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Beschluss

19 L 253.19

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0709.19L253.19.00
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Leitsätze
1. Bei einem Fahnenmasten samt Unterkonstruktion handelt es sich um „Anlagen“.(Rn.26) 2. Der Einordnung einer Konstruktion als bauliche Anlage steht nicht zwingend entgegen, dass sie zerlegbar, zusammenklappbar oder transportabel ist.(Rn.27) 3. Ohne erforderliche Baugenehmigung, ist die Errichtung einer Werbeanlage formell illegal, was regelmäßig den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Fahnenmasten samt Unterkonstruktion handelt es sich um „Anlagen“.(Rn.26) 2. Der Einordnung einer Konstruktion als bauliche Anlage steht nicht zwingend entgegen, dass sie zerlegbar, zusammenklappbar oder transportabel ist.(Rn.27) 3. Ohne erforderliche Baugenehmigung, ist die Errichtung einer Werbeanlage formell illegal, was regelmäßig den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt.(Rn.34) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung. Sie ist Mieterin einer Gewerbeeinheit auf dem Grundstück S...7a-c in 10117 Berlin, in der sie einen Friseursalon betreibt. Eine verbindliche Bauleitplanung besteht dort nicht. Das Grundstück liegt jedoch im Geltungsbereich der städtebaulichen Erhaltungsverordnung vom 31. August 1996 für das Gebiet Friedrich-Wilhelm-Stadt (GVBl. Nr. 42, S. 334 f.). Direkt nördlich des Grundstücks erhebt sich das D..., das als Baudenkmal in die Denkmalliste Berlin eingetragen ist (Obj.-Dok.-Nr. 0...). Außerdem setzt sich dort ein durch mehr als 40 historische Wohnbauten geprägter Bereich fort, der ebenfalls in der Denkmalliste als Denkmal(ensemble) geführt wird (Obj.-Dok.-Nr. 0...). Im Oktober 2018 stellte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) nach Anwohnerbeschwerden fest, dass auf dem Grundstück S... 7a-c an dessen nordöstlicher Grenze zum öffentlichen Straßenland zwei ca. 6 m hohe Fahnenmasten aufgestellt worden waren. Beide Masten trugen jeweils ca. 1,5 m x 4 m große Fahnentücher mit dem Schriftzug des Friseurbetriebs der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 (Nr. 2018/4493) ordnete das Bezirksamt gegenüber der Antragstellerin sodann nach vorheriger Anhörung die Beseitigung „der baulichen Anlage in Form der zwei Fahnenmasten einschließlich der Fahnen und Unterkonstruktion“ an. Zur Begründung verwies es auf die formelle Illegalität der Anlagen. Die erforderliche Baugenehmigung könne wegen verschiedener Rechtsverstöße auch nicht in Aussicht gestellt werden. Denn die Anlagen seien unter anderem mit geltendem Erhaltungsrecht und Denkmalschutzrecht unvereinbar. Zugleich ordnete das Bezirksamt in dem Bescheid die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung an und begründete dies mit der negativen Vorbildwirkung der Anlagen sowie der Belästigung der Nachbarn infolge der erheblichen Flattergeräusche, die die Fahnen bei Wind verursachten. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung nicht entspreche, drohte das Bezirksamt ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 teilte die Antragstellerin dem Bezirksamt mit, dass sie inzwischen die Fahnentücher abgenommen habe. Gleichwohl behalte sie sich vor, Widerspruch einzulegen, was sie einen Tag später auch tat. Den ergänzenden Antrag der Antragstellerin vom 12. Februar 2019, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen, lehnte das Bezirksamt unter dem 26. Februar 2019 ab. Auch den Widerspruch der Antragstellerin vom 31. Januar 2019 wies es durch Bescheid vom 25. März 2019 zurück; beides jeweils im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides. Mit ihrem unterdessen am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Eilantrag wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Beseitigungsverfügung. Sie macht unter anderem geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nur formelhaft und daher unzureichend begründet. Außerdem überwiege ihr privates Interesse daran, von der Vollziehung des Bescheides einstweilen verschont zu bleiben, da dieser rechtswidrig sei. Zum einen sei die Fahnenerrichtung verfahrensfrei gestellt, aber zumindest genehmigungsfrei, weshalb eine Genehmigung nicht erforderlich sei. Zum anderen stünden die (zuletzt nur noch vorhandenen) Fahnenmasten auch nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese seien, da sie portabel seien, schon nicht als bauliche Anlage einzustufen; weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtlich. Davon abgesehen sei nicht ersichtlich, warum sie sich nicht in die Umgebung einfügen sollten. Eine Beeinträchtigung der benachbarten Baudenkmale sei ebenfalls nicht gegeben, da nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes eines Denkmals zur Denkmalunverträglichkeit führe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass es in der näheren Umgebung zahlreiche Fahnen und Banner gebe, die der Bezirk zum Teil seit Jahren dulde. Auch Erhaltungsrecht stehe der Genehmigungsfähigkeit der hiesigen Anlagen nicht entgegen, da die Fahnenmasten des Friseursalons nicht das Ortsbild der Friedrich-Wilhelm-Stadt prägten (vor allem nach Abnahme der Fahnentücher). Eben weil Fahnen in der Umgebung bereits vorhanden seien, sei es im Übrigen ermessensfehlerhaft, nur gegen sie vorzugehen. Davon unabhängig sei zu beachten, dass nach Abnahme der Fahnentücher Flattergeräusche, die Anwohner belästigen könnten, nicht mehr entstünden. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsverfügung Nr. 2018/4493 des Antragsgegners vom 10. Januar 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den Bescheid sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter ausführlicher Darlegung seiner Sach- und Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte zum Klageverfahren VG 19 K 342.19 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorlagen und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Eilantrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Das Gericht versteht den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin angesichts dessen ausdrücklichen Wortlautes dahin, dass sie sich nur gegen die im Bescheid vom 10. Januar 2019 enthaltene Beseitigungsverfügung wenden will und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht auch gegen die darin ebenfalls enthaltene Zwangsmittelandrohung. Weiter geht das Gericht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass entgegen des wörtlichen Antrags nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsverfügung begehrt wird, sondern ihre Wiederherstellung (§ 88 VwGO). 2. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Insbesondere kann der Eilantrag ein Rechtsschutzbedürfnis für sich in Anspruch nehmen, da die begehrte Suspendierung der Beseitigungsverfügung die Rechtsstellung der Antragstellerin noch verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Anders zu beurteilen wäre dies zwar dann, wenn sich die Beseitigungsanordnung erledigt hätte. Erledigt auf andere Weise (§ 43 Abs. 2 VwVfG) ist ein Verwaltungsakt indes nur dann, wenn und soweit von ihm weitere Verhaltensgebote oder -verbote für Adressaten und Betroffene nicht mehr ausgehen (können), die als solche im Verwaltungsakt vorgesehen sind (Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 43 Rn. 68 m.w.N.). Von der Anordnung, „die bauliche Anlage in Form der zwei Fahnenmasten einschließlich der Fahnen und der Unterkonstruktion“ zu beseitigen, gehen aber nach wie vor noch nachteilige Wirkungen für die Antragstellerin aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Fahnentücher bereits abgenommen hatte. Schließlich hat sie damit das Handlungsgebot nicht umfassend erfüllt. Denn „die bauliche Anlage“, deren Beseitigung verfügt wurde, ist nicht vollständig entfernt. Mangels Teilbarkeit der Anordnung, die „bauliche Anlage“ zu beseitigen, ist auch keine teilweise Erledigung eingetreten. Besteht eine bauliche Anlage - wie hier - nämlich aus mehreren Bestandteilen, was der Regelfall sein wird, ist dem Gebot, „die Anlage“ zu entfernen, nicht bereits dann Genüge getan (auch nicht teilweise), wenn nur einzelne Teile zurückgebaut werden. Gegenstandlos wird eine solche Verpflichtung vielmehr in Gänze erst nach ihrer vollständigen Beseitigung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2001 - OVG 10 E 811/00 -, juris Rn. 8 f.). An einer solchen fehlt es aber bis heute. Und selbst wenn man entgegen dieser Ausführungen von einer Teilbarkeit der Beseitigungsanordnung ausgehen wollte, läge keine (teilweise) Erledigung vor. Dann müsste nämlich berücksichtigt werden, dass die Beseitigung von Werbeanlagen, die - wie hier - ohne Substanzverlust abgebaut werden können, funktional und in ihren Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung gleichstehen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - VGH 3 TG 1056/02 -, juris Rn. 9). Für die Nutzungsuntersagung ist aber anerkannt, dass sie sich erst mit endgültiger Nutzungsaufgabe erledigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 9). Von einer endgültigen Beseitigung der Fahnentücher kann allein durch deren derzeitige Abnahme vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Indem die Antragstellerin vom Rückbau der Fahnenmaste und ihrer Unterkonstruktion nämlich bewusst abgesehen hat und gegen die Anordnung einen Tag nach Abnahme der Fahnentücher Widerspruch erhoben hat, zeigt sich vielmehr deutlich, dass sie die Beseitigungsverfügung nicht gegen sich gelten lassen will und sich die spätere Nutzung der Anlage insgesamt (bei lebensnaher Betrachtung freilich mit Fahnentüchern) jedenfalls vorbehalten will. 3. Der Eilantrag ist allerdings unbegründet. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung ist nichts zu erinnern. a) Die Behörde hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vor allem in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Mit seinen Ausführungen zur negativen Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Werbetreibende und den zunehmenden Beschwerden der durch Flattergeräusche der Fahnen beeinträchtigten Nachbarn hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3). b) In materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig, weshalb das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. aa) Eingriffsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 80 Satz 1 BauO Bln. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (1) Zunächst kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Fahnenmasten samt Unterkonstruktion um „Anlagen“ im Sinne von § 80 Satz 1 BauO Bln handelt; gleichviel, ob aktuell mit Fahnentüchern beflaggt oder nicht. Diese Masten sind als „bauliche Anlage“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln einzustufen. Der weite Begriff der baulichen Anlagen (vgl. Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 4) hat zwei kumulative Voraussetzungen: die Künstlichkeit und die Ortsfestigkeit der Anlage (ebd., Rn. 8). Beide sind hier erfüllt. Während das Merkmal der Künstlichkeit nur die Herstellung aus Bauprodukten erfordert, was vorliegend ohne weiteres gegeben ist, wird für die nötige Ortsfestigkeit eine Verbindung mit dem Boden verlangt. Dafür reicht allerdings schon nach der Legaldefinition aus, dass die Anlage - wie hier - durch eigene Schwere (hier jeweils über 400 kg, vgl. den Hersteller-Standsicherheitsnachweis) auf dem Boden ruht. Einer festen, auf Dauer gedachten Verbindung mit dem Erdboden bedarf es also entgegen der Ansicht der Antragstellerin gerade nicht (vgl. Wilke, a.a.O., Rn. 13 f.). Wie der Gesetzeswortlaut weiter zeigt, reicht für das Kriterium der Ortsfestigkeit unabhängig von einer (auch nur schwerebedingten) Verbindung mit dem Boden zudem sogar aus, dass die Anlage nach ihrem Verwendungszweck (nur) dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dementsprechend steht der Einordnung einer Konstruktion als bauliche Anlage, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht zwingend entgegen, dass sie zerlegbar, zusammenklappbar oder transportabel sein mag, (zur bayerischen Parallelnorm vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 12/2018, Art. 2 Rn. 40), was auch die Definition fliegender Bauten (§ 76 Abs. 1 BauO Bln) unterstreicht. In Anbetracht der Funktion der Konstruktion als Anlage der standortbezogenen Eigenwerbung muss hier auch davon ausgegangen werden, dass die Fahnenanlagen zur überwiegend ortsfesten Verwendung bestimmt sind. Wollte man das anders sehen, und die Fahnenkonstruktion nicht als bauliche Anlage einordnen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Dann wären die Fahnenanlagen jedenfalls als „sonstige Anlagen und Einrichtungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln) zu bewerten. Solche sind nicht nur ebenfalls Teil des Anlagenbegriffs aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln, sondern vor allem auch von § 80 Satz 1 BauO Bln erfasst. Dessen Anwendungsbereich ist nämlich nicht auf bauliche Anlagen beschränkt. Darunter fallen vielmehr gerade auch sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, worunter auch Werbeanlagen rechnen, die keine baulichen Anlagen sind (vgl. Wilke, a.a.O., § 79 Rn. 5 m.w.N.). (2) Die Errichtung dieser Anlagen widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. (a) Die Anlagen sind formell illegal, da sie genehmigungspflichtig sind, ihre Errichtung aber nicht von einer bestehenden Genehmigung gedeckt ist. Ob eine Genehmigungspflicht besteht, ergibt sich aus § 59 Abs. 1 BauO Bln. Danach bedarf die Errichtung von Anlagen (nicht also notwendig baulicher Anlagen) der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. Dort ist vorliegend allerdings nichts anderes bestimmt. Insbesondere aus § 61 BauO Bln, den die Antragstellerin für sich geltend macht, ergibt sich nichts anderes. Vor allem § 61 Abs. 1 Nr. 5 BauO Bln greift hier nicht ein. Dort werden zwar Masten, Antennen und ähnliche Anlagen verfahrensfrei gestellt. Das gilt ausweislich des klaren Wortlauts jedoch nur für bestimmte Masten, nämlich Antennen dienenden Masten (Buchst. a), Masten für Fernsprechleitungen (Buchst. b), aus Gründen des Brauchtums errichtete Masten (Buchst. c) sowie Flutlichtmasten (Buchst. e), zu denen jene der Antragstellerin ersichtlich nicht zählen. Auch § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln entbindet die Antragstellerin nicht vom Erfordernis der Baugenehmigung. Zwar ist die Fahnenkonstruktion als Werbeanlage einzustufen, auch wenn Fahnentücher derzeit nicht angebracht sind. Denn als Werbeanlagen sind alle vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare ortsfesten Einrichtungen zu klassifizieren, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe dienen (Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 10 Rn. 3 ff.). Es genügt mithin bereits die Bestimmung bzw. Eignung einer Anlage, diesen Zwecken zu dienen (zur hessischen Parallelnorm vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Aufl. 2019, § 10 Rn. 7). Es muss aktuell also nicht damit geworben werden. Demgemäß unterfallen nicht nur die einzelnen Werbemittel, sondern auch die Werbeträger, mit denen sie verbunden werden, dem Werbeanlagenbegriff (Broy-Bülow, a.a.O. Rn. 7). Als solche Werbeträger sind auch die der Werbung dienenden Fahnenmasten, wie die der Antragstellerin, einzuordnen (vgl. Hormann, a.a.O., § 9 Rn. 37). Schließlich kann Eignung und Zweckbestimmung der noch vorhandenen Konstruktion als Mittel, um auf das eigene Gewerbe hinzuweisen, angesichts der vergangenen Nutzungsweise nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dennoch verhilft § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln dem Vorhaben nicht zur Verfahrensfreiheit, denn keine der dortigen Varianten ist erfüllt. Die Werbeanlagen verfügen nämlich im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Beflaggung je über eine Ansichtsfläche von mehr als 2,50 m2 (Buchst. a). Eine Genehmigungsfreistellung scheidet entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenfalls schon von vornherein aus, da die Anlagen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB errichtet wurden, noch sich auf einen positiven planungsrechtlichen Bescheid gemäß § 75 Abs. 2 BauO Bln stützen können, was zwingend (alternative) Voraussetzung ist (§ 62 Abs. 2 BauO Bln). Fehlt die erforderliche Baugenehmigung, ist die Errichtung der Werbeanlagen formell illegal. Das allein rechtfertigt in der Regel - und so auch hier - den Erlass einer Beseitigungsverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 22, vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 18 und zuletzt vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 5), was die Antragstellerin offenbar verkennt. Bei formell illegalen baulichen Anlagen, die - wie hier - ohne erheblichen Substanzverlust beseitigt werden können, überwiegt im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nämlich regelmäßig das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gegenüber dem privaten Interesse an der vorläufigen Beibehaltung der Anlage. Auf die materielle Illegalität kommt es demnach nicht an; weitergehender Ermessenserwägungen bedarf es dann ebenso wenig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O.). Denn gerade bei Werbeanlagen, aus deren Nutzung sich regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinn erzielen lässt, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens „taktisch“ zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenden Bauherren zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.). (b) Im Übrigen können rechtmäßige Zustände vorliegend auch nicht auf andere Weise hergestellt werden. Da es nach dem Gesagten hierauf allerdings nicht mehr ankommt, mag dahinstehen, ob die Errichtung der Anlagen in den Abstandsflächen des vorhandenen Gebäudes auf dem eigenen Grundstück Bauordnungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauO Bln widerspricht (zur abstandsflächenrechtlichen Relevanz von Werbeanlagen s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 1992 - OVG 11 A 276/89 -, juris Rn. 23; Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 16) und/oder ob diese aufgrund der Sichtbeziehung zum D... (auch) unvereinbar mit denkmalschutzrechtlichen Vorgaben sind (§§ 10, 11 Abs. 1, 2 Satz 1 DSchG Bln), obwohl für beides vieles spricht. Gleichwohl merkt das Gericht Folgendes an: Zum aufgedrängten öffentlichen Recht, das Werbeanlagen gemäß § 63a BauO Bln wahren müssen, zählt auch das Erhaltungsrecht (Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 64 Rn. 8), wenn - wie hier - für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist. Da das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich der städtebaulichen Erhaltungsverordnung für das Gebiet Friedrich-Wilhelm-Stadt liegt und die bauliche Konstruktion wegen bodenrechtlicher Relevanz auch den bauplanungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage erfüllt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand: 2/2019, § 29 Rn. 40, der eine planungsrechtliche Relevanz dann annimmt, wenn die Werbeanlage - wie hier - die Größenordnung, in der nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, überschreitet), bedarf ihre Errichtung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung (§ 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Diese kann vorliegend allerdings nicht erteilt werden, weil die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die Anlage beeinträchtigt wird. Ziel der Erhaltungsverordnung ist ersichtlich die Bewahrung der durch einen hohen Denkmalbestand charakterisierten historischen Bebauung. Das solchermaßen geprägte Gebiet wird durch die Fahnenanlage jedoch nicht unwesentlich beeinträchtigt, zumal nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die derzeit fahnentuchlose Konstruktion keinen anderen Sinn hat, als alsbald wieder schon ihrer Funktion nach zum Auffallen bestimmte (Werbe)Beflaggung zu tragen. Nicht nur, allerdings insbesondere dann nimmt die Anlage auch unter Berücksichtigung ihrer nicht unmaßgeblichen Höhe und ihrer daher erhöhten Sichtbarkeit nicht die gebotene Rücksicht auf die konkrete Eigenart des Erhaltungsgebietes (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 172 Rn. 156). Das findet seine Bestätigung in dem vom Bezirksamt Mitte bereits im Jahr 2000 gefassten Beschluss Nr. 135, worin Grundsätze für die Aufstellung von Flaggenmasten, Anbringung von Flaggen und Werbeanlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, den Denkmalbereichen und in der unmittelbaren Umgebung von Straßenland festgelegt sind. Darin zeigt sich, dass der Bezirk wegen der besonders schützenswerten Stadtgestalt Flaggen(masten) und Werbeanlagen in Bereichen, die vom öffentlichen Straßenland aus wahrnehmbar sind, nur ausnahmsweise und in beschränktem Umfang zulassen will. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Antragstellerin durch Fotos belegt - in dem Gebiet andere Fahnen- bzw. Werbeanlagen aufzufinden sein mögen. Jedenfalls für die Zwecke des Eilverfahrens ergibt sich daraus nämlich weder für den Nahbereich des Vorhabenstandorts noch im Erhaltungsgebiet insgesamt, das immerhin eine Größe von 69 ha aufweist, eine derart weitreichende Überformung der historischen Stadtgestalt, dass die Antragstellerin damit die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens begründen könnte. Das gilt umso mehr, als der Antragsgegner nun - was aktenkundig ist - gegen alle Fahnen vorgehen will (Bl. 81 des Verwaltungsvorgangs). bb) Die Beseitigungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, gegen die Anlagen der Antragstellerin einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel bereits der Umstand, dass eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wird, den Erlass einer Beseitigungsanordnung auch als ermessensgerechte Reaktion erscheinen lässt. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Satz 1 BauO Bln eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar, da die Bauaufsichtsbehörde durch „wildes Bauen“ bewirkte rechtswidrige Zustände nicht hinnehmen soll (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2018, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Denn ein Einschreiten gegen (bau)rechtswidrige und (bau)ordnungswidrige Zustände ist im Regelfall geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67/80 -, juris Rn. 6). Die Behörde darf hiervon nur ausnahmsweise absehen, wenn ein atypischer Fall gegeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht schon deshalb vor, weil die Masten derzeit unbeflaggt sind. Dies hat außer Betracht zu bleiben. Denn ein solcher Gebrauch entspricht ersichtlich nicht dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb der Fahnenmasten. An der Wiederaufnahme des Normalbetriebs hat die Antragstellerin allerdings ein unverkennbares Interesse, was sich ohne weiteres in ihrem Widerspruch und ihrem Eilantrag manifestiert. Sonstige besondere Umstände, die eine andere Entscheidung erfordern könnten, sind hier ebenfalls nicht erkennbar, weshalb die Behörde Ermessenserwägungen weder anzustellen noch mitzuteilen hatte. Die Beseitigungsanordnung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie die Antragstellerin meint. Daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde ähnliche rechtswidrige Baulichkeiten in der Nachbarschaft nicht unverzüglich verhindert haben mag, erwächst der Antragstellerin kein Anspruch auf Gleichbehandlung (Wilke, a.a.O., § 79 Rn. 38 m.w.N.). Selbst unterstellt, vergleichbare Anlagen in der näheren Umgebung wären nicht nur vorhanden, sondern auch formell illegal, begründete eine in der bloßen Säumnis liegende Duldung noch keinen Ermessensfehler. Deshalb verpflichtet der Gleichheitssatz die Behörde auch nicht, gegen (etwaig) rechtswidrige Anlagen gleichzeitig und gleichmäßig vorzugehen. Insbesondere muss die Behörde nicht flächendeckend einem verbreiteten baurechtlichen Missstand entgegentreten. Vielmehr reicht es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus, dass sie sich von sachlichen Erwägungen leiten lässt und nicht im Übrigen in willkürlicher Passivität verharrt. Schreitet die Bauaufsichtsbehörde auch in vergleichbaren Fällen nach Maßgabe ihrer Ressourcen ein - so wie sie es hier ankündigt hat (s. auch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. April 2019, dort S. 3) -, ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie aus sachlichem Grund schrittweise vorgeht, weil sie sich z.B. den neuesten Anlagen zuwendet (vgl. ebd.). c) Das besondere Vollzugsinteresse besteht, wie vom Antragsgegner zutreffend benannt, in der negativen Vorbildwirkung, die von den Anlagen ausgeht. Diese besteht wegen der Höhe der Fahnenmasten und deren aus diesem Grund nach wie vor gegebenen Sichtbarkeit auch ohne Flaggentücher aktuell noch. Gerade bei Werbeanlagen, deren Errichtung (und Beseitigung) in der Regel - und so auch hier - verhältnismäßig geringe Kosten verursacht und aus deren Nutzung sich daher regelmäßig schon bei kurzer Dauer Gewinne erzielen lassen, wird der Anreiz, die formellen Erfordernisse des Baugenehmigungsverfahrens „taktisch“ zu umgehen und sich hierdurch wirtschaftliche Vorteile gegenüber den sich legal verhaltenden Bürgern zu erlangen, erheblich verstärkt, wenn der Eindruck entsteht, dass gegen vergleichbare illegal errichtete Anlagen nicht zeitnah eingeschritten wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008, a.a.O., Rn. 18). Vor allem weil damit über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum ersichtlich Eigenwerbung betrieben wurde, sind die Mastenkonstruktionen als Werbeanlagen auch weiterhin erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der (potenziellen) Werbeansichtsfläche von insgesamt 12 m2, die zuletzt doppelseitig genutzt wurde, in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Kammer zu Werbetafeln im Euroformat (10,26 m2) pro Seite je den Auffangstreitwert zugrunde gelegt, der im hiesigen Eilverfahren hälftig in Ansatz zu bringen war.