garagengebäude Abstandsflächen in einer Tiefe von 3 m auslöst, von denen jedenfalls 2,6 m auf das Grundstück des Beigeladenen fallen, was dem hier unterstellten Abstandsflächenverstoß des Beigeladenen mindestens vergleichbar ist. Auf die Frage der formellen oder materiellen Legalität der Garage der Antragstellerin und eines etwaigen Bestandsschutzes kommt es im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehung nicht an (st.Rspr.; vgl. nur erneut OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. m.w.N.). Diese Gesichtspunkte können nur Bedeutung im Verhältnis zum Antragsgegner entfalten etwa im Zusammenhang mit einer Aufforderung, die Garage zurückzubauen (vgl. ebd.). Subjektive Rechtsverletzungen abseits von Abstandsflächenverstößen macht die Antragstellerin nicht geltend; solche sind hier auch nicht ersichtlich. 2. Der Antrag zu 2., dem Beigeladenen aufzugeben, das Bauwerk so weit zurückzubauen, dass die Außenkante der Regenrinne nicht näher als 2,80 m an die Grenze zum Flurstück 4…heranreicht, ist zwar zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Kommt der Antragstellerin nämlich schon kein subjektives Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen zu (s.o.), was Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist, besteht für den Erlass einer Teilrückbauanordnung nach § 123 VwGO kein Raum (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2015 - VGH 9 ZB 13.1876 -, juris Rn. 13). Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Hinsichtlich des Antrags zu 1. legt das Gericht den für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Wert zugrunde, der im Eilverfahren zu halbieren ist (Ziff. 9.7.1. i.V.m. 1.5). Für den Antrag zu 2. setzt die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert an, der ebenso hälftig zu veranschlagen war.