Urteil
19 K 243.18 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0703.19K243.18V.00
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Leitsätze
1. Ein Ausweisungsinteresse besteht, wenn der Kläger unter falschem Namen versucht hat, sich in Deutschland mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis und einem gefälschten slowakischen Führerschein polizeilich anzumelden. (Rn.20)
2. Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht. (Rn.21)
3. Eine versuchte Täuschung der Botschaft durch bewusste Falschangaben im Visumsverfahren macht es zur verhaltenslenkenden Einwirkung auf andere Ausländer deshalb erforderlich, an das pflichtwidrige Verhalten aufrechthaltsrechtliche Nachteile zu knüpfen, um die Folgen solcher Handlungen auch gegenüber anderen aufzuzeigen. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausweisungsinteresse besteht, wenn der Kläger unter falschem Namen versucht hat, sich in Deutschland mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis und einem gefälschten slowakischen Führerschein polizeilich anzumelden. (Rn.20) 2. Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht. (Rn.21) 3. Eine versuchte Täuschung der Botschaft durch bewusste Falschangaben im Visumsverfahren macht es zur verhaltenslenkenden Einwirkung auf andere Ausländer deshalb erforderlich, an das pflichtwidrige Verhalten aufrechthaltsrechtliche Nachteile zu knüpfen, um die Folgen solcher Handlungen auch gegenüber anderen aufzuzeigen. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte das Gericht trotz Ausbleibens eines Vertreters des Klägers und der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieses kann er nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Das ist aber der Fall. 1. Es liegt ein Ausweisungsinteresse aus spezialpräventiven Gründen vor. Ein Ausweisungsinteresse besteht hier, weil der Kläger im Juli 2014 unter falschem Namen versucht hat, sich in Deutschland mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis und einem gefälschten slowakischen Führerschein polizeilich anzumelden. Das erfüllt den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB (Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden) sowie von § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Damit hat er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangenen, was ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Dass er hierfür strafrechtlich nicht verurteilt worden ist, steht dem - anders als der Kläger meint - nicht entgegen (vgl. zum alten Recht BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.96 -, juris amtl. Ls. Nr. 1, Rn. 30), solange die Begehung einer derartigen Tat objektiv feststeht und nicht nur ein bloßer Tatverdacht besteht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2010 - VGH 10 B 07.1564 -, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - OVG 4 Bf 137/13 -, juris Rn. 46). Das Gericht sieht es hier jedoch schon auf der Grundlage der Einlassungen des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde (Bl. 45 des dortigen Verwaltungsvorgangs), wonach er die vorgelegten Dokumente von Schleusern in Bratislava erhalten habe, als zweifelsfrei an, dass der Kläger bei seiner Anmeldung in Dortmund im Juli 2014 vorsätzlich eine unechte bzw. verfälschte Urkunde in Täuschungsabsicht gebraucht hat. Bei dieser Sachlage kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er vorsätzlich gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen hat, was als nicht mehr geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzusehen ist (zur alten Norm vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - BVerwG 1 C 15/14 -, juris Rn. 21; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. September 2014 - VGH 10 CS 14.1601 -, juris Rn. 19). Es ist auch nicht erkennbar, dass eine dbzgl. Wiederholungsgefahr entfallen wäre, eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik gegenwärtig also nicht mehr besteht. Das ist erst dann der Fall, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2016 - VGH 10 AS 16.1602 -, juris 22 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Kläger hat, indem er auch im Visumsverfahren erneut falsche Angaben gemacht hat und die Illegalität seines Voraufenthalts geleugnet hat, vielmehr abermals gezeigt, dass er die Wahrung der Rechtsordnung seinen persönlichen Interessen unterzuordnen bereit ist. Hindernisse, die der Verwertung dieses Ausweisungsinteresses entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch besteht das Ausweisungsinteresse aktuell noch. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht des Klägers unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht verbraucht. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen zu 2. hat dem Kläger keinen Aufenthaltstitel in Kenntnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilt und auch sonst nicht in relevanter Weise zu erkennen gegeben, dass sie in dem ihm zur Last gelegten Verhalten keinen Ausweisungsgrund sieht. Zwar hat sie im Juli 2014 angekündigt, den Kläger abzuschieben und ihn mit einem Einreiseverbot zu belegen, wenn er nicht unverzüglich freiwillig ausreise (Bl. 45 des dortigen Verwaltungsvorgangs). Diese Erklärung kann ihrem konkreten Inhalt nach indessen nur so verstanden werden, dass sich das in Aussicht gestellte Einreiseverbot (und umgekehrt im Wohlverhaltensfalle der Verzicht hierauf) allein auf die im selben Satz angedrohte Abschiebung zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht bezieht. Eine Ausweisung (oder ein Verzicht hierauf) war ausweislich der Niederschrift demgegenüber nicht Gegenstand der Verhandlung. Dass die Beigeladene zu 2. sich offenbar dennoch verpflichtet fühlt, eine Ausweisung zu unterlassen (s. ihren Schriftsatz vom 16. November 2018), führt zu keiner anderen Bewertung. Denn der Inhalt behördlicher Erklärungen bestimmt sich nicht nach dem, was der Erklärende zu erklären glaubte, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 BGB). Daran gemessen ist die behördliche Verhandlungsniederschrift vom 29. Juli 2014 aber nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand dafür zu schaffen, dass eine Ausweisung wegen der 2014 begangenen Rechtsverstöße nicht erfolge werde, da dies darin nicht hinreichend klar dokumentiert ist. Wollte man das anders sehen und einen Verbrauch des 2014 begründeten Ausweisungsinteresses infolge Verhandlungsniederschrift der Beigeladenen zu 2. annehmen, führte auch das zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Titelerteilung stünde nunmehr ein im Visumsverfahren neu entstandenes Ausweisungsinteresse entgegen. Der Kläger hat im dem hiesigen Klageverfahren vorangegangenen Visumsverfahren wahrheitswidrig angegeben, seinen Voraufenthalt in Deutschland von 2014 sei durch ein ihm erteiltes Visum gedeckt gewesen (Bl. 25, Bd. I des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Dadurch hat er erneut ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, indem er in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG). Das kann ihm auch entgegen gehalten werden, da er über die Folgen solcher Handlungen zuvor belehrt worden ist. Der behördliche Hinweis über die Rechtsfolgen ist inhaltlich auch nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hierfür ausreichend, dass auf die Möglichkeit der Ausweisung hingewiesen wurde. Ein Hinweis auf die ebenfalls mögliche Abschiebung ist entbehrlich, weil diese nur dem zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht gilt (so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 7. Mai 2015 - OVG 3 A 210/13 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - OVG 2 O 26/16 -, BeckRS 2016, 53879; großzügiger OVG Hamburg, Beschluss vom 19. September 2013 - OVG 3 Bs 226/13 -, juris Rn. 11, wonach sogar ein Hinweis auf eine dann drohende Ausweisung unterbleiben kann; a.A. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 54 Rn. 74 m.w.N.). Der Verwertung des Ausweisungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass er 2018 anlässlich eines weiteren Visumsantrags, nachdem die Versagung hier bereits ergangen war, die Illegalität seines Voraufenthaltes 2014 offengelegt hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass dies in einem anderen Visumsverfahren erfolgte, zeigt schon der in der Vergangenheit gehaltene Wortlaut von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG („falsche Angaben … gemacht hat“; Hervorhebung nur hier), dass eine tätige Reue, anders als z.B. bei dem im Präsens formulierten § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben … verhindert oder verzögert) oder § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG („durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt“) regelmäßig unbeachtlich bleibt. Im Übrigen dürfte die Beigeladene zu 2. - wollte man in ihrer Erklärung von 2014 einen Verzicht auf das Ausweisungsinteresse erkennen - schon aufgrund dieses aktuellen Täuschungsvorgangs an einen erklärten Verbrauch im Übrigen nicht mehr gebunden sein. Denn schützenswertes Vertrauen kann immer nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse anerkannt werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 9/2018, § 5 Rn. 69). Kommt nach einer vorangegangenen Straftat also - wie hier - ein neues zu missbilligendes Verhalten hinzu, kann auf die zunächst verbrauchte Straftat zurückgegriffen und unter ihrer Einbeziehung das besondere Gewicht des Ausweisungsgrundes gewürdigt werden (vgl. ebd.). Dieses 2017 begründete Ausweisungsinteresse ist gleichfalls noch auch aktuell. Zur bestehenden Wiederholungsgefahr - etwa im Falle einer später anstehenden Verlängerung eines Aufenthaltstitels - gilt das oben Ausgeführte. Der Kläger hat mehrfach demonstriert, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 2. Und selbst wenn man eine Wiederholungsgefahr ablehnen wollte, stünden der Erteilung des Visums auch generalpräventive Ausweisungsinteressen entgegen. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch im neuen Recht allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 C 16/17 -, juris Rn. 16 ff.). Es reicht nach der Gesetzeskonzeption aus, dass nicht von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine (Wiederholungs-)Gefahr ausgeht, sondern von dessen Aufenthalt im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten, weil andere Ausländer dann nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Diese Überlegung kommt besonders in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG zum Ausdruck, der typischerweise generalpräventiven Interessen dient (vgl. ebd., Rn. 20). Gerade das dort normierte Ausweisungsinteresse erfüllt der Kläger. Die versuchte Täuschung der Botschaft durch die bewussten Falschangaben des Klägers im Visumsverfahren macht es zur verhaltenslenkenden Einwirkung auf andere Ausländer deshalb erforderlich, an das pflichtwidrige Verhalten des Klägers aufrechthaltsrechtliche Nachteile zu knüpfen, um die Folgen solcher Handlungen auch gegenüber anderen aufzuzeigen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell. Denn eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers ist nach wie vor noch geboten. Dabei ist zwar zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht mehr herangezogen werden kann. Davon ist dann auszugehen, wenn der Ausweisungsanlass durch Zeitablauf so stark verblasst ist, dass die Inanspruchnahme gerade dieses Ausländers als willkürlich und damit unverhältnismäßig erscheinen müsste (Beichel-Benedetti, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 7). Das kann für das Täuschungsverhalten aus dem März 2017, das erst gut zwei Jahre zurück liegt, aber noch nicht angenommen werden. Im Ergebnis nichts anderes gilt ebenso für den Vorfall im Juli 2014. Dieser liegt zwar nun schon etwas länger zurück. Auch dieser verlangt aber gegenwärtig noch eine aufenthaltsrechtliche Konsequenz. Mangels fester Regelungen dazu im Aufenthaltsgesetz, wann generalpräventive Ausweisungsgründe nicht mehr entgegen gehalten werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Bemessung der Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresse nämlich zuletzt an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung orientiert (ebd., Rn. 23 f.). Demnach ist ein Ausweisungsanlass zumindest dann noch geeignet, verhaltenslenkende Wirkung zu entfalten, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist. Da hinsichtlich der Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen § 95 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen ist, können ihm diese Rechtsverstöße derzeit ebenfalls noch ohne weiteres vorgehalten werden. Gründe, weshalb vom Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hier abzusehen gewesen wäre - etwa wegen durchschlagender Bleibe- bzw. Einreiseinteressen (vgl. ebd., Rn. 15) -, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines nationalen Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Er ist 31 Jahre alt und kosovarischer Staatsangehöriger. Im Rahmen eines Voraufenthalts in Deutschland legte er dem Ordnungsamt der Beigeladenen zu 2. am 28. Juli 2014 gefälschte slowakische Personaldokumente (Personalausweis und Führerschein, ausgestellt auf den Namen D…, *2…) vor, mit denen er sich dort anmelden wollte. Damit konfrontiert, räumte der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Beigeladenen zu 2. ein, diese Dokumente von Schleusern erhalten zu haben, mit deren Hilfe er ca. vier Monate zuvor in das Bundesgebiet eingereist sei. Im Anschluss unterzeichnete er bei der Ausländerbehörde noch am selben Tag eine Verhandlungsniederschrift, in der es hieß: „Mir wurde erläutert, dass ich von der Ausländerbehörde 2 Wochen Zeit bekomme ein gültiges Pass-Dokument sowie ein Rückreiseticket in den Kosovo (Direktflug) zu besorgen. Sofern ich dies nicht tue, werde ich durch die Ausländerbehörde abgeschoben und erhalte ein Einreiseverbot.“ Am 3. August 2014 reiste er sodann aufforderungsgemäß in den Kosovo aus. Einen späteren Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ferienbeschäftigung lehnte die deutsche Botschaft Pristina 2016 bestandskräftig ab. Unter dem 27. März 2017 beantragte der Kläger bei der deutschen Botschaft Pristina schließlich die Erteilung eines nationalen Visums zur Beschäftigung als Gerüstbauer. Obwohl er darüber belehrt wurde, dass er ausgewiesen werden könne, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengenvisums mache, gab er bei der Antragstellung gegenüber der Botschaft an, sich von Juli 2013 bis August 2014 mit einem Visum, das verlängert worden sei, in Deutschland aufgehalten zu haben. Mit Bescheid vom 10. April 2017 versagte die deutsche Botschaft dem Kläger das Visum mit der Begründung, der behauptete Zweck der Einreise sei nicht plausibel. Die hiergegen angestrengte Remonstration des Klägers wies die Botschaft durch Bescheid vom 22. August 2018, der den Ausgangsbescheid vom 10. April 2017 ersetzte, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege. Denn der Kläger habe im Visumsverfahren verschwiegen, dass sein Aufenthalt in Deutschland 2014 illegal gewesen sei. Mit der unterdessen am 13. Juni 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht unter anderem geltend, seine Angaben im Visumsverfahren seien nur versehentlich unvollständig gewesen. Außerdem sei zweifelhaft, ob er vor Beantragung des Visums ordnungsgemäß über die Folgen falscher oder unrichtiger Angaben belehrt worden sei, da nicht auch auf die Rechtsfolge einer etwaigen Abschiebung hingewiesen worden sei. Dies müsse die Beklagte beweisen. Überdies sei er zu beachten, dass er wegen des Vorfalls von 2014 nicht verurteilt worden sei. Zudem sei ein etwaig dadurch begründetes Ausweisungsinteresse verbraucht, da die Ausländerbehörde ihm 2014 zugesichert habe, ihn im Falle der zeitnahen freiwilligen Ausreise nicht abzuschieben und keine Einreisesperre zu verhängen. Ihm diesen Vorfall nun entgegen zu halten, käme einer Einreisesperre indes gleich. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 10. April 2017 zur begehrten Visumserteilung zu verpflichten, beantragt er schriftsätzlich sinngemäß zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der deutschen Botschaft Pristina vom 22. August 2018 zum Zwecke der Beschäftigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Remonstrationsbescheid. Ergänzend und vertiefend trägt sie zu den ihrer Ansicht nach gegebenen Ausweisungsinteressen vor. Diese ergäben sich nicht nur aus den Falschangaben im Visumsverfahren, die ihm im Hinblick auf seine ordnungsgemäße Belehrung auch entgegen gehalten werden könnten, sondern auch daraus, dass er 2014 nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften (hier: Urkundenfälschung) begangen habe. Diese Ausweisungsinteressen seien verwertbar, weil nicht verbraucht und noch aktuell. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die dem Gericht vorlagen und - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.